BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 136/07 Verk374ndet am: 13. M344rz 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 675 Zur Frage der Anwendung des "Gebotes des sichersten Weges" bei der anwaltlichen Pr374fung von Verj344hrungsfristen. BGH, Urteil vom 13. M344rz 2008 - IX ZR 136/07 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird unter Zur374ckweisung des wei-tergehenden Rechtsmittels das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2004 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als es die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Klage in H366he von 40.578,81 200 und die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage in H366he von 12.969,05 200, jeweils nebst geltend gemachter Zinsen, abgewiesen hat. Im vorgenannten Umfang wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisions-verfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger erlitt bei seinem Verm366gensberater Dr. R. Verluste infolge fehlgeschlagener Geldanlagegesch344fte. Zum Ausgleich hierf374r verein-barten beide im M344rz 1983 ein besonderes Entsch344digungskonzept. Danach 1 - 3 - nahm der Kl344ger bei einer Hypothekenbank ein Darlehen in H366he von 450.000 DM auf, das mit einer Hypothek auf einem zu diesem Zweck f374r 750.000 DM erworbenen Grundst374ck in Frankfurt-H366chst besichert wurde. Die-ses Grundst374ck war mit einem mehrgeschossigen Wohngeb344ude bebaut, des-sen Mietertr344ge dem Kl344ger zu Gute kommen sollten. Den zum Erwerb des Grundst374cks noch fehlenden Betrag finanzierte der Kl344ger aus eigenen Mitteln. Gem344337 der im M344rz 1983 getroffenen Vereinbarung erhielt der Kl344ger aus dem aufgenommenen Darlehen 375.000 DM zur eigenen Verf374gung, den Restbetrag sollte Dr. R. f374r weitere B366rsengesch344fte verwenden. Ferner wurde verein-bart, dass Dr. R. "alle mit der Hypothekenaufnahme in Verbindung stehen-den Kosten" zu 374bernehmen hatte. Das Darlehen wurde zun344chst f374r zwei Jahre mit 4 % verzinst. Ab April 1985 erh366hte sich der Zinssatz auf 8,3 %. Dr. R. weigerte sich, den 374ber 4 % hinausgehenden Zinssatz zu tragen, und 374berwies dem Kl344ger lediglich Zinsen in bisheriger H366he. Der Kl344ger kam f374r den Mehrbetrag bis Ende 1986 selbst auf. Danach war er nicht mehr in der Lage, den erh366hten Zinssatz aufzu-bringen. Als die Darlehensgeberin die Zwangsversteigerung des Grundst374cks betrieb, ver344u337erte der Kl344ger im Fr374hjahr 1987 das Anwesen. Mit dem erziel-ten Kaufpreis f374hrte er das Darlehen zur374ck. Urspr374nglich war vorgesehen, dass die Tilgung des Darlehens durch einen von Dr. R. zugunsten des Kl344gers finanzierten Lebensversicherungsvertrag erfolgte, dessen Versiche-rungssumme Ende M344rz 2008 f344llig sein sollte. Auch die hierf374r zu zahlenden Pr344mienbetr344ge stellte Dr. R. ein. 2 Im Auftrag des Kl344gers erhob Rechtsanwalt P. Zah-lungsklage gegen Dr. R. u.a. wegen der ausgebliebenen Zinszahlungen. Die Klage hatte abz374glich des Steuervorteils Erfolg. Im Fr374hjahr 1994 betraute 3 - 4 - der Kl344ger die Soziet344t der Beklagten mit der Pr374fung weiterer Anspr374che ge-gen Dr. R. . Mit Schreiben vom 20. September 1994 teilte der fr374here Beklagte zu 3 dem Kl344ger mit, es komme m366glicherweise ein Beratungsver-schulden von Rechtsanwalt P. in Betracht, weil dieser die durch den Notverkauf entgangenen Mieteinnahmen im angestrengten Klageverfahren nicht geltend gemacht habe. Am 1. Januar 1995 trat der Beklagte zu 2 in die Soziet344t der Beklagten ein. Am 31. Mai 1995 erhoben die Beklagten im Namen des Kl344gers Klage gegen Dr. R. , mit der hinsichtlich eines Teilbetrages von 100.000 DM Schadensersatz wegen der in der Zeit von 1987 bis M344rz 2008 entgangenen Mieteinnahmen verlangt wurde. Die Klage wurde vom Landgericht Frankfurt a.M. abgewiesen, weil der Ersatzanspruch der vierj344hrigen Verj344h-rungsfrist des 247 197 BGB a.F. unterliege. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde zur374ckgewiesen. Der Kl344ger macht geltend, die Beklagten h344tten bei ordnungsgem344337er Beratung von einer Klageerhebung gegen Dr. R. absehen m374ssen. Sie h344tten daher f374r die unn366tig entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten von insgesamt 25.365,25 DM aufzukommen. Die Beklagten h344tten ferner auf die M366glichkeit hinweisen m374ssen, gegen Rechtsanwalt P. vorzugehen, weil dieser es unterlassen habe, die entgangenen Mieteinnahmen gegen Dr. R. in unverj344hrter Zeit geltend zu machen. Mit Ablauf des Jahres 1994 seien die Regressanspr374che gegen diesen Anwalt verj344hrt. Die Beklagten m374ssten daher die dem Kl344ger entgangenen Mieteinnahmen aus den Jahren 1987 bis M344rz 2008 ersetzen. Insoweit macht der Kl344ger einen auf 974.634,75 DM bezifferten Teilanspruch geltend. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 und zu 2 f374r begr374ndet erachtet und gegen die Be-klagten zu 3 und zu 4 rechtskr344ftig abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelas- 4 - 5 - senen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren hinsichtlich des Beklag-ten zu 1 uneingeschr344nkt weiter, bez374glich des Beklagten zu 2 nur insoweit, als das Berufungsgericht die Klage in H366he der geltend gemachten Anwalts- und Gerichtskosten abgewiesen hat. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat nur teilweise Erfolg und f374hrt insoweit zur Zur374ckver-weisung der Sache an das Berufungsgericht. Im 334brigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegr374ndet. 5 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, eine anwaltliche Pflichtverlet-zung im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung von Verj344hrungsbestimmun-gen k366nne den Beklagten nicht angelastet werden. Der Schadensersatzan-spruch des Kl344gers gegen Dr. R. sei noch nicht verj344hrt, weil der An-spruch der 30j344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 195 BGB unterliege. Die vierj344hri-ge Verj344hrungsfrist des 247 197 BGB a.F. finde auf die dem Kl344ger entgangenen Mietanspr374che keine Anwendung. Der Ersatzanspruch sei dem Grunde nach bereits entstanden, als der Kl344ger das Hausanwesen wegen Zahlungsverzuges des Dr. R. verkauft habe. Der Anspruch sei deshalb auf eine einheitliche Leistung gerichtet, die sich aus einem Vergleich des Verm366gens des Kl344gers zum Zeitpunkt des sch344digenden Ereignisses mit seinem Verm366gen bei ord-nungsgem344337er Erf374llung ergebe. Eine wiederkehrende Leistung scheide daher aus. Auch k366nne der Kl344ger keinen Ersatz der im Verfahren gegen Dr. R. entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten verlangen, weil diese Klage nicht wegen Verj344hrung h344tte abgewiesen werden d374rfen. 6 - 6 - 2. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsrechtlichen Nachpr374fung teilweise nicht stand. 7 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts unterliegen die Ersatzan-spr374che gegen Dr. R. der vierj344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 197 BGB. 8 a) Nach der urspr374nglichen Vereinbarung hatte Dr. R. dem Kl344ger die monatlichen Zinsen f374r das aufgenommene Darlehen zu entrichten. Hierbei handelte es sich um einen Anspruch, der auf wiederkehrende Leistungen ge-richtet war. Auch der hieraus sich ergebende Ersatzanspruch, bezogen auf die entgangenen Mieteinnahmen, ist ein Anspruch, der wiederkehrende Leistungen betrifft. 9 Der vom Kl344ger geltend gemachte Ersatzanspruch bezieht sich nicht auf eine einheitliche Leistung. Die Frage, ob der Kl344ger f374r sein Mietobjekt Miete erzielt h344tte, richtet sich nach den jeweiligen Zeitr344umen, auch konnte der Kl344-ger Mietverluste nur f374r bereits abgelaufene Mietzeiten beanspruchen. 