BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 136/13 Verkündet am: 22. Mai 2014 Preuß Justizangestellte als Urkundsbea mtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 109 Abs. 1 Satz 2 Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders hinsichtlich der Wohnung des Schuldners erlangt der Miet er die Verwa l- tungs - und Verfügungsbefugnis über das Mitvertragsverhältnis zurück. Dem Inso l- venzverwalter oder Treuhänder fehlt die Prozessführungsbefugnis, gegen den Ve r- mieter Ansprüche auf Auszahlung von Guthaben aus N e benkostenabrechnungen an die Masse f ür einen Zeitraum nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung ge l- tend zu machen. BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - IX ZR 136/13 - LG Berlin AG Berlin - Lichtenberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Re chtsmittel der Beklagten werden das Urteil der Zivi l- kammer 63 des Landgerichts Ber lin vom 24. Mai 2013 und das U r- teil des Amtsgerichts Lichtenberg vom 12. September 2012 au f- gehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin wurde mit Eröffnun g im Insolvenzverfahren über das Ve r- mögen des K . (künftig: Schuldner) am 11. August 2009 zur Treuhänderin bestellt. Der Schuldner bewohnte eine von der Beklagten ang e- mietete Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 26. August 2009 an di e Beklagte gab die Klägerin die Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ab. 1 - 3 - Die Klägerin begehrt Aus zahlung eines Betriebskostenguthabens für den Abrechnungszeitraum 2010 in Höhe von 754,11 Schreiben vom 12. September 2011 der Klägerin mitgeteilt, aber an den Schuldner ausge kehrt hat. Das Amtsgericht hat der Klage stattge geben. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Abweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet und führt zur Klageabweisung . I. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Klägerin sei zur Geltendmachung des Guthabenanspruchs befugt, weil diese r in die Masse falle. Die Entha f- tungserklärung ändere hieran nichts. Diese habe nur zur Folge, dass Anspr ü- che, die nach Ablauf der in § 1 09 Abs. 1 Satz 1 InsO genannten Frist fällig we r- den, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Durch die Erklärung werde der Mietvertrag jedoch nicht beendet, sondern vom Schuldner fortgesetzt. Die Regelung diene der Enthaftung der Masse f ür Ansprüche aus dem Mietverhältnis, denen sie sonst nach § 108 Abs. 1 InsO ausgesetzt wäre. Aus der Enthaftung folge aber keine Freigabe des Mietverhältnisses. Die Ve r- waltungs - und Verfügungsbefugnis über das Mietverhältnis falle nach Wir k- samwerden der En thaftungserklärung nicht an den Schuldner zurück. Wie ein 2 3 4 5 - 4 - Kautionsrück zahlungsanspruch falle auch ein Anspruch auf ein nach Eröffnung entstandenes Betriebskostenguthaben in die Masse. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Klage ist bereits unzulässig. D er Klägerin fehlt hinsichtlich des geltend gemachten A n- spruchs die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis und damit auch die Prozes s- führungsbefugnis. Das Schreiben der Klägerin vom 26. August 2009, mit dem sie hinsich t- lich der vom Schuldner bei der Beklagten angemieteten Wohnung die Entha f- tungserklärung gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgab, hat zur Folge, dass nach Ablauf der Frist des § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO die Verwaltungs - und Verf ü- gungsbefugnis hinsichtlich des Mietver hältnisses wieder auf den Schuldner überging. 1. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs - und Ve r- fügungsbefugnis des Schuldners über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Verwalter über, im vereinfa chten Insolvenzverfahren gemäß § 313 Abs. 1, § 80 Abs. 1 InsO auf den Treuhänder. Miet - und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume bestehen gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO mit Wirkung für die I n- solvenzmasse fort. § 108 Abs . 