BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 136/05 Verk374ndet am: 28. September 2006 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 96 Abs. 1 Nr. 3, 247 146 Abs. 1 a. F. a) 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch die von einem Gl344ubiger vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erkl344rte Aufrechnung. b) Ist eine Aufrechnung unzul344ssig, weil die Aufrechnungslage anfechtbar geschaf-fen worden ist, bestehen die urspr374nglichen Anspr374che f374r die Dauer und die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort. c) Eine Hauptforderung, gegen die gem344337 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich unwirksam aufgerechnet worden ist, unterliegt der Verj344hrung analog 247 146 Abs. 1 InsO a. F. BGH, Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 136/05 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. September 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 6. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Spedition B. KG (fortan: Schuldnerin) erbrachte f374r die Be-klagte Transportleistungen. Am 13. September 2001 374berwies die Beklagte der Schuldnerin die am 15. September 2001 f344llige Transportverg374tung in H366he von 132.642,69 200 versehentlich doppelt. Der Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin bean-tragte am 20. September 2001 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens. Am 24. September 2001 nahm die Schuldnerin die vor374bergehend eingestellten Transporte f374r die Beklagte wieder auf. Am n344chsten Tag wurde der Kl344ger zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter bestellt. 1 - 3 - Am 21. November 2001 erstellte die Beklagte eine Abrechnung f374r die Transportleistungen der Insolvenzschuldnerin vom 16. Juli bis zum 16. Oktober 2001 in H366he von 167.885,51 200. Hiervon zog die Beklagte den irrt374mlich dop-pelt 374berwiesenen Betrag ab und zahlte nur den Unterschiedsbetrag von 35.242,82 200 an die Insolvenzschuldnerin aus. Mit Beschluss vom 12. Februar 2002 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet und der Kl344ger zum Insolvenzver-walter bestellt. 2 Der Kl344ger, der die Verrechnung der Beklagten f374r unwirksam h344lt und die Aufrechnungserkl344rung sowie hilfsweise die nach dem 24. September 2001 abgeschlossenen neuen Frachtvertr344ge angefochten hat, verlangt Zahlung rest-licher Verg374tung in H366he von 132.642,69 200. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verj344hrung. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Be-gehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg; sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NZI 2006, 39 ff ver366ffentlicht ist, hat dahin stehen lassen, ob die Beklagte die Aufrechnungslage in insolvenz-rechtlich anfechtbarer Weise hergestellt hat. Sei dies nicht der Fall, so seien die Frachtlohnanspr374che der Insolvenzschuldnerin durch Aufrechnung erloschen. Andernfalls stehe ihrer Durchsetzbarkeit die von der Beklagten erhobene Ver-j344hrungseinrede entgegen. Unterstelle man mit dem Kl344ger, die Beklagte habe die Aufrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung hergestellt, so finde 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO Anwendung mit der Folge, dass die Aufrechnung mit Er366ffnung des Insolvenzverfahrens r374ckwirkend auf den Zeitpunkt der Be-gr374ndung des Gegenseitigkeitsverh344ltnisses kraft Gesetzes unwirksam werde. Die Forderung der Insolvenzschuldnerin unterliege jedoch der einj344hrigen Ver-j344hrung nach 247 439 HGB und wandele sich nicht in einen insolvenzrechtlichen Anspruch um. Auch wenn der Kl344ger bis zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gem344337 247 206 BGB aus Rechtsgr374nden an der Geltendmachung der Fracht-lohnanspr374che gehindert gewesen sei, habe die erst am 12. Januar 2004 bei Gericht eingegangene Klageschrift die Verj344hrungsfrist nicht gewahrt. Die Vor-schrift des 247 146 InsO (a.F.) gelte ausschlie337lich f374r den R374ckgew344hranspruch nach 247 143 InsO. Dieser ginge - wenn 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht eingriffe - nur dahin, dass die Beklagte sich auf die Tilgungswirkung ihrer Aufrechnung nicht berufen k366nne; auf eine Erf374llung der durch die Aufrechnung getilgten Forderung sei er nicht gerichtet. Dem Kl344ger stehe auch kein Wahlrecht zu, ob er die Rechtsfolgen des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO f374r sich reklamiere oder die Her-stellung der Aufrechnungslage anfechte. 