BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 136/01 Verkündet am: 23. April 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO § 293 Der Tatrichter hat das für seine Entscheidung maßgebliche ausländische Recht von Amts wegen zu ermitteln. Diese Ermittlungspflicht umfaßt auch die ausländische Rechtspraxis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt. BGB § 138 Abs. 1 Cb Bei Rechtsgeschäften, die in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung vo r - genommen werden, gehen die besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw. Gläubigeranfechtung den allgemeinen Regeln des § 138 Abs. 1 BGB vor. E t - was anderes gilt nur dann, wenn das Rechtsgeschäft besondere, über die Gläubigerbenachteiligung hinausgehende Umstände aufweist. BGH, Urteil vom 23. April 2002 - XI ZR 136/01 - OLG Celle LG Hannover - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 23. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Joeres und Dr. Wassermann fr Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufg e - hoben, als die Beklagte verurteilt wurde, an den Kl - ger als Konkursverwalter ber das Vermögen des Bankhauses B. 2.169.649,77 DM nebst 5% Zinsen seit dem 1. August 1985 zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ande r - weiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e - richt zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Klger ist Konkursverwalter ber das Vermögen des Bankha u - ses B. (nachfolgend: B.-Bank) und das des Komplementrs M. H.. Er - 3 - nimmt die Beklagte, die Ehefrau des inzwischen verstorbenen M. H., als Gesellschafterin einer US-amerikanischen Personengesellschaft auf Rckzahlung eines dieser Gesellschaft gewhrten Darlehens nebst Zi n - sen sowie auf Schadensersatz in Anspruch. Die Eheleute H. grndeten gemeinsam mit ihren vier Shnen am 1. Januar 1979 eine General Partnership unter dem Namen "H.-Farms" (nachfolgend: HFGP) fr den Betrieb von zwei im US-amerikanischen Bundesstaat New York gelegenen Farmen. Zum 1. Januar 1980 wurde die HFGP umgewandelt in eine bis zum 31. Dezember 1989 befristete Limited Partnership (nachfolgend: HFLP) mit der Beklagten und ihrem Ehemann als Limited-Partner und den teilweise noch minderjhrigen Shnen als General-Partner. Die HFGP und HFLP nahmen bei der B.-Bank Kredit auf, der zum Zeitpunkt der Umwandlung 831.196,41 DM betrug, letztmals bis Mai 1985 verlngert wurde und sich bis zum 31. Juli 1985 auf 2.169.649,77 DM erhhte. Zur Sicherheit bestellte die Beklagte gemei n - sam mit ihrem Ehemann insbesondere zwei Grundschulden (Mortgages) am Farmgrundstck in New York. Das Einverstndnis mit den verschi e - denen Kreditvereinbarungen unterzeichnete fr die HFLP jeweils die B e - klagte. Der Klger verlangt als Konkursverwalter der B.-Bank von der B e - klagten Darlehensrckzahlung in Hhe von 2.169.649,77 DM nebst 5% Zinsen seit dem 1. August 1985 sowie als Konkursverwalter des M. H. - 4 - 20.000 DM Schadensersatz wegen der unterbliebenen Rckbertragung eines Anteils an den H.-Farms. Die Beklagte beruft sich gegenber dem Rckzahlungsanspruch im wesentlichen auf den gesetzlichen Ausschluû ihrer persnlichen Haftung fr Verbindlichkeiten der HFLP sowie auf eine Haftungsfreiste l - lungserklrung, die M. H. am 28. November 1979 fr die B.