BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 137/08 vom 19. Mai 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 19. Mai 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 24. Juni 2008 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 93.884,12 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Der Kl344ger hat den beklagten Rechtsanw344lten in den Tatsacheninstan-zen vorgeworfen, ihn nicht auf die Wiederherstellungsklausel des 247 15 Nr. 4 VGB 88 hingewiesen und dadurch den Verlust seines Anspruchs auf Entsch344-digung in H366he des Neuwerts verursacht zu haben. Die Nichtzulassungsbe-schwerde kann er angesichts dessen nicht damit begr374nden, die Frist des 247 15 Nr. 4 VGB 88 habe wegen der Leistungsverweigerung des Versicherers gar 2 - 3 - nicht zu laufen begonnen, denn die in den Tatsacheninstanzen behauptete Pflichtverletzung h344tte sich dann nicht ausgewirkt, und neue Vorw374rfe, die zugleich einen neuen Streitgegenstand begr374nden, k366nnen in der Revisionsin-stanz nicht mehr in den Rechtsstreit eingef374hrt werden. Die von der Nichtzulas-sungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen zur Anwendung des 247 15 Nr. 4 VGB 88 dann, wenn der Versicherer die Aktivlegitimation des Anspruchsstellers be-zweifelt, aber auch andere Einw344nde gegen Grund und H366he des Anspruchs auf Versicherungsleistungen erhebt, stellen sich damit nicht. Der auf einen vermeintlichen Beratungsfehler hinsichtlich des ersten Vergleichsangebots des Versicherers gest374tzte Hilfsantrag bleibt auf der Grund-lage des Vorbringens des Kl344gers, wonach er aktivlegitimiert war, keine Oblie-genheitsverletzungen begangen hatte und die Versicherungssumme f374r die Wiederherstellung des Geb344udes verwenden wollte, ohne Erfolg. Der Kl344ger hat in den Tatsacheninstanzen keinen (Hilfs-) Sachverhalt vorgetragen, der den Schluss auf einen Beratungsfehler zulie337. 3 - 4 - Rechtsverst366337e von verfassungsrechtlicher Relevanz (Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 4 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG M366nchengladbach, Entscheidung vom 21.06.2007 - 10 O 346/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.06.2008 - I-4 U 158/07 -
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