6 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung in einem wesentli-chen Punkt nicht stand. Die Frachtlohnanspr374che der Schuldnerin sind nicht verj344hrt, weshalb nicht offen bleiben kann, ob die Beklagte die Aufrechnungsla-ge in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise hergestellt hat. 7 1. Die Revision r374gt allerdings zu Unrecht, das Berufungsgericht habe 374ber den jedenfalls auch zum Streitgegenstand geh366renden insolvenzrechtli-chen Anfechtungsanspruch nicht befunden. Nach der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess wird mit der Klage nicht ein bestimmter mate-riell-rechtlicher Anspruch geltend gemacht; vielmehr ist Gegenstand des Rechtsstreits der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefasste eigenst344ndige prozessuale Anspruch, der bestimmt wird durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt (Anspruchs- oder Klagegrund), aus dem der Kl344ger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 117, 1, 5; 153, 173, 175). Das Berufungsgericht hat 374ber Antrag und Grund insgesamt entschieden, indem es zur Begr374ndung der Klageabweisung ausgef374hrt hat, ein sich aus der Anfechtung der Herstellung der Aufrechnungslage ergebender R374ckgew344hran-spruch sei zur Rechtfertigung des Zahlungsantrags nicht geeignet, die Vor-schriften der 247247 143 ff InsO seien neben 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht anwend-bar und auch die Anfechtung der den Frachtlohnanspr374chen zu Grunde liegen-den Rechtsgesch344fte scheide aus Rechtsgr374nden aus. 8 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Vorschrift des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO f374r anwendbar gehalten. 9 - 6 - a) Der Einwand der Revisionserwiderung, die Beklagte habe am 21. No-vember 2001 keine Aufrechnung erkl344rt, verf344ngt nicht. Nach den von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte in ihrer Abrechnung den streitgegenst344ndlichen Betrag abge-setzt und nur den sich daraus ergebenden Saldo bezahlt. Dies stellt eine kon-kludente Aufrechnung dar (vgl. Gottwald in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 45 Rn. 29); ausdr374cklich muss sie nicht erfolgen (BGHZ 26, 241, 244). 10 b) 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch die von einem k374nftigen Insol-venzgl344ubiger vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene Aufrech-nungserkl344rung. Liegen die Anfechtungsvoraussetzungen vor, so wird die Auf-rechnungserkl344rung mit der Er366ffnung insolvenzrechtlich unwirksam (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, NZI 2004, 82; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, NZI 2004, 620; Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04, NZI 2005, 499, 500). Daran h344lt der Senat auch unter Ber374cksichtigung vereinzelter Kritik im Schrift-tum (K374bler/Pr374tting/Paulus, aaO 247 143 Rn. 25; Gerhardt KTS 2004, 195, 199; Ries ZInsO 2005, 848, 849; Zenker NZI 2006, 16, 18 f) fest. 11 aa) Bereits unter der Geltung der Konkursordnung war anerkannt, dass eine vor Konkurser366ffnung erkl344rte Aufrechnung gem344337 247 55 Satz 1 Nr. 3 KO f374r die Dauer des Konkursverfahrens unwirksam ist (RGZ 85, 38, 40; RG LZ 1914, Sp. 1909, 1910; BGHZ 81, 15, 19; Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. 