-Bank abg e - geben haben soll, und macht die Einrede der Verjhrung geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesg e - richt hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Der erkennende Senat hat die auf Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils gerichtete Revision der Beklagten nur insoweit angenommen, als die Beklagte zur Darl e - hensrckzahlung verurteilt worden ist. Entscheidungsgrnde: Im Umfang der Annahme ist die Revision begrndet und fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat, soweit fr die Revision noch von B e - deutung, im wesentlichen ausgefhrt: - 5 - Die Beklagte hafte trotz ihrer formalen Stellung als Limited-Partner fr die Verbindlichkeiten der HFLP persnlich und unbeschrnkt nach § 96 des Partnership Law (P.L.) von New York, da sie nach auûen an der Geschftsfhrung maûgeblich beteiligt gewesen sei (Control over man a - gement), sowie "als in Deutschland handelnde Kreditnehmerin". Auch nach der Auflsung (Dissolution) der HFLP durch Ablauf der gesel l - schaftsvertraglich vereinbarten Zeit habe die Haftung der Beklagten for t - bestanden, weil der Betrieb der H.-Farms unter Mitwirkung der Beklagten fortgesetzt worden und das Unternehmen nunmehr wieder als General Partnership anzusehen gewesen sei. Die Verpflichtung der Beklagten sei durch ihr Handeln begrndet und knne nicht mit dem Hinweis auf die Grundstze des Vertrauen begrndenden Rechtsscheins verneint we r - den. Daû der damalige Alleininhaber der B.-Bank, der Ehemann der B e - klagten, die rechtlichen Verhltnisse gekannt habe, sei nicht von B e - deutung. Die Haftungsfreistellungserklrung vom 28. November 1979 sei dahin auszulegen, daû davon nur Haftungsrisiken in direktem Zusa m - menhang mit der Bestellung von Sicherheiten erfaût werden sollten, nicht jedoch Verbindlichkeiten aus der Darlehensaufnahme oder deren Verlngerungen. Wenn die Erklrung dagegen als Freistellung fr die Familienmitglieder auch als Darlehensnehmer zu verstehen sein sollte, sei sie nach § 138 BGB weg en Sittenwidrigkeit nichtig. Eine Verjhrung sei weder nach dem Recht des Staates New York noch nach deutschem Recht eingetreten. - 6 - - 7 - II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung in mehreren Punkten nicht stand. 1. Fr eine unmittelbare Verpflichtung der Beklagten als Darl e - hensnehmerin fehlt jeder Anhaltspunkt. Insbesondere werden in den Darlehensvertrgen die "H. Farms" ausdrcklich als Vertragspartner g e - nannt. 2. Hinsichtlich der vom Berufungsgericht bejahten persnlichen Haftung der Beklagten nach dem Gesellschaftsrecht des Bundesstaates New York beanstandet die Revision mit Recht die unzureichende E r - mittlung des auslndischen Rechts. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsg e - richts, daû die Haftung der Beklagten fr die Darlehensverbindlichkeiten der HFGP und HFLP sich nach dem Recht des Bundesstaates New York beurteilt. Das internationale Gesellschaftsrecht ist in Deutschland nicht g e - setzlich geregelt. Nach den von der Rechtsprechung anerkannten Grundstzen entscheidet das Personalstatut einer Gesellschaft ber die persnliche Haftung der Gesellschafter gegenber den Gesellschaft s - glubigern (BGHZ 78, 318, 334; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 114/53, LM § 105 HGB Nr. 7). Im Verhltnis zwischen der Bu n - desrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika b e - - 8 - urteilt sich das Personalstatut nach Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Deutsch- Amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 29. Oktober 1954 (BGBl. 1956 II 487, 500). Maûgeblich i st danach das Recht, nach dem die Gesellschaft gegrndet wurde (OLG Celle WM 1992, 1703, 1706; OLG Dsseldorf WM 1995, 808, 810; Soergel/ Lderitz, BGB 