BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 136/03 Verk374ndet am: 25. Oktober 2005 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Baumscheibenabdeckung PatG 247 14 Solange der Sinngehalt eines Patentanspruchs nicht ermittelt ist, fehlt es an einer Grundlage f374r rechtsfehlerfreie Feststellungen dazu, ob eine Patentverlet-zung in Form einer abgewandelten Ausf374hrung vorliegt. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - X ZR 136/03 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 25. Oktober 2005 durch den Richter Scharen, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 4. September 2003 verk374ndete Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin nimmt die Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch. Die Kl344gerin ist Inhaberin des am 1. Dezember 1986 angemeldeten, am 12. Dezember 1995 erteilten und am 18. Februar 2000 auf sie umgeschriebe-nen deutschen Patents 36 41 009 (Klagepatents). Das Klagepatent umfasst 24 Anspr374che. Patentanspruch 1 lautet: 1 "Vorrichtung zur Abdeckung einer einen Baum nahe seiner Wurzeln um-gebenden Baumscheibe mit mindestens einem druckbelastbaren Be-reich, bei der mindestens zwei einander angepasste und in horizontalen - 3 - Richtungen einander benachbarte Rahmensegmente vorgesehen sind, die einen den Baum aufnehmenden Freiraum umschlie337en und die je-weils eine im Wesentlichen horizontal verlaufende, den druckbelastbaren Bereich aufnehmende Aufnahme aufweisen, und die mit Fu337teilen ver-sehen sind, die in Richtungen auf das sie st374tzende Erdreich verlaufen, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , dass eine Aufnahme (4) aus zwei 374ber zwei Verbindungsleisten (13, 14) miteinander verbundenen St374tzleisten (10, 12) besteht und die Fu337teile (8) aus Fu337streben (23, 24) mit einer Fu337platte (30) gebildet sind, wobei die Fu337streben (23, 24) ei-nes Rahmensegmentes (1) auf den dem Erdreich (6) zugewandten Un-terseiten (25) der Aufnahmen (4) angeordnet sind und an ihren der Auf-nahme (4) abgewandten Enden (28, 29) 374ber die Fu337platte (30) mitein-ander verbunden sind." Wegen der 374brigen Patentanspr374che wird auf die Klagepatentschrift ver-wiesen. 2 Die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer der Beklagte zu 2 ist, stellt Un-terflur-Baumroste her und vertreibt diese. Die Kl344gerin sieht darin eine Verlet-zung des Klagepatents und nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunfts-erteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Ihren Unter-lassungsanspruch hat die Kl344gerin dahin formuliert, dass den Beklagten die Herstellung und der Vertrieb von Vorrichtungen untersagt werden solle, wie sie neun Abbildungen, die sie als Anlage zur Klageschrift gereicht hat, entspre-chen. 3 - 4 - Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt und in sei-nem Urteilstenor ebenfalls auf die als Anlage zur Klageschrift 374berreichten neun Abbildungen Bezug genommen. 4 Die Berufung gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision streben die Beklagten weiterhin die Klageabwei-sung an. Die Kl344gerin tritt dem entgegen. 5 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Revision ist nicht begr374ndet. Das Berufungsurteil hat im Ergebnis Bestand. 6 I. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Verurteilung der Beklagten hinreichend bestimmt (247 253 Abs. 2 Nr. 2, 247 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). 7 Die bildliche Darstellung kann, was die Revision nicht in Zweifel zieht, dem Bestimmtheitserfordernis des 247 253 ZPO gen374gen (BGHZ 142, 388, 391 - Musical-Gala, m.w.N.). Ein Verbotsantrag und ein ihm entsprechendes ge-richtliches Verbot d374rfen allerdings nicht derart undeutlich gefasst sein, dass sich der Beklagte nicht ersch366pfend verteidigen kann und es f374r den Fall der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsgericht 374berlassen w344re, 374ber die Reichweite des Verbotsausspruchs zu entscheiden (BGHZ 142, 388, 391; Bus-se, PatG, 6. Aufl., 247 143 PatG Rdn. 165; Meier-Beck, GRUR 1998, 276). 