1994 und 1995, als die Beklagten mit der Wahrnehmung der Interessen des Kl344gers betraut waren, war der Ersatzanspruch nur f374r die bereits eingetretenen Miet-verluste f344llig. Dieser Ersatzanspruch war daher von vornherein und seiner Na-tur nach auf Leistungen gerichtet, die nicht einmal, sondern in regelm344337iger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind (vgl. BGHZ 98, 174, 182; BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, NJW-RR 1989, 215). 10 b) Der spezielle Schutzzweck des 247 197 BGB liegt darin zu verhindern, dass regelm344337ig wiederkehrende Einzelforderungen des Gl344ubigers sich mehr und mehr ansammeln und schlie337lich einen Betrag erreichen, dessen Aufbrin-gung in einer Summe dem Schuldner immer schwerer f344llt (BGHZ 31, 329, 335; 11 - 7 - 80, 357, 358; 98, 174, 184; Motive Bd. I, S. 305). Daneben ist eine Rechtferti-gung der kurzen Verj344hrungsfrist auch darin zu sehen, dass es gerade bei re-gelm344337ig wiederkehrenden Leistungen oft sehr schwer ist, sichere Feststellun-gen f374r eine Zeit zu treffen, die bis zu 30 Jahren zur374ckliegt (vgl. BGHZ 31, 329, 335; 98, 174, 184). Diese Zielsetzung des 247 197 BGB rechtfertigt seine Anwendung auch im vorliegenden Fall: Die Gefahr des "Aufsummens" besteht in gleicher Weise bei den hier in Rede stehenden Ersatzanspr374chen. In der h366chstrichterlichen Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass Schadensersatzanspr374che, soweit sie auf regelm344337ig wiederkehrende Leistungen gerichtet sind, unter die kurze Verj344hrungsfrist der 247247 197, 201 BGB fallen (BGHZ 98, 174,187; BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, aaO; Beschl. v. 2. M344rz 1993 - XI ZR 133/92, NJW 1993, 1384). 12 3. Nach dem gegenw344rtigen Verfahrensstand l344sst sich eine vom Be-klagten zu 1 zu vertretende anwaltliche Pflichtverletzung bezogen auf die Beur-teilung der Verj344hrungsfrage im Jahre 1994 sowie die Verfolgung von Ersatzan-spr374chen gegen Rechtsanwalt P. nicht ausschlie337en. 13 a) Soweit der Mandant nicht eindeutig zu erkennen gibt, dass er des Ra-tes nur in einer bestimmten Richtung bedarf, ist der Rechtsanwalt grunds344tzlich zur allgemeinen, umfassenden und m366glichst ersch366pfenden Belehrung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er 374ber die Folgen ihrer Erkl344run-gen belehren und vor Irrt374mern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziele zu f374hren geeignet sind, und Nachteile f374r den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den 14 - 8 - sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn 374ber m366gliche Risi-ken aufzukl344ren, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist (BGH, Urt. v. 18. M344rz 1993 - IX ZR 120/92, WM 1993, 1376, 1377; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, WM 1996, 1824, 1825; v. 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927, 928; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, WM 2007, 419; v. 1. M344rz 2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485, 2486, z.V.b. in BGHZ 171, 261). aa) Der konkrete Umfang der anwaltlichen Pflichten richtet sich nach dem erteilten Mandat und den Umst344nden des einzelnen Falles (BGH, Urt. v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, aaO). Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-) Entscheidungen ("Weichenstellungen") in seiner Rechtsangelegenheit zu erm366glichen (BGH, Urt. v. 1. M344rz 2007 - IX ZR 261/03, aaO; Zugeh366r in Zugeh366r/ Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 558). Auch wenn die Beklagten im Jahre 1994 nur mit der Pr374fung von Anspr374chen gegen Dr. R. beauftragt worden sein sollten, so schlie337t dies, wie das Landge-richt zutreffend angenommen hat, nicht aus, dass hierbei auch etwaige Anspr374-che gegen374ber Rechtsanwalt P. mit einzubeziehen waren. 