BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 136/09 Verkündet am: 9. November 2011 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 242 A, 1600 d Abs. 4, 1607 Abs. 3 a) Die Rechtsausübungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswi r- kungen der Vaterschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend g e- macht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen E rzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen we r- den, dass die Vaterschaft inzident festgestellt wird (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2 009, 32). b) Aus Treu und Glauben ergibt sich grundsätzlich ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der eine Teil in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ung e- wissen ist, und der andere Teil in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ung e- wissheit erfo r derlichen Auskünfte zu erteilen (im Anschluss an die Senatsurteile BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 und vom 7. Mai 2003 - XII ZR 229/00 - FamRZ 2003, 18 36). Solches ist auch dann der Fall, wenn der Mann seine Vaterschaft mit Zustimmung der Mutter ane r- kannt hatte. c) Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. In Fällen, in denen die Mutter den Mann zur Abgabe eines Vaterschaftsane r- kenntnisses veranlasst hatte, wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht aber regelmäßig nicht stärker als der Anspruch des Mannes auf effektiven Rech tsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher V a- terschaftsanfechtung. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - XII ZR 136/09 - OLG Schleswig - 2 - AG Rendsburg - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesge richtshofs hat am 9. November 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig - Holste inischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 23. Juni 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien streiten um eine Auskunftspflicht der Beklagten zur Vorb e- reitung eines Unterhaltsregresses nach erfolgrei cher Vaterschaftsanfechtung durch den Kläger . Sie hatten bis zum Frühjahr 2006 für etwa zwei Jahre in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Nach einem anschließenden Versö h- nungsversuch trennten sie sich im Frühsommer 2006 endgültig. Am 18. Ja nuar 2007 gebar die Beklagte einen Sohn. Schon zuvor hatte sie den Kläger aufg e- fordert, ein Vaterschaftsanerk e nntnis für "ihr gemeinsames Kind" abzugeben ; d er Kläger hatte daraufhin mit ihrer Zustimmung die Vaterschaft anerkannt. Er zahlte an die Beklagte 1.200 2.075 1 2 - 4 - In einem Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts wurde ein psych o- logisches Gutachten eingeholt, dessen Kosten der Kläger jedenfalls teilweise z ahlen musste. In einem Rechtsstreit über Betreuungs - und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens stellte das Familiengericht i m Anfec h- tungsv erfahren fest, dass der Kläg er nicht der Vater des 2007 geborenen So h- nes der Beklagten ist. Inzwischen erhält die Beklagte von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 202 Dem Kläger ist d er leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Zur Vorb e- reitung eines Unterhaltsregresses verlangt er von der Beklagten Auskunft über die Person oder Personen , die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit auße r- dem beigewohnt ha ben . Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten z u- rückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin Klagabweisung begehrt. Entscheidungsgründe : Die Revision ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Obe r- landesgericht hat die Beklagte zu Recht zur Auskunft verurteilt. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 gel tende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor di e- sem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). 3 4 5 6 - 5 - I. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2009, 1924 veröffentlic ht ist, hat eine Auskunftspflicht der Beklagten bejaht. De m Kläger stehe nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu . Nach Treu und Glauben bestehe eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Pa r- teien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit si ch brächten, dass der Berec h- tigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im U n- gewissen sei und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erfo r- derliche Auskunft unschwer geben könne. Diese Voraussetzungen seien vorli e- gen d gegeben. Der Kläger wisse nicht und könne ohne die Auskunft der B e- klagten auch nicht wissen, wer ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beig e- wohnt habe und gegen wen er seinen Anspruch auf Unterhaltsregress richten könne. Die Beklagte könne diese Auskunf t unschwer