BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 136 /0 9 vom 15. März 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d e n Richter Vill, die Richterin Lohmann , die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. März 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1 5 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juni 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Gegenstands w ert des Beschw erdev erfahren s wird auf 218.238,96 festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulä s- sig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grun d- sätzliche Bedeutung , noch erforder t die Fortbil dung des Rechts oder die Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsg e- richts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerdebegründung gerügten Ve r- stöße gegen Verfahrensgrundrechte des Klägers liegen nicht vor. 1 - 3 - Von einer we iteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 12.06.2008 - 25 O 15880/04 - OLG München, Entscheidung vom 17.06.2009 - 15 U 3926/08 - 2
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