ECLI:DE:BGH:2018:210618BIXZR136.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 136/16 vom 21. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter in Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richt erin Möhring am 21. Juni 2018 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Juni 2016 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahren s wird auf 68.620,74 e- setzt. Gründe: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgeri chts (§ 543 Abs. 2 Sat z 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Die Zahlungen der Schuldnerin an das beklagte Land waren keine unentgeltliche n Leistungen im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO. Nachdem der Beklagte die Forderungen sein es Steuerschuldners gegen die Sch uldnerin wirksam gepfändet und ihre Einzi e- hung angeordnet hatte, war die Schuldnerin zur Zahlung an den Beklagten ve r- pflichtet. Die s begründete im Verhältnis zwischen der Schuldnerin und dem B e- 1 2 - 3 - klagten die Entgeltlichkeit der Zahlungen (vgl. BGH , Urteil vom 19. Januar 2012 IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221 Rn. 35; vom 29. Oktober 2015 IX ZR 123/13, WM 2016, 44 Rn. 8 f) . Auf die Frage, ob die Entgeltlichkeit auch damit begrü n- det werden kann, dass infolge der Zahlung en die Forderung des B e klagten g e- gen seinen Steu erschuldner erlosch , kommt es nicht an. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob diese Forderung wegen der vom Kläger behaupteten Insolvenz des Steuerschuldners wert los war . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgese hen. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 27.10.2015 - 20 O 106/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.06.2016 - 16 U 175/15 - 3
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