BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 137/07 Verk374ndet am: 17. November 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja T374rinnenverst344rkung ArbEG 247 9; BGB 247 242 A Dem Arbeitnehmererfinder stehen zur Vorbereitung seines Verg374tungsan-spruchs im Klagewege durchsetzbare Anspr374che auf Auskunft und Rechnungs-legung 374ber den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn regel-m344337ig nicht zu (insoweit Aufgabe von BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leit-satz c; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe). BGH, Urteil vom 17. November 2009 - X ZR 137/07 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 17. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gr366ning, Dr. Berger und Dr. Grabinski f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das am 13. September 2007 verk374ndete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374s-seldorf teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. August 2005 verk374ndete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen abge344ndert, soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung 374ber den erzielten Gewinn und 374ber die nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl374sselten Gestehungskos-ten verurteilt worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die weitergehende Revision wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kl344ger zu 1/3; die Kosten der Revisionsinstanz fallen der Beklagten zu 3/5 und dem Kl344ger zu 2/5 zur Last. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagte geh366rt zum F. -Automobilkonzern. Sie entwickelt und baut f374r ihre Muttergesellschaft, die F. Company, Fahrzeuge in Lizenz, darunter das Modell 205 . Der Kl344ger war von 1990 bis 2002 als Diplom- Ingenieur bei der Beklagten besch344ftigt, und zwar unter anderem als Kompo-nenten-Ingenieur in der Abteilung Karosserieentwicklung, T374ren und Klappen. Er entwickelte ein T374rinnenverst344rkungskonzept mit einem integralen Verst344r-kungssystem und meldete die Erfindung mit Schreiben vom 20. Juni 1997 der Beklagten, die diese mit Schreiben vom 24. Juni 1997 unbeschr344nkt in An-spruch nahm. Die Erfindung wurde am 6. November 1997 von der ebenfalls zum F. -Konzern geh366renden F. Inc. (F. I) beim Deutschen Patent- und Markenamt zur Erteilung eines Patents angemeldet (DE 197 48 970). Unter Inanspruchnahme der Priorit344t dieser Anmeldung mel-dete die F. I die Erfindung beim Europ344ischen Patentamt zur Erteilung eines europ344ischen Patentes an. Zeitgleich mit der Anmeldung des europ344ischen Pa-tents erkl344rte die Beklagte gegen374ber dem Kl344ger die Freigabe der Diensterfin-dung f374r alle L344nder au337er Deutschland, Frankreich, Gro337britannien, Schweden und Italien, behielt sich aber ein nicht ausschlie337liches Recht zur Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Verg374tung vor. Patentanspruch 1 des der F. I erteilten europ344ischen Patents 927 653 lautet: "Fahrzeugt374r mit integraler T374rinnenverst344rkung f374r eine definierte 334bertragung von Lasten von der A- auf die B-S344ule und mit T374rble-chen, die wenigstens ein Au337enblech, wenigstens ein Innenblech und wenigstens ein T374rabschlussblech aufweisen, welches im We-sentlichen senkrecht zu Au337en- und Innenblech verl344uft und wobei die integrale T374rinnenverst344rkung als l344ngliches Profil (1) ausgebil- - 4 - det und mit wenigstens einem topff366rmigen Abschnitt (2) versehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass ein topff366rmiger Ab-schnitt (2) im Bereich des in Fahrtrichtung gesehen vorderen T374r-abschnittes angeordnet ist und die T374rinnenverst344rkung mit ihrer L344ngsrichtung etwa in H366he des Fensterausschnitts auf das T374r-scharnier weist." Auf der Grundlage einer am 6. November 1998 get344tigten internationalen Patentanmeldung (WO 99/24278) wurden dem Kl344ger in Bezug auf die Erfin-dung nationale Patente f374r China, Mexiko, Russland, USA und - im Geltungsbe-reich des Europ344ischen Patent374bereinkommens - Spanien erteilt. 2 Nach dem Vorbringen der Beklagten wurde die vom Kl344ger get344tigte Ar-beitnehmererfindung entsprechend dem im F. -Konzern diesbez374glich vorge- sehenen 334bertragungsmodell im Zusammenhang mit der unbeschr344nkten Inan-spruchnahme der Erfindung durch die Beklagte im Wege der Vorausabtretung auf die US-amerikanische Muttergesellschaft und von dieser auf die F. I 374ber- tragen und in einem Pool verwaltet. 3 Die Beklagte nutzte die Erfindung des Kl344gers durch Herstellung von T374rinnenverst344rkungen jedenfalls in ihren Werken in S. von August 1998 bis September 2004, in V. von 1998 bis 2004, in W. ab 1999 und in Wo. (beide USA) 2005, in H. (Mexiko) und in Sa. . 