BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 135/97 vom 16. Februar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. April 1997 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 132.620 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausl e - gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerf GE 54, 277). Die Annahme des Berufungsgerichts, die Zahlungen der Reisevera n - stalter an die Klägerin aufgrund der in § 6 Nr. 1 des Pachtvertrages vereinba r - ten Sicherungsabtretung hätten infolge der anderweitigen Verrechnungsb e - stimmung der Klägerin nicht zum Erlöschen der Klageforderung geführt, b e - gegnet keinen rechtlichen Bedenken. § 6 Nr. 1 des Pachtvertrages regelt die Leistung einer Pachtsicherheit. Das Bestimmungsrecht über die Verrechnung dieser Sicherheit mit Gegenansprüchen stand mangels anderweitiger Verei n - - 3 - barung der Parteien allein der Klägerin als Leistungsempfängerin zu (vgl. BGH Urteile vom 11. Juni 1985 - VI ZR 61/84 - ZIP 1985, 996, 998 und vom 8. März 1972 - VIII ZR 183/70 - NJW 1972, 721, 723). Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke
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