247 55 Rn. 2; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl., 247 55 Rn. 3, 15a; Kilger/K. Schmidt, Insolvenz-gesetze 17. Aufl. 247 55 KO Anm. 7). Dem Vorschlag der Insolvenzrechtskom-mission (Erster Bericht der Kommission f374r Insolvenzrecht 1985 S. 338 f), wo-nach eine vor Er366ffnung des Insolvenzverfahrens abgegebene Aufrechnungser- 12 - 7 - kl344rung nicht kraft Gesetzes unwirksam sein, sondern gegebenenfalls den all-gemeinen Regeln der Insolvenzanfechtung unterliegen sollte, ist der Gesetzge-ber nicht gefolgt. Die Bestimmungen des 247 96 InsO sollten nach der Begr374n-dung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung in redaktionell erheblich vereinfachter Weise die Vorschriften des 247 55 KO 374bernehmen und sie inhalt-lich erg344nzen. Ein R374ckschritt hinter den Stand der Rechtsprechung zur Kon-kursordnung kommt angesichts dessen nicht in Betracht (BGH, Urt. v. 2. Juni 2005 aaO). Au337erdem hei337t es in der Begr374ndung ausdr374cklich: "Ist die Auf-rechnung schon vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erkl344rt worden, so wird die Erkl344rung mit der Er366ffnung r374ckwirkend unwirksam" (BT-Drucks. 12/2443, S. 141 zu 247 108 InsO-E). Die Vorstellung, dass eine Aufrechnungserkl344rung mit Er366ffnung r374ckwir-kend unwirksam wird und es hierzu keiner Geltendmachung der Insolvenzan-fechtung bedarf (BT-Drucks. aaO), hat auch in 247 96 Abs. 1 InsO selbst Aus-druck gefunden. Im Falle der Nummer 1 ist die Hauptforderung erst nach Ver-fahrenser366ffnung entstanden. Im Falle der Nummer 2 ist die Gegenforderung erst nach diesem Zeitpunkt erworben worden. Nach Nummer 3 ist die Aufrech-nung unzul344ssig, wenn ein Gl344ubiger die M366glichkeit der Aufrechnung durch anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Endlich ist nach Nummer 4 die Auf-rechnung unzul344ssig, wenn ein Gl344ubiger, dessen Forderung aus dem freien Verm366gen des Schuldners zu erf374llen ist, etwas zur Insolvenzmasse schuldet. Die sich auf alle vier F344lle beziehende Anordnung, dass die Aufrechnung unzu-l344ssig "ist", darf nicht dahin missverstanden werden, die Aufrechnungserkl344rung k366nne im dritten Fall zul344ssig (wirksam) bleiben, wenn sie noch vor Verfahrens-er366ffnung abgegeben wurde. Die Gleichstellung der Nummer 3 mit Nummer 2 kann vielmehr nur bedeuten, dass die Erlangung der Aufrechnungsm366glichkeit durch anfechtbare Rechtshandlung genauso beurteilt wird, wie wenn das Insol- 13 - 8 - venzverfahren im Zeitpunkt des Erwerbs der Forderung bereits er366ffnet gewe-sen w344re (vgl. zu 247 55 Nr. 2 und 3 KO RGZ 85, 38, 42). Bei 247 55 KO entz374ndete sich der Meinungsstreit 374ber den Anwendungsbereich an der Formulierung "Ei-ne Aufrechnung im Konkursverfahren ist unzul344ssig" (vgl. RGZ aaO). Demge-gen374ber bringt die Einleitung "Die Aufrechnung (weggelassen wurde: "im Insol-venzverfahren") ist unzul344ssig" in 247 96 Abs. 1 InsO zum Ausdruck, dass die Vorschrift nicht auf nach Verfahrenser366ffnung erkl344rte Aufrechnungen be-schr344nkt ist, sondern im Falle der Nummer 3 auch bereits erkl344rten Aufrech-nungen die Wirkung f374r das er366ffnete Verfahren absprechen will (Bork, in Fest-schrift f374r Ishikawa (2001), S. 31, 37; vgl. ferner v. Olshausen ZIP 2003, 893). bb) Die Anwendbarkeit der Vorschrift des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf vor Verfahrenser366ffnung erkl344rte Aufrechnungen wird dar374ber hinaus in dem durch Art. 1 Nr. 1 Buchst. b) des Gesetzes zur 304nderung insolvenzrechtlicher und kre-ditwesenrechtlicher Vorschriften vom 7. September 1999 (BGBl I 1999, S. 2384) eingef374gten 247 96 Abs. 2 InsO vorausgesetzt. Danach steht Absatz 1 der Verrechnung von bestimmten Anspr374chen und Leistungen aus 334berwei-sungs-, Zahlungs- oder 334bertragungsvertr344gen nicht entgegen, sofern die Ver-rechnung sp344testens am Tage der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Da in den F344llen des Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach dem Wortlaut und im Fal-le der Nummer 4 nach dem Sinnzusammenhang die Aufrechnung nach Verfah-renser366ffnung erkl344rt wird, kann die in Absatz 2 f374r bestimmte Verrechnungen bis zum Tage der Er366ffnung normierte Ausnahme nur bedeuten, dass Num-mer 3 grunds344tzlich die Aufrechnung vor Er366ffnung einschlie337t. Das Argument der Gegenauffassung, Absatz 2 behielte unabh344ngig von der Auslegung des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO seinen Sinn in der Privilegierung von Aufrechnungen im Laufe des Tages der Verfahrenser366ffnung (so Zenker aaO S. 16), 374berzeugt angesichts des in Absatz 2 enthaltenen Zusatzes "sp344testens" nicht. Die Einf374- 14 - 9 - gung des Absatz 2 wurde 374berdies in der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zum Gesetz vom 7. September 1999 ausdr374cklich damit gerechtfertigt, nach Absatz 1 Nummer 3 werde eine vor Verfahrenser366ffnung abgegebene Aufrech-nungserkl344rung mit Er366ffnung r374ckwirkend unwirksam (BT-Drucks. 