4 Nachdem ein vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Marken-amt gef374hrtes Schiedsverfahren zu keiner Einigung f374hrte, erstrebt der Kl344ger im Wege der Stufenklage eine vom Gericht zu bestimmende angemessene Verg374tung f374r die Benutzung seiner Erfindung. Er hat vor dem Landgericht zu-n344chst nur Auskunft und Rechnungslegung begehrt und insoweit beantragt, 5 - 5 - die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Fahrzeugt374ren mit der (merk-malsm344337ig beschriebenen) erfindungsgem344337en T374rinnenverst344r-kung in Spanien, China, Mexiko, Russland und den USA sowie in ihren in- und ausl344ndischen Produktions- und Vertriebsst344tten, in denen Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten darauf bestehen, hergestellt, vertrieben, in den Verkehr gebracht oder Lizenzen an Dritte vergeben hat, auch soweit die Gegenst344nde Bestandteil einer Gesamtvorrichtung (Fahrzeuge) sind, unter Angabe a) der Herstellungsmengen und -zeiten, b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschl374sselt nach Liefermen-gen, -zeiten und -preisen an die konzernangeh366rigen Abneh-mer sowie der Mengen und Preise f374r Lieferungen der kon-zernangeh366rigen Unternehmen an Dritte, c) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl374sselten Geste-hungskosten und des erzielten Gewinns f374r die L344nder Deutschland, Frankreich, Gro337britannien, Italien und Schwe-den sowie China, Mexiko, Russland, die USA und Spanien, d) Namen und Anschriften der Lizenznehmer, e) der Lizenzeinnahmen und sonstigen Vorteile aus Lizenzver-gaben. Das Landgericht hat im Wesentlichen antragsgem344337 erkannt; lediglich soweit der Kl344ger Ausk374nfte zu nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschl374ssel- 6 - 6 - ten Gestehungskosten und zum erzielten Gewinn auch f374r die L344nder begehrt hat, in denen ihm eigene Schutzrechte zustehen (China, Mexiko, Russland, USA und Spanien), hat es die Klage abgewiesen. 7 Die Beklagte hat gegen die Verurteilung Berufung eingelegt. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat sie erkl344rt, dass der Gegenstand der streitgegen-st344ndlichen Erfindung durch Produktion in Deutschland und Spanien genutzt wird und dass in anderen europ344ischen L344ndern keine Herstellung erfolgt ist und erfolgt, insbesondere nicht in Frankreich, Italien, Gro337britannien und Schweden. Insoweit und im Umfang des die auf die Angabe von Lizenzneh-mern und Lizenzeinnahmen gerichteten Klagebegehrens haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. Des Weiteren hat die Beklagte eine nach Produktionsstandorten aufgegliederte, bis 2006 reichende Auskunft 374ber die Gesamtzahl der mit patentgem344337er Innen-verst344rkung ausgestatteten T374ren erteilt. In der Zeit von 1998 bis Ende Oktober 2006 wurden insgesamt 10.922.146 Fahrzeugt374ren produziert. Soweit keine Hauptsacherledigung eingetreten ist, hat die Beklagte mit der Berufung, deren Zur374ckweisung der Kl344ger beantragt hat, Klageabweisung begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt und deren Zur374ckweisung der Kl344ger beantragt. 8 - 7 - Entscheidungsgr374nde: 9 Die Revision ist teilweise begr374ndet. 10 I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Berechnung des wirtschaftlichen Wertes der Erfindung k366nne die vom Kl344ger favorisierte Methode der Lizenzanalogie auch unter den Voraussetzungen des von der Be-klagten behaupteten konzerninternen 334bertragungsmodells zugrunde gelegt werden. Die Auskunfts- und Rechnungslegungsanspr374che seien auf die Roh-baut374r zu beziehen; vern374nftige Vertragspartner h344tten diese als ma337gebliche Bezugsgr366337e f374r die Lizenzermittlung gew344hlt. Die Beklagte habe Auskunft 374ber die Herstellungsmengen und -zeiten der T374r zu erteilen; diese Angaben fl366ssen zwar nicht unmittelbar in die konkrete Berechnung der Verg374tung nach der Lizenzanalogie ein, w374rden vom Kl344ger aber ben366tigt, um die Richtigkeit der mit der Rechnungslegung mitgeteilten Einzelausk374nfte zu 374berpr374fen. Die Beklagte habe au337erdem Angaben zu den einzelnen Liefermengen, -zeiten und -preisen an die einzelnen konzernangeh366rigen Abnehmer sowie die Mengen und Preise f374r die Lieferungen der konzernangeh366rigen Unternehmen an Dritte zu erteilen; diese Angaben seien f374r die Ermittlung einer angemessenen Um-satz- oder St374cklizenz bedeutsam, auch mit Blick auf etwaige Lieferungen der zum F. -Konzern geh366renden Schwesterunternehmen der Beklagten. Des Weiteren sei 374ber den Gewinn Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, da er den kausalen Vorteil widerspiegle, der vom Lizenznehmer entgolten werde, und einen Anhaltspunkt f374r die zutreffende Bestimmung des Lizenzsatzes ge-ben k366nne. Ebenso seien Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten und den Namen und Anschriften der Abnehmer zu machen, um dem Kl344ger die zumindest stichprobenartige 334berpr374fung der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der gemachten Angaben zu erm366glichen. Die Angaben seien aufgeschl374sselt nach - 8 - Kalender- oder Gesch344ftsjahren sowie nach den einzelnen Produktions- und Vertriebsst344tten des F. -Konzerns zu machen, wobei es der Beklagten auch obliege, die den Gewinn, die Gestehungs- bzw. Vertriebskosten und die Identi-t344t der Abnehmer betreffenden Angaben f374r die Konzernunternehmen zu ma-chen, die die Erfindung nutzten. Die von der Beklagten bislang erteilten Aus-k374nfte seien unzul344nglich. II. Den gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffen der Revision ist der Erfolg teilweise nicht zu versagen. 