BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL X ZR 137/04 Verk374ndet am: 18. Dezember 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 164 Sofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umst344nde vorliegen, f374hrt allein der Um-stand, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen gesch344ftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflich-tung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsschein-grunds344tzen. BGH, Urt. v. 18. Dezember 2007 - X ZR 137/04 - LG Halle AG Wei337enfels - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 6. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 und 3 wird das Urteil der 1. Zivil-kammer des Landgerichts Halle vom 20. August 2004 im Kostenpunkt und, soweit zum Nachteil der Beklagten zu 1 und 3 erkannt worden ist, aufgehoben. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Wei337enfels wird zur374ckgewiesen, soweit sie gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtet ist. Von den durch die Rechtsmittel veranlassten au337ergerichtlichen Kosten hat die Kl344gerin diejenigen der Beklagten zu 1 und 3 zu tragen. Im 334bri-gen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin nimmt die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, und die Beklagten zu 2 und 3, Gesellschafter der Beklagten zu 1, als Gesamtschuldner auf Zahlung von Werklohn f374r die Reparatur eines Kraftfahr-zeugs in Anspruch. Das Kraftfahrzeug war auf die "F. " zugelassen. Der Auftrag zur Reparatur des Kraftfahr- zeugs war von dem unter der Bezeichnung "F. und R. W. " handelnden Zeugen W. erteilt worden. Zwischen der Beklag- ten zu 1 und dem Zeugen W. besteht ein die Bezeichnung "F.R. " betreffender Franchisevertrag. Mit der Klage war zun344chst auch der Zeuge W. als weiterer Gesamtschuldner auf Zahlung der Reparatur- kosten in Anspruch genommen worden. Das Verfahren gegen ihn hat das Amtsgericht abgetrennt und in dem abgetrennten Verfahren durch Vers344umnis-urteil entschieden. Das Amtsgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 3 abgewie-sen, das Landgericht hat diese Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, der die Kl344gerin entgegengetreten ist. 2 Im Zuge des Revisionsverfahrens ist 374ber das Verm366gen des Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren er366ffnet worden, dessen Abschluss nicht abzuse-hen ist. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Auf die vom Berufungsgericht zugelassene und im 334brigen zul344ssig einge-legte Revision der Beklagten zu 1 und 3 ist durch Teilurteil zu entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass das Verfahren hinsichtlich des Beklagten zu 2 durch Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist (247247 62, 240 ZPO). 4 Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen eines Gesellschaf-ters einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts f374hrt nicht zur Unterbrechung des Pro-zesses gegen374ber anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, wenn diese neben dem insolventen Gesellschafter als Gesamtschuldner auf Zahlung einer Gesellschaftsschuld in Anspruch genommen werden. Insoweit besteht eine einfache Streitgenossenschaft, so dass die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen eines Gesellschafters das Verfahren gegen die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts und die 374brigen Gesellschafter nicht unterbricht. Das Verfahren gegen die anderen Gesellschafter und die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts kann daher regelm344337ig durch Teilurteil abgeschlossen werden (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002). 5 II. Die Revision der Beklagten zu 1 und 3 hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckweisung der Berufung, soweit mit ihr die Verur-teilung der Beklagten zu 1 und 3 zur Zahlung von Werklohn erstrebt wird. 6 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Reparaturauftrag f374r das Kraftfahrzeug sei von dem Zeugen W. im Namen der Beklagten zu 1 erteilt worden. Der Zeuge sei unter der Bezeichnung "F. und R. " aufgetre- ten, was - bis auf das "und" - Bestandteil sowohl der Firma der Beklagten zu 1 als 7 - 5 - auch der Firma des Zeugen W. sei. Bei der Verwendung der Firma eines Franchisenehmers k366nne f374r den Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Kunde keine Kenntnis von der Existenz des Franchisesystems habe, wenn die Or-ganisationsform des Franchising gegen374ber Kunden durch keine spezifischen Be-zeichnungen oder Zus344tze in Erscheinung trete. Deshalb k366nne die Erkl344rung des Zeugen W. nur als Erkl344rung im Namen der Beklagten zu 1 angesehen wer- den, zumal bei Auftragserteilung der Kraftfahrzeugschein vorgelegt worden sei, der auf die