12. Aufl. EGBGB Art. 10 Anh. Rdn. 13). Zur Grndung hat das Berufungsgericht keine nheren Feststellungen getroffen. Aufgrund des Sitzes der HFGP und HFLP im US-Bundesstaat New York, der Ei n - tragung der HFLP im dortigen Register sowie der unwidersprochen g e - bliebenen Erwhnung ihrer Grndung nach dem Recht dieses Staates in einem von der Beklagten vorgelegten Gutachten ist jedoch davon ausz u - gehen, daû sich das Personalstatut der Gesellschaften und damit auch die persnliche Haftung der Beklagten als deren Gesellschafterin nach dem Recht des Bundesstaates New York bestimmt. b) Das somit maûgebliche auslndische Recht hat der Tatrichter nach § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Eine Verletzung dieser Ermittlungspflicht kann mit der Verfahrensrge beanstandet werden (BGHZ 118, 151, 162; Senatsurteile vom 30. Januar 2001 - XI ZR 357/99, WM 2001, 502, 503 und vom 26. Juni 2001 - XI ZR 241/00, BGHReport 2001, 894). Zu ermitteln und anzuwenden ist dabei nicht nur das auslndische Gesetzesrecht, sondern das Recht, wie es der Richter des betreffenden Landes auslegt und anwendet. Die Ermittlungspflicht des Tatrichters umfaût daher gerade auch die auslndische Rechtspr a - xis, wie sie in der Rechtsprechung der Gerichte des betreffenden Landes zum Ausdruck kommt. In welcher Weise er sich die notwendigen E r - kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemûen Ermessen. Die - 9 - Anforderungen sind um so grûer, je detaillierter und kontroverser die Parteien eine auslndische Rechtspraxis vortragen (BGHZ 118, 151, 164). Vom Revisionsgericht berprft werden darf lediglich, ob der Tatrichter sein Ermessen fehlerfrei ausgebt, insbesondere die sich a n - bietenden Erkenntnisquellen ausgeschpft hat (BGHZ 118, 151, 163 f.; Senatsurteile vom 30. Januar 2001 und vom 26. Juni 2001 je aaO). Gibt das Berufungsurteil keinen Aufschluû darber, daû der Tatrichter seiner Pflicht nachgekommen ist, das auslndische Recht zu ermitteln, wie es in Rechtsprechung und Rechtslehre Ausdruck und in der Praxis Anwe n - dung findet, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, daû eine ausre i - chende Erforschung des auslndischen Rechts verfahrensfehlerhaft u n - terblieben ist (Senatsurteil vom 26. Juni 2001 aaO m.w.Nachw.). c) Danach ist das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft. aa) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die persnliche Haftung der Beklagten ergebe sich aus § 96 P.L.. Feststellungen zum Inhalt di e - ser Regelung enthlt weder das Berufungsurteil noch das darin in Bezug genommene Urteil des Landgerichts. Ausfhrungen zur Auslegung dieser Norm durch die amerikanische Rechtsprechung und Rechtslehre fehlen vllig. Schon deshalb ist von einer unzureichenden Ermittlung des au s - lndischen Rechts auszugehen. bb) Auch aus dem brigen Akteninhalt ergibt sich, daû die von beiden Parteien beantragte Einholung eines rechtswissenschaftlichen Sachverstndigengutachtens zu § 96 P.L. ermessensfehlerhaft unte r - blieben ist. - 10 - Dem Ber ufungsgericht lagen lediglich eine vom Klger vorgelegte gutachterliche Stellungnahme der Rechtsanwlte R. in New York, ein vom Beklagten vorgelegtes rechtswissenschaftliches Gutachten des Pr i - vatdozenten Dr. Ra. sowie eine vom Gericht erbetene kurze Stellun g - nahme des amerikanischen Rechtsanwalts Bl. vor. Hinreichende Info r - mationen zu dem vom Berufungsgericht im Rahmen des § 96 P.L. fr maûgeblich erachteten Gesichtspunkt der Haftung eines Gesellschafters wegen maûgeblicher Beteiligung an der