BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 136/10 Verkündet am: 1 9 . September 2012 Breskic Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 313 Abs. 1, 705 Zum Ausgle ich unbenannter Zuwendungen, die im Hinblick auf die künftige Ehe und während der bestehenden Ehe mit Gütertrennung dem anderen Ehegatten geleistet wurden. BGH, Urteil vom 19. September 2012 - XII ZR 136/10 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der XII. Ziv ilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2012 durch den Vorsitzenden Ri chter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt: Auf d ie Revision des Klägers wird d as Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Oktober 2010 auf geh o- ben . Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestan d : Die Parteien schlossen am 27. Juli 1999 die Ehe . Zuvor hatten sie mit notariellem Vertrag vom 22. Juli 1999 Gütertrennung vereinbart. Am 16. Oktober 2004 trennten sie sich ; ihre Ehe wurde am 26. Februar 2007 g e- schieden . Mit der Klage verlangt der Eh emann - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - den Ausgleich geleisteter Zuwendungen an die b eklagte Eh e- frau. Diese hatte am 9. Juli 1998 - vor Eingehung der Ehe - ein bebautes Grundstück zu einem Kau fpreis von 750.000 DM erworben. Den Kaufpreis brachte sie in Höhe von 290.000 DM oder 300.000 DM aus eigenen Mitteln auf; im Übrigen nahmen beide Parteien am 27. September 1998 ein gemeinsames 1 2 - 3 - Darlehen in Höhe von 495.000 DM auf. Die monatlich fälligen Darlehensraten wurden vom Konto des Klägers abge bucht. D ie Beklagte ließ das Grundstück teil en . De n bebaute n Teil veräußerte sie am 28. Februar 1999 . Mit dem erzie l- ten Kaufpreis von 490.000 DM löste sie das zuvor aufgenommene Darlehen ab ; ein Teilbetrag von 64.436,90 DM wurde außerdem an die Beklagte au sgezahlt . Auf dem der Beklagten verbliebenen , unbebauten Teil des Grundstücks errichteten die Parteien ein Familienheim. Hierzu unterzeichneten sie am 29. Juni 1999 einen weiteren Darlehensvertrag über 600.000 DM , dessen A n- n u itäten in der Folgezeit wiede rum der Kläger aus seine n laufenden Ein künften bediente. Die se geleisteten Raten und weitere behauptete Aufwendungen für die Errichtung des Familienheims verlangt der Ehemann als ehebedingte Z u- wendung von der Beklagten ersetzt. Die nach der Trennung vom Eh emann e r- brachten Raten wurden bei der Bemessung des Trennungsunterhalts der B e- klagten einkommensmindernd berücksichtigt. Das Landgericht hat der auf Zahlung von 145.000 Teilk lage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan desgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Kl ä- gers , mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils verfolgt. Entscheidungsgründe : Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urte ils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht . 3 4 5 - 4 - I. 1. Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG - RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anzuwenden, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde (vgl. S enatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100). 2. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Das Berufungsgericht hat die Revision zwar bezogen auf die Rechtsfrage zugelassen, ob für die Besti m- mung des Ausgleichsanspruchs wegen W egfalls der Geschäftsgrundlage auf den Zeitpunkt der Trennung oder der Ehescheidung abzustellen ist. Eine dahi n- gehende Beschränkung der Zulassung wäre aber unzulässig. Die Zulässigkeit der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenst and eines Teilurteils sein kön n- te oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf ei nzeln e von mehreren Anspruchsgrundl a- gen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111, 158, 166; BGH Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - NJW 2004, 2745, 2746). Danach scheidet hier die Beschränkung der Zula ssung auf die v om Ber u- fungsgericht angeführte Rechtsfrage aus . Abgesehen davon bildet der Rüc k- gewähra n spruch au s Wegfall der Geschäftsgrundlage als einheitlicher A n- spruch einen jedenfalls im Grundsatz unteilbaren Streitgegenstand, der dem Revisionsgericht deshalb nur ins gesamt anfallen kann. 6 7 8 9 - 5 - Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH Urteil vom 20. April 2004 - XI ZR 164/03 - NJW 2004, 2745, 2746). I I. Das Berufungsgericht hat zu r Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Zwischen den Ehegatten habe keine Innengesellschaft bestanden, weil das Zusammenwirken der Parteien nicht über d ie Errichtung eines Familienheims zum Zwecke der Verwirklichung der ehelichen Leben sg e- meinschaft und gegebenenfalls der Alterssicherung durch mietfreies Wohnen hinausgegangen sei. Auch auf §§ 346, 313 Abs. 1 BGB könne der Ehemann einen Au s- gleichsanspruch nicht stütz en, da sich nicht feststellen lasse , dass die Beibeha l- tung einer durch unbenannte Zuwendung en des Ehemanns geschaffene Ve r- mögenslage für ihn unzumutbar sei. Zwar lägen unbenannte Zuwendung en vor, die der Ehemann im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbracht habe. Denn eine Einigung darüber, dass das Hausgrundstück oder d essen Wert auf Dauer unabhängig von dem Bestand der Ehe der Beklagten zufließen sollte, lasse sich nicht feststellen. Auch könnten sich nach Scheitern der Ehe entspr e- chend den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage Ausgleichsa n- sprüche ergeben, wenn die Beibehaltung der durch die Zuwendung herbeig e- führten Vermögenslage dem benachteiligten Ehegatten nicht zumutbar sei. Aufwendungen des Klägers für den Grundstückserwerb und für die a n- schließende Bebauung des im Alleineigentum der Beklagten stehende n Grun d- stücks ließen sich jedoch nicht in dem vo n ihm vorgetragenen Ausmaß festste l- 10 11 12 13 - 6 - len. Feststellbar seien nur Gesamtaufwendungen einschließlich Zinsen in Höhe von 1.354.404,04 DM , die in Höhe von 490.000 DM durch den Verkauf des Teilgrundstücks , in Höhe v on 600.000 DM durch gemeinsame Darlehensau f- nahme und in Höhe von mindestens 4 1 0.563,10 DM aus eigenen Mitteln der Ehefrau bestritten worden seien, woraus sich ein Überschuss an Finanzmittel n in Höhe von mindestens 146.159,06 DM (= 74.729,94 Mi t dem F i- nanzmittelüberschuss haben die vom Ehemann bis zum maßgeblichen Tre n- nungsz eitpunkt erbrachten weiteren Zins - und Tilgungsaufwendungen sowie sein zusätzlicher F inanzierungsaufwand in Höhe von insgesamt 187.029 ,82 teilweise gedeckt werden können, s o dass letztlich ein Betrag von höchstens 112.299,88 n Mitteln bedient worden sei . Hierau f müsse sich der Ehemann den hälftigen Wert der Wohnnutzung bis zum Trennungszeitpunkt in Höhe von 600 lassen , so dass Au fwe n- dungen für den Vermögenszuwachs der Beklagten höchstens in Höhe von 76.299,88 . Die Beibehaltung der so geschaffenen Vermögenslage sei für den Kläger nicht unzumutbar, zumal die Aufwendungen nicht aus einem vom Kläger in die Ehe eingebracht en Vermögen, sondern aus gemeinsam e r- wirtschafteten Mitteln aufgebracht worden seien , an denen die Ehefrau ohnehin zur Hälfte teilhabe . Auch i n Anbetracht seine s eigenen Vermögens aufbaus mindestens in Form von Bankeinlagen über 140.000 und einer nicht zu rüc k- zuzahlenden Zuwendung der Beklagten an den Kläger in Höhe von 25.000 sei ein Fortbestand der deutlich dahinter zurückbleibende n Zuwendung an die Ehefrau nicht unzumutbar. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf einen Gesamtschuldnerau s- gleich der von ihm nach dem Trennungszeitpunkt weiter geleisteten Darlehen s- raten, weil die Parteien eine anderweitige Bestimmung getroffen hätten . Eine solche sei anzunehmen, wenn ein Ehegatte die Darlehensraten nach der en d- gültigen Trennung allein übernehme und im G egenzug dafür die Aufwendungen 14 - 7 - bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtig t würden. So seien die Parteien hier verfahren, indem der Ehemann die Darlehensraten weiterhin bedient habe und diese Aufwendungen unterhaltsmindernd berücksichtigt worden seien . I I I. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich - rechtliche Gesellschaft verneint. a) Nach der Rech tsprechung des Senats kann ein Ausgleich nach den §§ 730 ff. BGB in Betracht kommen, wenn die Parteien ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten ei nen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben ( Senat s- urteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 14 ff. mwN ). Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Verm ö- gensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaft lichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer ihrer Leben s- gemeinschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Eine rein faktische Willensübe r- einstimmung reicht für eine nach gesellscha ftsrechtlichen Grundsätzen zu beu r- teilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus (Senatsurteil e BGHZ 165, 1, 10 = FamRZ 2006, 607, 609 zur Ehegatteninnengesellschaft und BGHZ 177 , 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 18 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft ). Der kon kludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann allerdings dann nicht angenommen werden, w enn die Parteien einen Zweck verfolgen, der 15 16 17 18 - 8 - nicht über die Verwirklichung der zunächst nichtehelichen und später ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Dann be stehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteil e BGHZ 165, 1, 6 = FamRZ 2006, 607, 608 und BGHZ 142, 137, 144 f. = FamRZ 1999, 1580, 1581 zur Ehegatteni n- nengesellschaft sowie BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 2 0 ff. zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft ). b) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein gesellschafts - rechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen ist, hier nicht vorliegen. 2 . Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die vom B er u- fungsgericht getroffe ne Feststellung , dass es sich bei den hier streitigen V e r- mögen s dispositionen um sogenannte ehebedingte oder unbenannte Zuwe n- dungen handelt . a) N ach der Senatsr echtsprechung fallen un ter diese s Rechtsinstitut so l- che Zuwendung en unter Ehegatten, de nen di e Vorstellung oder Erwartung z u- grunde liegt, da ss die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, o- der die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausg e- staltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbrach t w e rd en und die darin ihre Geschäftsgrundlage ha ben (v gl. Senatsurteile vom 30. Juni 1996 - XII ZR 230/96 - FamRZ 1999, 1580 und vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600 mwN). b) Das Berufungsgericht leitet die Annahme, dass die Zuwendungen des Klägers an die Beklagte im Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe erbracht 19 20 21 22 - 9 - wurden, daraus her, dass die aufgebrachten Mittel der Finanzierung des Fam i- lienheims dienen sollten. Da s ist als tatrichterliche Feststellung revisionsrech t- lich jedenfalls im Er gebnis nicht zu beanstanden, wenngleich die maßgeblichen Ver einbarungen der Parteien nicht während bestehender Ehe getroffen wurden , sondern einem bereits vor der Eheschließung gefass ten Gesamtplan folgten . Denn einerseits kommt ein Ausgleichsanspruch n ach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) auch unter nichtehel i- chen Par t nern in Betracht , soweit den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben ( S enatsurteil e v om 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 14; BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 3 1 ff. ; BGHZ 183, 242 = FamRZ 2010, 277 Rn. 25). Es entspricht deswegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rückgewähransprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage - sei es entweder nach Scheitern einer Ehe oder nach Scheitern einer sonstigen Lebensgemeinschaft - grundsätzlich vergleichbaren Regeln folg en ( Senatsurteil BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822) . Anderers eits ist nicht ausgeschlossen, dass Nichtverheiratete in Erwa r- tung ihrer bevorstehenden Eheschließung besondere Vermögensdispositionen treffen, als deren Geschäftsgrundlage sowohl die Gründung als auch der For t- bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft anges ehen werden kann. Daher b egegnet es keinen Bedenken, die im vorliegenden Fall unmittelbar vor Eh e- schließung geschehene gemeinsame Darlehensaufnahme über 600.000 DM und die ganz überwiegend während der Ehezeit vom Ehemann geleisteten A n- nuitäten auf dieses D arlehen einheitlich nach den Grundsätzen einer eheb e- dingte n Zuwendung zu behandeln. 3. Das Berufungsgericht hat jedoch keine hinreichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen getroffen, unter denen eine ehebedingte Zuwendung 23 24 - 10 - nach Scheitern der Ehe und Wegfall der Geschäftsgrundlage zurückverlangt werden kann. a) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Z u- wendungen wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückerstattet werden müssen, ist auch zu berücksichtigen, dass der Partner es ei nmal für richtig e r- achtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Ei n- griff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten und deshalb unbillig ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in B e- tracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtab wägung der Umstände des Einzelfalls (Senatsurteil e vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 23 ff. und BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 Rn. 44). Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin ins - besondere von der Daue r der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens - und Ve r- mögensverhältnissen ab (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 24 und BGHZ 84, 361, 368 = FamRZ 1982, 910 ). Dabei ist zu beachten, das s auch im Fall der Gütertrennung eine angemessene Beteiligung beider Ehegatten an dem gemeinsam erarbeiteten Vermögen dem Charakter der eh e- lichen Lebensgemeinschaft als e iner Schicksals - und Risikogemeinschaft en t- spricht (Senatsurteil BGHZ 142, 137 , 148 = FamRZ 1999, 1580 , 1583 und BGH Urteil vom 4. April 1990 - IV ZR 42/89 - FamRZ 1990, 855, 856). 25 26 - 11 - Die Einkommens - und Vermögensverhältnisse der Partner können sich währe nd des Bestehens einer Ehe dahin auswirken, dass der Partner mit dem höheren Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beiträgt. Soweit er damit aber einen Vermögen s- zuwachs des anderen bewirkt hat und die Gesch äftsgrundlage hierfür weggefa l- len ist, gebieten es Treu und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögensz u- ordnung mit dem Hinweis auf die während der Zeit des Zusammenlebens gün s- tigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. Wesentl i- che Bedeutu ng kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit eine Verm ö- gensmehrung noch vorhanden ist (Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 25 zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft ). b) Hinreichende Feststellungen zu diesen Beurteil ungsk riterien hat das Berufungsgericht nicht getroffen. D er Kläger betrachtet als rückzuerstattende Zuwendung an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 8.706,72 an Zinsen für das am 27. September 1998 aufgenommene Darlehen , weitere Zins - und Tilgungsle istungen bis zur Tre n- nung in Höhe von 159.593,04 auf das am 29. Juni 1999 aufgenommene zwe i- te Darlehen , einen Finanzierungsaufwand in Höhe von umgerechneten 35.790,43 sowie weitere Zins - und Tilgungsleistungen in Höhe von 11.534,76 nac h der Trennung ( im Jahre 2005 ) . Soweit sich diese Beträge aus Zins zahlungen oder einem Finanzierungsaufwand zusa m- mensetzen, dürfte es allerdings bereits an einer noch vorhandenen Verm ö- gensmehrung der Beklagten fehlen . Der Zins anteil spiegelt die laufenden Wohn kosten im täglichen Zusammenleben der Parteien wider und scheide t schon deshalb vom Ausgleich aus , soweit er nicht mit einem Wertzuwachs der erworbenen Immobilie einhergeht (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 2011 - XII ZR 190/08 - FamRZ 2011, 1563 Rn. 25 f f. ) . 27 28 29 - 12 - Auszugleichen könnten dann allenfalls die Tilgungsanteile sein, um die das Vermögen der Beklagten über den Trennungszeitpunkt hinaus vermehrt sein könnte , sowie die sonstigen werterhöhenden Aufwendungen . Auch ins o- weit kann eine Vermögensmehrung all erdings nur angenommen werden , soweit der bei der Beklagten verbliebene Gebäudewert die ebenfalls bei ihr verble i- bende Restvaluta aus dem dafür aufgenommenen Darlehen übersteigt. Hierzu fehlt es ebenso an Feststellungen wie zu den Einkommens - und Vermögen s- verhältnissen der Par teien . Zwar hat das Berufungs urteil Einkünfte des Klägers von monatlich rd. 9.000 sowie bei ihm vorhandene Bankeinlagen in Höhe von insgesamt 140.000 aufgeführt . Ausreichende Feststellungen zu den Einko m- mens - und Vermögensverhältni ssen der Beklagten hat es hingegen nicht getro f- fen. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die für eine Rückgewähr nach den Grundsätzen über den Wegfa ll der G e- schäftsgrundlage maßgeb enden Kriterien vollständig aufzuklären , wobei der 30 31 - 13 - Kläger die Darlegungslast sämtlicher Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Rückgewähranspruchs trägt (vgl. Senatsurteil BGHZ 177 , 193, 204 = FamRZ 2008, 18 22 Rn. 39). Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 28.05.2008 - 3 O 506/07 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.10.2010 - 25 U 58/08 -
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