BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 137/10 Verkündet am: 4. Februar 2014 Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhand - lung vom 4. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, den Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 29. Juni 2010 verkündet e Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 9 17 965 (Streitpatents), das am 11. November 1998 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 24. November 1997 angemeldet wurde. Die nebengeordneten Patentansprüche 1, 2 und 15 des Streitpatents lauten wie folgt: 1. Sammelhefter für Falzbogen mit einer Hefts tation (22; 76), wenigstens einem Falzbogenanleger (12, 14, 16, 18; 64, 66, 68, 70, 72, 74), einer Sammelkette (20; 82) und einem Antrieb, dadurch gekennzeichnet, dass der Antrieb aus mehreren Einzelantriebseinheiten (86, 88, 90; 142, 146, 148) besteht, vo n denen jeweils eine der Heftstation (22; 76), jedem Falzbogenanleger (12, 14, 16, 18; 64, 66, 68, 70, 72, 74) und der Sammelkette (20; 82) zugeordnet ist, jede Einzelantriebseinheit (86, 88, 90; 142, 146, 148) wenigstens einen Elektromotor (30, 34, 36, 38 , 40; 104, 118, 130; 162, 164, 166) und eine diesem zugeordnete 1 - 3 - Steuereinheit (32, 42, 44, 46, 48; 87, 89, 91; 143, 147, 149) aufweist und eine Verbindung (50; 92, 94; 160) zum Austausch von Daten - und/ oder Steuersignalen zwischen den Steuereinheiten (32, 42, 44, 46, 48; 87, 89, 91; 143, 147, 149) vorgesehen ist. 2. Sammelhefter für Falzbogen mit einer Heftstation (22; 76), wenigstens einem Falzbogenanleger (12, 14, 16, 18; 64, 66, 68, 70, 72, 74), eine r Sammelkette (20; 82) und einem Antrieb, dadurch gekennzeichnet, dass der Antrieb aus mehreren Einzelantriebseinheiten (86, 88, 90; 142, 146, 148) besteht, von denen eine gemeinsam der Heftstation (22; 76) und der Sammelkette (20; 82) zugeordnet ist und d ie übrigen Einzelantriebseinheiten je einem Falzbogenanleger (12, 14, 16, 18; 64, 66, 68, 70, 72, 74) zugeordnet sind, jede Einzelantriebseinheit (86, 88, 90; 142, 146, 148) wenigstens einen Elektromotor (30, 34, 36, 38, 40; 104, 118, 130; 162, 164, 166) u nd eine diesem zugeordnete Steue r- einheit (32, 42, 44, 46, 48; 87, 89, 91; 143, 147, 149) aufweist und eine Verbindung (50; 92, 94; 160) zum Austausch von Daten - und/oder Steuersignalen zwischen den Steuereinheiten (32, 42, 44, 46, 48; 87, 89, 91; 143, 147, 149) vorgesehen ist. 15. Verfahren zur Antriebssteuerung eines Sammelhefters nach einem der Ansprüche 4 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass in einem Einrich t- betrieb vorbestimmte Drehpositionsversatzsollwerte zwischen dem M o- tor (104; 162) der Haupteinheit (86; 142) und jedem Motor (118, 130; 164, 166) der Nebeneinheiten (88, 90; 146, 148) eingestellt werden und während des Produktionsbetriebs die aktuellen Drehpositionen des Motors (104; 162) der Haupteinheit (86; 142) und jedes Motors (118, 130; 164, 166) der Nebeneinheiten (88, 90; 146, 148) erfasst und die erfassten Istwerte der Drehpositionen des Motors (104, 162) der Haupteinheit (86 ; 142) und der Motoren (118, 130; 164, 166) der N e- beneinheiten (88, 90; 146, 148) auf den jeweiligen vorbestimmten Drehpo sitionsversatzsollwert geregelt werden. - 4 - Die übrigen Patentansprüche sind auf einen oder mehrere dieser Anspr ü- che zurückbezogen. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts hat das Streitp a- tent aufrechterhalten (Anl. NK5); die Beschwerde ist erf olglos geblieben (B e- schluss vom 1. Dezember 2005 - T 0037/04 - 3.2.05, Anl. NK6). Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Das Patentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der B undesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitp a- tent zuletzt in einer Fassung verteidigt, in der die Patentansprüche 1 und 2 nach den Wörtern " weist " wie folgt lauten: " s- tausch von Daten - und/oder Steuersignalen zwischen den Steuereinheiten (32, 42, 44, 46, 48; 87, 89, 91; 143, 147, 149) vorgesehen ist, wodurch die Erweiterung des Sammelhefters um einzelne Falzbogenanleger oder and e- re Komponenten durch einfaches Anschließen der Steuereinheiten an den Bus erfolgt und wobei im Einrichtbetrieb eingestellte Drehpositionsversat z- sollwerte im Produktionsbetrieb entsprechend der Produktion sgeschwi n- digkeit korrigiert werden können. " , sich die weiteren Patentansprüche auf diese Fassung der Patentansprüche 1 und 2 rückbeziehen und Patentanspruch 15 am Ende angefügt wird: " l- werte im Produktionsbetrieb entsprechend der Produktionsgeschwindigkeit korrigiert werden können. " Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. 2 3 4 5 6 7 - 5 - Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. P . , Hochschule für Technik, Wirtschaft un d Kultur L . , ein schriftliches Gutach - ten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft einen Sammelhefter für Falzbogen und ein Verfahren zu dessen Antriebssteuerung. 1 . Sammelhefter sind nach den Ausführungen der Streitpatentschrift papierverarbeitende Maschinen, mit denen ein Endprodukt aus mehreren Fal z- bogen zusammengestellt und geheftet wird. Bedruckte Falzbogen werden den Falzbogenanlegern zugeführt, dort vereinzelt , geöffnet und auf die durchgehe n- de Sammelkette aufgelegt. Die zu heftende Anzahl von Falzbogen wird auf der Sammelkette durch Mitnehmer gesammelt und ausgerichtet und sodann von der Sammelkette zur Heftstation transportiert, wo die gesammelten Falzbogen g eheftet werden. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift erfolgte der Antrieb e i- nes Sammelhefters nach dem Stand der Technik über einen zentralen Elektr o- motor, wobei die Heftstation, die Sammelkette, die Falzbogenanleger und g e- gebenenfalls weite re Komponenten über ein Getriebe und eine durchgehende Königswelle angetrieben wurden. Da d ie einzelnen Falzbogen von den Falzb o- genanlegern zeitlich abgestimmt auf die Sammelkette abgeworfen werden müssen, damit von den Mitnehmern der Sammelkette jeweils e in vollständiger Stapel unterschiedlicher Falzbogen erfasst wird , muss der Abwurfzeitpunkt des Falzbogens der Geschwindigkeit der Sammelkette entsprechend eingestellt w erden , wozu bei den herkömmlichen Einrichtungen im Stillstand der Drehpos i- 8 9 10 11 - 6 - tionsversatz d er einzelnen Falzbogenanleger zu dem zentralen Antrieb eing e- stellt wird. Die bekannten Sammelhefter weisen nach der Streitpatentschrift ve r- schiedene Nachteile auf: Die Anzahl der A nleger richtet sich nach der maxim a- len Anzahl der zu verarbeitenden Falzb ogen, aus denen die Endprodukte b e- stehen sollten, ist aber durch die Leistung des zentralen Elektromotors und die mechanische Stabilität der Königswelle beschränkt. Der Antrieb über eine K ö- nigswelle bedingt einen großen Aufwand beim Austausch von Falzbogen anl e- gern; zudem führ t ein taktweises Abschalten einzelner Anleger zu Schwierigke i- ten. Eine Veränderung des Abwurfzeitpunkts des Falzbogens während des B e- triebs ist entweder überhaupt nicht oder nur mit großem Aufwand möglich. Schließlich sind solche Sammel hefter hinsichtlich der räumlichen Anordnung der einzelnen Komponen ten unflexibel . 2. Vor diesem Hintergrund betrifft das Streitpatent das technische Pro b- lem, einen flexiblen Einsatz und Betrieb eines Sammelhefters zu ermöglichen. 