BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 137/06 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 6. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2006 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Berufungsurteil ist nicht in einer gegen das Willk374rverbot des Art. 3 Abs. 1 GG versto337enden Weise unrichtig. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beklagte weder als Testamentsvollstrecker noch als der f374r die Erkl344-rung zur einheitlichen Gewinnfeststellung zust344ndige Steuerberater f374r die Ein-kommensteuererkl344rungen der einzelnen Miterben verantwortlich war, trifft vielmehr zu. Einen von der Senatsrechtsprechung abweichenden Obersatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Das Berufungsgericht hat weder Verfah- 2 - 3 - rensgrundrechte der Kl344gerin missachtet noch ihr Recht auf ein faires Verfahren beeintr344chtigt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 22.11.2005 - 4 O 62/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2006 - 10 U 1/06 -
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