BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 137/05 vom 2. November 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG 247247 41, 45 a) Zum Streitwert einer vom Mieter erhobenen Klage, mit der ein Vermieter zur K374ndigung des Mietverh344ltnisses mit einem st366renden Mitmieter verpflichtet werden soll. b) Zur Identit344t des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Miet-zins und einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des Mietver-h344ltnisses (Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. M344rz 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423). BGH, Beschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - OLG Frankfurt/M. LG Darmstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Der Streitwert f374r das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbe-schwerde wird festgesetzt auf 50.862 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten 374ber wechselseitige Anspr374che aus einem im Jahre 2000 abgeschlossenen Mietvertrag 374ber Gesch344ftsr344ume zum Betrieb einer Anwaltskanzlei, der von beiden Parteien erstmals zum 15. Januar 2006 gek374n-digt werden konnte. Zus344tzlich bestand zwischen den Parteien ein Mietvertrag 374ber zwei Pkw-Stellpl344tze. 1 Im Mai 2003 vermietete die Kl344gerin andere R344ume in dem gleichen Mietobjekt an einen privaten Schultr344ger, der in diesen R344umen Umschulungen und Weiterbildungen durchf374hrte. Seit Juli 2003 minderte der Beklagte die mo-natliche Miete um 50 % mit der Begr374ndung, dass von dem Schulbetrieb unzu-mutbare St366rungen ausgingen und sprach am 1. September 2003 die fristlose K374ndigung aus. Die Kl344gerin hat mit der Klage gegen den in den Mietr344umen verbliebenen Beklagten Mietr374ckst344nde f374r den Zeitraum von Juli 2003 bis Ja-nuar 2004 in bezifferter H366he von 14.914,62 200 geltend gemacht. Der Beklagte hat demgegen374ber im Wege der Widerklage mit dem Hauptantrag die Feststel- 2 - 3 - lung beantragt, dass das Mietverh344ltnis durch die fristlose K374ndigung vom 1. September 2003 beendet worden sei und mit einem Hilfsantrag begehrt, die Kl344gerin zu verurteilen, den Mietvertrag mit dem Schultr344ger zu beenden und die Schule aus dem Besitz der von ihnen gemieteten R344ume zu setzen. Der Klage ist in beiden Vorinstanzen stattgegeben, die Widerklage in vollem Um-fange abgewiesen worden. II. Der Geb374hrenstreitwert f374r das Verfahren 374ber die Nichtzulassungsbe-schwerde bemisst sich gem344337 247 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 GKG nach dem Wert der vollen Beschwer des Beklagten. 3 1. Der Wert des Zahlungsantrages aus der Klage betr344gt 14.914,62 200. 4 2. Der Wert des mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungsan-trages 374ber die Beendigung des Mietverh344ltnisses durch die fristlose K374ndigung vom 1. September 2003 beurteilt sich nach 247 41 Abs. 1 GKG. 5 a) Hiernach ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts ma337geblich, wenn nicht das einj344hrige Entgelt geringer ist. Bei einer Klage auf Feststellung, dass die zu einem bestimmten Termin ausgesprochene fristlose K374ndigung durchgreift, kommt es f374r den Beginn der streitigen Zeit auf den Zeit-punkt der fristlosen K374ndigung an, und zwar auch dann, wenn er vor der Rechtsh344ngigkeit des Feststellungsantrages liegt (BGH Urteil vom 13. Mai 1958 - VIII ZR 16/58 - NJW 1958, 1291; BGH Urteil vom 17. M344rz 2005 - III ZR 342/04 - NJW-RR 2005, 867, 868; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 8 Rdn. 16; M374nchKommZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl. 247 8 Rdn. 17, jeweils zu 247 8 ZPO). 6 - 4 - Da der Mietvertrag 374ber die Kanzleir344ume im vorliegenden Fall erst zum Januar 2006 durch ordentliche K374ndigung h344tte beendet werden k366nnen, be-tr344gt die streitige Zeit mehr als ein Jahr, so dass das einj344hrige Entgelt anzu-setzen ist. Dies gilt im Ergebnis auch f374r den Mietvertrag 374ber die beiden Pkw-Stellpl344tze, obwohl dieser Mietvertrag auf den Schluss des folgenden Kalender-vierteljahres ordentlich gek374ndigt werden konnte. Zwar gilt in diesen F344llen der Grundsatz, dass bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit einer fristlo-sen K374ndigung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem diese als ordentliche K374ndigung h344tte wirksam werden k366nnen (Stein/Jonas/Roth, aaO, Rdn. 17). Allerdings ist auch in diesen F344llen auf das einj344hrige Entgelt abzustellen, wenn der Mieter - wie im vorliegenden Fall - nach Ablauf der ordentlichen K374ndi-gungsfrist die Mietsache tats344chlich nicht zur374ckgibt (vgl. auch OLG K366ln Jur/B374ro 1990, 646; Stein/Jonas/Roth aaO, Rdn. 25). 