geben. Sie wisse, wer ihr in der Empfängniszeit beigewohnt habe und wer der Vater des Kindes sei. Denn von diesem beziehe sie gegenwärtig monatlichen Kindesunterhalt in H ö- he von 202 Schutzwürdige Interessen der Beklagten stünden der Auskun ft nicht en t- gegen. Dass die Beklagte in der Empfängniszeit einem anderen Mann beig e- wohnt habe, stehe nach der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung des Klägers fest. Dem Kläger gehe es auch nicht um eine Bloßstellung der Beklagten . Er sei sogar mit einer an onymen Erfüllung der auf ihn übergegangenen Ansprüche durch den leiblichen Vater des Kindes einverstanden gewesen. Diese Möglic h- keit sei von der Beklagten und dem leiblichen Vater nicht genutzt worden. Die Beklagte habe lediglich mitgeteilt, dass sie nach all dem Streit zu nichts weiter bereit sei. Unter diesen Umständen und unter Abwägung mit den gegenläufigen finanziellen Interessen des K lägers werde die Beklagte durch die Auskunft s- 7 8 - 6 - pflicht nicht in ihrem Grundrecht auf Achtung der Privat - und Intimsphäre aus Art. 2 Abs. 1 i . V . m . Art. 1 Abs. 1 GG verletzt. Die Auskunftspflicht nach § 242 BGB setze zwar zusätzlich eine Sonde r- verbindung zwischen den Beteiligten voraus, die jedoch im weitesten Sinne zu verstehen sei . Dafür genüge jeder qualifizierte soziale Kontakt und reiche auch die durch ein nichtiges Rechtsgeschäft entstandene Rechtsbeziehung aus. An einer solchen Sonderverbindung fehle es nach ihrem vielfältigen qualifizierten sozialen Kontakt hier nicht. Der Kläger habe der Beklagten Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 2 Satz 1 BGB gewährt. Sie habe der Anerkennung der V a- terschaft zugestimmt und deswegen eine Garantenstellung für die Möglichkeit eines Rückgriffs des Klägers. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass das Vater - Kind - Verhältnis durch di e erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung mit Rüc k- wirkung aufgehoben sei . Denn die Auskunft werde gerade zur Abwicklung di e- ser Folge geschuldet. II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der R e- vision im Ergebnis stand. 1. Die Rev ision ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers zulässig. Das Berufungsurteil ist der Beklagten am 25. Juni 2009 zugestellt worden. I n- nerhalb der Revisions frist des § 5 48 ZPO hat die Beklagte am 10. Juli 2009 ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht . Nachdem mit Beschluss vom 29. Juli 2009 der Beklagten Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz bewill igt und ihr der Beschluss am 3. August zugestellt worden war, hat sie die Rev ision innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO am 11. A ugust 2009 9 10 11 - 7 - eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Entsprechend ist ihr mit Besc hluss vom 26. August 2009 gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wo r- den. Die Beklagte hat auch die zweimonatige Frist zur Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 2 Satz 2 ZPO eingehalten. Bereits vor Ablauf dieser Frist hatte sie am 11. August 2009 Revision eingelegt und zugleich eine Verlängerung der erst am 25. August 2009 ablaufenden Revisi onsbegründungsfrist um zwei M o- nate beantragt. Entsprechend ist ihr mit Verfügung vom 12. August 2009 Fris t- verlängerung bis zum 26. Oktober 2009 bewilligt worden. In nerhalb dieser Frist ist am 21. September 2009 die Revisionsbegründung eingegangen. Weil die verlängerte Frist eingehalten wurde, bedarf es i nsoweit folglich keiner Wiede r- einsetzu ng nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO . Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Klägers ist die gewährte Fristverlängerung für die Revisionsbegründung s- frist auch nicht unwirksam (vgl. insoweit BGH Beschlüsse vom 18. November 2003 - VIII ZB 37/03 - NJW 2004, 1460; vom 8. Oktober 1998 - VII ZB 21/98 - NJW - RR 1999, 286 und Senatsbeschluss BGHZ 102, 37 = FamRZ 1988, 55). Soweit der Kläger eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfris t für unwir k- sam hält, wenn dem Senat die Sache im Zeitpunkt der Fristverlängerung noch nicht angefallen war, geht dies am Sachverhalt des vo r liegenden Falles vorbei. Im Zeitpunkt der Fristverlängerung war bereits Revision eingelegt und de r S e- nat folglich m it der Sache befasst. 2. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass der frühere rechtliche Vater nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung von dem leiblichen Vater Regress wegen seiner Leistungen auf Kindes - und Betre u- ungsunterhalt verla ngen kann. 12 13 - 8 - Nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geht der Unterhaltsanspruch eines Ki n- des gegen einen Elternteil auf einen Dritten über, der als Vater Unterhalt gelei s- tet hat . Entsprechendes gilt für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1615 l Abs. 3 Sat z 1 i . V . m . § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB. Unstreitig hat der Kl ä- ger nach seinem Vaterschaftsanerkenntnis sowohl Kindes - als auch Betre u- ungsunterhalt ge zahlt . Nach erfolgreicher Anfechtung seiner Vaterschaft steht rechtskräftig fest, dass er solchen Unterhalt ni cht schuldete und somit als Dritter im Sinne von § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB geleistet hat. Der Unterhaltsanspruch des Kindes und der Beklagten gegen den leiblichen Vater des Kindes ist somit auf den Kläger übergegangen. Dem Regressanspruch steht nach stän diger Rechtsprechung des Senats auch nicht entgegen, dass nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung durch den Kläger noch keine neue Vaterschaft festgestellt worden ist. Die Rechtsau s- übungssperre des § 1600 d Abs. 4 BGB, wonach die Rechtswirkungen der V a- te rschaft grundsätzlich erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend g e- macht werden können, kann im Regressprozess des Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger des Kindes in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Weise durchbrochen werden, dass di e Vaterschaft inzident festgestellt w ird (Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 17 ff. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 11 ff. ; vgl. auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohl gemuth Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 152 ). Eine solche Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren auf längere Zeit nicht stattfinden wird, weil die zur Erhebung einer solchen Klage Befugten dies ausdrücklich ablehnen od er von einer solchen Möglichkeit seit längerer Zeit keinen Gebrauch gemacht haben (Senatsurteile BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424 Rn. 28 ff. und vom 22. Oktober 2008 - XII ZR 46/07 - FamRZ 2009, 32 Rn. 12). 14 15 - 9 - Diese Voraussetzung für eine Durchbrechung de r Rechtsausübung s- sperre des § 1600 d Abs. 4 BGB ist hier erfüllt, weil sich die Beklagte weigert, die Person des mutmaßlich leiblichen Vaters zu benennen, obwohl sie ihr w e- gen der laufenden Unterhaltsleistungen für das Kind positiv bekannt ist. Auch nachde m die Vaterschaft des Klägers für das im Januar 2007 geborene Kind wirksam angefochten wurde, beabsichtigen die Berechtigten nicht die vom G e- setz vorgesehene Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes . Einem R e- gressanspruch gegen den mutmaßlichen Vater m it inzidenter Feststellung der Vaterschaft für das 2007 geborene Kind der Beklagten kann der Erfolg desw e- gen nicht von vornherein versagt werden. 3 . Ebenfalls zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Kläger aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB Auskunft über die Person schuldet, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat. a) Allerdings ergibt sich die Auskunftspflicht der Beklagten nicht bereits unmittelbar aus § 1605 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer U n- terhaltsverpflichtung erforderlich ist. Gleiches gilt durch die Verweisung in § 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB für das Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen nicht verheirateten Eltern aus Anlass der Geburt ihres gemeinsamen Kindes. Diese ausdrücklich geregelten materiell - rechtlich en Auskunftspflichten erstrecken sich lediglich auf Auskünfte über die Grun dlagen der Einkommensermittlung, nä m- lich die Einkommens - und Vermögensverhältnisse der Beteiligten, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Eine Auskunft zur Person des mutmaßlich leiblich en Elternteils nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung ist danach nicht geschuldet. 16 17 18 - 10 - b) Neben den ausdrücklich im Gesetz geregelten Auskunftspflichten hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch eine Auskunftspflicht aus Treu und Glauben nach § 242 BGB anerkannt, wenn die Beteiligten in einem gemeins a- men Unterhaltsrechtsverhältnis stehen, wechselseitig auf Kenntnis der Ei n- kommensverhältnisse des anderen angewiesen sind und sich diese nicht auf zumutbare andere Weise verschaffen können (Senatsurteile BGHZ 186, 13 = FamRZ 2011, 21 Rn. 13, 22 und vom 7. Mai 2003 - XII ZR 2 29/00 - FamRZ 2003, 1836, 1837; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 1152, 1159). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben auch g rundsätzlich , dem Anspruchsberechtigten einen Au s- kunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in en t- schuldbarer Weise über da s Bestehen oder den Umfang seines Rechts im U n- gewissen ist, und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (BGH Urteil e vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806 Rn. 13; BGHZ 152, 307, 316 = NJW 2003, 582; BGHZ 148, 26, 30 = MDR 2002, 228; BGHZ 95, 285, 287 f. = NJW 1986, 1247; BGHZ 81, 21, 24 = NJW 1981, 2000 und BGHZ 10, 385, 387). Die dafür erforderliche rechtliche Beziehung kann sich etwa aus Vertrag s- verhandlungen, da uernden Geschäftsverbindungen, Nachwirkungen eines Ve r- trages oder aus einem Nachbarschaftsverhältnis ergeben (Palandt/Grüneberg BGB 70. Aufl. § 242 Rn. 3). Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunft spflicht nach Treu und Glauben rech tfertigt, kann aber auch dann vorliegen, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht. 19 20 - 11 - Ein s olches Verhältnis besteht zwischen den B eteiligten auch dann, wenn der Mann seine Vaterschaft mit Zustimmung d er Mutter anerkannt hat te . Durch diese gemeinsame Erklärung entsteht die rechtliche Vaterschaft, die die Eltern in vielfältiger Weise miteinander verbindet. Sowohl die unterhaltsrechtl i- chen Folgen de s Vaterschaftsanerkenn tnisses als auch d essen weitere Wi r- kungen begründen eine wechselseitige Auskunftspflicht hinsichtlich der Vorau s- setzungen der Vaterschaft. Die Beteiligten des Vaterschaftsanerkenntnisses schulden sich mithin wechselseitig Auskunft über die insoweit relevanten U m- stände, wenn der Auskunftsber echtigte über wesentliche Informationen weder verfügt noch sich diese auf andere Weise beschaffen kann und der Aus kunft s- pflichtige die erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann. Diese wechselse i- tige Verpflichtung gilt auch dann fort , wenn die Vaterscha ft nachträglich wir k- sam angefochten ist, soweit Rechtsfolgen des zunächst wirksamen Vate r- schaftsanerkenntnisses betroffen sind. Schuldner des Auskunftsanspruch s ist zwar regelmäßig der Schuldner des über die Auskunft durchzusetzenden Hauptanspruch s. Aus Tr eu und Glauben kann sich allerdings auch eine Au s- kunftspflicht Dritter ergeben, die nicht Schuldner des Hauptanspruchs sind ( Palandt /Grüneberg aaO § 260 Rn. 8; Neumann FPR 2011, 366, 367 ; so auch Eschenbruch/Klinkhammer/Wohl gemuth Der Unterhaltsprozess 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 153 ). Danach schuldet die Beklagte dem Kläger nach Treu und Glauben Au s- kunft über die Person des mutmaßlich leiblichen Vaters ihres 2007 geborenen Kindes. Die Beklagte hatte den Kläger ursprünglich aufgefordert, die Vate r- schaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen. Damit hat sie deutlich g e- macht, dass aus ihrer Sicht der Kläger leiblicher Vater ihres 2007 geborenen Kindes sei. Dem Vaterschaftsanerkenntnis des Klägers hat sie außerdem zug e- stimmt, was nach § 1595 Abs. 1 BGB Voraussetzun g für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses ist. Durch dieses Verhalten hat die Beklagte zur Entstehung 21 22 - 12 - der gemeinsamen Elternschaft und zugleich zu einem familienrechtlichen So n- derverhältnis beigetragen, das Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben begründe n kann. D er Kläger kann d en nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 BGB auf ihn übergegangenen Anspruch auf Kindes - und Betreuungsunterhalt nur dann durchsetzen , wenn ihm der leibliche Vater als Anspruchsgegner bekannt ist. Dies ist nach den Feststellungen des Oberlande sgerichts bislang nicht der Fall. Außer seinem Auskunftsanspruch gegen die Beklagte hat der Kläger keine rechtliche Möglichkeit, den leiblichen Vater zu ermitteln. Zwar ist die Beklagte nicht Schuldnerin seines Anspruchs auf Unterhaltsregress. Im Hinblick auf ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Vaterschaftsanerkenntnis und der dadurch entstandenen familienrechtlichen Sonderverbindung schuldet sie dem Kläger gleichwohl Auskunft zur Person des mutmaßlich leiblichen Vaters ihres Kindes. Die Auskunft ist ihr nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts auch unschwer möglich ( vgl. insoweit BGH Urteil vom 6. Februar 2007 - X ZR 117/04 - NJW 2007, 1806) . Sie kann dem Kläger jederzeit Au s kunft zu de r Person geben, die ihr während der Empfängniszeit außerdem be i g ewohnt hat. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach den Feststellungen des Oberlande s- gerichts monatlichen Kindesunterhalt von dem mutmaßlich leibl i chen Vater des Kindes erhält. 