11 1. Zu Unrecht wendet die Beklagte sich allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl344ger k366nne die ihm nach 247 9 Abs. 2, 247 12 ArbEG zustehende Verg374tung auf der Grundlage der Lizenzanalogie berechnen. 12 Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Lizenzanalogie in der Regel ein besonders geeignetes Kriterium, um den - ma337geblich in die Verg374tungs-bemessung einflie337enden - Erfindungswert zu ermitteln und die Frage zu be-antworten, welche Gegenleistung vern374nftige Parteien f374r die 334berlassung der Erfindung vereinbart h344tten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschlie337lichen Nutzung 374berlassene freie Erfindung gehan-delt h344tte. Da freie Erfindungen 374blicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Markt-preis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen w374rde (BGHZ 137, 162, - Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe). Der Berechnung der Verg374tung die Methode der Lizenzanalogie zugrunde zu legen empfiehlt sich insbesondere dann, wenn die Erfindung von ihrem Gegenstand her von nicht lediglich innerbetrieblichem Nutzen ist, sondern sich auf zu ver344u337ernde Erzeugnisse bezieht (vgl. Barten-bach/Volz, ArbEG, 4. Aufl., 247 9 Rdn. 109). Soweit die Revision im Zusammen-hang mit der Lizenzbemessung auf die unter Umst344nden verwickelten Verh344lt- 13 - 9 - nisse bei Nutzung einer Arbeitnehmererfindung durch Konzernunternehmen, namentlich in - wie hier - weitverzweigt und international operierenden Konzer-nen hinweist, k366nnen daraus zwar Schwierigkeiten bei der Auswahl der f374r die Bemessung der Lizenzgeb374hr ma337geblichen Parameter resultieren (vgl. Sen.Urt. v. 16.4.2002, GRUR 2002, 803 f.), der grunds344tzliche R374ckgriff auf die Lizenzgeb374hr als einschl344gige Verg374tungskategorie wird dadurch jedoch nicht infrage gestellt. Vergeblich moniert die Revision, dass das Berufungsgericht trotz der Schwierigkeiten, die sich aus der Struktur des F. -Konzerns und den dortigen Modalit344ten bei der Nutzung von Arbeitnehmererfindungen f374r die Aus-kunftserteilung durch die Beklagte ergeben k366nnen, und auch unter der Vor-aussetzung, dass die Beklagte diesen Modalit344ten zufolge selbst Patentlizenz-geb374hren wie ein au337enstehendes Unternehmen entrichtet, an der Lizenzana-logie als Bemessungsgrundlage festgehalten hat. Mit diesem Angriff begibt die Revision sich auf das ihr verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Sachver-haltsw374rdigung, die sie vergeblich durch ihre eigene zu ersetzen versucht. 2. Mit Erfolg greift die Revision aber die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung 374ber den erzielten Gewinn an. Die dem Kl344ger nach 247 242 BGB unter Ber374cksichtigung der Kriterien der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit gegen den Arbeitgeber zustehenden Auskunfts- und Rechnungslegungsan-spr374che (vgl. BGHZ 126, 109 - Copolyester I; 137, 162 - Copolyester II; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684 - Spulkopf; v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801 - abgestuftes Getriebe) schlie337en gewinnbe-zogene Informationen nicht ein. 14 a) Verlangt ein verletzter Schutzrechtsinhaber vom Verletzer Schadens-ersatz nach der Berechnungsmethode der Lizenzanalogie (vgl. zu den einzel-nen Methoden BGHZ 173, 374 Tz. 7 - Zerkleinerungsvorrichtung), ben366tigt er nach der Rechtsprechung des Senats keine Angaben zum erzielten Gewinn 15 - 10 - (BGHZ 176, 311 Tz. 33 - Tintenpatrone). Das Gleiche gilt grunds344tzlich f374r den Patentanmelder, der auf der Grundlage von 247 33 PatG im Rahmen der Lizenz-analogie eine angemessene Entsch344digung von demjenigen verlangt, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat (BGHZ 107, 161, 169 - Offenendspinn-maschine). Auch der freie Erfinder, der seine Erfindung durch Lizenzvergabe verwerten will, ist auf sich selbst gestellt, wenn er die Verwertungsm366glichkeiten f374r seine Erfindung, d.h. die am Markt durchsetzbaren Lizenzs344tze, erkunden will. Dasselbe gilt f374r den Arbeitnehmererfinder, der, wie der Kl344ger, seine Er-findung zugleich in der Rolle des freien Erfinders verwerten kann, etwa weil der Arbeitgeber sie, wie im Streitfall, f374r bestimmte L344nder freigegeben und sich insoweit nur ein nicht ausschlie337liches Nutzungsrecht gegen angemessene Verg374tung vorbehalten hat. Dem Begehren des Kl344gers, ihm Gewinnausk374nfte auch in Bezug auf die Staaten zuzusprechen, in denen ihm eigene Schutzrech-te erteilt worden sind, hat schon das Landgericht mit der Begr374ndung nicht ent-sprochen, er m374sse sich insoweit wie jeder andere freie Erfinder um die Ermitt-lung des Marktwertes seiner Erfindung bem374hen. b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnte der Arbeit-nehmererfinder allerdings zur Vorbereitung eines Verg374tungsanspruchs auf Ba-sis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelm344337ig auch verlangen, 374ber den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn des Unternehmens infor-miert zu werden (vgl. BGHZ 137, 162 - Copolyester II). 