8 - 5 - Im Streitfall beziehen sich die Klage und die ausgesprochene Verurtei-lung auf eine fotografisch wiedergegebene Vorrichtung. Die Fotos, von denen eines nachfolgend wiedergegeben ist, zeigen die einzelnen Elemente, aus de-nen die Vorrichtung zusammengesetzt ist und deren Zusammenbau. Von der Verurteilung erfasst soll es danach sein, eine Vorrichtung herzustellen, anzubie-ten, in den Verkehr zu bringen, zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen oder zu besitzen, die wie auf den Fotos ersichtlich konstruiert ist; 374ber solche Vor-richtungen soll Auskunft erteilt und f374r sie betreffende Handlungen soll Scha-densersatz geleistet werden. 9 Allerdings zeigen die Abbildungen auch solche Teile der Vorrichtung, die nach dem Klagevorbringen nicht beanstandet werden. Das bleibt im angefoch-tenen Urteil jedoch nicht unklar. Denn der Tenor des Berufungsurteils wird er-l344utert durch die Entscheidungsgr374nde (BGHZ 124, 164, 166). In den Entschei-dungsgr374nden wird auf Seite 7 unter a bis e im Einzelnen beschrieben, welche Merkmale die Unterflur-Baumroste haben, deren Herstellung und Vertrieb den Beklagten untersagt wird und auf die sich Auskunfts- und Schadensersatzan-spr374che beziehen sollen. Jedenfalls mit diesen erg344nzend zur Auslegung des 10 - 6 - Urteilstenors heranzuziehenden Ausf374hrungen in den Entscheidungsgr374nden ist der Gegenstand der Verurteilung - noch - hinreichend bestimmt. II. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Abdeckung einer einen Baum nahe seiner Wurzeln umgebenden Baumscheibe. Nach der Beschrei-bung des Klagepatents (Sp. 1 Z. 14-22) dienen derartige Vorrichtungen dazu, den Wurzelbereich (das Erdreich), das einen Baum umgibt, abzudecken, vor Verdichtung zu sch374tzen und betretbar zu machen. Au337erdem muss die Vor-richtung durchl344ssig sein, damit Regenwasser und Luft in den Boden eindringen k366nnen. Die Klagepatentschrift bezeichnet es als bekannten Stand der Technik, dazu eiserne Roste, gelochte Betonscheiben oder Pflasterung mit durchl344ssi-gen Fugen zu verwenden. 11 Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 85 33 307 sei eine Vorrichtung bekannt, die aus zwei deckungsgleichen, aus etwa 150 mm hohem Flacheisen-band kreisrund gebogenen, halbkreisf366rmigen Ringh344lften bestehe. Durch den sich beim Zusammenf374gen der Ringh344lften ergebenden offenen Kreis rage der zu sch374tzende Baum. Die durch die Ringh344lften und Stege gebildeten sichel-f366rmigen Freir344ume seien mit etwa 150 mm hohen Rohrst374cken, die mit den Ringh344lften und den Stegen sowie untereinander, z.B. durch Verschwei337en, verbunden seien, ausgef374llt. Diese Ringh344lften l344gen 374ber dem Wurzelwerk und k366nnten auf im Boden eingebrachten St374tzen aufliegen, um die horizontale La-ge z.B. zu einer Pflasterung des Fu337- oder Radweges einzuhalten. Diese Vor-richtung verteile aber den auf die Abdeckung aufgebrachten Druck oberhalb des Wurzelwerks nur fl344chig, jedoch nicht in den Bereich seitlich unterhalb des Wurzelwerks. Deshalb verdichte sich im Laufe der Zeit das Erdreich und werde f374r den Wassertransport undurchl344ssig. Zudem bestehe die Gefahr, dass die gesamte Vorrichtung sich absenke und dadurch zus344tzlich das Erdreich und das Wurzelwerk verdichtet werde. Dies werde dadurch gef366rdert, dass die aus 12 - 7 - Bandeisen und Rohrst374cken bestehenden Ringh344lften ein erhebliches Eigen-gewicht bes344337en. Die Herstellung und der Transport zum Einsatzort seien zu-dem aufw344ndig. Die Elemente seien auch nicht universell zum Einsatz bei gr366-337eren und kleineren B344umen geeignet. Wenn die Vorrichtung entfernt werden m374sse, entstehe erheblicher Aufwand. Eine weitergehende Oberfl344chengestal-tung, z.B. die Auflage von Kleinpflaster, sei nicht m366glich. Daraus leitet das Klagepatent das Problem ab, eine Vorrichtung bereit-zustellen, die sowohl die Bodenverdichtung im Wurzelbereich eines Baums wirksam verhindert als auch unterschiedliche Oberfl344chengestaltungen, insbe-sondere Pflasterungen, zul344sst (Sp. 2 Z. 5-10). Dieses Problem soll durch eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen gel366st werden: 13 1. Die Vorrichtung hat mindestens einen druckbelastbaren Be-reich. 