BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 137/02 vom10. April 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 10. April 2003beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom18. April 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.Der Beschwerdewert wird auf 28.632,35 rnGründe: Die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nur dann zuzulassen, wenn es auf die auf-geworfene Rechtsfrage für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt; glei-ches gilt für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung derRechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezem-ber 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831). Dies ist hier nicht der Fall, weil derKläger schon nicht hinreichend dargetan hat, daß der Beklagte seine Pflichtenaus dem Anwaltsvertrag schuldhaft verletzt hat. Denn er wurde von der O. AG mit der Interessenwahrnehmung erst zu einem Zeitpunkt be-traut, als der Rechtsstreit beim Landgericht Nürnberg-Fürth bereits anhängigwar. Im Blick auf die unstreitige Kaufmannseigenschaft beider Parteien, die - 3 -vorliegenden Vertragsurkunden, aus denen sich eine Gerichtsstandsvereinba-rung schlüssig ergab, und die bereits angefallenen erheblichen Mehrkostenwar es zumindest vertretbar, wenn nicht sogar naheliegend, den Verweisungs-antrag zunächst nicht zu stellen.Dies gilt auch für den Fall, daß sich die Zuständigkeit des LandgerichtsNürnberg-Fürth nur aus § 38 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben konnte, weil das Für-stentum Liechtenstein und die Bundesrepublik Deutschland das Lugano-Übereinkommen vom 16. September 1988 noch nicht in Kraft gesetzt hatten(vgl. MünchKomm-ZPO/Gottwald, 2. Aufl. vor Art. 1 EuGVÜ Rn. 17; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. Schlußanhang V D ÜbersichtRn. 1).Kreft Ganter Raebel Kayser n
Full & Egal Universal Law Academy