3. Zur Lösung diese s Problems schlägt das Streitpatent in Patenta n- sprüchen 1 und 2 einen Sammelhefter und in Anspruch 15 ein Verfahren zu dessen Antriebssteuerung vor. a) Die Merkmale der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 in se i- ner zuletzt verteidigten Fassung lasse n sich wie folgt gliedern (Gliederung s- punkte des Patentgerichts in eckigen Klammern): 1. Es handelt sich um einen Sammelhefter für Falzbogen mit 1.1 wenigstens einem Falzbogenanleger [2], 1.2 einer Sammelkette [3], 1.3 einer Heftstation [1] und 1.4 einem A ntrieb [4]. 12 13 14 15 - 7 - 2. Der Antrieb besteht aus mehreren Einzelantriebseinheiten [5], 2.1 die jeweils mindestens aufweisen [6] 2.1.1 einen Elektromotor [6.1] und 2.1.2 eine diesem zugeordnete Steuereinheit [6.2] 2. 2 und von denen jeweils eine zugeordnet ist: 2. 2 .1 jedem Falzbogenanleger [5.2], 2.2 .2 der Sammelkette [5.1] und 2.2 .3 der Heftstation [5.1]. 3. Es ist eine Verbindung zum Austausch von Daten - oder Steue r- signalen zwischen den Steuereinheiten vorgesehen [7] , die 3.1 als Bus ausgebildet ist und 3.2 die Erwe iterung des Sammelhefters um einzelne Falzb o- genanleger oder andere Komponenten durch einfaches Anschließen der Steuereinheiten an den Bus ermöglicht. 4. Der Sammelhefter ist so ausgebildet, dass Drehpositionsve r- satzsollwerte 4.1 i m Einrichtbetrieb eingest ellt und 4.2 im Produktionsbetrieb entsprechend der Produktionsg e- schwindigkeit korrigiert werden können . b) Der in Paten t anspruch 2 vorgeschlagene Sammelhefter untersche i- det sich von dem Sammelhefter nach Patentanspruch 1 lediglich dadurch, dass der Sam melkette und der Heftstation anders als in Merkmalen 2. 2. 2 und 2. 2 .3 vorgesehen eine gemeinsame Einzelantriebseinheit zugeordnet ist. c ) Die Merkmale des in Patentanspruch 15 vorgeschlagenen Verfa h- rens lassen sich nach der zuletzt verteidigten Fassung d ieses Anspruchs wie folgt gliedern (Gliederungspunkte des Patentgerichts in eckigen Klammern): 16 17 - 8 - 1. Es handelt sich um ein Verfahren zur Antriebssteuerung eines Sammelhefters mit 1.1 wenigstens einem Falzbogenanleger [2], 1.2 einer Sammelkette [3], 1.3 einer Heftstation [1] und 1.4 einem Antrieb [4]. 2. Der Antrieb besteht aus mehreren Einzelantriebseinheiten [5], 2.1 die jeweils mindestens aufweisen [6] 2.1.1 einen Elektromotor [6.1], 2.1.2 eine diesem zugeordnete Steuereinheit [6.2] und 2.1.3 Mittel zur Erf assu ng der Drehposition des Motors (Patentanspruch 5) 2.2 und von denen jeweils eine zugeordnet ist: 2.2.1 jedem Falzbogenanleger [5.2], 2.2.2 der Sammelkette [5.1] und 2.2.3 der Heftstation [5.1]. 3. Es ist eine Verbindung zum Austausch von Daten - oder St eue r- signalen zwischen den Steuereinheiten vorgesehen [7], die 3.1 als Bus ausgebildet ist und 3.2 die Erweiterung des Sammelhefters um einzelne Falzb o- genanleger oder andere Komponenten durch einfaches Anschließen der Steuereinheiten an den Bus ermöglicht. 4. In einem Einrichtbetrieb werden vorbestimmte Drehposition s- versatzsollwerte zwischen dem Motor einer Haupteinheit und jedem Motor der übrigen Einzelantriebseinheiten (Nebeneinhe i- ten) eingestellt [15.1]. 5. Während des Produktionsbetriebs werden 5.1 die aktuellen Drehpositionen des Motors der Hauptei n- heit und jedes Motors der Nebeneinheiten erfasst [15.2] , - 9 - 5.2 die erfassten Istwerte der Drehpositionen des Motors der Haupteinheit und der Motoren der Nebeneinheiten auf den jeweiligen vorbestimmten Drehposit ionsversatzsol l- wert geregelt [15.3] und 5.3 die Drehpositionsversatzsollwerte gegebenenfalls en t- sprechend der Produktionsgeschwindigkeit korrigiert. d ) Patentanspruch 15 stellt sich damit in seiner Rückbeziehung auf die Patentansprüche 1 und 5 im Wesent lichen als verfahrensmäßige Einkleidung des Gegenstands dieser Sachansprüche dar. Denn