BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 136/99 vom 20. Januar 2000 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 20. Januar 2000 beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 1999 wird nicht ang e - nommen. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 84.145 DM festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Selbst wenn man von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausginge, haben die Kläger doch deren Ursächlichkeit für den Schaden nicht nachgewiesen. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten war dem Kläger zu 1 das Ris i - ko bekannt, der Grundstückserwerb könne so, wie er durchgeführt wurde, steuerlich nachteilig sein. Da der Kläger zu 1 nach dem Vortrag des Beklagten eine Übertragung von Geschäftsanteilen auf die Klägerin zu 2 nicht wollte, - 3 - hätte sich das steuerliche Risiko nur vermeiden lassen, wenn die Klägerin zu 2 das Grundstück erwarb. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten ging der Kläger zu 1 aber davon aus, daß die Klägerin zu 2 nicht "mitzog". Dann liegt es nahe, daß er sich, falls er von dem Beklagten über die steuerlichen Vorteile eines Grundstückskaufs durch die Klägerin zu 2 aufgeklärt worden w ä - re, auch nicht anders entschieden hätte. Paulusch Kreft Stodolkowitz Zugehör Ganter
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