1 InsO verdrängt insoweit § 103 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 5. Juli 2007 - IX ZR 185/06, BGHZ 173, 116 Rn. 9), in der I n- solvenz des Vermieters unter der Voraussetzung, dass die Mietsache im Zei t- 6 7 8 - 5 - punkt der Eröffnung bereits an den Mieter übergeben war (BG H, Urteil vom 5. Juli 2007, aaO Rn. 13 ff). Der Verwalter hat das Sonderkündigungsrecht gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO. Handelt es sich jedoch um die Wohnung des Schuldners, steht dem Verwalter nur die Möglichkeit der Enthaftungserklärung nach § 109 Ab s. 1 Satz 2 InsO zur Verfügung. Gibt der Verwalter die Enthaftungserklärung ab, verbleibt es bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO bei dem Fortbestehen des Mietverhältnisses mit Wirkung für und gegen die I n- solvenzmasse (BGH, Urtei l vom 23. Februar 2012 - IX ZR 29/11, ZIP 2012, 784 Rn. 10). Nach Ablauf der Frist können jedoch gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO Ansprüche, die nach diesem Zeitpunkt fällig werden, nicht im Insolvenzverfa h- ren geltend gemacht werden. 2. Die Frage, welc he Auswirkungen die Enthaftungserklärung des Inso l- venzverwalters nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO nach Ablauf der in § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO genannten Frist für das betroffene Wohnraummietverhältnis hat, ist umstritten. Im Wesentlichen werden drei Meinungen vertreten. a) Nach einer Auffassung beschränkt sich die Bedeutung der Entha f- tungserklärung darauf, dass die Masse für die nach Ablauf der Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten nicht mehr hafte. Das Mietverhältnis unte r- liege aber weiterhin dem Insolvenzbeschlag. Dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder komme weiterhin die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis hi n- sichtlich des Mietverhältnisses zu. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO lasse die Recht s- wirkungen des § 80 Abs. 1 InsO (g egebenenfalls iVm § 313 Abs. 1 InsO) unb e- rührt (Uhlenbruck/Wegener, InsO, 13. Aufl. , § 109 Rn. 21 ff; Jaeger/Jacoby, InsO, § 109 Rn. 57, 70 f; Flöther/Wehner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 9 10 11 - 6 - 2. Aufl. , § 109 Rn. 22; Eckert, NZM 2006, 803, 806; Flatow, NZM 2011, 607, 610; Cymu tta, WuM 2008, 441, 443). b) Nach anderer Auffassung geht die Verwaltungs - und Verfügungsb e- fugnis nach Ablauf der Frist vollständig auf den Schuldner über (HK - InsO/ Marotzke, 6. Aufl. § 109 Rn. 16; Pape, NZM 2004, 401, 410 f; FK - InsO/ Wegener, 7. Aufl ., § 109 Rn. 16; MünchKomm - InsO/Eckert, 3. Aufl., § 109 Rn. 54; BK - InsO/Goetsch, 2007, § 109 Rn. 10). c) Nach einer dritten Ansicht fällt zwar die Verwaltungs - und Verfügung s- befugnis auf den Schuldner zurück. Einzelne Forderungen aus dem Mietve r- trag, wie diejenige auf Rückzahlung der Kaution, seien aber als Neuerwerb des Schuldners der Masse zu zuordnen ( Tintel not in Kübler/Prütting/Bork, 2007, § 109 Rn. 20; HmbKomm - InsO/Ahrendt, 4. A ufl., § 109 Rn. 22; Graf - Schlicker/Breitenbücher, InsO , 3. Aufl., § 10 9 Rn. 12; Hain, ZInsO 2007, 192, 197; Heinze, ZInsO 2010, 1073). 3. Der Bundesgerichtshof hatte die Frage bisher offen gelassen (BGH, Urteil vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 32). Sie ist dahin zu entscheiden, dass die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Mietverhältnisses mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung in vollem U m- fang auf den Schuldner übergeht (vgl. jetzt schon BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 107/13 , zVb). a) Der Wortlaut der Vorschrift, d er auf die Geltendmachung im Inso l- venzverfahren abstellt, könnte zwar dafür sprechen, dass die Enthaftungserkl ä- rung nur Folgen für Passivansprüche hat, die der Vermieter nicht mehr gegen die Masse, sondern nur noch gegen den Schuldner