2. Bei der Vorrichtung sind mindestens zwei Rahmensegmente vorgesehen, die a) einander angepasst sind, b) in horizontalen Richtungen einander benachbart sind, c) einen den Baum aufnehmenden Freiraum umschlie337en. 3. Die Rahmensegmente weisen jeweils eine Aufnahme auf, die - 8 - a) im Wesentlichen horizontal verl344uft, b) den druckbelastbaren Bereich aufnimmt. 4. Eine Aufnahme besteht a) aus zwei St374tzleisten, die b) 374ber zwei Verbindungsleisten miteinander verbunden sind. 5. Die Rahmensegmente sind mit Fu337teilen versehen, die in Rich-tungen auf das sie st374tzende Erdreich verlaufen. 6. Die Fu337teile sind a) aus Fu337streben b) mit einer Fu337platte gebildet. 7. Die Fu337streben eines Rahmensegments sind a) auf den dem Erdreich zugewandten Unterseiten der Auf-nahme angeordnet, b) an ihren der Aufnahme abgewandten Enden 374ber die Fu337-platte miteinander verbunden. - 9 - Die nachfolgenden Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift zeigen ein Ausf374hrungsbeispiel. 14 - 10 - Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats bedarf es zun344chst der Befassung mit der Frage, welcher technische Sinngehalt aus der Sicht eines vom Klagepatent angesprochenen Fachmanns den Merkmalen des Patentan-spruchs 1 im Einzelnen und den Patentanspr374chen in ihrer Gesamtheit zu-kommt (BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I; BGHZ 105, 1, 10 - Ionenana-lyse). Diese Ermittlung kann sich gegebenenfalls auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale konzentrieren. Auch dann darf jedoch der Gesamtzusam-menhang nicht aus dem Auge verloren werden, da Feststellungen zum Inhalt einzelner Merkmale stets nur dazu dienen, schrittweise den allein ma337geblichen Wortsinn des Patentanspruchs als einer Einheit zu ermitteln (BGHZ 159, 221, 226 - Drehzahlermittlung). 15 Das angefochtene Urteil gen374gt diesen Anforderungen nicht. Die erfor-derliche Auslegung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents hat das Beru-fungsgericht nicht vorgenommen. Seine Ausf374hrungen beschr344nken sich letzt-lich darauf, die Merkmale der angegriffenen Ausf374hrungsform mit dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 abzugleichen. Nur bei der Er366rterung einzelner Merk-male hat es sich mit dem Anspruch 1 des Klagepatents befasst, jedoch ohne den Sinngehalt zu ermitteln, der ihm aus der Sicht eines Fachmanns in seiner Gesamtheit zukommt. Der durch Auslegung zu ermittelnde Sinngehalt des Pa-tentanspruchs ist aber nicht nur der Ausgangspunkt, sondern die ma337gebliche Grundlage f374r die Bestimmung des Schutzbereichs eines Klagepatents (BGHZ 106, 84, 90 f. - Schwermetalloxidationskatalysator; Sen.Urt. v. 03.10.1989 - X ZR 33/88, GRUR 1989, 903, 904 - Batteriekastenschnur; BGHZ 150, 149, 153 - Schneidmesser I). 16 - 11 - Erst wenn diese Grundlage ermittelt ist, kann sachgerecht gepr374ft wer-den, ob die angegriffene Ausf374hrungsform das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln l366st und seine Fachkenntnisse den Fachmann bef344higen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden, sowie schlie337lich, ob die 334berlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sind, dass der Fachmann die abweichende Ausf374hrung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenst344ndli-chen gleichwertige L366sung in Betracht zieht (BGHZ 150, 149, 153, 154 - Schneidmesser I). 17 Da das Berufungsgericht nicht ermittelt hat, welchen Sinngehalt Patent-anspruch 1 des Klagepatents hat, fehlt es an einer Grundlage f374r rechtsfehler-freie Feststellungen dazu, ob die vom Berufungsgericht angenommene Patent-verletzung vorliegt. 