4. Die Auskunftspflicht der Beklagten verstößt auch nicht gegen ihre Grundrechte . a) Die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des mutmaßlichen V a- ters ihres Kindes berührt zwar das Persönlichkeitsrecht der Beklagten nach Art. 2 Abs. 1 i . V . m . Art. 1 Abs. 1 GG, das auch das Recht auf Achtung der Pr i- vat - und Intimsphäre umfasst u nd zu dem die persönlichen, auch geschlechtl i- chen Beziehungen zu einem Partner gehören. Das allgemeine Persönlichkeit s- recht schützt die Befug nisse des E inzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu 23 24 - 13 - entscheiden, inwieweit und wem gegenüber er persönliche Lebens sachverhalte offenbart (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 f. = NJW 1984, 419 ). Das allgemeine Persö n- lichkeitsrecht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, sondern ausdrücklich nur insoweit, als dadurch nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfas sungsgemäße Ordnung oder das Sittengesetz verstoßen wird. Soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, hat der Einzelne somit die Einschränkungen hinzunehmen, die im überwiege n- den Allgemeininteresse oder im Hinblic k auf grundrechtlich geschützte Intere s- sen Dritter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit vorgenommen we r- den (BVerfGE 96, 56, 61 = NJW 1997, 1769 ). Leitet sich der materiell - rechtliche Auskunftsanspruch aus einer zivilrechtlichen Generalklausel her , wie dies hier bei § 242 BGB der Fall ist, ist deswegen im Erkenntnisverfahren stets zu pr ü- fen, ob die begehrte Auskunft in den unantastbaren Bereich des Persönlic h- keitsrechts fällt und ob dem Anspruch Grundrechte der in Anspruch geno mm e- nen Beklagten entg egenstehen (BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06 - FamRZ 2008, 1751 Rn. 13 f.). b) Ein Eingriff in den unantastbaren Bereich des allgemeinen Persönlic h- keitsrechts der Beklagten liegt hier schon deswegen nicht vor, weil sie dem Kläger bereits durc h ihr früheres Verhalten Tatsachen ihres geschlechtlichen Verkehrs während der Empfängniszeit offenbart hatte, die sich allerdings inzw i- schen als falsch herausgestellt haben. Die Beklagte hatte den Kläger vor der Geburt des Kindes aufgefordert, die Vatersc haft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen. Darin liegt zugleich die Behauptung der Beklagten , die Vate r- schaft des Klägers stehe für sie als Mutter fest , weil ein anderer Vater nicht in Betracht komme . D ie Beklagte hat in der Folge auch dem Vaterschaftsa ne r- kenntnis des Klägers zugestimmt und ihm erst auf diese Weise die Rechtswi r- kung des § 1592 Nr. 2 i . V . m . § § 1594, 1595 BGB verschafft. Jedenfalls in Fä l- len, in denen die Mutter den Mann zur Anerkennung der Vaterschaft veranlasst 25 - 14 - und dabei keine Zweifel an seiner biologischen Vaterschaft geäußert hat, b e- gegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, sie nach wirksamer Vate r- schaftsanfechtung (zur Zeit vor der Anfechtung vgl. OLG Jena FPR 2011 , 412) zur Auskunft über die Person zu verurteilen, die ihr währ end der Empfängniszeit zusätzlich beigewohnt hat. Da her ist es ihr zumutbar , durch Angaben zur Pe r- son des mutmaßlichen Vaters an der Beseitigung der dem Scheinvater en t- standenen Nachteile mitzu wirken (vgl. BGH Beschluss vom 3. Juli 2008 I ZB 87/06 - FamR Z 2008, 1751 Rn. 17). Auch die bei zulässigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht gebotene Interessenabwägung lässt hier keinen Rechtsfehler erkennen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten ist insbesondere durch das Recht des Kl ä- gers auf effektiven Rechtsschutz begrenzt. Ohne eine Auskunft der Beklagten zu der Person, die ihr während der Empfängniszeit zusätzlich beigewohnt hat, kann der Kläger seinen Anspruch auf Unterhaltsregress nicht auf rechtsstaatl i- che Weise durchsetzen. Entsprechend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass es dem Kläger lediglich auf die Durchsetzung seines Rechtsanspruchs und nicht auf eine Bloßstellung der Beklagten oder des biologischen Vaters a n- kommt. Deswegen hat te er sich sogar mit einer anonymen Erfüllung s einer Za h- lungsansprüche einverstanden erklärt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist deswegen auch verhältnismäßig ; sie ist zur Durchsetzung des Anspruchs des Klägers erforderlich und geeignet , weil sie ihn in die Lage versetzt, seinen Zahlungsanspruc h in der gebotenen Weise durchzusetzen. Jedenfalls in Fällen, in denen die Mutter - wie hier - den Mann zur Abgabe eines Vaterschaftsane r- kenntnisses veranlasst hatte, wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht stärker als d er Anspruch des Mannes auf e ffektiven Rechtsschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregress es nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung. 26 - 15 - 5. Weil das Berufungsgericht die Beklagte somit zu Recht zur Auskunft verurteilt hat, wer ihr während der Empfängniszeit ihres 2007 geborenen Kindes beigewohnt hat, bleibt der Revision der Beklagten der Erfolg versagt. Hahne Weber - Monecke Dose Schil ling Günter Vorinstanzen: AG Rendsburg, Entscheidung vom 10.12.2008 - 23 F 235/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 23.06.2009 - 8 UF 16/09 - 27
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