16 Daran kann nicht festgehalten werden. Die erneute W374rdigung der den Gegenstand und die Reichweite des Auskunftsrechts bestimmenden Umst344nde f374hrt zu dem Ergebnis, dass Ausk374nfte 374ber den mit der Erfindung erzielten Gewinn grunds344tzlich nicht zu den Informationen geh366ren, 374ber die der Arbeit-geber dem Arbeitnehmererfinder Auskunft zu erteilen hat. 17 - 11 - 18 aa) F374r die Rechtsprechung des Senats zu den gewinnbezogenen Aus-kunftspflichten des Arbeitgebers war ma337geblich, dass der Arbeitnehmererfin-der - anders als der freie Erfinder - typischerweise 374ber geringere Kenntnisse der sonst 374blichen vergleichbaren Lizenzs344tze verf374gt und den Marktwert seiner Erfindung nicht durch Verhandlungen mit mehreren Interessenten testen kann und deshalb auf zus344tzliche Informationen angewiesen ist (BGHZ 137, 162 - Copolyester II). Dem lag die Vorstellung von einem typischen Arbeitnehmerer-finder zugrunde, der - in vergleichsweise untergeordneter Stellung t344tig - den maschinellen Produktionsprozess bewusst verfolgt, technische Verbesserungs- bzw. Rationalisierungsm366glichkeiten erkennt und sie dem Arbeitgeber meldet. Die Pr344missen der bisherigen Senatsrechtsprechung hinsichtlich der Defizite eines typischen Arbeitnehmererfinders bei der M366glichkeit, den Wert seiner Er-findung einzusch344tzen, k366nnen in Anbetracht der allgemeinen technischen Entwicklung mit all ihren strukturellen Auswirkungen auf das wirtschaftlich-technische Umfeld, in dem Arbeitnehmererfindungen get344tigt werden, und mit Blick auf die damit zusammenh344ngenden gestiegenen Anforderungen an die berufliche Qualifikation im betrieblichen Bereich sowie die nicht zuletzt durch die elektronischen Medien deutlich verbesserten und vereinfachten Informati-onsm366glichkeiten nicht l344nger zugrunde gelegt werden. Dementsprechend ist auch kein Grund mehr daf374r gegeben, dem Arbeitnehmererfinder in der Frage gewinnbezogener Ausk374nfte gegen den Arbeitgeber eine Sonderstellung einzu-r344umen. Der Streitfall verdeutlicht dies exemplarisch. Der klagende Arbeitnehmer hat hier auf dem hochtechnischen Gebiet der Kraftfahrzeugherstellung eine Er-findung get344tigt, die dem Endprodukt in einem sicherheitsrelevanten Bereich zugute kommt und in der sich patentiertes, 374berdurchschnittliches Ingenieur-wissen und -k366nnen artikuliert. Er hat, wie ausgef374hrt, dabei in Bezug auf seine Erfindung zugleich selbst partiell die Stellung eines freien Erfinders, weil er in 19 - 12 - mehreren Staaten selbst eigene die Diensterfindung betreffende Schutzrechte erworben hat und von ihm insoweit erwartet wird, seine Verwertungschancen ohne arbeitgeberseitige Gewinnausk374nfte zu taxieren. 20 bb) Die Senatsrechtsprechung zu den gewinnbezogenen Auskunftsan-spr374chen des Arbeitnehmererfinders beruhte des Weiteren auf der Erw344gung, dass die Erfinderverg374tung gem344337 247 9 Abs. 1 ArbEG "angemessen" sein, d.h. den Arbeitnehmererfinder grunds344tzlich betriebsbezogen an allen wirtschaftli-chen (geldwerten) Vorteilen beteiligen soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung (kausal) zuflie337en (BGHZ 137, 162 - Copolyester II). Deshalb sollte der Erfinder, wenn er die Angemessenheit des festgesetzten Lizenzsat-zes in Zweifel zog, grunds344tzlich Angaben zu den erzielten Gewinnen und, zu deren Kontrolle, Angaben zu den Gestehungs- und Vertriebskosten unter Auf-schl374sselung nach den einzelnen Kostenfaktoren verlangen k366nnen. Auch die-ser Gesichtspunkt rechtfertigt, worauf zur374ckzukommen sein wird (unten II 2 d) die Zuerkennung eines auf den Gewinn bezogenen Auskunftsanspruchs nicht. c) F374r die Frage, was Gegenstand des Anspruchs des Arbeitnehmerer-finders auf Auskunft und Rechnungslegung zu sein hat, ist von der gesetzlichen Regelung auszugehen, deren rechtm344337iger Anwendung die Auskunftspflichten dienen sollen. Das ist vorliegend 247 9 ArbEG, nach dessen Absatz 1 dem Arbeit-nehmer gegen den Arbeitgeber, der eine Diensterfindung unbeschr344nkt in An-spruch genommen hat, ein Anspruch auf angemessene Verg374tung zusteht. Nach welchen Vorgaben die Verg374tung bemessen werden soll, ist in 247 9 Abs. 2 ArbEG geregelt. F374r die Bemessung der Verg374tung des Arbeitnehmererfinders sind die dort genannten Kriterien von besonderer Bedeutung (vgl. die amtliche Begr374ndung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes 374ber Arbeitnehmererfin-dungen, BT-Drucks. II/1648 S. 26 = BlPMZ 1957 S. 232). Danach ist, neben der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und dem Anteil des Betriebs am Zustan- 21 - 13 - dekommen der Erfindung, die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung die ma337gebliche Bemessungsgr366337e. 22 Die Auskunftsanspr374che, die dem Arbeitnehmererfinder gegen den Ar-beitgeber zustehen, haben sich naturgem344337 auf die Kriterien zu beschr344nken, die nach der gesetzlichen Regelung f374r den durchzusetzenden Anspruch ma337-geblich sind. Als solches ist der Gewinn im Gesetz nicht genannt und als Hilfs-kriterium f374r die Ermittlung der angemessenen Verg374tung prinzipiell auch nicht erforderlich, um die Verwertbarkeit der Erfindung f374r den Zweck der Ermittlung einer an den Kategorien der Lizenzanalogie orientierten Erfinderverg374tung ein-sch344tzen zu k366nnen. aa) Die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung findet in erster Linie in der Anzahl der erfindungsgem344337 hergestellten bzw. ausgelie-ferten St374cke ihren Niederschlag. Die St374ckzahl liefert einen ersten Anhalts-punkt f374r den wirtschaftlichen Erfolg, den der Arbeitgeber mit dem erfindungs-gem344337en Gegenstand erzielt. Sie ist der Wertbemessungsfaktor, an den f374r die Ermittlung einer nach den Grunds344tzen der Lizenzanalogie bemessenen Verg374-tung zuerst und unmittelbar angekn374pft werden kann. 23 bb) Aus der St374ckzahl allein l344sst sich allerdings ohne Weiteres eine an-gemessene Arbeitnehmererfinderverg374tung nicht herleiten. Um auf der Grund-lage der St374ckzahl eine Bezugsgr366337e zu erhalten, in der sich die wirtschaftlich-technische Werthaltigkeit der Erfindung so verk366rpert, dass daraus eine ange-messene Verg374tung abgeleitet werden kann, bedarf es eines zus344tzlichen Mul-tiplikationsfaktors, der eine monet344re Erfassung der Erfindung erm366glicht. Denn die angemessene Verg374tung kann nur auf der Basis eines in Geld bemessenen Verwertungsergebnisses gefunden werden. Auch der daf374r geeignete Parame-ter ist im Allgemeinen nicht der Gewinn, sondern der pro St374ck zu veranschla-gende oder vereinnahmte Umsatz. Mithilfe der St374ckzahlen und dieser Ums344tze 24 - 14 - l344sst sich die wirtschaftliche Verwertbarkeit einer Arbeitnehmererfindung f374r die Zwecke einer Verg374tung nach der Lizenzanalogie zuverl344ssig bestimmen und deshalb sind es diese Daten, auf die der Arbeitnehmererfinder f374r die Einsch344t-zung des Wertes seiner Diensterfindung angewiesen ist und 374ber die er Aus-kunft verlangen kann. 25 cc) Dabei besteht die Schwierigkeit, dem Gegenstand einer Arbeitneh-mererfindung einen bestimmten Umsatz zuzuordnen, wenn Ersterer - wie meis-tens - nicht mit einem isoliert handelbaren Kaufgegenstand mehr oder weniger identisch ist, so dass der darauf entfallende Nettoverkaufspreis der Erfindung vollst344ndig oder zumindest im Wesentlichen zugeordnet werden kann, oder wenn sonst mit der auf eine zusammengesetzte Vorrichtung bezogenen Erfin-dung kein isolierter Umsatz erzielt wird (vgl. etwa die Kommentierungen zu Richtlinie [8] der Verg374tungsrichtlinien f374r Arbeitnehmererfindungen). Dieses in der Natur der Sache begr374ndete Problem ist vom Tatrichter durch W374rdigung aller Umst344nde und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme sachverst344ndiger Beratung zu l366sen, indem zun344chst die 374bergeordnete Sacheinheit bestimmt wird, auf die im Falle eines Lizenzvertrags vern374nftige Parteien sinnvollerweise f374r die Umsatzangaben abgestellt h344tten. Anschlie337end ist zu ermitteln, welcher Umsatzanteil konkret der Erfindung zugeordnet werden kann. dd) Neben der Information 374ber St374ckzahlen und Ums344tze ist der Arbeit-nehmererfinder generell nicht auf Angaben zum unternehmerischen Gewinn angewiesen, um seine angemessene Verg374tung geltend machen zu k366nnen. Dagegen wird es f374r den Arbeitgeber h344ufig unzumutbar sein, entsprechendes Zahlenmaterial vorzulegen. Die Umst344nde des Streitfalls belegen dies. 26 (1) Die Erfindung bezieht sich auf Kraftfahrzeugt374ren und hat unmittelbar deren Innenverst344rkung zum Gegenstand. Die T374rinnenverst344rkung stellt als solche - auch soweit sie Gegenstand konzerninterner Querlieferungen sein soll- 27 - 15 - te - kein selbstst344ndiges Handelsgut dar. Eine daf374r gegebenenfalls konzernin-tern flie337ende Gegenleistung ist nicht als Gewinn definierbar. Ein der T374rinnen-verst344rkung als solcher zuzuweisender und in betriebswirtschaftlichen Katego-rien fassbarer Gewinn w344re allenfalls vorstellbar, wenn sich der Verkaufserfolg von Fahrzeugen, die mit einer erfindungsgem344337en T374rinnenverst344rkung aus-gestattet sind, und solchen Kraftfahrzeugen gegen374berstellen und vergleichen lie337e, die sich von den Ersteren ausschlie337lich durch den Verzicht auf die