Beklagte zu 1 ausgestellt sei. Die Behauptung der Beklagten, der Zeuge W. habe bei Auftragserteilung klargestellt, dass der Auftrag von ihm und nicht f374r die Beklagte zu 1 erteilt werde, sei nicht bewiesen. Die Aufforderung des Zeugen, die Rechnung an ihn zu 374bersenden, sei auch dann sinnvoll und verst344nd-lich, wenn es sich bei dem Zeugen um einen Mitarbeiter oder Filialleiter der "F. " gehandelt h344tte, der zur Vereinfachung der Abwicklung darum ge- beten h344tte, die Rechnung gleich an die zust344ndige Filiale zu 374bersenden. Zwar habe die Beklagte zu 1 dem Zeugen keine Vollmacht erteilt. Die Beklagte zu 1 m374sse sich die Erkl344rungen des Zeugen aber nach den Grunds344tzen der An-scheinsvollmacht zurechnen lassen. Sie h344tte erkennen k366nnen, dass der Zeuge ein Verhalten an den Tag gelegt habe, von welchem ein Vertragspartner habe an-nehmen d374rfen, die Beklagte zu 1 billige und dulde ein solches Handeln in ihrem Namen. Das gesamte Franchiseverh344ltnis sei darauf angelegt, dass der Franchise-nehmer die Kennzeichen des Franchisegebers herausstelle und ihnen seinen Na-men oder seine Firma unterordne. Gerade durch diese Animation zu einheitlichem Auftreten innerhalb des Franchisenetzes ohne geb374hrende Differenzierung und Herausstellung der Selbst344ndigkeit des Franchisenehmers setzte der Franchisege-ber in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer Vollmacht im Rahmen der je-weiligen Gesch344ftst344tigkeit. 2. Dies h344lt der revisionsrechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 8 - 6 - a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge W. habe den Repa- raturauftrag namens der Beklagten zu 1 erteilt, wird von seinen Feststellungen nicht getragen. 9 Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Reparaturauftrag f374r das Kraft-fahrzeug von dem Zeugen W. unter der Bezeichnung "F. und R. " erteilt worden ist. "F.R. W. " ist ausweislich des Rubrums des Berufungsurteils die Bezeichnung, unter der W. eine Autovermietung betreibt und am Gesch344ftsverkehr teilnimmt. Nach den Feststellun-gen des Berufungsgerichts hat der Zeuge bei Auftragserteilung sich als Rechnungs-adressaten angegeben. 10 Angesichts dieser Feststellungen fehlt es an einem Handeln des Zeugen na-mens der Beklagten zu 1. Diese f374hrt ausweislich des Rubrums des Berufungsurteils die Bezeichnung "F.R. GbR K. und H. ", mit dieser Bezeichnung ist auch der Kraftfahrzeugschein den Feststellungen des Beru-fungsgerichts zufolge auf die Beklagte zu 1 ausgestellt. Damit fehlt der Annahme des Berufungsgerichts, der Zeuge habe den Reparaturauftrag namens der Beklagten zu 1 erteilt, die tats344chliche Grundlage. Da der Zeuge den Reparaturauftrag f374r die von ihm betriebene Autovermietung erteilt hat, handelt es sich um ein unternehmensbe-zogenes Gesch344ft. Rechtsgesch344fte im Rahmen eines Unternehmens oder einer freiberuflichen T344tigkeit deuten regelm344337ig auf ein Handeln im Namen des Inhabers (BGHZ 62, 216, 220; BGH, Urt. v. 18.5.1998 - II ZR 355/95, NJW 1998, 2897; vgl. nur Schramm in M374nchner Kommentar/BGB, 5. Aufl., 247 164 BGB Rdn. 23 m.w.N.). Die Tatsache, dass ein Gesch344ft unternehmensbezogen ist, spricht im Zweifel daf374r, dass das Gesch344ft mit dem Inhaber des jeweiligen Unternehmens abgeschlossen wird (BGH, Beschl. v. 28.2.1985 - III ZR 183/83, NJW 1986, 1675 m.w.N.). Inhaber 11 - 7 - der F.R. W. ist nicht die Beklagte zu 1, sondern der Zeuge W. , so dass nach dieser Regel der Zeuge W. nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen aufgetreten und damit Vertragspartei des Werkvertrags geworden ist. Hat der Zeuge W. danach nicht in fremdem, sondern in eigenem Namen gehandelt, oblag es der ein Handeln des Zeugen im Namen der Beklagten zu 1 behauptenden Kl344gerin darzulegen und zu beweisen, dass der Zeuge nicht in ei-genem Namen gehandelt hat, sondern namens der Beklagten zu 1 (BGH, Beschl. v. 28.2.1985, aaO). Derartiger Sachvortrag und entsprechende Beweisantritte sind dem Berufungsurteil zufolge seitens der Kl344gerin nicht erfolgt; die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Gegenr374gen. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge bei Erteilung des Reparaturauf-trags den auf die Beklagte zu 1 ausgestellten Kraftfahrzeugschein vorgelegt hat. Der Kraftfahrzeugschein dient dem Nachweis der erfolgten Zulassung eines Kraftfahr-zeugs und ist daher beim Betrieb des Kraftfahrzeugs mitzuf374hren (vgl. 247 24 Abs. 1 S. 1 und 2 StVZO, jetzt 247 11 Abs. 1, 5 Fahrzeug-Zulassungsverordnung); zudem dient er dem Nachweis des berechtigten Besitzes des Fahrzeugs. Im Rahmen eines Reparaturauftrags wird anhand des Kraftfahrzeugscheins die genaue Typbestim-mung vorgenommen. Aus der Vorlage des Kraftfahrzeugscheins bei der Erteilung ei-nes Reparaturauftrags durch eine andere Person als den in dem Schein ausgewie-senen Halter kann daher nicht auf ein Handeln namens und in Vollmacht des Halters des Kraftfahrzeugs geschlossen werden. 