die Merkmale 4.1 und 4.2 des Patentanspruchs 1 entsprechen in der Sache den Merkmalen 4 und 5.3 des Patentanspruchs 15. Die Merkmale 2.1.3, 5.1 und 5.2 dieses Anspruchs sind zwar in Patentanspruch 1 n icht wörtlich aufgeführt. Die Einstellung von Drehp o- sitionsversatzsollwerten im Einrichtbetrieb und die Möglichkeit ihrer Korrektur im Produktionsbetrieb ergeben technisch jedoch nur dann einen Sinn, wenn auch Mittel zur Erfa ssung der Drehposition des jeweiligen Motors vorhanden sind und der erfasste Istwert der Drehposition des Motors auf den jeweiligen (vorb e- stimmten oder korrigierten) Drehpositionsversatzsollwert geregelt wird. En t- sprechendes gilt für die Rückbeziehung auf die Patentansprüche 2 und 4. Die nachfolgenden Ausführungen zum Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 gelten daher für Patentanspr uch 15 entsprechend. 4. Zum Verständnis der Merkmalsgruppe 3 sind folgende Bemerkungen veranlasst: a) Das Patentgericht hat Merkmal 3 dahin erläutert , dass die Leitung zum Austausch von Daten - oder Steuersignalen zwischen den Steuereinheiten geeignet sein müsse, was eine beschränkende Wirkungsangabe beinhalte, die so zu verstehen sei, dass durch den Austausch der Daten - od er Steuersignale der synchrone Betrieb der Einzelkomponenten des Sammelhefters gewährlei s- tet sein müsse . Der Begriff des Austausches setze dabei einen Datenfluss in 18 19 20 - 10 - beide Richtungen voraus, wobei aber eine Abfrage bzw. die Übermittlung eines Betriebszustan des ausreiche. Hierbei genüge ein Datenaustausch über eine übergeordnete (zentrale) Steuereinheit. In welcher Weise der Datenaustausch erfolge, lasse das Streitpatent ebenso offen wie die Frage, welche Daten - oder Steuersignale auszutauschen seien. b) D ies hält den Angriffen der Berufung stand. Merkmal 3 in der erteilten Fassung des Streitpatents trifft keine nähere Aussage über die Beschaffenheit der Verbindung. Erforderlich ist lediglich, dass diese geeignet ist, einen Austausch von Daten - oder Steu ersignalen zwischen den Steuereinheiten zu ermöglichen. Die Angabe, dass die Verbindung " zum Austausch " vorgesehen ist, ist mit dem Patentgericht als Wirkungsangabe zu verstehen. Zweck - , Wirkungs - oder Funktionsangaben können bei einem Sachanspruch, dessen räumlich - körperlich definierte r Gegenstand grundsät z- lich unabhängig davon geschützt ist, zu welchem Zweck, mit welcher Wirkung oder in welcher Funktion er verwendet wird, an der Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und zu begrenzen, indem sie d ie S a- che oder eines ihrer Elemente als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen oder für den angegebenen Zweck verwendet werden kann (s. nur BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 Xa ZR 40/05, GRUR 2009, 837 Rn. 15 - Bauschalungsstütze). So verhält es sich auch hier. Nach dem auch vom Patentgericht herangezogenen Absatz 9 der Beschreibung des Streitpatents soll der Austausch von Daten - oder Steue r- signalen zwischen den Steuereinheiten den synchronen Betrieb der Einzelko m- ponenten des Sammelhefters gewährleisten, der bei den im Stand der Technik bekannten Sammelheftern durch den zentralen Antrieb erreicht wurde. Die p a- tentgemäße Lehre erfordert daher (nur) eine Verbindung der Steuereinheiten, die so aus gebildet ist, dass ein Austausch von Daten - oder Steuersignalen e r- folgen kann, der den synchronen Betrieb der Einzelkomponenten sicherstellt. Wann welche Signale ausgetauscht werden, lässt Merkmal 3 hingegen offen . 