15 bb) Nach der Rechtsprechung des Senats hat der Anwalt den Mandan-ten auch innerhalb eines eingeschr344nkten Mandats vor Gefahren zu warnen, die sich bei ordnungsgem344337er Bearbeitung aufdr344ngen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sein Auftraggeber sich dieser Gefahr nicht bewusst ist. Eine solche Verpflichtung kommt vor allem in Betracht, wenn Anspr374che gegen Dritte zu verj344hren drohen (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045; v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2247; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 506). 16 - 9 - cc) Hinsichtlich der von den Beklagten in ihrem Schreiben vom 20. Sep-tember 1994 angesprochenen Regressanspr374che gegen Rechtsanwalt P. drohte der Eintritt der Verj344hrung mit Ablauf des 31. Dezember 1994. Ma337geblich war insoweit die dreij344hrige Verj344hrungsfrist des 247 51b BRAO. Die-sen Anspr374chen kam deshalb besondere Bedeutung zu, weil Ersatzanspr374che gegen Dr. R. wegen entgangenen Mieteinnahmen der vierj344hrigen Ver-j344hrungsfrist des 247 197 BGB a.F. unterlagen und deshalb f374r die auf die Jahre 1987 bis 1989 bezogenen Anspr374che bereits 1994 Verj344hrung eingetreten war. Unter diesen Umst344nden konnten die Ersatzanspr374che f374r den genannten Zeit-raum nur noch 374ber eine Inanspruchnahme von Rechtsanwalt P. durchgesetzt werden. Dies h344tten die Beklagten erkennen m374ssen. Jedenfalls nach dem gerade f374r Verj344hrungsfragen ma337geblichen "Gebot des sichersten Weges" (BGH, Urt. v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, aaO; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, NJW 1994, 2822, 2823; Zugeh366r, aaO Rn. 576) h344tten die Be-klagten die Gefahr erkennen m374ssen, dass es im Hinblick auf die zu 247 197 BGB ergangene h366chstrichterliche Rechtsprechung (BGHZ 98, 174,187; BGH, Urt. v. 3. November 1988 - IX ZR 203/87, aaO; Beschl. v. 2. M344rz 1993 - XI ZR 133/92, aaO) nahe lag, auch die gegen Dr. R. gerichteten Ersatzanspr374-che der vierj344hrigen Verj344hrungsfrist des 247 197 BGB zu unterwerfen. Nach dem f374r das Revisionsverfahren ma337geblichen Vorbringen des Kl344gers haben die Beklagten hierauf pflichtwidrig nicht hingewiesen. 17 b) Ob die damit in Betracht kommende Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 den geltend gemachten Schaden herbeigef374hrt hat, wird das Berufungsge-richt nach den zur haftungsausf374llenden Kausalit344t entwickelten Grunds344tzen zu beurteilen haben. 18 - 10 - Es gilt der Anscheinsbeweis, dass der Mandant bei pflichtgem344337er Bera-tung des Anwalts dessen Hinweisen gefolgt w344re, sofern f374r ihn bei vern374nftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung nahe gelegen h344tte (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111). Die Regeln des Anscheinsbeweises sind aber unanwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Anwalt dem Mandanten lediglich die erforderliche Information f374r eine sachgerechte Entscheidung zu geben hat (BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 358/97, WM 1999, 645, 646; v. 22. Februar 2001 - IX ZR 293/99, WM 2001, 741, 743; v. 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817, 2818; v. 23. November 2006 - IX ZR 21/03, aaO S. 421). Der Anwalt kann den Anscheinsbeweis entkr344ften, indem er Tatsachen beweist, die f374r ein atypisches Verhalten des Mandanten sprechen (BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 2. Juli 1996 - IX ZR 299/95, WM 1996, 2071, 2072). 