BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 137/04 Verk374ndet am: 20. Dezember 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richte-rin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs und die Richterin Dr. V351zina f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats - 1. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Mai 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens und die au337ergericht-lichen Kosten der Beklagten werden dem Kl344ger zu 1 zu 55 % und dem Kl344ger zu 2 zu 45 % auferlegt. Die au337ergerichtlichen Kosten der Kl344ger tragen diese selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344ger nehmen die Beklagte, ihre Gro337mutter v344terlicherseits, auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch. 1 Die 1987 und 1990 geborenen Kl344ger entstammen der geschiedenen Ehe des Sohnes der Beklagten mit ihrer Mutter. Ihr Vater wurde durch Ver-s344umnisurteil vom 27. Februar 2002 verurteilt, f374r sie monatlichen Unterhalt in H366he des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen. Vollstreckungsversuche gegen 2 - 3 - ihn blieben erfolglos; auch freiwillige Zahlungen erfolgten nicht. Ein Ermittlungs-verfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht wurde mit der Begr374ndung eingestellt, der Vater sei nicht leistungsf344hig. 3 Die Kl344ger nahmen deshalb zun344chst die Beklagte und deren Ehemann, ihren Gro337vater v344terlicherseits, f374r die Zeit ab Januar 2003 auf Unterhalt in H366he der Regelbetr344ge in Anspruch, der Kl344ger zu 1 allerdings mit Ausnahme der Zeit von M344rz bis August 2003, w344hrend der er Leistungen nach dem Bun-desausbildungsf366rderungsgesetz bezog. Der Gro337vater verstarb w344hrend des Rechtsstreits im Juni 2003. Die Kl344ger beanspruchten daraufhin f374r die Zeit bis zu seinem Tod von der Beklagten zugleich als Miterbin Unterhalt. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Kl344gern zeitlich gestaffelt Unterhaltsbetr344ge zuerkannt, die zwischen monatlich 44 200 und 236 200 liegen. Auf die Berufung der Kl344ger wurde die Beklagte - unter Zur374ck-weisung des Rechtsmittels im 334brigen - zu weitergehenden Unterhaltszahlun-gen verurteilt. Mit ihrer - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision ver-folgen die Kl344ger ihr erstinstanzliches Begehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist nicht begr374ndet. 5 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLG-Report 2005, 22 ff. ver366ffentlicht ist, hat die Beklagte nach 247 1607 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit 247 1603 Abs. 1 BGB f374r unterhaltspflichtig gehalten. Zur Begr374ndung hat es im Wesent-lichen ausgef374hrt: F374r die Ersatzhaftung reiche es aus, wenn der Anspruch 6 - 4 - selbst aufgrund eines - gegebenenfalls auf der Zurechnung fiktiven Einkom-mens beruhenden - Vollstreckungstitels nicht durchgesetzt werden k366nne. Die Mutter der Kl344ger sei unstreitig nicht leistungsf344hig. Die Beklagte sei aufgrund gesetzlicher Erbfolge jedenfalls Miterbin nach ihrem verstorbenen Ehemann geworden (247 1931 BGB); als solche hafte sie gesamtschuldnerisch f374r die Nachlassverbindlichkeiten (247247 2058, 1907 BGB), zu denen auch die bis zum Tod des Verstorbenen f344llig gewordenen Unterhaltsschulden geh366rten. F374r die Zeit danach sei die Beklagte alleine unterhaltspflichtig. Von den Renten- und Versorgungseink374nften der Beklagten und ihres Ehemannes seien f374r den Zeitraum bis August 2003 die Kreditraten f374r einen Pkw in Abzug zu bringen. Eine zeitlich weitergehende Ber374cksichtigung sei da-gegen nicht gerechtfertigt. Da die Beklagte unstreitig keine Fahrerlaubnis besit-ze, sei die Pkw-Haltung nach dem Tod ihres Ehemannes nicht mehr als ange-messener Aufwand anzusehen. Die Beklagte, die nicht dargelegt habe, in be-sonderem Ma337e auf die Nutzung eines Pkw angewiesen zu sein, k366nne sich mit einem Taxi deutlich billiger zum Einkaufen sowie zu Arzt- oder Verwandtenbe-suchen fahren lassen. Ihr sei jedoch eine 334bergangszeit bis Ende August 2003 zuzubilligen, in der sie den Pkw ver344u337ern und sich anderweit einrichten k366nne. 7 Der einem Gro337elternteil zuzubilligende Selbstbehalt sei mit 1.250 200 zu bemessen; f374r den anderen Gro337elternteil sei dagegen wegen der mit der ge-meinsamen Haushaltsf374hrung verbundenen Ersparnis nur ein Betrag von 950 200 anzusetzen, so dass bis zum Tod des Gro337vaters von einem Selbstbehalt von insgesamt 2.200 200 auszugehen sei. Das dar374ber hinausgehende Einkommen generell in H366he der H344lfte anrechnungsfrei zu lassen, erscheine nicht gerecht-fertigt, wenn es - wie hier - um den Unterhalt f374r minderj344hrige Kinder gehe. Allerdings seien konkrete Belastungen gro337z374gig zu ber374cksichtigen. Dies gelte zum einen f374r die Kreditrate zur Finanzierung des Pkw, solange dieser von der 8 - 5 - Beklagten und ihrem Ehemann genutzt worden sei. Zum anderen sei der Be-klagten zuzugestehen, weiterhin in der 1998 angemieteten ehelichen Wohnung zu verbleiben. Da sie hierf374r eine Warmmiete von 650 200 monatlich zu zahlen habe, sei der Selbstbehalt um den Betrag von 210 200 zu erh366hen (650 200 abz374g-lich im Selbstbehalt enthaltener Warmmiete von 440 200). Danach k366nnten die Kl344ger zwar h366heren Unterhalt als vom Amtsgericht zuerkannt verlangen; in vollem Umfang des Klagebegehrens best374nden Unterhaltsanspr374che mangels Leistungsf344higkeit indessen nicht. 