21 22 - 11 - Lediglich die vom Patentgericht ebenfalls zutreffend als nicht näher bestimmt angesehene Art der Verbindung ist nunmehr dahin konkretisiert, dass sie als B us ausgebildet ist (Merkmal 3.1) . Merkmal 3.2 bezeichnet lediglich die Folge dieser Ausbildung, dass die Erweiterung des Sammelhefters durch A nschließen weiterer Steuereinheiten weiterer Komponenten an den Bus erfolgen kann. Schließlich kann, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, Mer k- mal 3 - entgegen der Auffassung der Technischen Beschwerdekammer - nicht entnommen werden, dass die Verbindung einen nicht über eine Hauptsteu e- rung laufenden Austausch von Daten - oder Steuersignalen zwischen den ei n- zelnen Steuereinheiten ermöglichen muss. Auch insoweit wird das vom Paten t- gericht entwickelte Verständnis durch die Unteransprüche 3 und 4 b estätigt. Nach Patentanspruch 3 weist eine Einzelantriebseinheit eine zentrale Steu e- rung auf, nach Patentanspruch 4 ist eine der Einzelantriebseinheiten als Haup t- einheit zur Arbeitstaktvorgabe und sind alle weiteren Einzelantriebseinheiten als diesem Arbei tstakt folgende Nebeneinheiten ausgebildet. Daran hat auch die Einfügung der Merkmalsgruppe 4 nichts geändert. Denn sie verlangt nur, dass der Sammelhefter so eingerichtet ist, dass Drehp o- sitionsversatzsollwerte der einzelnen Elektromotoren in einem Ein richtbetrieb eingestellt und im Produktionsbetrieb entsprechend der Produktionsgeschwi n- digkeit korrigiert werden können. Der entsprechende Steuerungsbefehl kann von der Hauptsteuerung gegeben werden. II. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpa tents für naheg e- legt erachtet und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: D ie veröffentlichte europäische Patentanmeldung 681 923 (NK14) offe n- bare einen der Merkmalsgruppe 1 entsprechenden Sammelhefter . Da die Druckschrift den Antrieb nicht näher bes chreibe, gehe der Fachmann - ein Diplom - Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der über mehrjährige Erfa h- 23 24 25 26 - 12 - rung in der Planung und Konstruktion von Sammelheftern verfüge und bei der Auslegung des Antriebs mit einem Diplom - Ingenieur der Fachrichtung Elektr o- technik zusammenarbeite - von einem herkömmlichen Antrieb mittels einer m e- chanischen Königswelle, d.h. einer zentralen Antriebswelle, aus, die durch den gesamten Sammelhefter hindurchgehe und von der die verschiedenen Komp o- nenten des Sammelhefters durch me hrere Abtriebe angetrieben würden. Bei diesem Konzept seien alle Bewegungen und Komponenten fest mit dem Hauptantrieb gekoppelt. Wie sich aus dem Aufsatz von Lackhove, etz 22/1996, S. 12 (NK10) , e r- gebe, sei es indes am Prioritätstag in vielen Zweigen d er Technik, wie etwa bei Papierbeschichtungs - und Flaschenabfüllanlagen, verbreitet gewesen, die au f- wendigen mechanischen Königswellen durch elektrische Wellen, die allerdings eine abgestimmte Steuerung der Einzelantriebe erforderten, zu ersetzen, wodurch die Mechanik vereinfacht und Kosten reduziert würden. Es könne d a- hingestellt bleiben, ob sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 bereits in der Anwendung d ies es Fachwissens, wie es NK10 wiedergebe, erschöpfe. J e- denfalls ergebe sich aus der US - Patentschri ft 5 499 803 (NK13.1), dass auch bei der Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen vor dem Prioritätstag des Streitpatents der Übergang von der mechanischen Königswelle zur elektrischen Welle bereits vollzogen gewesen sei. Die Schrift NK13.1 beschreibe eine Zusammentragmaschine ohne Haup t- antriebswelle, in der bedruckte Bogen oder Blätter zusammen ge tragen würden. Sie weise auf die sich in Verbindung mit einer langen Hauptantriebswelle, also auch einer Königswelle, ergebenden Probleme wie geringe Flexibili tät, Probl e- me der Ansteuerung der Zuführeinrichtungen und Verschleißanfälligkeit der mechanischen