persönlich geltend ma chen 12 13 14 15 - 7 - kann. Die Enthaftungserklärung tritt jedoch an die Stelle der Kündigung nach § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO. Durch die Kündigung des Mietverhältnisses wird die Verbindung zur Masse für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist vollständig gelöst. Dies sprich t dafür, Entsprechendes für die Enthaftungserklärung anz u- nehmen (BGH, Urteil vom 9. April 2014, aaO Rn. 14). Durch die Enthaftungserklärung wird der Mietvertrag nicht beendet, er wird, sofern keine anderweitigen Beendigungsgründe eintreten, zwischen Schuldner und Vermieter fortgesetzt (BGH, Urteil vom 23. Februar 2012 , aaO Rn. 10 mwN; Amtliche Begründung zu § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, BT - Drucks. 14/5680 S. 27 zu Nr. 11). Der Mieter erhält dadurch die Möglichkeit , durch die Übernahme der Mietzahlung und der Nebenkostenvorauszahlung aus seinem freien Vermögen die Wohnung zu behalten (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, ZIP 2008, 1736 Rn. 22). b) Blieb e die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis des Verwalters im Übrigen für das Mietverhältnis b estehen, hätte dies für die Masse erhebliche Nachteile. Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter, etwa auf Mängelbese i- tigung, Schadensersatz oder Minderung des Mietzinses, müss t en vom Verwa l- ter oder Treuhänder auf Kosten der Masse geltend gemacht werden. Die Erkl ä- rungen des Vermieters könnten umgekehrt nur dem Verwalter oder Treuhänder gegenüber abgegeben werden, der sie an den Schuldner weiterleiten müsste (Abmahnungen, Kündigung, Mieterhöhung sverlangen , Betriebskostenabrec h- nung). Prozesse müssten für den Schuldner auf Kosten der Masse geführt we r- den, ohne dass dem für die Masse Vorteile gegenüberstünden. Zudem könnte sich infolge des besonderen Aufwands des Verwalters dessen Vergütung durch Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zum Nachteil der Masse erhöhen. 16 17 - 8 - c) Für den Schuldner wäre es äußerst unpraktikabel, wenn er Erkläru n- gen gegenüber dem Vermieter nicht selbst, sondern nur durch den Verwalter mit dessen Einverständnis abgeben könnte. Eine eigene Kündigungserklärung durch den Mieter wäre bei fortbeste hender Verwaltungs - und Verfügungsbefu g- nis des Verwalters unwirksam. Der Verwalter selbst könnte aber nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO eine Kündigungserklärung überhaupt nicht abgeben. Eine derartige Bindung des Schuldners an den Mietvertrag kann nicht angeno mmen werden. Deswegen wird selbst von der Meinung, die das Verwaltungs - und Ve r- fügungsrecht weiterhin beim Verwalter sieht, eine Kündigungsmöglichkeit b e- jaht . Hierfür wird etwa eine Einschränkung der Verwaltungsbefugnis des Ve r- walters hinsichtlich der Künd igung (Uhlenbruck/Wegener, aaO Rn. 21) ang e- nommen oder ein Zusammenwirken zwischen Verwalter und Schuldner zu einer gemeinsamen Kündigung für notwendig erachtet (MünchKomm - InsO/Eckert, aaO Rn. 55). d) Für den Übergang der Verwaltungs - und Verfügungsbe fugnis auf den Schuldner mit Wirksamwerden der Enthaftungserklärung spricht auch der Schutz des Vermieters. Diesem dürfen bestehende Aufrechnungsmöglichkeiten nicht dadurch entzogen werden, dass die nach § 387 BGB erforderliche G e- genseitigkeit der Ansprüch e durch die Enthaftungserklärung au fge löst wird. Könnte der Verm ieter danach entstehende Ansprüche nur gegen den Schuldner geltend machen , während gegen ihn gerichtete neue Ansprüche aus dem Miet - vertrag der Masse zuständen, hätte er wegen der Unzulässigke it der Aufrec h- nung Nachteile hinzunehmen, die mit dem Wesen des an sich unverändert for t- gesetzten Mietvertrages nicht vereinbar wären. Selbst wenn man § 404 BGB entsprechend anwenden würde, stände einer Aufrechnung § 96 Abs. 1 Nr. 4 InsO entgegen. 