BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 136/12 vom 10. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 546, 985; InsO §§ 47, 86; ZPO § 240 Betrifft nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten A n- sprüchen die Insolvenzmasse, so wird grundsätzlich (zunächst) einheitlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen (im Anschluss an BGH Urteil vom 21. Okto - ber 1965 Ia ZR 144/63 - NJW 1966, 51). BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - XII ZR 136/12 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: 1. Dem Beklagten zu 1 wird als Beschwerdeführer für das Ve r- fahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt beigeordnet. 2. Auf die Re chtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird der B e- schluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Novemb er 2012 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zu 1 als unzulässig verworfen wurde. Der Recht s streit ist bezogen auf den Beklagten zu 1 auch hi n- sichtlich der Räumungsklage unterbrochen. 3. Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzula s- sung der Revision in dem vorgenannten Beschluss wird z u- rückgewiesen . 4. Über die Kosten der Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 wird das Berufungsgericht nach Fortgang des Verfahrens zu entscheiden haben. Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Verfahrens d er Nich t- zulassungsbeschwerde (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - 5. Beschwerdewert im Rechtsbeschwerdeverfahren : 18.000 . Beschwerdewert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: 492.049 Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe eines Fitn ess - Studios in Anspruch. Hilfswiderklagend machen die Beklagten Aufwe n- dungen für Ausbau und Sanierung des Fitness - Studios in Höhe von rund 474.049 Das Landgericht hat der Räumungsklage stattgegeben und die Hilfsw i- derklage abgewiesen. Gegen das am 18. Oktober 2011 zugestellte Urteil haben beide Beklagten fristgerecht Berufung eingelegt. Der Beklagte zu 1 , über dessen Vermögen am 2. Dezember 2011 das In - solvenzverfahren eröffnet worden ist, hat seine Berufung nicht (mehr) begrü n- det. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht nach vorangegangenem Hinweisbeschluss die Berufung des Beklagten zu 1 hinsich t- lich der Verurteilung zur Räumung als unzulässig verworfen und hinsichtlich seiner Hilfswiderklage das Verfahren gemäß § 240 ZPO als unterbrochen a n- gesehen . Die Berufung des Beklagten zu 2 hat es gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 1 2 3 4 - 4 - Der Beklagte zu 1 wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seiner Berufung als unzulässig. Er m eint, das Verfahren sei insg e- samt nach § 240 ZPO unterbrochen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde we n- det sich der Beklagte zu 2 gegen die Zurückweisung seiner Berufung. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. a) Sie ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Zwar hat der Beklagte zu 1 zunächst Nichtzulassungsbeschwerde eing e- legt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt indessen auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Vo - raussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwi l- len entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht (Sena tsurteile vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218 mwN und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 365/81 - NJW 1983, 2200, 2201 mwN). Auch bei der Einlegung einer Rechtsbeschwerde hindert eine unzutreffende Bezeichnung nicht die Annahme, eine Rechtsb eschwerde sei zulässig eingelegt worden, sofern die Absicht, den angegriffenen Beschluss einer Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zu unterstellen, hinreichend deutlich wird (vgl. BGH Beschluss vom 25. November 1986 - VI ZB 12/86 - NJW 1987, 1204 ). Dies war hier erkennbar der Fall. 5 6 7 8 9 - 5 - b) Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss ver - l etzt den Beklagten zu 1 in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten An - spruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahr ensordnung eingeräumten Instanz in unzumut - barer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (S e- natsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 465/11 - FamRZ 2012, 24 Rn. 7 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Be schwerdegericht hat ausgeführt, die Berufung des Beklagten zu 1 sei zu verwerfen, da er die Frist zur Berufungsbegründung versäumt habe. Der Rechtsstreit sei hinsichtlich der Räumungsklage nicht nach § 240 ZPO u n- terbrochen. Das Objekt unterliege nach Ausku nft des Insolvenzverwalters nicht dem Insolvenzbeschlag, so dass auch keine Unterbrechung eintrete. Das hilf s- weise geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Investitionen sei für die Räumung unbeachtlich, da es ohnehin gemäß §§ 570, 578 BGB a usgeschlossen sei. Die Berufungsbegründungsfrist sei daher am 16. Januar 2012 abgelaufen, ohne dass der Beklagte zu 1 seine Berufung begründet habe, so dass sie als unzulässig zu verwerfen sei. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung biete auch keine Erfolgsaussic ht, da der Prozessbevollmächtigte des Beklagten zu 1 durch den am 23. Januar 2012 weitergeleiteten Schriftsatz der Klägerin Kenntnis davon erhalten habe, dass das Insolvenzverfahren die Räumungskl a- ge nicht betreffe. Hinsichtlich der vom Beklagten zu 1 gelt end gemachten Hilf s- widerklage sei der Rechtsstreit hingegen unterbrochen. 10 11 12 - 6 - b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffa s- sung des Beschwerdegerichts ist der Rechtsstreit bezogen auf den Beklagten zu 1 gemäß § 240 ZPO insgesamt unte rbrochen mit der Folge, dass der Lauf einer jeden Frist gemäß § 249 ZPO endet und nach Beendigung der Unterbr e- chung die volle Frist von n euem zu laufen beginnt. aa) Nach § 240 ZPO wird im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ein er Partei das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Das Verfahren wird allerdings nur unterbrochen, wenn es u nmittelbar oder mittelbar die Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) betrifft. Der Streitgege n- stand muss entweder Bestandteil der Insolvenzmasse oder aus ihr zu leisten sein. Eine Unterbrechung findet deshalb nur statt, wenn und soweit der Gege n- stand des anhängig en Verfahrens ein Vermögensgegenstand ist, der rechtlich zur Insolvenzmasse gehören kann (MünchKommZPO/Gehrlein 4. Aufl. § 240 Rn. 16). Betrifft nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend g e- machten Ansprüchen die Insolvenzmasse, so wird grundsätzli ch (zunächst) einheitlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen (BGH Urteil vom 21. Oktober 1965 - Ia ZR 144/63 - NJW 1966, 51; MünchKommZPO/Gehrlein 4. Aufl. § 240 Rn. 18; Hk - ZPO /Wöstmann 5. Aufl. § 240 Rn. 7). Im Rahmen einer Räumungsklage ist zwische n Räumungs - und Herau s- gabeanspruch zu differenzieren. Nach § 985 BGB hat der Besitzer dem Eige n- tümer den unmittelbaren Besitz an der Sache zu verschaffen, insbesondere den Zugang zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden. Davon ist die mietve r- tragliche Räu mungspflicht zu unterscheiden. Sie hat grundsätzlich zum Inhalt, dass der Mieter bei Vertragsende d i e Miet sache auch im vertragsgemäß g e- 13 14 15 16 - 7 - schuldeten Zustand zurückzugeben, ihn also notfalls herzustellen hat. Diese weitergehende Pflicht des Mieters beruht all ein auf dem von ihm abgeschloss e- nen Vertrag (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09 - NZM 2011, 75 Rn. 9 f.). Die Räumungspflicht betrifft daher - anders als der bloße Herausg a- beanspruch (vgl. BGH Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 - NJW 2008 , 2580 Rn. 14) - immer auch die Insolvenzmasse. bb) Gemessen hieran ist der Rechtsstreit bezogen auf die gegen den Beklagten zu 1 gerichtete Räumungsklage insgesamt unterbrochen. Jedenfalls hat die Verpflichtung des Beklagten zu 1 zur Räumung den Rechts streit ins o- weit insgesamt unterbrochen, da auch nur einer von mehreren im Prozess z u- sammen geltend gemachten, die Insolvenzmasse betreffende n Ansprüche die Unterbrechung des gesamten Rechtsstreits bewirkt. 3. Gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO kann der Senat über die Rechtsb e- schwerde abschließend entscheiden. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es der Klägerin unbenommen bleibt, den Rechtsstreit hinsichtlich ihres Herausgabeanspruchs gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 i . V . m . § 47 InsO aufzunehmen (vgl. Senatsbesc hluss vom 7. Juli 2010 - XII ZR 158/09 - NZM 2011, 75). 17 18 - 8 - III. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2 ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S atz 1 ZPO). Von e i- ner nähe ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S atz 2, 2. Halbs atz ZPO abgesehen. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 12.10.2011 - 3 O 1718/09 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 05.11.2012 - 9 U 220/11 - 19
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