12 b) Dem Berufungsgericht kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, die Beklagte zu 1 sei nach den Grunds344tzen 374ber die Anscheinsvollmacht Vertragspartei des Werkvertrages geworden, weil der Zeuge W. als Franchisenehmer der Beklagten zu 1 den Bestandteil "F. (und) R. " in seiner gesch344ftlichen 13 - 8 - Bezeichnung f374hre, diesen Bestandteil seinem Namen oder seiner Firma unterge-ordnet habe und unter dieser Bezeichnung den Reparaturauftrag erteilt habe. Dass sowohl in der von dem Zeugen verwendeten Bezeichnung als auch in der gesch344ftlichen Bezeichnung der Beklagten zu 1 den jeweiligen b374rgerlichen Na-men der Bestandteil "F.R. " vorangestellt ist, begr374ndet zwar eine gewisse 304hnlichkeit der jeweils benutzten Bezeichnungen. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, die F.R. W. sei f374r die F.R. K. und H. aufgetreten und habe den Reparaturauftrag in deren Namen erteilt. Sofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umst344nde vorliegen, f374hrt der Um-stand, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen gesch344ftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflich-tung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsschein-grunds344tzen (vgl. Ullmann, NJW 1994, 1255, 1256). Die blo337e Verwendung 344hnlicher Bezeichnungen setzt keinen entsprechenden Rechtsschein. Vielmehr finden die Grunds344tze 374ber unternehmensbezogene Gesch344fte Anwendung, wonach namens desjenigen Unternehmens gehandelt wird, f374r welches das fragliche Gesch344ft abge-schlossen werden soll, mag dessen Inhaber der Gegenseite auch namentlich nicht bekannt sein. Nehmen verschiedene jeweils selbst344ndige Unternehmen unter ledig-lich 344hnlichen Bezeichnungen im Rahmen eines Franchisesystems am Rechtsver-kehr teil, wird nach diesen Grunds344tzen regelm344337ig der Inhaber desjenigen Unter-nehmens berechtigt und verpflichtet, in dessen T344tigkeitsbereich das rechtsgesch344ft-liche Handeln vorgenommen wird. Ob eine andere rechtliche Beurteilung in Betracht kommen kann, wenn Unternehmen im Rahmen eines Franchisesystems - anders als im Streitfall - unter identischen Bezeichnungen auftreten, ohne dass ersichtlich wird, dass es sich jeweils um rechtlich selbst344ndige Unternehmen handelt (so wohl im Fal-le Th374ringer OLG OLGR Jena 1999, 357 f.), braucht der Senat nicht zu entscheiden. 14 - 9 - Denn der Zeuge W. ist bei der Erteilung des Auftrags nicht namens der "F.R. K. und H. " aufgetreten, sondern lediglich un- ter einer 344hnlichen Bezeichnung, und hat nach den Feststellungen des Berufungsge-richt zudem darauf hingewiesen, dass er Rechnungsadressat ist. c) Entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung ge344u337erten Auffassung der Kl344gerin ist die gegen die Beklagten zu 1 und 3 geltend gemachte Forderung auch nicht aus 247 951 BGB zu begr374nden. Der Eigentumsverlust der Kl344gerin an den bei der Reparatur in das Kraftfahrzeug eingebauten Teilen l344sst f374r sich allein einen An-spruch nach 247 951 Abs. 1 BGB nicht entstehen. Denn 247 951 Abs. 1 BGB enth344lt eine Rechtsgrundverweisung auf die Vorschriften 374ber ungerechtfertigte Bereicherung und setzt daher voraus, dass die Reparaturleistung ohne rechtlichen Grund erfolgt und dadurch der Eigentumsverlust eingetreten ist (BGHZ 40, 272, 276; vgl. nur F374ller in M374nchner Kommentar/BGB, 4. Aufl., 247 951 Rdn. 3). Daran fehlt es, da die Leistung aufgrund des unbestritten wirksamen Werkvertrages der Kl344gerin mit dem Zeugen W. erbracht worden ist; nur in diesem Verh344ltnis k344me bei fehlerhaftem Kau- salverh344ltnis ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich nach 247 951 Abs. 1 BGB in Be-tracht (vgl. F374ller, aaO, 247 951 Rdn. 16). 15 - 10 - 16 III. Da weitere Sachaufkl344rung nicht zu erwarten ist, kann der Senat 374ber die gegen die Beklagten zu 1 und 3 gerichtete Klage abschlie337end durch Teilurteil ent-scheiden, so dass die Berufung der Kl344gerin gegen die erstinstanzliche Abweisung der Klage im Verh344ltnis zu den Beklagten zu 1 und 3 zur374ckzuweisen ist. Die Ent-scheidung 374ber die au337ergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel im Verh344ltnis zu den Beklagten zu 1 und 3 folgt aus 247247 91, 97, 100 ZPO, im 334brigen ist die Kostenent-scheidung dem Schlussurteil vorzubehalten. Melullis Keukenschrijver M374hlens Meier-Beck Asendorf Vorinstanzen: AG Wei337enfels, Entscheidung vom 07.04.2004 - 1 C 656/03 - LG Halle, Entscheidung vom 20.08.2004 - 1 S 96/04 -
Full & Egal Universal Law Academy