18 19 - 9 - e) Im Ergebnis kann nichts anderes gelten als bei einer Freigabeerkl ä- rung nach § 35 Abs. 2 InsO. aa ) Nach dieser Vorschrift muss der Insolvenzverwalter hinsichtlich einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners in jedem Fall erklären, ob Ansprüche aus die ser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Bei der Schaffung dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber an § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO orientiert (BT - Drucks. 16/3227 S. 17 zu Nr. 12; BAG, ZIP 2014, 339 Rn. 21). Zu § 35 Abs. 2 InsO h at der Senat bereits entschieden, dass sich die Freigabe auf das Vermögen des Schuldner erstreckt, das seiner gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 19). Die freigabeähnliche Erklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO betrifft im Unterschied zur echten Freigabe nicht nur einzelne Vermögensgegenstände, sondern eine Gesamtheit von Gegenständen und Werten. Die Freigabe verwirklicht sich mit dem Z ugang der Freigabeerklärung bei dem Schuldner. Die Erklärung ze r- schneidet das rechtliche Ban d zwischen der Insolvenzmasse und der durch den Schuldner ausgeübten selbständigen Tätigkeit und leitet die der selbständigen Tätigkeit dienenden Vertragsverhältnis se von der Masse auf die Person des Schuldners um (BGH, aaO Rn. 19). Der in den Gesetzesmaterialien zum Au s- druck gekommene Wille des Gesetzgebers zur Freigabe auch von Vertragsve r- hältnissen hat in § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO hinreichend Ausdruck gefunden (BGH, aaO Rn. 21 f). bb ) Durch den Hinweis auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO bei Einführung des § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO hat der Gesetzgeber zwar nicht die in § 109 Abs. 1 g e- 20 21 22 23 - 10 - regelten Fristen in Bezug genommen, weshalb solche bei der Freigabe erkl ä- rung nach § 35 A bs. 2 Satz 1 InsO nicht einzuhalten sind (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO Rn. 23 ff; BAG, ZIP 2014, 339 Rn. 21 ). Die Bezugnahme macht aber deutlich, dass auch die freigabeähnliche Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO das Vertragsverhältnis als Ganz es betrifft. Auch § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO regelt, wie § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO, an sich nur, ob Ansprüche aus der selbständigen Tätigkeit "im Insolvenzverfahren" geltend gemacht we r- den können. Auch hier betrifft der Wortlaut also lediglich Ansprüche gegen die Masse. Ansprüche aus freigegebenen Vertragsverhältnissen können jedoch bei § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO nur vom Schuldner geltend gemacht werden. Mit der Freigabeerklärung ist die allgemeine Überleitung des Vertragsverhältnisses von der Masse auf den Schuld ner verbunden. Nur dies ermöglicht eine klare A b- grenzung der die Masse und der den Schuldner treffenden, aus der selbständ i- gen Tätigkeit herrührenden Verbindlichkeiten (BGH, aaO Rn. 27). Auch die Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO mus s wie die Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO eine solche Überleitung des Mietve r- hältnisses von der Masse auf den Schuldner zur Folge haben, weil nur so den Belangen der Beteiligten angemessen Rechnung getragen und in der gebot e- nen Klarheit der rechtliche Rahmen für die Fortsetzung des Mietverhältnisses geschaffen w e rd en kann . Nur so können , wie bei § 35 Abs. 2 InsO , die zahlre i- chen Zweifelsfragen geklärt werden, die sich andernfalls aus dem u nklaren Wortlaut der Regelung ergeben würden. cc ) Die Entha ftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO ist alle r- dings, anders als die Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO, nicht gegenüber dem Schuldner abzugeben, sondern gegenüber dem Vermieter. Dies erklärt sich zu m einen daraus, dass dessen Rechte ge gen die Masse nach 24 25 - 11 - § 108 Abs. 1 InsO beschränkt werden, zum anderen aus dem Umstand, dass die Person des Vermieters bekannt ist. Ihm