BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 137/10 Verk374ndet am: 7. April 2011 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. April 2011 durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin M366hring f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden die Urteile des Amtsge-richts D374sseldorf vom 30. Dezember 2009 und der 22. Zivil-kammer des Landgerichts D374sseldorf vom 2. Juli 2010 aufgeho-ben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 2.084,42 200 nebst Zin-sen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 19. Oktober 2009 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem am 22. Juli 2008 auf einen Eigenantrag vom 24. Juni 2008 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des K. R. . Die Beklagte brachte unter dem 31. M344rz 2008 wegen r374ckst344ndi-ger Sozialversicherungsbeitr344ge aus einer unternehmerischen T344tigkeit des Insolvenzschuldners eine Kontenpf344ndung bei der S. aus. Die S. zahlte aufgrund der Pf344ndung am 16. April 2008 an die 1 - 3 - Beklagte 4.368,37 200. Auf die vom Kl344ger erkl344rte Anfechtung zahlte die Beklag-te die Arbeitgeberanteile zur374ck. Wegen der Arbeitnehmeranteile in H366he von 2.084,42 200 lehnte sie die R374ckzahlung ab. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Kl344gers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. No-vember 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86) zur374ckgewiesen. Mit der vom Be-rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Zahlungsan-spruch weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist begr374ndet. 2 1. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungs-beitr344ge kann ungeachtet der Regelung des 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren 374ber dessen Verm366-gen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 13). 247 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gl344ubigerbenachteiligung im Sinne des 247 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Senat hat diese Rechtspre-chung zwischenzeitlich best344tigt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 237/09, ZIP 2010, 2209). Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts geben man-gels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu ent-scheiden. 3 - 4 - 2. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Ge-setzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis. Die Sache ist zur Endentscheidung reif. Die Voraussetzungen des 247 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind unstreitig gegeben. 4 Vill Raebel Pape Grupp M366hring Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 30.12.2009 - 22 C 14419/08 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 02.07.2010 - 22 S 22/10 -
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