Geschftsfhrung nach auûen (Control over management) enthlt keine der drei Unterlagen. Die Ste l - lungnahme der Rechtsanwlte R. geht auf diesen Gesichtspunkt be r - haupt nicht ein. Das Gutachten des Privatdozenten Dr. Ra. enthlt zwar allgemein gefaûte Darlegungen zu den Voraussetzungen einer Haftung nach § 96 P.L., verzichtet aber ausdrcklich auf nhere Ausfhrungen zu diesem Punkt. Auch die kurze Stellungnahme des Rechtsanwalts Bl., die vom Verfasser einleitend als nicht auf Nachforschungen beruhend, al l - gemein und mangels Kenntnis aller Fakten zwangslufig etwas vage b e - zeichnet wird, enthlt nur sehr kurze Ausfhrungen zur Haftung eines Gesellschafters wegen Beteiligung an der Geschftsfhrung und setzt sich dabei weder mit der einschlgigen Rechtsprechung noch mit der Rechtslehre auseinander. 3. Auch die Auslegung der auf den 28. November 1979 datierten Freistellungserklrung des M. H. durch das Berufungsgericht wird von der Revision mit Recht angegriffen. - 11 - a) Entgegen der Ansicht der Revision ist es allerdings nicht zu b e - anstanden, daû das Berufungsgericht bei der Auslegung der Freiste l - lungserklrung deutsches Recht und nicht das Recht des Staates New York zugrunde gelegt hat. Das vor dem 1. September 1986 geltende deutsche Internationale Privatrecht, das nach Art. 220 Abs. 1 EGBGB fr die Auslegung der g e - nannten Freistellungserklrung maûgebend bleibt, kannte, anders als der geltende Art. 32 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB, keine ausdrckliche gesetzl i - che Regelung ber das fr das Erlschen von Schuldverhltnissen ma û - gebende Recht. Es war jedoch anerkannt, daû fr die Frage des Erl - schens einer Verbindlichkeit grundstzlich das Recht maûgebend war, dem das Schuldverhltnis selbst unterstand (BGHZ 9, 34, 37 m.w.Nachw.), daû aber eine gesonderte Rechtswahl fr den Erlaû einer Schuld zulssig war (OLG Karlsruhe NJW -RR 1989, 367, 368 m.w. Nachw.; ebenso fr das geltende Recht MnchKomm/Spellenberg, BGB 3. Aufl. Art. 32 EGBGB Rdn. 59). Im vorliegenden Zusammenhang kann offenbleiben, ob das Schuldverhltnis, das durch die Freistellungserklrung zum Erlschen gebracht werden sollte, die nach New Yorker Recht zu beurteilende g e - sellschaftsrechtliche Haftung oder die Darlehensverbindlichkeit selbst war. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Freistellungserklrung ergibt sich nmlich bereits aus einer gesonderten Rechtswahl der Pa r - teien fr diese Erklrung. Diese Rechtswahl wurde zwar nicht ausdrc k - lich vereinbart. Sie ist jedoch den Umstnden des Falles und dem pr o - zessualen Verhalten der Parteien zu entnehmen. Die Haftungsfreiste l - - 12 - lungserklrung war in deutscher Sprache abgefaût und alle Beteiligten hatten die deutsche Staatsangehrigkeit sowie ihren gewhnlichen Au f - enthaltsort in Deutschland. Sowohl im vorliegenden Rechtsstreit als auch in dem bereits abgeschlossenen Parallelprozeû des Klgers gegen e i - nen der Shne der Beklagten sind die Parteien insoweit bereinsti m - mend von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen. Daû in der Frage der Rechtswahl das prozessuale Verhalten der Beteiligten als w e - sentliches Indiz fr den hypothetischen ursprnglichen Parteiwillen oder auch fr eine nachtrgliche stillschweigende Einigung gewertet werden kann, hat der Bundesgerichtshof wiederholt anerkannt (BGHZ 40, 320, 323 f.; 103, 84, 86; Senatsurteile vom 28. Januar 1992 - XI ZR 149/91, WM 1992, 567, 568 und vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 200/92, WM 1993, 