gegenüber kann die Erklärung a b- gegeben werden. Daneben ist der Schuldner zu informieren (MünchKomm - InsO/Eckert, aaO Rn. 50) . Eine derartige Erklärung gegenüber allen Vertragspartnern des Schul d- ners bei einer Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO ist dagegen nicht mö g- lich, weil regelmäßig nicht alle Vertragspartner feststellbar sein werden, zumal sich die Freigabe auch au f künftige Verträge bezieht. Deshalb genügt hier eine Erklärung gegenüber dem Schuldner, die allerdings gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 InsO dem Gericht gegenüber anzuzeigen und nach § 35 Abs. 3 Satz 2 InsO von diesem öffentlich bekann t zu machen ist. Die Wirksam keit der Freigabe tritt zwar schon mit der Erklärung gegenüber dem Schuldner ein. Durch die a n- schließende Veröffentlichung der Freigabeerklärung werden die Gläubiger und der Geschäftsverkehr jedoch informiert, so dass bei Verfahrensbeteiligten und Dritten keine Unklarheiten im Zusammenhang mit den durch den Schuldner im Rahmen der selbständigen Tätigkeit und den freigegebenen Vertragsverhältni s- sen abgegebenen Erklärungen auftreten (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, aaO Rn. 24). Eines solchen besonderen Schut zes durch öffentliche Bekann t- machung bedarf es bei § 109 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht. dd ) Der Umstand, dass de n Schuldner nach der Freigabeerklärung g e- mäß § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO eine Abführungspflicht an die Masse nach dem Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO trifft (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612 Rn. 20 ; Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 17 ), steht einer Gleichbehandlung der Regelungen hinsichtlich ihrer freigabeähnlichen Wirkungen nicht entgegen. Die Abführung s- pflicht im laufenden Insolvenzverfahren besteht nur, soweit der Schuldner mit 26 27 - 12 - seiner Tätigkeit tatsächlich Gewinn erzielt. Sie ist der Höhe nach gemäß dem Maßstab des § 295 Abs. 2 InsO beschränkt (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013, aaO Rn. 11 ff). Es soll damit verhindert werden, dass er besser gestellt ist als ein unselbständig tätiger Schuldner, dessen pf ä ndbares Einkommen in die Masse fällt. Bei der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO bedarf es eines solchen Ausgleichsmechani smusses nicht, weil aus dem Mietvertrag für den Schuldner als Mieter kein Gewinn zu erzielen ist. Selbständige und U n- selbständige sind zudem gleichermaßen betroffen. ee ) Durch die freigabeähnliche Wirkung der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Sa tz 2 InsO und den dadurch bewirkten Übergang der Verwa l- tungs - und Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Mietverhältnisses auf den Schuldner geht den Gläubigern keine Haftungsmasse verloren. Die Forderu n- gen des Vermieters muss der Schuldner aus seinem insolve nzfreien Vermögen befriedigen, auf das die Gläubiger auch außerhalb des Insolvenzverfahrens keinen Zugriff hätten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, ZIP 2008, 1736 Rn. 22). ff) Ob die Entstehung oder Realisierung eines dem Schuldner a us dem Mietverhältnis zustehenden Anspruchs, etwa auf Auszahlung eines Nebenko s- tenguthabens, als Neuerwerb in die Masse fällt und vom Schuldner an den Verwalter abgeführt werden muss, ist im vorliegenden Prozess des Verwalters gegen den Vermieter nicht ent scheidungserheblich und kann offen bleiben. Der Senat weist aber auf folgendes hin: (1) Bezieht der Schuldner Arbeitslosengeld II, ist ein Erstattungsanspruch aus einer Betriebs - und Heizkostenabrechnung des Vermieters unpfändbar, 28 29 30 31 - 13 - weil die entspr echende Rückzahlung gemäß § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 SGB II nach § 22 Abs. 3 Satz 1 SGB II (früher § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) die Leistu n- gen des Folgemonats an den