ECLI:DE:BGH:2016:020216BXIZR136.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 136/15 vom 2. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof e s hat am 2. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie d ie Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senats vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Gegenvorstellung gibt zu einer Ände rung der Wertfestsetzung keinen Anlass. Die Klägerin hat die Beklagte in den Vorinstanzen auf Zahlung von 50.000 e- schwerde hat sie diesen Antrag nur noch in Höhe von 23.449,77 r- h alten und im Übrigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits b e- gehrt. Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Tei l entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1991 VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009). Der Wert dieser Kosten ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenige n Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von A n- fang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt 1 2 3 - 3 - hätte (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1988 VIII ZR 289/87, WM 1988, 1682, 1683 un d vom 25. September 1991 VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010). Diese Kostendifferenz beträgt im vorliegenden Fall knap p 6.000 Gesamtwert über 25.000 November 2015 z u- treffend auf bis zu 30.000 Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2013 - 330 O 4/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2015 - 13 U 67/13 -
Full & Egal Universal Law Academy