Ver-wendung der patentierten Erfindung unterscheiden. Es liegt auf der Hand, dass entsprechende Erhebungen nur fiktiv vorstellbar und dass keine realistischen Prognosen 374ber einen der T374rinnenverst344rkung wirklich zuordenbaren Gewinn zu erwarten sind. (2) F374r gewinnbezogene Ausk374nfte k366nnte auch nicht sinnvoll auf die Rohbaut374r als n344chstgr366337ere Fertigungseinheit, in die sich die T374rinnenverst344r-kung einf374gt, abgestellt werden. Die T374rinnenverst344rkung ist nur ein Konstrukti-onselement neben mehreren anderen Bauteilen, die zur Rohbaut374r zusammen-gesetzt werden (Au337en-, Innen- und T374rabschlussblech, Rahmen, Scharnier-elemente). Vor allem ist sie selbst grunds344tzlich nur ein unselbstst344ndiges Fer-tigungselement, in Bezug auf das isolierte Gewinnkalkulationen anzustellen be-triebswirtschaftlich keinen Sinn ergibt. 28 (3) Soweit Rohbaut374ren ausnahmsweise, als Ersatzteile, ein eigenst344n-diges Wirtschaftsgut darstellen, dem ein Marktpreis zugeordnet werden kann, betrifft dies lediglich ein Produktionssegment von ganz untergeordneter Bedeu-tung. Die eigentliche Zweckbestimmung ihrer Herstellung liegt in der Verwen-dung bei der Neuwagenmontage, und nur weil sie in Neufahrzeuge eingebaut werden, wird ein bestimmter Anteil der T374rproduktion f374r den Ersatzteilbedarf reserviert. Die aus dem Ersatzteilverkauf gegebenenfalls ausweisbaren Gewin-ne sind aber nicht repr344sentativ f374r die fiktiven "Gewinne", die der Unternehmer 29 - 16 - mit den T374ren erzielt, wenn sie entsprechend ihrer eigentlichen Zweckbestim-mung in ein Neufahrzeug eingebaut werden. Bei der Kalkulation des Ersatzteil-preises kann sich der Hersteller n344mlich zunutze machen, dass die Nachfrager auf das Ersatzteil angewiesen sind, wenn sie das Fahrzeug weiter nutzen wol-len, w344hrend der vor einer Neuanschaffung stehende Interessent bei einem entsprechend erh366hten Endverkaufspreis auf andere Anbieter ausweichen kann. Neben der St374ckzahl der Ersatzteile und diesem Preis bildet der Gewinn beim Ersatzteilgesch344ft mithin keinen Umstand, der eine verl344sslichere Er-kenntnis als diese bei den Kriterien erlaubte, welche Lizenz eine angemessene Verg374tung darstellt. Abgesehen davon w344re im konkreten Fall, um zu f374r die Bemessung der f374r den Verg374tungsanspruch verwertbaren Daten zu gelangen, eine weitere rechnerisch-betriebswirtschaftliche Operation vorzunehmen und der Gewinn auszuweisen, der fiktiv auf das Konstruktionselement der T374rinnenverst344rkung entf344llt. 30 d) Der Arbeitnehmererfinder bedarf zur angemessenen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Ausk374nfte regelm344337ig auch nicht deswegen, weil er nach der Rechtsprechung des Senats an allen wirt-schaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung kausal) zuflie337en (BGHZ 155, 8, 14 f. - Abwas-serbehandlung), und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn in die Lage versetzte, zu 374berpr374fen, ob dem Arbeitgeber infolge seiner Erfindung au337ergew366hnlich hohe Gewinne zugeflossen sind. Denn solche Erfolge finden regelm344337ig ebenfalls in den Ums344tzen ihren Niederschlag, so dass der Arbeit-nehmererfinder auch insoweit durch die Umsatzangaben prinzipiell hinreichend informiert wird. Die zus344tzliche Mitteilung eines mit der Erfindung erzielten au-337ergew366hnlich hohen Gewinns w374rde dem Arbeitnehmererfinder deshalb nicht 31 - 17 - dazu verhelfen, die angemessene Verg374tung mit geringerer Fehleranf344lligkeit zu beziffern. 32 e) Ob Sachverhaltsgestaltungen vorstellbar sind, in denen der Arbeit-nehmererfinder zus344tzlich in einem Ma337e auf gewinnbezogene Informationen angewiesen ist, das es rechtfertigt, dem Arbeitgeber diese Ausk374nfte abzuver-langen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall nicht gege-ben ist. Sofern keine solchen au337ergew366hnlichen Umst344nde vorliegen, stehen dem Arbeitnehmererfinder im Klagewege durchsetzbare Anspr374che auf Aus-kunft und Rechnungslegung 374ber den mit dem Gegenstand der Erfindung ge-machten Gewinn nicht als regelm344337ig verf374gbare Instrumente zur Vorbereitung seines Verg374tungsanspruchs zu. In solchen F344llen wird die angemessene Ver-g374tung am ehesten unter R374ckgriff auf Erfahrungswerte und die Auswertung der am Markt f374r gleichartige oder vergleichbare Erzeugnisse erzielbaren Li-zenzs344tze zu ermitteln sein. Soweit der bisherigen Rechtsprechung des Senats (namentlich BGHZ 137, 162 - Copolyester II, Leitsatz c; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 688 - Spulkopf; v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe) Abweichendes zu entnehmen ist, wird daran nicht festgehalten. f) Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers hat in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Senat die auf dessen Erfindung zur374ckgehende Ge-wichtseinsparung am Fahrzeug und Senkung der Produktionskosten als den wesentlichen von der