BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 136/14 vom 16. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter in Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 16. Juli 2015 beschlossen: Die Gegenvorstellungen der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gebührenstrei t- werts vom 13. Mai 2015 werden mit der Maßgabe zurückgewi e- sen, dass der Streitwert mehr als 3 Gründe: Die Gegenvorstellungen der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 sind mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Gebührenstreitwert mehr als 30.000.000 Gemäß § 47 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Gebührenstreitwer t im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Recht s- mittels nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgebenden Wert. Da das Verfahren geendet hat, ohne dass die Kläger zu 2 und 3 als Rechtsmittelführer einen Antrag gestellt haben, ist nac h § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG die Beschwer maßgeblich. Abzustellen ist auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz 1 2 - 3 - von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (BGH, B e- schluss vom 27. Juli 2011 - IV ZR 31/11, nv). Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 GKG ist der Streitwert allerdings durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs beschränkt. Dies gilt nicht, soweit der Streitg e- genstand erweitert wird (§ 47 Abs. 2 Satz 2 GKG). Hiernach liegt der Gebührenstreitwe rt für das einheitliche Verfahren der Nichtzulassung s- beschwerde oberha lb des in § 39 Abs. 2 GKG geregelten Höchstwerts von 30.000.000 1. Die Werte der Klage der Klägerin zu 2 und die der Klage des Klägers zu 3 sind zusammenzurechnen. Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusa m- mengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Grundsatz wird einerseits eingeschränkt durch die in den Wertvorschriften des Gericht s- kostengesetzes geregelten - hier nicht einschlägigen - Additionsverbote (§§ 4 3 bis 45, 48 Abs. 3 GKG) und andererseits durch das allgemeine Additionsverbot bei Vorliegen wirtschaftlicher Identität (Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 39 Rn. 2). a) Von wirtschaftlicher Identität ist etwa auszugehen bei gegen Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüchen. Der Grund dafür liegt darin, dass der Kläger die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus Gründen des materiellen Rechts insgesamt nur einmal ve r- langen kann; die mehreren in Anspruch gen ommenen Gesamtschuldner schulden im Falle der Verurteilung insgesamt nicht mehr als den eing e- klagten Betrag (BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 3 4 5 - 4 - 418/02, NJW - RR 2004, 638, 639 mwN). Auch im Falle einer Persone n- mehrheit auf Klägerseite kann von wirt schaftlicher Identität auszugehen sein. Klagen Streitgenossen soll eine Zusammenrechnung unterbleiben, wenn die von ihnen verfolgten Ansprüche wirtschaftlich identisch sind (BeckOK - Kostenrecht/Schindler, Stand 15. Mai 2015, § 39 GKG Rn. 22; vgl. auch Musie lak/Voit/Heinrich, ZPO, 12. Aufl., § 5 Rn. 8; MünchKomm - ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 5 Rn. 19). b) Wie der Fall zu beurteilen ist, wenn auf Klägerseite mehrere Parteien stehen, die Ansprüche unter Ausschluss des oder der jeweils anderen geltend machen, i st ungeklärt. Eine solche prozessuale Konste l- lation kann sich ergeben, wenn nach erfolgter Hauptintervention gemäß § 64 ZPO der Interventionsprozess und der Hauptprozess gemäß § 147 ZPO miteinander verbunden werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 1988 - V III ZR 296/86, NJW 1988, 1204). aa) Hauptintervention ist die Klage eines Dritten (des Hauptinte r- venienten) gegen beide Parteien eines bereits anhängigen Rechtsstreits (Haupt - oder Erstprozess), durch die er den Gegenstand des Hauptpr o- zesses für sich in Anspruch nimmt. Mit der Hauptintervention beteiligt sich der Dritte aber nicht am Hauptprozess; vielmehr eröffnet die Haup t- intervention als selbständige Klage ein neues Urteilsverfahren. In diesem neuen Verfahren sind die Parteien des Erstprozesses Stre itgenossen (Musielak/Voit/Weth, aaO § 65 Rn. 2). Die Frage der wirtschaftlichen Identität stellt sich dann nicht, weil zwei voneinander unabhängige Pr o- zesse vorliegen. 