BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 137/05 vom 21. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. September 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juni 2005 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckge-wiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 75.379,10 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344s-sig (247 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Die Rechtssache hat keine grund-s344tzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisions-gerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Soweit die Beschwerde geltend macht, die Beklagten h344tten den Kl344ger vor Abschluss des Vergleichs nicht auf den erh366hten Streitwert des Vergleichs hingewiesen, ist weder eine Verletzung des rechtlichen Geh366rs durch 334berge- 2 - 3 - hen entsprechenden Sachvortrags des Kl344gers dargelegt noch, dass das Beru-fungsurteil hierauf beruht. Die Frage, ob ein akademisch gebildeter und in wirtschaftlichen Dingen erfahrender Mandant rechtlicher Beratung bedarf, ist im Sinne der Beschwerde gekl344rt. Die Belehrungspflicht besteht auch gegen374ber juristisch vorgebildeten und gesch344ftserfahrenen Mandanten (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 29. April 1993 - IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045, 2047; Zugeh366r in Zugeh366r/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 559; Vollkommer/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 2. Aufl. Rn. 246). 3 Hinsichtlich der Festsetzung des Wertes des Grundst374ckes und der Auswirkung des Wertes bei der Berechnung des Zugewinns, wenn der H344lfte-anteil des Grundst374cks als Teil des Zugewinnausgleichs an den Ehegatten 374bertragen wird, handelt es sich nicht um rechtliche, sondern rein wirtschaftli-che Fragen. Auf au337errechtliche Umst344nde erstreckt sich jedoch die Betreu-ungspflicht aus einem echten Anwaltsvertrag grunds344tzlich nicht (vgl. Zugeh366r, aaO Rn. 564 ff). Der Anwalt darf auf die Richtigkeit der tats344chlichen Angaben des Mandanten vertrauen, solange er deren Unrichtigkeit nicht kennt oder nicht kennen muss (BGH, Urt. v. 13. M344rz 1997 - IX ZR 81/96, NJW 1997, 2168, 2169; v. 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2049; Zugeh366r, aaO Rn. 513 f). 4 Nachdem der Kl344ger wiederholt den Wert des Hausgrundst374cks mit 600.000 DM unstreitig gestellt hatte, durften die Beklagten von diesem Wert ausgehen. Dass sich die 334bertragung des H344lfteanteils zu dem angegebenen 5 - 4 - Wert an die Ehefrau wie ein Verkauf zu diesem Preis auswirkt, war offensicht-lich. Ob die Feststellungsklage zu Recht als unzul344ssig abgewiesen worden ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Klage war insoweit jedenfalls unbe-gr374ndet. Der Kl344ger hat weder dargelegt noch unter Beweis gestellt, welche inhaltlichen Verbesserungen des Vergleiches h344tten durchgesetzt werden k366n-nen, wenn der ihn vertretende Anwalt pflichtgem344337 gehandelt h344tte. 6 Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 7 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.08.2004 - 2/20 O 495/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.06.2005 - 21 U 80/04 -
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