Komponenten hin . Zur Beseitigung dieser Probleme schlage die Schrift vor, jede Zuführeinrichtung mit einem eigenen Motor anzutreiben, diesen mit einer eigenen Steuerung zu versehen und die einzelnen Steuerungen mit einer Hauptantriebssteuerung zu verbinden, die die Betriebsgeschwindigkeit 27 28 - 13 - steuere und den Zeittakt des Betriebs der Antriebsmotoren koordiniere. Zumi n- dest Letzteres bedinge, dass die Hauptantriebsst euerung Kenntnis von den D a- ten der Motorendrehzahl und des Motorstellungsencoders erlange, da sonst der Zeittakt des Betriebs der Motoren nicht aufeinander abgestimmt werden könne. Daher entnehme der Fachmann der NK13.1 eine Steuerung mit einem bidire k- tion alen Datenaustausch. Soweit die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts in der NK13.1 lediglich eine unidirektionale Verbindung verwirklicht gesehen habe, sei der Offenbarungsgehalt der Schrift nicht ausgeschöpft wo r- den . Auch wisse der Fachmann, da ss eine unidirektionale Verbindung nicht g e- eignet sei, eine Maschine, wie sie NK13.1 beschreibe, hinreichend genau zu steuern, da mangels Rückmeldung der Empfang von Daten sowie insbesondere deren Fehlerfreiheit nicht überprüfbar seien. Über den Antrieb de s Sammelfö r- derers treffe die NK13.1 zwar keine Aussage. Da eine Synchronisation der Z u- führeinrichtungen mit dem - selbstverständlich angetriebenen - Sammelförderer notwendig sei, unterstelle der Fachmann aber, dass der Sammelförderer über einen eigenen Ant rieb verfüge, der von der Hauptantriebssteuerung gesteuert werde. Damit sei in NK13.1 ein mit den Merkmalen 2 und 3 übereinstimmendes Antriebskonzept verwirklicht. Die Übertragung der der NK13.1 zu entnehmenden Abkehr von der m e- chanischen Antriebswelle hin zu einzelnen elektrischen Antrieben auf einen der Merkmalsgruppe 1 entsprechenden Sammelhefter sei danach eine naheliege n- de Maßnahme. Die Probleme mit der langen Antriebswelle seien bei beiden Maschinen sehr ähnlich, so dass der Fachmann die in NK13.1 offenbarte L ö- sung ohne weiteres auch bei einem Sammelhefter mit Falzbogenanlegern und Heftstation verwirklichen werde. Die in Patentanspruch 2 vorgesehene gemeinsame Zuordnung von Heft - station und Sammelkette zu einer Einzelantriebseinheit gehe über ein e einfache handwerkliche Maßnahme nicht hinaus. Dem Fachmann sei bekannt gewesen, dass in einem Sammelhefter die Heftstation und die Geschwindigkeit der Sa m- 29 30 - 14 - melkette die Leistung bestimmten. Es habe daher nahegelegen, diese beiden Geräte mit einem gemeinsam en Motor anzutreiben; i m Übrigen lehre auch die NK13.1 alternativ, mehrere Einzelaggregate (dort Zuführeinrichtungen) durch einen Motor gemeinsam anzutreiben. Schließlich erschöpfe sich auch die Einstellung von Drehpositionsversat z- sollwerten der einzeln en Elektromotoren in einem Einrichtbetrieb, die Erfassung der aktuellen Drehpositionen im Produktionsbetrieb und die Regelung auf den jeweiligen vorbestimmten Drehpositionsversatzsollwert in einer einfachen A n- passung des bekannten Einrichtbetriebs eines Sa mmelhefters mit mechan i- scher Antriebswelle auf einen Sammelhefter mit elektrischen Einzelantrieben. III . Dies e Beurteilung hält auch unter Berücksichtigung der im Ber u- fungsverfahren erfolgten Beschränkung des Gegenstands der Patentansprüche 1, 2 und 15 den Angriffen der Berufung stand. 