18 III. Die Auslegung des Patentanspruchs 1 des Klagepatents kann der Senat in der Revisionsinstanz selbst vornehmen. Nach st344ndiger Rechtspre-chung ist es eine Rechtsfrage, wie ein Patent auszulegen ist (BGH, Urt. v. 26.09.1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116 - Prospekthalter; v. 27.10.1998 - X ZR 56/96, Mitt. 1999, 365 - Sammelf366rderer; BGHZ 142, 7, 15 - R344umschild; BGHZ 160, 204, 213 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). 19 Diese Auslegung ergibt Folgendes: Wie oben ausgef374hrt besteht die Vor-richtung nach dem Klagepatent aus mindestens zwei Rahmensegmenten. Zu diesen Rahmensegmenten gibt Patentanspruch 1 einmal an, dass sie einander angepasst nebeneinander angeordnet den Freiraum, der den Baum aufnimmt, umschlie337en. Zum anderen sind die Teile benannt, welche die Rahmensegmen-te aufweisen beziehungsweise mit denen sie versehen sind. Mit Rahmenseg- 20 - 12 - menten sind daher die mindestens zwei gr366337eren Einheiten bezeichnet, aus denen die patentgem344337e Vorrichtung im fertigen Zustand besteht. Die Einheit weist eine im Wesentlichen horizontale Aufnahme f374r den druckbelastbaren Be-reich auf. So ist gew344hrleistet, dass die an der Erdoberfl344che in diesem Bereich auftretenden Druckbelastungen in das die Wurzeln umgebende Erdreich abge-leitet werden k366nnen (Sp. 3 Z. 10-14). 334ber die Beschaffenheit der Aufnahmen gibt Patentanspruch 1 lediglich an, dass sie aus zwei horizontalen St374tzleisten gebildet werden, die 374ber zwei Verbindungsleisten miteinander verbunden sind. Es soll sich also um eine Art oberfl344chennahen, im Wesentlichen waagerechten Rahmen handeln. Jede Aufnahme wird durch Fu337teile erg344nzt, die aus an de-ren Unterseite angeordneten Fu337streben und Fu337platten bestehen und in das Erdreich ragen. Jede Fu337platte verbindet Streben an ihren aufnahmefernen Enden. Fu337streben und Fu337platten sind die Mittel, durch die die im Bereich der Aufnahme auftretende und von dieser aufgenommene Belastung tats344chlich in das Erdreich abgeleitet wird. Die Verwendung des Begriffs "Strebe" legt das Verst344ndnis eines schr344g verlaufenden Bauteils nahe. Denn unter Streben sind nach allgemeinem Sprachgebrauch schr344g verlaufende Konstruktionselemente zur Aussteifung oder zur Ableitung von Kr344ften zu verstehen. Daf374r, dass der Begriff auch in der Klagepatentschrift mit diesem Verst344ndnis verwendet wird, spricht ferner, dass nach Patentanspruch 1 die Fu337teile der Rahmensegmente in Richtungen (nicht: Richtung) auf das st374tzende Erdreich verlaufen. Dieses Verst344ndnis wird schlie337lich durch die Beschreibung gest374tzt. Denn durch das Zusammenwirken der Aufnahmen mit den Fu337streben der Rahmensegmente soll der Wurzelbereich des Baums dauerhaft gegen Druckbelastung und Ver-dichtung des Erdreichs gesch374tzt werden (Sp. 2 Z. 20-23), indem der Druck oberhalb des Wurzelbereichs in den Bereich au337erhalb des Wurzelwerks abge-leitet wird (Sp. 2 Z. 40-45). Der technische Sinngehalt des Klagepatents besteht demnach darin, dass die Rahmensegmente den Druck, der von oben auf den Wurzelbereich einwirkt, durch die aus St374tzleisten und Verbindungsleisten ge- - 13 - bildete, im Wesentlichen horizontale Aufnahme aufnehmen und 374ber unten mit-tels Fu337platte verbundene Fu337streben an Erdreich au337erhalb des Wurzelwerks des Baums ableiten. Dar374ber wie die Aufnahme der Belastung im Einzelnen erfolgt, gibt Patentanspruch 1 nichts an. Erst Patentanspruch 10 spricht davon, dass jede Aufnahme mit einem Trageelement versehen ist. Patentanspruch 15 gibt an, dass das Trageelement als Gitter ausgebildet sein kann. 334ber vorteil-hafte Ausgestaltungen und die Anordnung der St374tzleisten einerseits und der Fu337streben andererseits verhalten sich Patentanspr374che 2 bis 9. IV. Die angegriffene Ausf374hrungsform f344llt in den Schutzbereich von Pa-tentanspruch 1, obwohl sie keine schr344g ins Erdreich verlaufenden Streben hat. Im montierten Zustand, auf den abzustellen ist, weil auch Patentanspruch 1 die fertige Vorrichtung beschreibt, weist die angegriffene Ausf374hrungsform abgese-hen davon alle sonstigen erforderlichen Merkmale auf. Sie besteht aus mehre-ren im Wesentlichen horizontal verlaufenden Aufnahmen, die den druckbelast-baren