19 c) Als Schaden kommt aber nach den vorstehenden Ausf374hrungen zu 247 197 BGB [vorstehend Ziff. 2a] nur ein Verlust der Mietertr344ge f374r die Jahre 1987 bis 1989 in Betracht. Die auf die nachfolgenden Jahre bezogenen Ersatz-anspr374che waren dagegen gegen374ber Dr. R. noch nicht verj344hrt, so dass durch Klageerhebung gegen ihn das Schadensinteresse des Kl344gers hinrei-chend ber374cksichtigt werden konnte. Den Mietausfallschaden hat der Kl344ger f374r den hier ma337geblichen Zeitraum mit j344hrlich 18.000 DM beziffert. Aus dem Ver-s344umnis, gegen Rechtsanwalt P. keine Klage erhoben zu haben, ist kein weiterer Schaden entstanden. Daher hat die weitergehende Revision inso-weit keinen Erfolg. 20 - 11 - 4. Ob und in welchem Umfang die von den Beklagten am 31. Mai 1995 erhobene Klage gegen Dr. R. zu einem Schaden des Kl344gers gef374hrt hat, l344sst sich nach dem bisherigen Sachstand noch nicht feststellen. 21 a) Soweit mit der Klage der bereits nach 247 197 BGB verj344hrte Zeitraum von 1987 bis 1990 geltend gemacht wurde, war die Klage unbegr374ndet. Dies h344tten die Beklagten beachten m374ssen; insoweit liegt eine Pflichtverletzung vor. Da die auf 100.000 DM bezifferte Klage aber als Teilklage ausgewiesen war, die sich auch auf den nachfolgenden Zeitraum erstreckt hat, kommt f374r die da-mit verbundene teilweise Klageabweisung allenfalls eine anteilsm344337ige Kosten-belastung in Betracht, deren Berechnung dem Berufungsverfahren vorbehalten bleibt. 22 b) Im 334brigen h344tte aber die Klage - bei ordnungsgem344337er Ber374cksichti-gung eines auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Begehrens (247 258 ZPO im Rahmen ordnungsgem344337er Antragstellung, 247 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) - nicht wegen Verj344hrung abgewiesen werden d374rfen. F374r die Entscheidung des Re-gressrichters ist allein die objektiv zutreffende rechtliche Beurteilung ma337geb-lich (BGHZ 133, 110, 111; 145, 256, 261; 163, 223, 227; BGH, Urt. v. 15. No-vember 2007 - IX ZR 44/04, DB 2008, 178 f). Dies gilt selbst dann, wenn fest-steht, welchen Ausgang das fr374here Verfahren bei pflichtgem344337em Verhalten des Anwalts genommen h344tte (BGH, Urt. v. 15. November 2007 - IX ZR 44/04, aaO, S. 179; Fischer in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwalts-haftung 2. Aufl. Rn. 1063; Ganter NJW 1996, 1310, 1312). Unter Ber374cksichti-gung des Umstands, dass der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen jeweils einer sukzessiven Verj344hrung unterliegt, waren die mit der Teilklage geltend gemachten Anspr374che ab 1991 nicht verj344hrt. Ob sie auch im 334brigen begr374n-det waren, ist bislang nicht festgestellt. 23 - 12 - 5. Soweit die Revision den Schadensersatzanspruch nunmehr darauf st374tzen will, dass die Anw344lte die Verj344hrungsproblematik nicht ordnungsgem344337 aufbereitet und die Anspr374che gegen Dr. R. nicht ausreichend begr374ndet h344tten, war ein derartiges Fehlverhalten nicht Gegenstand des Prozesses in den Vorinstanzen. Gleiches gilt hinsichtlich der Ansicht, die Beklagten h344tten nach Erlass der Entscheidung des Berufungsgerichts zur Einlegung der Revisi-on raten m374ssen. Die Revision zeigt entsprechenden Vortrag nicht auf. Der Vorwurf richtete sich in den Tatsacheninstanzen ausschlie337lich dagegen, 374ber-haupt Klage gegen Dr. R. erhoben zu haben. Das nunmehr geltend ge-machte Fehlverhalten bildet einen anderen Streitgegenstand. Dessen Einf374h-rung in der Revisionsinstanz ist dem Kl344ger durch 247 559 ZPO verwehrt. Es be-steht daher keine Veranlassung, auf die von der Revision insoweit er366rterten Rechtsfragen einzugehen. 24 - 13 - III. Das angefochtene Urteil ist danach im angef374hrten Umfang aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 25 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.02.2003 - 2/12 O 417/98 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.01.2004 - 19 U 73/03 -
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