Hilfeempfänger mindert. Wäre in diesem Fall die Pfändung zulässig, würde sie nach dem Gesetz z u Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern. Da hie r- nach der Anspruch unpfändbar ist, fällt er gemäß § 36 Abs. 1 InsO auch nicht in die Masse (BSGE 112, 85 Rn. 16 ff; BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 31 0/12, NJW 2013, 2819 Rn. 8). (2) Im Übrigen ist allerdings anerkannt, dass zu dem nach Verfahrense r- öffnung begründeten Neuerwerb nicht nur das pfändbare Arbeitseinkommen gehört, sondern auch Gegenstände, die mit insolvenzfreien Mitteln erworben wurden , ebenso der Erlös beim Verkauf einer unpfändbaren Sache. Gleiches gilt für das aus dem unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens angesparte Vermögen (BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, ZIP 2013, 2112 Rn. 8 mwN). Hinsichtlich dieser als Ne uerwerb zur Masse gehöre n- den Gegenstände besteht für Insolvenzgläubiger das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Der Verwalter oder Treuhänder kann aufgrund einer vol l- streckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 148 Abs. 2 InsO die Hera usgabe der Gegenstände oder die Abtretung derartiger Forderungen verlangen. (3) Das gilt indessen nicht bei freigegebenen Gegenständen. Wird eine Forderung freigegeben, f ällt ein mit deren Beitreibung erzieltes Vermögen nicht gemäß § 35 InsO in die M asse (BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03, BGHZ 163, 32, 37 unter III). 32 33 - 14 - (4) Ist nicht ein einzelner Gegenstand freigegeben, sondern die sel b- ständige Tätigkeit des Schuldners, können die Neugläubiger, die nach der Fre i- gabeerklärung Forderung en gegen den Schuldner erworben haben, auf die ab diesem Zeitpunkt durch die selbständige Tätigkeit erwirtschafteten Vermögen s- werte des Schuldners als eigenständige Haftungsmasse zugreifen. Den Al t- gläubigern ist dagegen die Vollstreckung gemäß § 89 InsO in diese Verm ö- gensgegenstände verwehrt (BT - Drucks. 16/3227 S. 17; BGH, Urteil vom 9. F e b- ruar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 28). Eine Herausgabevollstr e- ckung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders aus § 148 Abs. 2 InsO ist hi n- sichtlich solcher Gegen stände nicht möglich (BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12 , WM 2014, 741 Rn. 12 f). (5) Wegen der Parallelität der Enthaftungserklärung nach § 1 0 9 Abs. 1 Satz 2 InsO mit der Freigabeerklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO liegt es nahe, dass für das von der Entha ftungserklärung betroffene Mietverhältnis di e- selben Grundsätze Anwendung finden, die bei der Freigabe nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO gelten. gg ) Der Gesetzgeber ist allerdings möglicherweise davon ausgegangen, dass der A nspruch auf Rüc kzahlung der Mietkaution in die Masse falle, weil er bereits vor Verfahrenseröffnung entstanden sei. Dieser Anspruch könne jedoch vom Insolvenzverwalter erst nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemacht werden (BT - Drucks. 14/5680 S. 27 zu Nr. 11). Ob dabei die Auswi r- kungen der Enthaftungserklärung auf den Anspruch auf Rückzahlung der Mie t- kaution ausreichend bedacht worden sind, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Offenbar ist aber davon ausgegangen worden, dass es bei diesem Anspruch der Masse trotz der Enthaftungserklärung des Verwalters 34 35 36 - 15 - verbleiben würde . Ein zwingender Umkehrschluss , dass die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis aus diesem Grund beim Insolvenzverwalter verbleiben sol l- te, ergibt sich aber aus diesen Annahmen der Geset zesbegründung nicht. Kayser Vill RinBGH Lohmann ist erkrankt und kann nicht unterschreiben Kayser Pape Möhring Vorinstanzen: AG Berlin - Lichtenberg, Entscheidung vom 12.09.2012 - 11 C 113/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 24.05.2013 - 63 S 627/12 -
Full & Egal Universal Law Academy