BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 137/07 vom 24. September 2009 - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 24. September 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Rostock vom 9. Juli 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Antrag des Kl344gers auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung der vorgenannten Beschwerde wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 32.480 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat mitnichten seiner Entscheidung den - falschen - Obersatz zugrunde gelegt, die Bargesch344ftsausnahme sei auch bei inkongruen-ter Deckung anwendbar. Es ist vielmehr von einer kongruenten Deckung aus-gegangen. Damit liegt weder ein Rechtsanwendungsfehler mit symptomatischer Bedeutung noch eine Abweichung von der h366chstrichterlichen Rechtsprechung vor. 2 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 3 - 4 - Mangels Erfolgsaussichten der Beschwerde konnte die nachgesuchte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden (247 114 ZPO). 4 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Rostock, Entscheidung vom 02.05.2006 - 10 O 444/04 - OLG Rostock, Entscheidung vom 09.07.2007 - 3 U 94/06 -
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