Beklagten aus seiner Erfindung gezogenen Nutzen be-zeichnet, an dem der Kl344ger angemessen beteiligt werden m366chte. Auf Informa-tionen 374ber solche speziellen Vorteile zielt ein auf Auskunftserteilung 374ber den erzielten Gewinn gerichteter Auskunftsklageantrag, so wie ihn der Kl344ger vor dem Landgericht gestellt und wie er Gegenstand des Berufungsverfahrens war, indes nicht. Seinem eindeutigen Wortlaut und Sinngehalt nach bezog sich die- 33 - 18 - ser vielmehr allgemein auf Angaben zum unternehmerischen Gewinn und so haben das Land- und das Oberlandesgericht das Begehren des Kl344gers auch verstanden und ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Etwaige mit der Ge-wichtseinsparung zusammenh344ngende Vorteile k366nnen sich zwar mittelbar auch auf die Gewinnsituation auswirken. Derartige Vorz374ge fallen aber im All-gemeinen nicht unter den Begriff des erzielten Gewinns, der zur Vorbereitung eines nach der Lizenzanalogie berechneten Verg374tungsanspruchs abgefragt wird. 3. Die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Auskunft 374ber die Gestehungs- und Vertriebskosten kann ebenfalls keinen Be-stand haben. Diese Angaben dienen dazu, um die vom Arbeitgeber gemachten Gewinnangaben auf ihre Richtigkeit hin 374berpr374fen zu k366nnen (Sen.Urt. v. 13.11.1997, aaO, S. 688). Sie entfallen dementsprechend akzessorisch, wenn 374ber den Gewinn selbst keine Auskunft geschuldet ist. 34 III. Soweit die Beklagte mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag auch im 334brigen weiterverfolgt, ist das Rechtsmittel nicht begr374ndet. 35 1. Ohne Erfolg wendet die Revision sich dagegen, dass das Berufungs-gericht die Rohbaut374r als Bezugsgr366337e f374r die Auskunfts- und Rechnungsle-gungsanspr374che angesehen hat. Das Berufungsgericht ist dabei, rechtlich zu-treffend und insoweit von der Revision auch unbeanstandet, von der 334berle-gung ausgegangen, dass, wenn eine Diensterfindung nur einen Teil einer Ge-samtvorrichtung beeinflusst, f374r die Verg374tung auf diesen abzustellen und dabei an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit anzukn374pfen ist, welche noch von der Erfindung wesentlich gepr344gt bzw. in ihrer Funktion beein-flusst wird. Dass dies im Streitfall die Rohbaut374r sei, hat das Berufungsgericht damit begr374ndet, die erfundene integrale T374rinnenverst344rkung habe erhebliche Auswirkungen auf die gesamte technische Konstruktion der T374r, beeinflusse 36 - 19 - deren Statik und Stabilit344t und verleihe ihr ein kennzeichnendes Gepr344ge, das auch nicht dadurch entfalle, dass es sich bei der T374rinnenverst344rkung um eine abgrenzbare Komponente eines T374rversteifungskonzepts handle. Diese Bewer-tung unterliegt als tatrichterliche Sachverhaltsw374rdigung nach st344ndiger Recht-sprechung nur der eingeschr344nkten revisionsrechtlichen 334berpr374fung darauf hin, ob der gesamte Prozessstoff verfahrensfehler- und widerspruchsfrei und vollst344ndig gew374rdigt worden ist und ob das gefundene Ergebnis sich in Ein-klang mit den Denk- und Naturgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungss344tzen befindet. Entsprechende Verst366337e zeigt die Revision nicht auf und sie sind auch nicht erkennbar. Die Revision versucht vielmehr unzul344ssigerweise, die tatrich-terliche W374rdigung durch die eigene zu ersetzen. 2. Die ausgesprochene Verurteilung zur Auskunft 374ber Liefermengen, -zeiten und -preise, aufgeschl374sselt nach Lieferungen an die einzelnen kon-zernangeh366rigen Abnehmer sowie die Liefermengen der konzernangeh366rigen Unternehmen an Dritte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. 37 a) Die Liefermengen spiegeln den Umfang wider, in dem der Arbeitgeber von der Arbeitnehmererfindung Gebrauch macht, und sind deshalb, was auch die Beklagte nicht verkennt, von ganz erheblicher Bedeutung f374r die Einsch344t-zung der dem Arbeitnehmererfinder zustehenden Verg374tung und darum vom Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch umfasst. 38 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht dabei angenommen, dass die Auskunftspflicht der Beklagten die Lieferungen zwischen anderen konzernzu-geh366rigen Unternehmen und von diesen an Dritte einschlie337t. Stellt das Unter-nehmen des Arbeitgebers die Arbeitnehmererfindung im Konzernverbund ande-ren Konzernunternehmen zur Verwertung zur Verf374gung, so kann einerseits diese letztlich nur der arbeitsteiligen, optimalen Verwertung der Erfindung die-nende Ma337nahme nach Treu und Glauben (247 242 BGB) nicht dazu f374hren, dass 39 - 20 - die berechtigten Interessen des Arbeitnehmererfinders an Auskunft 374ber den Umfang der Nutzung konzerninternen Zust344ndigkeitsverlagerungen zum Opfer fallen. Andererseits wird dem Arbeitgeber mit dieser Verpflichtung nichts un-m366glich zu Leistendes abverlangt. Der Inhalt der Auskunftspflicht ist vielmehr den Gegebenheiten angepasst und besteht darin, dass die Beklagte sich kon-zernintern in