14/1539, S. 10). 3. Die Hauptforderung ist f374r die Dauer und die Zwecke des Insolvenz-verfahrens nicht als gem344337 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verj344hrt anzusehen. 15 a) Die Anwendung des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter sich unmittelbar auf die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung berufen kann (BGHZ 159, 388, 393; BGH, Urt. v. 11. November 2004 - IX ZR 237/03, NZI 2005, 164, 165). Er braucht nicht mehr die Anfechtung zu erkl344ren, sondern kann die Forderung, gegen die anfechtbar aufgerechnet worden ist, f374r die Insolvenzmasse einklagen (BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 aaO) und den Aufrechnungseinwand mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit abwehren (Kirchhof WM 2002, 2037, 2039; ebenso schon Jae-ger/Henckel, KO 9. Aufl. 247 37 Rn. 33). 16 b) Da 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine anfechtbar herbeigef374hrte Aufrechnung f374r insolvenzrechtlich unwirksam erkl344rt, besteht die Forderung, die andernfalls durch Aufrechnung erloschen w344re, f374r die Dauer und die Zwecke des Insol-venzverfahrens fort (BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, NZI 2006, 345, 347). Was dies in Bezug auf die Verj344hrung der Hauptforderung bedeutet, ist umstritten. 17 Im Schrifttum wird teilweise angenommen, die Hauptforderung verj344hre innerhalb der f374r sie im Allgemeinen ma337geblichen Frist (Kirchhof aaO; M374nch- 18 - 10 - Komm-InsO/Kirchhof, 247 143 Rn. 52; HmbKomm-InsO/Jacobs, 247 96 Rn. 25; Heublein ZIP 2000, 161, 164; Henkel EWiR 2006, 53, 54). Nach anderer Auffassung wirkt die Anfechtbarkeit der Aufrechnung im Sinne einer Novation. Der Insolvenzverwalter klage nicht die urspr374ngliche Hauptforderung ein, sondern erhebe einen ausschlie337lich anfechtungsrechtlich begr374ndeten Anspruch (Ries ZInsO 2005, 848, 849, 851). 19 Eine dritte Meinung wendet zu Gunsten des Insolvenzverwalters 247 146 Abs. 1 InsO entsprechend an und unterstellt die Verj344hrung der anfechtungs-rechtlichen Aus374bungsfrist (Kreft WuB VI A. 247 96 InsO 3.05). 20 c) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. 21 aa) Der Auffassung des Kl344gers, die Anfechtbarkeit der Aufrechnung wir-ke im Sinne einer Novation, kann nicht gefolgt werden. 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist seinem Wortlaut nach als Gegenrecht zum Aufrechnungseinwand des Gl344u-bigers konzipiert. Eine bereits vor Er366ffnung erkl344rte, in anfechtbarer Weise herbeigef374hrte Aufrechnung wird mit der Er366ffnung insolvenzrechtlich unwirk-sam. Damit werden im Interesse der Gl344ubigergleichbehandlung die Wirkungen des 247 389 BGB ausgeschaltet und die Beteiligten zur wechselseitigen Abwick-lung der Leistungsverh344ltnisse gezwungen (Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 96 Rn. 33; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO 247 96 Rn. 15). Der Insol-venzgl344ubiger hat seine Leistung zur Insolvenzmasse zu erbringen; seine Ge-genforderung kann er nur zur Tabelle anmelden (BGH, Urt. v. 22. Juli 2004 aaO; Beschl. v. 2. Juni 2005 aaO). Auch wenn durch die Aufrechnung die bei-derseitigen Anspr374che erloschen sind, werden sie auf eine Anfechtungsklage hin durch gestaltendes Gerichtsurteil wieder durchsetzbar (so auch Ries 22 - 11 - ZInsO 2005, 848, 850). Dieselbe - f374r die Zwecke und auf die Dauer des Insol-venzverfahrens beschr344nkte - Rechtsfolge kann jedoch auch vom Gesetzgeber angeordnet werden (Kreft, WuB VI A. 247 96 InsO 3.05). Es wird kein neues Schuldverh344ltnis an Stelle eines alten, das gleichzeitig aufgehoben wird, be-gr374ndet. bb) Wegen der rein insolvenzrechtlichen Wirkung des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO l344uft die Verj344hrung des Anspruchs (hier: aus 247 439 HGB) nicht weiter (Kreft, aaO). 