2119, jeweils m.w.Nachw.). b) Bei der Anwendung deutscher Auslegungsgrundstze auf die Haftungsfreistellungserklrung sind dem Berufungsgericht jedoch en t - scheidende Rechtsfehler unterlaufen. aa) Die Auslegung individualvertraglicher Willenserklrungen ist zwar grundstzlich Sache des Tatrichters. Fr das Revisionsgericht ist sie jedoch nicht bindend, wenn gesetzliche Auslegungsregeln, ane r - kannte Auslegungsgrundstze, Denkgesetze, Erfahrungsstze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (Senatsurteil vom 31. Januar 1995 - XI ZR 56/94, WM 1995, 743, 744 m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1999 - V ZR 168/98, WM 1999, 2513, 2514). Zu den allg e - mein anerkannten Auslegungsgrundstzen gehrt es, daû die Auslegung in erster Linie den Wortlaut der Erklrung und den diesem zu entne h - - 13 - menden objektiv erklrten Parteiwillen bercksichtigen muû (BGHZ 121, 13, 16; Senatsurteil vom 31. Januar 1995 aaO; BGH, Urteile vom 27. November 1997 - IX ZR 141/96, WM 1998, 776, 777 und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196) sowie daû vertragliche Wi l - lenserklrungen nach dem Willen der Parteien in aller Regel einen rechtserheblichen Inhalt haben sollen und daher im Zweifel nicht so ausgelegt werden drfen, daû sie sich als sinnlos oder wirkungslos e r - weisen (BGH, Urteile vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535, 1536 und vom 1. Oktober 1999 aaO). bb) Ein Verstoû gegen anerkannte Auslegungsgrundstze liegt darin, daû das Berufungsgericht den Wortlaut der Freistellungserklrung nicht ausreichend bercksichtigt hat. Das Gericht hat seine einschr n - kende Auslegung dieser Erklrung lediglich auf die einleitende Erw h - nung einer unmittelbar bevorstehenden Grundschuldbestellung sowie auf die im Schluûabsatz enthaltene Bestimmung ber die Unabhngigkeit der Freistellung von etwaigen knftigen Grundschuldbestellungen und Sicherungsbereignungen gesttzt. Dagegen hat es die zentralen B e - stimmungen der Freistellungserklrung vllig auûer Betracht gelassen, nach denen alle Gesellschafter der H.-Farms "keinesfalls ... dem Ban k - haus B. in der persnlichen Haftung" sein sollten und in denen fr den Fall, daû "aus irgendwelchen Grnden eine persnliche Haftung jetzt oder auch spter bestehen sollte, ... hierauf ein fr alle Male verzichtet" wurde. Darber hinaus hat das Berufungsgericht auch dadurch gegen a n - erkannte Auslegungsgrundstze verstoûen, daû es die Freistellungse r - - 14 - klrung im Wege der Auslegung auf eine persnliche Haftung aus der Grundschuldbestellung beschrnkte, ohne der nahe liegenden Frage nachzugehen, ob eine solche Beschrnkung die Erklrung nicht jeder realen rechtlichen Wirkung beraubte und sie dadurch sinnlos machte. Daû fr die Beklagte und die anderen Gesellschafter der H.-Farms aus der Bestellung von Sicherheiten persnliche Haftungsrisiken htten en t - stehen knnen, wurde vom Berufungsgericht nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. 4. Fr die Revisionsinstanz muû daher zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daû die auf den 28. November 1979 d a - tierte Freistellungserklrung des M. H. sich auch auf eine etwaige Ha f - tung der Beklagten fr die Darlehensverbindlichkeiten der H.-Farms e r - streckt. Die Annahme des Berufungsgerichts, in diesem Fall sei die Fre i - stellungserklrung nach § 138 BGB unwirksam, hlt rechtlicher Übe r - prfung ebenfalls nicht stand. a) Einen Verstoû gegen § 138 BGB hat das Berufungsgericht darin gesehen, daû M. H. mit der Freistellungserklrung die B.