BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 136/02 vom17. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die RichterinMayen und den Richter Dr. Applam 17. Dezember 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts München vom 18. Februar 2002 wird auf Ko-sten des Klägers zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 93.985,13 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung desRechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-lich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).1. Die Voraussetzungen, unter denen Kreditinstitute, die Kredit-nehmern ihre Kenntnis über den Wert des Beleihungsgegenstandes nichtoffenbaren, wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen haften, sindin der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt (vgl. Senat, Ur- - 3 -teil vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246 f.m.w.Nachw.). Anlaß zur Rechtsfortbildung besteht nicht. Er ergibt sichinsbesondere nicht aus der vom Kläger angeführten, vom Gesetzgebernicht aufgegriffenen Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses desDeutschen Bundestages vom 5. Juni 2002 (BT-Drucks. 14/9266, S. 24),durch Rechtsverordnung festzulegen, welche Angaben DarlehensgeberDarlehensnehmern bei Immobiliardarlehensverträgen zum Wert des Be-leihungsgegenstandes zu erteilen haben.2. Ein Zulassungsgrund liegt auch im Zusammenhang mit der An-wendung des Haustürwiderrufsgesetzes nicht vor. Die Annahme des Be-rufungsgerichts, der Kläger sei nicht durch eine Haustürsituation zumAbschluß des Darlehensvertrages bestimmt worden, ist eine einzelfallbe-zogene tatrichterliche Feststellung, die unter Berücksichtigung derRechtsprechung des Senats (BGHZ 123, 380, 392 f. und 131, 385, 392) - 4 -getroffen worden ist. Aufgrund dieser Feststellung ist die Frage, ob diedem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des § 2Abs. 1 HWiG a.F. entspricht, nicht entscheidungserheblich.Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl
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