zumutbarer Weise um Aufkl344rung bem374hen muss. Ob es, wie das Berufungsgericht gemeint hat, den Rahmen der Zumutbarkeit nach Treu und Glauben sprengte, ihren zur Auskunftserteilung erforderlichen konzerninternen Informationsbedarf unter Umst344nden gerichtlich durchzusetzen, ist m366glicher-weise eine Frage der Umst344nde des Einzelfalls und bedarf hier jedenfalls ge-genw344rtig keiner abschlie337enden Beurteilung. Entgegen der Ansicht der Revision bestand nach dem f374r das Revisions-gericht ma337geblichen Sach- und Streitstand f374r das Berufungsgericht keine Veranlassung, Feststellungen dazu zu treffen, ob mit freiwilliger Auskunftsertei-lung im Konzern zu rechnen ist. Die Beklagte hat sich jedenfalls aber, falls sich ein Konzernunternehmen unkooperativ zeigen sollte, mit Nachdruck, auch 374ber die Gesch344ftsleitungen und notfalls 374ber die Einschaltung von Entscheidungs-tr344gern auf im Konzern 374bergeordneten Hierarchieebenen, um Aufkl344rung zu bem374hen. 40 c) Bei den Lieferpreisen ist zu unterscheiden zwischen Preisen f374r die im Ersatzteilgesch344ft isoliert gehandelten und der Verg374tung der zur Fahrzeug-endmontage gelieferten T374ren. Erstere k366nnen aufgrund der bereits er366rterten Besonderheiten des Ersatzteilgesch344fts nicht verweigert werden. Braucht der Arbeitgeber keine Angaben zu seinem Gewinn zu machen, sind n344mlich allein sie die neben der St374ckzahl ma337gebliche Gr366337e, die eine Absch344tzung erlaubt, welche Vorteile die Erfindung dem Arbeitgeber auf diesem Gesch344ftsfeld ge-bracht hat. F374r die Verg374tung der zur Fahrzeugendmontage gelieferten T374ren 41 - 21 - lassen sich bei konzerninternen Querlieferungen keine echten Lieferpreise i.S. von Verkaufspreisen wie bei den als Ersatzteile abgegebenen T374ren feststellen. Die Beklagte hat insoweit 374ber als "Transferpreise" bezeichnete Verg374tungs-einheiten Auskunft erteilt, was das Berufungsgericht ausweislich des Zusam-menhangs der Urteilsgr374nde als dem Begehren des Kl344gers entsprechend und grunds344tzlich gen374gend anerkannt hat; die Ausk374nfte sind dem Berufungsurteil zufolge lediglich unzureichend. Die einzelnen insoweit vom Berufungsgericht erhobenen Beanstandungen sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil h344lt den Angriffen der Revision auch insoweit stand, als die Beklagte 374ber Herstellungsmengen und -zeiten Auskunft zu ertei-len hat. 42 a) Die R374ge, das Oberlandesgericht h344tte die Verurteilung in diesem Punkt nicht aussprechen d374rfen, ohne zuvor dem Beweisantritt zu der Behaup-tung nachgegangen zu sein, dass im Konzern keine Unterlagen 374ber eventuelle Lagerbest344nde best374nden, w344re nur dann begr374ndet, wenn die Auskunftsver-pflichtung ausschlie337lich unter R374ckgriff auf die angeblich nicht vorhandenen Unterlagen erf374llt werden k366nnte. Davon ist das Berufungsgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde ersichtlich nicht ausgegangen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 564 ZPO abgesehen. 43 b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass das Berufungs-gericht dem Kl344ger den Anspruch auf Auskunft 374ber die Herstellungsmengen und -zeiten zum Zwecke der 334berpr374fung von Einzelausk374nften zugesprochen hat. Es ist zwar richtig, dass jedenfalls in F344llen der vorliegenden Art 374ber das f374r den Verg374tungsanspruch interessante Produktionsvolumen sowohl durch die Liefer- als auch die Herstellungsmengen Auskunft erteilt werden kann und deshalb fraglich sein kann, inwieweit die Auskunft 374ber beide Bereiche erforder-lich ist. Es kann jedoch nicht unber374cksichtigt bleiben, dass Rechtsstreitigkeiten 44 - 22 - zwischen Arbeitnehmererfinder und Arbeitgeber 374ber die angemessene Verg374-tung f374r eine get344tigte Arbeitnehmererfindung nicht selten - so auch im Streit-fall - im Ausgangspunkt zugrunde liegt, dass der Arbeitgeber seiner gesetzli-chen Verpflichtung, die Verg374tung festzusetzen (247 12 Abs. 3 ArbEG) 374ber sehr lange Zeitr344ume nicht nachgekommen ist. In einer derartigen, zwangsl344ufig von wachsendem Misstrauen beeinflussten Situation kann der Arbeitnehmererfinder nicht darauf verwiesen werden, sich mit Angaben zu begn374gen, deren Wahrheitsgem344337heit er in keiner Weise nachpr374fen kann. Durch Angabe von Herstellungs- und Lieferdaten werden ihm gewisse Plausibilit344tskontrollen er-m366glicht. - 23 - 45 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 91a Abs. 1, 247 92 Abs. 1 und 247 97 Abs. 1 ZPO und ber374cksichtigt die im Berufungsrechtszug 374bereinstim-mend erkl344rte Teilerledigungserkl344rung. Scharen Richter am Bundesgerichtshof Gr366ning Asendorf ist in Ruhestand ge- treten und kann deshalb nicht unterschreiben. Scharen Berger Grabinski Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 4b O 278/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 13.09.2007 - I-2 U 113/05 -
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