-Bank sittenwi d - rig geschdigt habe. Das ist, wie die Revision mit Recht rgt, schon deshalb nicht richtig, weil M. H. am 28. November 1979, als er die Fre i - stellungserklrung angeblich abgegeben hat, Alleininhaber der B.-Bank war und daher allenfalls sich selbst, nicht dagegen eine rechtlich von ihm verschiedene Bank geschdigt haben knnte. Ausweislich der vom Klger vorgelegten Ablichtungen aus dem Handelsregister, deren inhal t - liche Richtigkeit von der Gegenseite nicht in Frage gestellt worden ist, - 15 - war M. H. von 1974 bis 1983 Alleininhaber der B.-Bank, die erst danach als Kommanditgesellschaft weitergefhrt wurde. b) Auch der vom Berufungsgericht zustzlich erwhnte Gesicht s - punkt der Glubigerbenachteiligung vermag auf der Grundlage der bi s - herigen tatschlichen Feststellungen des Gerichts einen Verstoû der Freistellungserklrung gegen § 138 BGB nicht zu begrnden. aa) Rechtsgeschfte, die ein Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Glubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, verstoûen zwar in der Regel gegen die guten Sitten (BGH, Urteil vom 26. Januar 1973 - V ZR 53/71, WM 1973, 303, 304). Jedoch gehen die besonderen Bestimmungen der Insolvenz- bzw. Glubigeranfechtung den allgemeinen Regeln der §§ 134, 138 Abs. 1 BGB vor, es sei denn, das Rechtsgeschft weist besondere, ber die Glubigerbenachteiligung hinausgehende Umstnde auf (BGHZ 53, 174, 180; 56, 339, 355; 130, 314, 331; 138, 291, 299 f.). bb) Im vorliegenden Fall legen die Begleitumstnde der Freiste l - lungserklrung die Annahme nahe, daû M. H. diese Erklrung in der A b - sicht abgegeben hat, seine Glubiger zu benachteiligen, und daû dies der Beklagten auch bekannt war. Bereits zu dem Zeitpunkt, als die Fre i - stellungserklrung angeblich abgegeben wurde, waren die H.-Farms g e - genber der B.-Bank in erheblichem Umfang verschuldet und die No t - wendigkeit weiterer Kredite war absehbar. Die Grundschulden auf dem Farmgrundstck in New York boten angesichts der bekannten Schwieri g - keiten und Kosten einer Rechtsverfolgung in Amerika keine ausreiche n - - 16 - de Sicherheit. Deshalb war die persnliche Haftung der in Deutschland ansssigen Gesellschafter der damals noch in der Rechtsform der Gen e - ral Partnership betriebenen H.-Farms fr die B.-Bank besonders wichtig. Daû M. H. ihnen gegenber auf die Haftung verzichtete, obwohl sie da r - auf keinen Anspruch hatten, spricht dafr, daû er sie aus verwand t - schaftlicher Rcksichtnahme vor dem Risiko einer persnlichen Ina n - spruchnahme bewahren wollte und dabei eine Schdigung seiner Gl u - biger zumindest billigend in Kauf nahm. Es liegt auch nahe, daû der B e - klagten als Ehefrau des M. H. und leitender Mitarbeiterin der B.-Bank diese Umstnde bekannt waren. cc) Fr zustzliche, ber die Glubigerbenachteiligung hinausg e - hende Umstnde, die eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB rechtfert i - gen knnten, enthalten die bisherigen Feststellungen des Berufungsg e - richts jedoch keine zureichenden Anhaltspunkte. Dem Berufungsurteil lût sich zwar entnehmen, daû die Haftung s - freistellungserklrung nicht zu den Kreditakten der B.