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ordnet, abweichend von 247 389 BGB, den Fortbestand der Hauptforderung an, nicht denjenigen der Verj344hrung. Dies ent-spricht auch Sinn und Zweck der Neuregelung, die gegen374ber dem bisherigen Recht die Masse st344rken wollte (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 141). Durch den Fortbestand der Hauptforderung soll der Masse Liquidit344t verschafft werden. Setzte man die urspr374nglichen Verj344hrungsregeln wieder in Kraft, so k366nnte damit die ausdr374cklich angeordnete Durchsetzbarkeit der Hauptforderung unter-laufen werden. Gegebenenfalls fiele die Masse infolge der Unzul344ssigkeit der Aufrechnung noch hinter den Zustand vor Verfahrenser366ffnung zur374ck, d.h. der Anspruch des Insolvenzschuldners k366nnte infolge Verj344hrung nicht durchge-setzt werden, und eine ebenfalls fortbestehende, noch nicht verj344hrte Gegen-forderung m374sste zur Tabelle festgestellt werden. Daran hat der Gl344ubiger der Gegenforderung kein sch374tzenswertes Interesse. Nachdem er sich f374r das Er-f374llungssurrogat der Aufrechnung entschieden hat, kann er auf den Ablauf der urspr374nglichen Verj344hrungsfrist der Hauptforderung nicht mehr vertrauen. 23 In der Praxis st374nde der Insolvenzverwalter zudem bei Fortbestand der f374r die Hauptforderung allgemein geltenden Verj344hrungsregeln nicht selten vor kaum zu 374berwindenden Schwierigkeiten. Im 344u337ersten Falle h344tte er nur einen Tag Zeit, um die fast abgelaufene Verj344hrung der Hauptforderung (erneut) zu 24 - 12 - hemmen. Indessen ist im Rahmen des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Anfechtbar-keit inzident voll durchzupr374fen (G. Fischer ZIP 2004, 1679, 1682), und diese Pr374fung ist oft mit schwierigen rechtlichen und tats344chlichen Fragen verbunden (vgl. BGH, Beschl. v. 23. M344rz 2006 - IX ZB 130/05, NZI 2006, 341). Die prakti-schen Schwierigkeiten k366nnen noch dadurch versch344rft werden, dass Hauptfor-derungen, gegen die vor Verfahrenser366ffnung aufgerechnet worden ist, vielfach nicht mehr in der Buchf374hrung des Insolvenzschuldners als Au337enst344nde er-kennbar sind. Gegebenenfalls ist eine Aufarbeitung vermeintlich abgeschlosse-ner Vorg344nge erforderlich. Andererseits ist es nicht hinnehmbar, dass die Rechtsfolgen des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO zeitlich unbeschr344nkt geltend gemacht werden k366nnen. Da die insolvenzrechtliche Unwirksamkeit der Aufrechnung kraft Gesetzes eintritt und es einer Anfechtung nicht bedarf, gilt 247 146 Abs. 1 InsO nicht unmittelbar. Es ist jedoch gerechtfertigt, diese Bestimmung - hier in ihrer alten Fassung - entsprechend anzuwenden. Sie tr344gt den Schwierigkeiten bei der Pr374fung und Geltendmachung der Anfechtbarkeit Rechnung, die - wie oben ausgef374hrt - im Falle des 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO denjenigen bei einer Insolvenzanfechtung ge-m344337 den 247247 129 ff InsO zumindest vergleichbar sind. 25 cc) Die im Vorstehenden dargelegte Ansicht steht in keinem Widerspruch zu der Rechtsprechung des Senats in der Frage des Rechtsweges. H344lt der Insolvenzverwalter eine Aufrechnung nach 247 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO f374r unzul344s-sig, weil der Insolvenzgl344ubiger die M366glichkeit der Aufrechnung durch eine an-fechtbare Rechtshandlung erlangt hat, ist die Frage der Anfechtbarkeit nicht rechtswegbestimmend (BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - IX ZB 235/04 aaO; Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 89/05). Insofern entscheidet vielmehr die Natur des Anspruchs, gegen den unwirksam aufgerechnet worden und der nunmehr 26 - 13 - Verfahrensgegenstand ist. Im vorliegenden Zusammenhang geht es demge-gen374ber um die insolvenzrechliche Wirkung der Unzul344ssigkeit der Aufrech-nung. III. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das nunmehr die Vorausset-zungen einer insolvenzrechtlich anfechtbaren Aufrechnungslage zu pr374fen ha-ben wird. 27 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 26.10.2004 - 6 O 46/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 06.07.2005 - I-18 U 28/05 -
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