BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 137/04 vom 20. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 20. September 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 16. Juni 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 47.717,19 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 26 Nr. 8 EGZPO; 247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat je-doch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Der Kl344ger h344tte die Kosten des Berufungsverfahrens im Vorprozess - mit Ausnahme der Kosten des Wiedereinsetzungsgesuchs - auch dann zu tragen gehabt, wenn der Beklagte seine Anwaltspflicht nicht verletzt h344tte. Denn die Berufung h344tte aus Sachgr374nden zur374ckgewiesen werden m374ssen. Dass eine Sachpr374fung erfolgt w344re, h344tte an der Kostentragungspflicht des Kl344gers 2 - 3 - nichts ge344ndert; ein materieller Schaden ist durch die unterbliebene Sachpr374-fung nicht verursacht worden. 2. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Berufung im Vor-prozess h344tte zur374ckgewiesen werden m374ssen. Das l344sst Rechtsfehler, die die Zulassung der Revision erfordern w374rden, nicht erkennen. Die Pensionszusage der K. GmbH vom 19. Januar 1981 ist unabh344ngig und ohne 304nde-rung der bestehenden Versorgungszusage der W. AG erteilt worden. Es lagen damit zwei verschiedene, voneinander unabh344ngige Versorgungszu-sagen mit unterschiedlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen vor. Der Grund-satz der Einheit der Versorgung findet auf solche F344lle, in denen es an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Neu- und Altzusage fehlt, keine Anwendung (vgl. BAG, BetrAV 1992, 229). 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 4 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 21.10.2003 - 1 O 301/02 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.06.2004 - 3 U 251/03 -
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