7 b) Bei der Bemessung der Entgelth366he bleiben die als Vorauszahlung zu leistenden Abschl344ge auf die Betriebskosten hier au337er Betracht (247 41 Abs. 1 Satz 2 GKG), daf374r ist die auf die Miete zu zahlende Mehrwertsteuer zu ber374ck-sichtigen (KG Grundeigentum 2005, 916). 8 Vom Entgeltbegriff des 247 41 GKG werden grunds344tzlich alle Leistungen umfasst, die der Mieter, P344chter oder Nutzer von Gesetzes wegen oder auf-grund vertraglicher Vereinbarung f374r die Gebrauchs374berlassung zu erbringen hat (BT-Drucks. 15/1971, S. 154; Meyer, GKG, 6. Aufl., 247 41 Rdn. 14). Ist der Mieter vertraglich zur Zahlung von Mehrwertsteuer verpflichtet worden, ist der Mehrwertsteueranteil nach allgemeiner Ansicht als unselbst344ndiger Teil des als Gegenleistung f374r die Gebrauchsgew344hrung zu zahlenden Entgelts anzusehen (BGH Urteil vom 10. Oktober 2003 - V ZR 39/02 - NZM 2004, 156 m.w.N.). 9 - 5 - Der Wert des Feststellungsantrages betr344gt daher 46.599,72 200 (= 12 x 3.883,31 200). 10 11 3. Der Hilfsantrag des Beklagten, die Kl344gerin zur Beendigung des Miet-verh344ltnisses mit dem Schultr344ger zu verpflichten, ist in entsprechender An-wendung des 247 41 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. GKG mit 25.567,92 200 zu bewerten. 12 F374r die auf Durchf374hrung von Instandsetzungsma337nahmen gerichtete Klage des Mieters enth344lt der im Zuge des Kostenrechtsmodernisierungsgeset-zes in das Gesetz eingef374gte 247 41 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbs. GKG eine besonde-re Wertvorschrift, die auf den Jahresbetrag einer angemessenen Mietminde-rung abstellt. Diese Vorschrift gilt - ebenso wie die gleichfalls neu eingef374hrte Wertvor-schrift f374r die Klage des Vermieters auf Duldung von Modernisierungs- und Er-haltungsma337nahmen (247 41 Abs. 5 Satz 1 3. Halbs. GKG) - auch f374r die Ge-sch344ftsraummiete; weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Begr374ndung des Gesetzes l344sst sich eine Beschr344nkung auf die Wohnraummiete herleiten. Zwar ist nach der Begr374ndung des Gesetzentwurfes die Neufassung des 247 41 Abs. 5 GKG zuvorderst dadurch motiviert worden, dass es auf der Grundlage von Wohnraummietverh344ltnissen nicht selten zu Klagen des Mieters auf In-standsetzung seiner Mietr344ume oder des Vermieters auf Duldung der Durchf374h-rung von Modernisierungs- oder Erhaltungsma337nahmen gekommen sei, bei denen die Bemessung des Streitwertes seit langer Zeit in der gerichtlichen Pra-xis zu Streit gef374hrt habe. Ma337gebend f374r die Neufassung des 247 41 Abs. 5 GKG seien sozialpolitische Erw344gungen, wie sie in vergleichbarer Weise schon im alten Recht insbesondere in 247 16 Abs. 1 und Abs. 2 GKG a.F. Ausdruck gefun-den h344tten (BT-Drucks. aaO, S. 154 f.). Diese Vorschriften gelten indes auch f374r die Gesch344ftsraummiete; auch im Weiteren l344sst sich aus der Begr374ndung 13 - 6 - nichts daf374r entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Regelung nur f374r den Be-reich der Wohnraummiete vornehmen wollte. 14 Durch die Neufassung des Gesetzes soll in erster Linie vermieden wer-den, dass eine Festsetzung des Streitwertes nach den Kosten einer Instandset-zungsma337nahme erfolgt (BT-Drucks. aaO, S. 155). Es liegt wegen der ver-gleichbaren Interessenlage nahe, 247 41 Abs. 5 Satz 1 2. Halbs. GKG entspre-chend auch auf andere Sachverhalte anzuwenden, in denen der Mieter im We-ge der Mangelbeseitigung von dem Vermieter eine ungest366rte Gew344hrung des Mietgebrauches verlangt. Der m366gliche Anspruch des Mieters gegen seinen Vermieter, einem anderen Mieter zu k374ndigen, wenn nur dadurch die von die-sem Mitbewohner ausgehenden St366rungen abgestellt werden k366nnen, stellt sich als ein solcher Anspruch auf Wiederherstellung des vertragsgem344337en Zu-standes (247 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) und damit als Ma337nahme zur Beseitigung eines Sachmangels dar (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 8. Aufl., 247 536 BGB, Rdn. 96). Es kann hier deshalb der Jahresbetrag einer angemes-senen Mietminderung angesetzt werden, die in Ermangelung anderer Anhalts-punkte nach 247 287 ZPO zu sch344tzen ist. Macht der Mieter wegen des Sach-mangels, dessen Beseitigung er von dem Vermieter begehrt, bereits eine Miet-minderung geltend, so ist in der Regel dieser Betrag ma337geblich. Da der Be-klagte im vorliegenden Fall die Miete seit Juli 2003 um monatlich 2.130,66 200 k374rzt, ergibt sich ein Jahresbetrag von 25.567,92 200. 