1. Gegen die Ausführungen des Patentgerichts zum Fachmann und zur Bekanntheit eines Sammelhefters mit den Merkmalen der Merkmalsgruppe 1 ist ebenso wenig etwas zu erinnern wie gegen seine weitere Annahme, dass den Fachm ann schon die Veröffentlichung NK10 mit dem programmatischen Titel " « Elektrische Welle » löst mechanische « Königswellen » ab " auf die Möglichkeit aufmerksam machen musste, den Antrieb der Komponenten des Sammelhe f- ters über eine mechanische Welle durch elektr onisch gesteuerte Einzela n- triebseinheiten zu ersetzen. In der Zusammenfassung der NK10 heißt es hierzu anschaulich: " Die vollständige Digitalisierung des Antriebsreglers sowohl in der Sollwertübertragung durch die Leitfrequenzvorgabe als auch im Istwertkre is mit Resolver - oder Inkrementalgeberrückführung ermöglicht die Integration von bi s- her teuren externen Gleichlaufregelungen. Hierdurch lassen sich ohne zusätzl i- che Baugruppen Winkelgleich - , Drehzahl - oder Drehzahlverhältnisgleichlauf realisieren. Die Mech anik wird vereinfacht, der Maschinenbau reduziert Ko s- ten. " 31 32 33 - 15 - 2. Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Annahme des Patentg e- richts, dass der an der Nutzung entsprechender Möglichkeiten für einen Sa m- melhefter interessierte Fachmann der NK13.1 entnehmen k onnte, dass die Ausgestaltung des A ntriebs als Mehrheit von Einzelantriebseinheiten für eine ähnliche Vorrichtung bereits vorgeschlagen worden war. Die Druckschrift N K13.1 betrifft eine Zusammentragvorrichtung ( collator ) mit einer Vielzahl von Falzbogen anlegern ( signature feeders ). Derartige Vo r- ric h tungen dienen dem Zusammenführen einer Vielzahl von Falzbogen zu Falzbogengesamtheiten wie Büchern oder Zeitschriften (NK13.1, Sp. 1 Z. 11 - 13). Eine Vorrichtung umfasst eine Sammelfördereinrichtung und mehrere en t- lang der Fördereinrichtung angeordnete Zuführabschnitte, die jeweils minde s- tens einen Falzbogenstapelbehälter zum Vorhalten der der Fördereinrichtung zuzuführenden Falzbogen und einen Falzbogenanleger zur Zufuhr eines B o- gens aus dem Stapelbehälter zur Fördereinrichtung umfassen (NK13.1, Z u- sammenfassung). Sie unterscheidet sich von einem Sammelhefter (nur) dadurch, dass die auf der Sammelkette bzw. der Sammelfördereinrichtung g e- sammelten Falzbogen nicht geheftet werden. Auch entspricht die in der NK13.1 als Stand der Technik beschriebene Vorrichtung hinsichtlich ihrer Konstruktion im Wesentlichen derjenigen eines konventionellen Sammelhefters: Die Zusa m- mentrageinrichtung weist eine einzige Hauptantriebswelle auf, welche eine Sammelfördereinrichtung und di e Anleger antreibt, die der Sammelförderei n- richtung Falzbogen zuführen und in Abständen entlang der Sammelförderei n- richtung angeordnet sind (NK13.1, Sp. 1 Z. 13 - 15). Dementsprechend beschreibt NK13.1 ein ähnliche s Problem wie das Streitpatent. So schil dert NK13.1, dass die Verwendung einer einzigen A n- triebswelle einen erheblichen Aufwand bei Änderung der räumlichen Anbindung der Anleger an die Sammelfördereinrichtung oder des Abwurftaktes der Anleger zur Folge ha be (NK13.1, Sp. 1 Z. 27 - 30, 43 - 46). Auch wenn der Fo k us der NK13.1 darauf liegt, die Anlegerpositionen relativ zum Förderband an verschi e- 34 35 36 - 16 - dene Bogenformate anpassen zu können, konnte der Fachmann der Schrift entnehmen, dass die dort vorgeschlagene Ausgestaltung auch dazu beitrug, die Flexibilität des Betriebs der Anleger geg enüber dem Förderer zu erhöhen. 3. Zutreffend hat das Patentgericht diesem Befund den Anlass für den Fachmann entnommen , den Antrieb eines Sammelhefters nach der Merkmal s- gruppe 2 auszugestalten. a) D ie Entgegenhaltung NK13 .1 schlägt eine Vor richtung vor, bei der jeder Zuführabschnitt (der mindestens einen Falzbogenstapelbehälter umfasst) über einen eigenen Motor zum Antrieb des zugehörigen Anlegers verfügt und jeder Motor eine eigene Steuerung aufweist, um die Zufuhr von Fa lzbogen zu steuern. Dabei sind die Motorantriebe über eine Hauptsteuerung miteinander verbunden, die die Betriebsgeschwindigkeit steuert und die zeitliche Absti m- mung der Motorantriebe koordiniert (NK13.1, Zusammenfassung). Der Fac h- mann konnte der NK13.1 da mit unmittelbar d ie Anregung entnehmen, jeden Falzbogenanleger mit einer Einzelantriebseinheit zu versehen (Merkmal 2.1.1), die einen Elektromotor und eine diesem zugeordnete Steuereinheit aufweist (Merkmal 2. 