Bereich begrenzen (Merkmale 1, 3). Jede Aufnahme ist rahmenartig aus-gebildet, weil sie aus St374tzleisten und Verbindungsleisten besteht. Der Um-stand, dass bei der angegriffenen Ausf374hrungsform jede Aufnahme mit mehr als jeweils zwei Leisten ausgestaltet ist, widerspricht der Merkmal 4 zugrunde liegenden Anweisung nicht, weil weder Patentanspruch 1 noch die Beschrei-bung erkennen lassen, dass mit diesem Merkmal mehr als die Mindestanforde-rung ausgedr374ckt sein soll. Die angegriffene Ausf374hrungsform hat ferner Fu337tei-le aus St374tzen, die unten mit einer Fu337platte verbunden sind (Merkmal 6, 7 - abgesehen von der Kennzeichnung als "Strebe"). Die Anordnung der Fu337teile an der Aufnahme erfolgt bei der angegriffenen Ausf374hrungsform derart, dass sie beidseitig mit je einer Aufnahme verbunden sind. Auch das liegt jedoch im Rahmen des Sinngehalts des Patentanspruchs 1, weil dieser die Anzahl der Fu337teile nicht festlegt, so dass es dem Fachmann 374berlassen ist, ein Fu337teil auch zur Ableitung der Belastungen im Bereich zweier Aufnahmen einzusetzen. 21 - 14 - Aufnahme und je zwei Fu337teile bilden bei der angegriffenen Ausf374hrungsform schlie337lich Rahmensegmente, von denen auch mehrere in angepasster, be-nachbarter und einen Baum umschlie337ender Form vorhanden sind (Merkma-le 2, 3, 5). Die Abwandlung, die gegen374ber Patentanspruch 1 festzustellen ist, be-steht damit lediglich darin, dass die St374tzen der Fu337teile nicht als (schr344ge) Streben ausgef374hrt sind. Die senkrechten St374tzen sind jedoch gleichwirkende Ersatzmittel, und die durch sie gekennzeichnete Ausf374hrungsform war bei Ori-entierung an Patentanspruch 1 eine auffindbare gleichwertige Alternative. Nach st344ndiger Rechtsprechung ist eine patentrechtliche Gleichwirkung bereits bei im Wesentlichen die patentgem344337e Wirkung erzielenden Gestaltungen gegeben (Sen.Urt. v. 02.03.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 914 - Spannschraube; v. 28.06.2000 - X ZR 128/98, GRUR 2000, 1005, 1006 - Bratgeschirr m.w.N.). Um eine solche im Wesentlichen gleichwirkende Gestaltung handelt es sich hier. Insoweit ist von Bedeutung, dass Patentanspruch 1 das Ausma337 der pa-tentgem344337 erforderlichen Schr344gstellung der Streben nicht festlegt. Deshalb ist Patentanspruch 1 wortsinngem344337 bereits bei geringer Abweichung vom senk-rechten Verlauf verwirklicht und schon eine solche Gestaltung kennzeichnet die patentgem344337en Wirkungen. Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass im Vor-dergrund der patentgem344337en L366sung steht, im Bereich der Erdoberfl344che um den Baum herum beispielsweise durch Fahrzeuge aufgebrachten Druck 374ber-haupt in eine tiefer liegende sich au337erhalb des Wurzelbereichs befindliche Zo-ne im Erdreich abzuleiten und so den Wurzelbereich dauerhaft gegen Druckbe-lastung und Verdichtung des Erdreichs zu sch374tzen. Gerade diese Wirkung ist jedoch auch der angegriffenen Ausf374hrungsform eigen. Bei ihr ist au337erdem ohne weiteres die Schaffung eines vergr366337erten unbelasteten Raums f374r die Wurzeln dadurch m366glich, dass der innere Abstand der Vorrichtung zum Baum vergr366337ert wird. So kann mit einem einfachen Mittel jedenfalls das, was bei ei- 22 - 15 - ner geringf374gigen Schr344gstellung der St374tzen erzielbar ist, ebenfalls erreicht werden. Die vorstehenden Ausf374hrungen zur Gleichwirkung rechtfertigen zugleich die Feststellung, dass ein Fachmann, der sich mit der Konstruktion nach Pa-tentanspruch 1 n344her befasste, ohne Weiteres auch die Gestaltung der ange-griffenen Ausf374hrung mit ihren senkrechten St374tzen als alternative und dem patentgem344337en Vorschlag, wenn auch geringf374gig verschlechtert, insgesamt gleichwertige L366sung auffinden konnte und in Betracht zog. 23 - 16 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. 24 Scharen Ambrosius M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 11.01.2001 - 315 O 652/99 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2003 - 3 U 67/01 -
Full & Egal Universal Law Academy