-Bank genommen, sondern auf der Farm in Amerika aufbewahrt wurde mit der Folge, daû eine Überprfung des Vorgangs durch die Aufsichtsbehrden der Bank verhindert und eine rechtzeitige Anfechtung durch den Klger erschwert oder unmglich gemacht wurde. Diese Vorgnge liegen aber zeitlich nach der Abgabe der Freistellungserklrung. Fr die Beurteilung eines Rechtsgeschfts als sittenwidrig kommt es auf den Zeitpunkt seiner Vo r - nahme an, wobei der Sittenwidrigkeitsvorwurf nur auf Umstnde gesttzt werden kann, die die Beteiligten in ihr Bewuûtsein aufgenommen haben (BGHZ 130, 314, 331 f.; 138, 291, 300; BGH, Urteil vom 5. Oktober 1989 - 17 - - III ZR 34/88, WM 1990, 54, 56). Im vorliegenden Fall setzt die Anwe n - dung des § 138 Abs. 1 BGB daher voraus, daû M. H. und die Beklagte bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Freistellungserklrung die Verhei m - lichung dieses wichtigen Vorgangs geplant oder zumindest als ernsthaft in Betracht kommende Mglichkeit in ihr Bewuûtsein aufgenommen h a - ben. Zu diesem Punkt enthlt das Berufungsurteil keinerlei Feststellu n - gen. 5. Soweit das Berufungsgericht die von der Beklagten geltend g e - machte Verjhrungseinrede als nicht durchgreifend angesehen hat, hlt dies zwar hinsichtlich der Hauptforderung auf Darlehensrckzahlung, nicht dagegen in vollem Umfang hinsichtlich der Zinsforderung den A n - griffen der Revision stand. a) Die Verjhrung der Hauptforderung hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht verneint. Dabei kommt es auf die von der Revision angegriffenen Ausfhrungen des Gerichts zu den Verjhrungsregeln des Bundesstaates New York nicht an, weil das streitgegenstndliche Darl e - hen einschlieûlich der Frage seiner Verjhrung nach deutschem Recht zu beurteilen ist mit der Folge, daû die regelmûige Verjhrungsfrist des § 195 BGB a.F. von dreiûig Jahren Anwendung findet. Die Anwend barkeit deutschen Rechts ergibt sich aus Ziffer 26 Abs. 1 der Allgemeinen Geschftsbedingungen der Banken in der 1984 unverndert gebliebenen Fassung von 1977 (abgedruckt in: Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl. S. 1350), die in den Kreditvertrgen zwischen der B.-Bank und den H.-Farms jeweils ausdrcklich in Bezug genommen - 18 - worden waren. Nach dieser Bestimmung waren fr die Rechtsbeziehu n - gen mit auûerhalb der Bundesrepublik Deutschland ansssigen Kunden die Geschftsrume der kontofhrenden Stelle der Bank fr beide Teile der Erfllungsort (Satz 1), und der Erfllungsort war zugleich maûgebl i - cher Anknpfungspunkt fr das anzuwendende Recht (Satz 2). Diese Regelung kommt hier zur Anwendung, weil die H.-Farms ihren Sitz in Amerika hatten. b) Die Verjhrung der Zinsforderung hat das Berufungsgericht d a - gegen insoweit zu Unrecht verneint, als es um Zinsen fr die Zeit vor dem 1. Januar 1990 geht. Ansprche auf rckstndige Zinsen fr diesen Zeitraum waren im Zeitpunkt der Unterbrechung der Verjhrung durch Einreichung der vorliegenden Klage (§ 209 Abs. 1 BGB a.F., § 253 Abs. 1 ZPO, § 270 Abs. 3 ZPO a.F.) am 11. Februar 1994 bereits nach den §§ 197, 201 BGB a.F. verjhrt. 6. Die Revision rgt ferner mit Recht, daû das Berufungsgericht die Hhe der dem Klger zuerkannten Zinsforderung nicht hinreichend begrndet hat. Die Feststellung des Berufungsgerichts, eine Verzinsung von 5% entspreche dem "seinerzeit langfristigen Darlehenszins", reicht zur B e - grndung der Zinsforderung nicht aus. Der zwischen der B.-Bank und den H.-Farms vertraglich vereinbarte Darlehenszins von 5% galt nur fr die Laufzeit des Darlehens, die mit Ablauf der letzten Vertragsverlng e - rung vom 30. Mai 1984 am 31. Mai 1985 endete. Fr die Zeit danach - 19 - kommen nur Zinsansprche auf gesetzlicher Grundlage in Betracht. D a - zu hat das Berufungsgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. III. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Grnden als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Aus den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich weder eine anderweitige Begrndung einer Haftung der Beklagten fr die Darlehensverbindlichkeiten der H.-Farms noch kann auf der Grundlage dieser Feststellungen ausgeschlossen werden, daû eine etwaige Haftung durch die Freistellungserklrung des M. H. beseitigt worden ist. 1. Eine Haftung der Beklagten fr die Verbindlichkeiten der H.- Farms knnte nicht nur aufgrund des vom Berufungsgericht in den Vo r - dergrund gestellten Verhaltens der Beklagten whrend des Zeitraums, als die H.-Farms als Limited Partnership betrieben wurden, sondern auch aufgrund der Stellung der Beklagten als Gesellschafterin der im Jahre 1979 bestehenden General Partnership sowie aufgrund ihrer e t - waigen Beteiligung an einer Fortsetzung des Farmbetriebs nach der Auflsung der Limited Partnership Ende 1989 in Betracht kommen. a) Die Frage, ob die Beklagte aufgrund ihrer Stellung als Gesel l - schafterin der anfnglichen General Partnership fr die bis Ende 1979 aufgenommenen Kredite der H.-Farms haftet, hat das Berufungsgericht offengelassen. Der Senat kann diese Frage nicht klren, weil dazu Fes t - - 20 - stellungen zu den tatschlichen Vorgngen beim Übergang von der G e - neral Partnership zur Limited Partnership sowie auch zum Inhalt des darauf anwendbaren New Yorker Rechts erforderlich sind, die das B e - rufungsgericht unterlassen hat. b) Eine selbstndige Haftungsanknpfung an die Vorgnge nach der Auflsung der Limited Partnership Ende 1989 kann auf der Grundl a - ge der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht bejaht werden. Dabei mag offenbleiben, ob die Feststellung des Ber u - fungsgerichts, der Betrieb der H.-Farms sei nach dem Ende der Limited Partnership unter Mitwirkung der Beklagten fortgefhrt worden, den A n - griffen der Revision stand hlt. Es fehlt jedenfalls an Feststellungen des Berufungsgerichts dazu, ob nach dem Recht des Bundesstaats New York die Haftung der an der Fortsetzung einer aufgelsten Limited Par t - nership Mitwirkenden nur neu begrndete Verbindlichkeiten erfaût oder sich auch auf die Altschulden der Limited Partnership erstreckt. 2. Auch die Frage, ob eine etwaige Haftung der Beklagten fr die Darlehensverbindlichkeiten der H.-Farms durch die Freistellungserkl - rung des M. H. beseitigt worden ist, lût sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht klren. Die Unwirksamkeit dieser auf den 28. November 1979 datierten Freistellungserklrung stnde zwar fest, wenn sie, wie der Klger behauptet, von M. H. erst nach dem Zusammenbruch der B.-Bank und damit zu einer Zeit abgeg e - ben worden wre, als M. H. die Bank nicht mehr vertreten konnte. Dem steht aber die Behauptung der Beklagten entgegen, die Freistellungse r - klrung sei am 28. November 1979 abgegeben worden. Dafr hat die - 21 - Beklagte, die insoweit die Beweislast trgt, auch Beweis angetreten. D a - zu, wann die Erklrung tatschlich abgegeben worden ist, hat das Ber u - fungsgericht bisher keinerlei Feststellungen getroffen. IV. Das Berufungsurteil muûte daher in dem Umfang aufgehoben we r - den, in dem der erkennende Senat die Revision der Beklagten ang e - nommen hat (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Insoweit war die Sache, die wegen - 22 - der in mehreren Punkten noch fehlenden Feststellungen tatschlicher Art und zum Inhalt auslndischen Rechts nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Nobbe Siol Bungeroth Joeres Wassermann
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