4. Die Einzelwerte sind gem344337 247 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 247 5 ZPO zu ad-dieren, soweit sich nicht aus 247 45 Abs. 1 GKG etwas anderes ergibt. 15 a) Das Berufungsgericht hat in der Sache sowohl 374ber den Hauptantrag als auch 374ber den Hilfsantrag der Widerklage entschieden. Der Wert des Hilfs-antrages wird daher gem344337 247 45 Abs. 1 Satz 2 GKG mit dem Wert des Haupt- 16 - 7 - antrages zusammengerechnet, wenn nicht beide Anspr374che denselben Ge-genstand betreffen (247 45 Abs. 1 Satz 3 GKG). Im letzteren Falle soll es den Prozessparteien geb374hrenrechtlich zugute kommen, dass das Gericht zwar 374-ber mehrere Antr344ge entscheiden muss, sich daf374r aber im Wesentlichen auf die Beurteilung des gleichen Streitstoffes beschr344nken kann und dadurch Ar-beitsaufwand erspart wird. Nach diesem Ma337stab betreffen der auf Feststellung der Wirksamkeit der fristlosen K374ndigung gerichteten Hauptantrag und der auf Mangelbeseitigung gerichteten Hilfsantrag den gleichen Gegenstand. Denn in beiden F344llen h344ngt die Entscheidung ma337geblich von der Beurteilung der Fra-ge ab, ob in dem Schulbetrieb des Mitmieters ein Sachmangel der von dem Be-klagten gemieteten R344ume zu sehen ist. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass eine Identit344t des Streitgegenstandes im Sinne von 247 45 Abs. 1 Satz 3 GKG vorliegt, wenn sich der Mieter auf der Grundlage des gleichen streitigen Mangels verschiedener Gew344hrleistungsanspr374che - Minderung und Schaden-ersatz - ber374hmt (Senatsbeschluss vom 17. M344rz 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423). Nichts anderes gilt unter den hier obwaltenden Umst344nden, in de-nen der Mieter wegen des gleichen Mangels die Berechtigung anderer miet-rechtlicher Anspr374che - Erf374llung und Recht zur fristlosen K374ndigung - zur ge-richtlichen 334berpr374fung stellt. Ma337gebend ist daher nur der h366here Wert des auf Beendigung des Mietverh344ltnisses gerichteten Feststellungsantrages. b) Auch zwischen dem Antrag des Beklagten, die Beendigung des Miet-verh344ltnisses durch die fristlose K374ndigung vom 1. September 2003 festzustel-len und dem Antrag der Kl344gerin auf Zahlung r374ckst344ndiger Miete f374r den Zeit-raum September 2003 bis Januar 2004 besteht eine (Teil-)Identit344t des Streit-gegenstandes (247 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG). 17 Es besteht der allgemeine Grundsatz, dass N344mlichkeit des Streitge-genstandes anzunehmen ist, wenn eine Klage auf vertragliche Leistung mit ei- 18 - 8 - ner Widerklage zusammentrifft, mit der diese vertragliche Verpflichtung geleug-net werden soll (vgl. BGH Beschluss vom 30. Januar 1992 - IX ZR 222/91 - NJW-RR 1992, 1404; OLG Koblenz VersR 1996, 521; Hartmann, Kostengeset-ze, 35. Aufl., 247 45 GKG, Rdn. 15; Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum GKG, Bd. II 7.0 Stichwort 'Widerklage', S. 276). Daraus wird hergeleitet, dass der Streitgegenstand einer Klage auf Zahlung von Mietzins und einer Widerkla-ge auf Feststellung des Nichtbestehens des die Zahlungsanspr374che begr374n-denden Mietvertrages identisch sind (OLG Braunschweig MDR 1975, 848, Hart-mann aaO; Meyer aaO, 247 45 Rdn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 17. M344rz 2004 aaO), wenn und soweit die streitigen Zeitr344ume sich 374berschneiden. Dies ist unter den hier obwaltenden Umst344nden f374r den Zeitraum von September 2003 bis Januar 2004 der Fall, so dass der geringere Wert des kl344gerischen Zahlungsantrages mit einem Teilbetrag von 10.653,30 200 (2.130,66 200 x 5 Mona-te) au337er Betracht bleibt. - 9 - Da der Wert des Zahlungsantrages aus diesem Grunde nur noch mit 4.261,32 200 ins Gewicht f344llt, betr344gt der Streitwert insgesamt 50.861,04 200 (4.261,32 200 + 46.599,72 200). 19 Hahne Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.11.2004 - 2 O 488/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 01.07.2005 - 24 U 234/04 -
Full & Egal Universal Law Academy