2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision als ihr g374nstig nicht, soweit sie die Voraussetzungen der Ersatzhaftung und die Haftung der Gro337mutter als Miterbin nach ihrem Ehemann betrifft. Sie greift allerdings die Ausf374hrungen zur Leistungsf344higkeit der Beklagten an. Damit kann sie indes-sen nicht durchdringen. 9 a) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn Gro337eltern im Fall der Inan-spruchnahme auf Unterhalt f374r ihre Enkel zumindest die h366heren Selbstbe-haltsbetr344ge zugebilligt werden, die auch erwachsene Kinder gegen374ber ihren unterhaltsbed374rftigen Eltern verteidigen k366nnen. Das gilt auch gegen374ber min-derj344hrigen Enkeln. Zwar sind diese in der Regel nicht in der Lage, ihren Le-bensbedarf selbst zu decken. Deshalb ordnet das Gesetz in 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB an, dass ihnen gegen374ber eine gesteigerte Unterhaltspflicht be-steht. Die vorgenannte Bestimmung gilt aber nur im Verh344ltnis zwischen Kin-dern und ihren Eltern. F374r Gro337eltern besteht dagegen keine gesteigerte Unter-haltspflicht, sondern sie haften allein unter Ber374cksichtigung ihres angemesse-nen Eigenbedarfs, und zwar nachrangig. Das rechtfertigt es, ihnen generell die erh366hten Selbstbehaltsbetr344ge, wie sie auch im Rahmen des Elternunterhalts gelten, zuzubilligen (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04 - FamRZ 10 - 6 - 2006, 26, 28 m.Anm. Duderstadt FamRZ 2006, 30 f. und Luthin FamRB 2006, 4 f. und ff. 206, 54 f. und vom 3. Mai 2006 - XII ZR 35/04 - FamRZ 2006, 1099). 11 b) Deshalb hat das Oberlandesgericht zu Recht den Selbstbehaltsbetrag zugrunde gelegt, der gegen374ber der Inanspruchnahme durch Eltern verteidigt werden kann. Dieser belief sich nach der D374sseldorfer Tabelle (Stand: 1. Januar 2002) auf monatlich 1.250 200 bzw. auf 950 200 f374r den mit dem Unter-haltspflichtigen zusammen lebenden Ehegatten. Nach der seit dem 1. Juli 2005 geltenden D374sseldorfer Tabelle sind Betr344ge von 1.400 200 bzw. von 1.050 200 an-zusetzen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht f374r die Zeit bis zum Tod des Gro337vaters (Juni 2003) einen Selbstbehalt von insge-samt 2200 200 und danach von 1.250 200 zugrunde gelegt hat. c) Die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens der Beklagten bzw. der Beklagten und ihres Ehemannes ist ebenfalls rechtsbedenkenfrei. Das Berufungsgericht hat die jeweiligen - unstreitigen - Renteneink374nfte zugrunde gelegt. Soweit die Revision beanstandet, dass von dem Einkommen zun344chst die Kreditrate f374r den Pkw in Abzug gebracht und der Selbstbehalt wegen er-h366hter Wohnkosten angehoben worden ist, hat sie keinen Erfolg. 12 Der Selbstbehalt umfasst nur die Mittel, die der Unterhaltspflichtige zur angemessenen Deckung des seiner Lebensstellung entsprechenden allgemei-nen Bedarfs ben366tigt. Dazu geh366ren Kreditraten f374r einen Pkw nicht. Derartige Aufwendungen k366nnen als abzugsf344hig anerkannt werden, wenn und soweit sie sich in einer im Verh344ltnis zu den vorhandenen Eink374nften angemessenen H366-he halten und die Verpflichtung bereits eingegangen wurde, als der Unterhalts-pflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, auf Unterhalt in Anspruch ge-nommen zu werden. Denn Gro337eltern brauchen - ebenso wenig wie Kinder im Verh344ltnis zu ihren unterhaltsbed374rftigen Eltern - keine sp374rbare und dauerhafte 13 - 7 - Senkung ihres einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen, soweit sie keinen unangemessenen Aufwand betreiben (Senatsurteil vom 8. Juni 2006 aaO S. 28). Danach ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die bei Gesamteink374nften der Gro337eltern von monatlich ca. 2560 200 nicht unangemessen hohen Kreditraten abgesetzt und der Beklagten nach dem Tod ihres Ehemannes eine 334bergangszeit von etwa zwei Monaten zugebilligt hat, um den Pkw zu ver344u337ern. Rechtsbedenkenfrei ist schlie337lich auch die Annahme des Berufungsge-richts, der Beklagten sei zuzugestehen, in der fr374heren ehelichen Wohnung zu verbleiben, um nicht im Alter noch umziehen zu m374ssen. Da die Warmmiete von 650 200 den insoweit im Selbstbehalt enthaltenen Betrag von 440 200 374ber-schreitet, konnte der Selbstbehalt um den Mehrbetrag von 210 200 erh366ht wer-den. 14 - 8 - 15 d) Gegen die auf dieser Grundlage erfolgte Unterhaltsberechnung hat die Revision keine Einwendungen erhoben. Dagegen ist auch revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs V351zina Vorinstanzen: AG Linz am Rhein, Entscheidung vom 10.02.2004 - 4 F 120/03 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.05.2004 - 13 UF 199/04 -
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