BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 137/09 vom 28. September 2010 in dem Patentnichtigkeitsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Dem Patentanwalt Dr.-Ing. S. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 137/0 9 gew344hrt mit Ausnahme der Anlage K 34 des zu den Akten gereichten Schriftsatzes der Rechtsanw344lte J. vom 26. Juli 2010. Gr374nde: 1 Dem Antrag des Antragstellers auf Gew344hrung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Einschr344n-kung zu entsprechen. Insoweit hat die der Patentinhaberin im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitskl344gerin (vgl. dazu Senatsbe-schluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69 , GRUR 1972, 441 , 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzw374rdiges Interesse im Sinne des 247 99 Abs. 3 Satz 3 PatG dargelegt. Die von der Kl344gerin mit ihrer Beru-fungserwiderung vom 26. Juli 2010 versehentlich zur Akte gereichte Anlage K 34 enth344lt die vertrauliche Version eines Urteils des englischen High Court of Justi-ce. Diese vertrauliche Fassung weist gegen374ber dem Inhalt der vom englischen Gericht freigegebenen 366ffentlichen Version des betreffenden Urteils, die als An- - 3 - lage K 34a von der Akteneinsicht umfasst ist, zus344tzlich zwei als vertraulich ge-kennzeichnete Anh344nge auf. Wie die Kl344gerin unwidersprochen vorgetragen hat, betreffen die beiden Anh344nge betriebsinternes geheimes technisches Know-how. Beiden Urteilsanh344ngen und den darin enthaltenen Produktinformationen kommt ausweislich der hierauf nicht Bezug nehmenden Berufungserwiderung der Kl344gerin auch keine Bedeutung f374r das vorliegende Patentnichtigkeitsverfah-ren zu. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann dem Interesse der Kl344gerin, die betreffende Anlage von der Akteneinsicht auszunehmen, die Berechtigung nicht abgesprochen werden (vgl. auch Benkard/Sch344fers, PatG, 10. Aufl., 247 99 - 4 - Rn. 18a). Dar374ber hinaus ist ein der Akteneinsicht in die Anlage K 34 entgegen-stehendes sch374tzw374rdiges Interesse der Kl344gerin an der Wahrung des Vertrau-lichkeitscharakters dieser Unterlage anzuerkennen, der im parallelen englischen Nichtigkeitsverfahren begr374ndet und durch die versehentliche 334bersendung des Dokuments an den Senat nicht aufgehoben worden ist. Meier-Beck Gr366ning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.10.2009 - 5 Ni 72/09 -
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