6 7 - 5 - bb) Kommt es zu einer Verbindung mehrerer Prozesse nach § 147 ZPO, ist allgemein a nerkannt, dass die Gebührenstreitwerte der einze l- nen Verfahren zusammenzurechnen sind (RGZ 30, 330, 335; BGH, B e- schluss vom 14. April 2010 - IV ZB 6/09, VersR 2010, 1198 Rn. 15; MünchKomm - ZPO/Wöstmann, aaO § 5 Rn. 25; MünchKomm - ZPO/ Wagner, aaO § 147 Rn. 1 5; BeckOK - ZPO/Wendtland, Stand 1. März 2015, § 147 Rn. 15; Hk - ZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 147 Rn. 11). Alle r- dings kann der Gebührenstreitwert nach Verbindung nicht höher sein, als im Falle ursprünglich gemeinsamer Geltendmachung der verbundenen Ansprüche. Fü r den Fall der Verbindung mehrerer Anfechtungsklagen gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG ist deshalb eine Zusammenrechnung der Einzelwerte unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Identität verneint worden (OLG Stut tgart, DB 2001, 1549; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Mai 2010 - II ZB 14/09, ZIP 2010, 1413). cc) Zu eine m Gleich lauf der (wirtschaftlichen) Interessen, wie im Falle der Verbindung mehrerer Anfechtungsklagen, kommt es bei der Verbindung von Haupt - un d Interventionsprozess nicht. Auch eine Ei n- sparung von Arbeitsaufwand durch das Gericht (vgl. dazu BGH, B e- schluss vom 6. Oktober 2004 - IV ZR 287/03, NJW - RR 2005, 506; vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05, NJW - RR 2006, 378 Rn. 16) muss aus der Verbindung n icht folgen. Nach wie vor hat das Gericht sowohl das Verhältnis des Interventionsklägers zu den Parteien des Hauptpr o- zesses zu beurteilen als auch das Verhältnis der Parteien des Hauptpr o- zesses untereinander. Deshalb kann nicht nur darauf abgestellt werden , das geltend gemachte Recht könne nur einmal be stehen , also entweder 8 9 - 6 - dem Interventionskläger oder dem Kläger des Hauptprozesses zustehen. Aufgrund der gegenläufigen wirtschaftlichen Interessen ist es vielmehr gerechtfertigt, die Werte von Haupt - und Inter ventionsprozesses im ve r- bundenen Verfahren zusammenzurechnen , wenn der Intervenient nicht einfach die Rechtsposition des Klägers des Hauptprozesses für sich in Anspruch nimmt, sondern sein Recht (auch) auf einen abweichenden Lebenssachverhalt stützt. c) Nach diesen Grundsätzen ist auch der Streitfall zu beurteilen. Die prozessuale Lage entspricht der nach Verbindung von Haupt - und Interventionsprozess. Unter Ausschluss der Klägerin zu 2 verfolgt der Kläger zu 3 die von dieser geltend gemachten Rechte. Er nimmt dabei nicht einfach die Rechtsposition der Klägerin zu 2 für sich in Anspruch, sondern stützt sein Begehren auf die ihm als Insolvenzverwalter verli e- hene Rechtsmacht und rühmt sich dabei auch eigener Anfechtungsrec h- te. Insoweit decken sich nur die Ziele der Angriffe der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 gegenüber den Beklagten, nicht jedoch der zu ihrer B e- gründung geltend gemachte Lebenssachverhalt. 2. Die mit den Stufenklagen der Klägerin zu 2 und des Klägers zu 3 geltend gemachten Ansprüche sind im Wesentlichen nicht als N e- benforderungen betroffen (§ 43 Abs. 1 GKG). a) Zwar handelt es sich bei den Gewinnausschüttungen und son s- tigen Zahlungen, die Gegenstand der Klagen sind, um Früchte des jewe i- ligen Geschäftsanteils (vgl. BGH, Urteil vo m 30. Januar 1995 - II ZR 45/94, NJW 1995, 1027). Die Kläger haben die Stufenklagen jedoch nicht an die Anträge auf Herausgabe der jeweiligen Geschäftsanteile geko p- 10 11 12 - 7 - pelt, sondern selbständig erhoben. Die Gewinnausschüttungen und son s tigen Zahlungen sind dah er im Wesentlichen nicht als Nebenford e- rungen betroffen. Im Ausgangspunkt standen vielmehr nebeneinander die zunächst nur zu bescheidenden Hauptanträge und die Stufenklagen. Die Hauptanträge erfassten jedoch nur den ursprünglichen Geschäftsa n- teil und im Fa lle der Klägerin zu 2 auch noch die von den Beklagten zu 2 und 3 vormals gehaltenen Geschäftsanteile im Nennwert von 2.247.000 n- klagen geltend gemachten Ansprüche nur betroffen, soweit es sich um Gewin nausschüttungen auf diese Anteile handelte. Nicht erfasst sind demnach jedenfalls alle den Beklagten zu 4 bis 12 bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zugeflossenen Gewinnau s- schüttungen und sonstigen Zahlungen. Daran ändert nichts, da ss die weiteren Geschäftsanteile Gegenstand von (später auch beschiedenen) Hilfsanträgen waren (§ 40 GKG). Es hätte den Klägern frei gestanden, die Stufenklagen an den jeweiligen (Hilfs - )Antrag zu binden. Sie haben jedoch unabhängig vom Erfolg ihrer Hau ptanträge die Herausgabe von allen Gewinnausschüttungen und sonstigen Zahlungen verfolgt. b) Der Senat ist von einem Wert der Stufenklagen von 6.502.806,90 b- schlag in Höhe von 20 v.H. für die nur be gehrte Feststellung). Dies b e- ruht auf einer von den Klägern zu 2 und 3 nicht bestrittenen Angabe e i- nes Beklagtenvertreters nur für die Jahre 1996 bis 1998. Die Stufenkla - 13 - 8 - gen sind nicht auf diese Jahre beschränkt, sondern erstrecken sich auf den gesamten Zeitraum von 1996 bis zum Schluss der letzten mündl i- chen Tatsachenverhandlung. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.04.2012 - 3 O 374/05 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.05.2014 - I - 12 U 96/12 -
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