1. 2). b) Darüber hinaus führte die Drucksch rift den Fachmann zu weiteren - ebenfalls entsprechend Merkmal 2.1 ausgestatteten - Einzelantriebseinheiten für die Sammelkette und die Heftstation (Merkmale 2.1.2 und 2.1.3). Die NK13.1 trifft in ihren Erläuterungen zwar keine Aussage über die Ausgestaltu ng des Antriebs des Sammelförderers und verhält sich nicht zu der - dort nicht vo r- handene - Heftstation. Der Fachmann konnte der Schrift aber den allgemeinen Vorschlag entnehmen, zur Erhöhung der Flexibilität die einzige Hauptantrieb s- welle durch Einzelantr iebseinheiten zu ersetzen. Die nächstliegende Lösung für den Antrieb von Kette und Heftstation war auch insoweit mindestens eine weit e- re (Einzel - )Antriebseinheit. 37 38 39 - 17 - Ob der Fachmann überhaupt, wie die Berufung meint, in Erwägung gez o- gen hätte, den Sammelf örderer über eine mechanische Welle von einem der Antriebe der Zuführabschnitte an treiben zu lassen, erscheint fraglich. Zumi n- dest bot sich ein eigener Antrieb gleichermaßen an: NK13.1 schlägt in Figur 1 und den entsprechenden Erläuterungen (Sp. 2 Z. 43 - Sp. 3 Z. 56) eine Ausfü h- rungsform vor, bei der die Zusammentrageinrichtung mehrere Zuführabschnitte und jeder Zuführabschnitt mehrere Falzbogenstapelbehälter umfasst, von d e- nen jeder über einen Anlegemechanismus verfügt. Jedem dieser Abschnitte sind eine M otorantriebssteuerung und ein hiermit verbundener Motor zugeor d- net, der über eine Kupplung mit einer Abschnittsantriebswelle verbunden ist. Die jeweilige Abschnittsantriebswelle treibt damit alle Anlegemechanismen im entsprechenden Abschnitt an, die jeweil ige Steuerung steuert die Geschwindi g- keit, Beschleunigung und zeitliche Abstimmung im entsprechenden Abschnitt. Demgegenüber schlagen Figur 2 und die entsprechenden Erläuterungen (Sp. 3. Z. 63 bis Sp. 4 Z. 29) eine Ausgestaltung vor, bei der jeder Anlegeme chani s- mus jeweils über einen eigenen Motor und eine eigene Motorsteuerung verfügt, die den Motor und die Zufuhr von Falzbogen vom zugeordneten Falzbogenst a- pelbehälter zur Sammelfördereinrichtung steuert. NK13.1 sieht die Ausgesta l- tung nach Figur 2 als vort eilhaft an, da hierdurch eine besondere Flexibilität des Einsatzes jedes Anlegers erreicht wird, der räumlich im Verhältnis zum Sa m- melförderer und den übrigen Anlegern verstellbar ist (NK13.1, Sp. 4 Z. 41 - 49). D ie fehlende mechanische Verbindung zwisch en Anleger und Förderer wird mithin gerade als vorteilhaft angesehen . Für den Fachmann war daher o f- fensichtlich , dass ein gemeinsamer Antrieb der Sammelkette und eines der A n- leger die erstrebte Flexibilität des Betriebes einschränken würde. c ) Ebenfalls o hne Erfolg rügt die Berufung, dass das Patentgericht Ei n- zelantriebe für Sammelkette und Heftstation (Patentanspruch 1) und einen g e- meinsamen Antrieb von Sammelkette und Heftstation (Patentanspruch 2) für austauschbar erachtet hat. 40 41 42 - 18 - Wenn es hierzu überh aupt einer weiteren Veranlassung bedurfte, wurde der Fachmann durch die vorstehend zu b angeführte Beschreibung der Ausfü h- rungsbeispiele der NK13.1 angeregt, denjenigen Einzelkomponenten einen Einzelantrieb zuzuordnen, die eine flexible Steuerung erfordert en, jedoch and e- re Einzelkomponenten, bei denen dieses Erfordernis nicht bestand, mit einer gemeinsamen Steuerung zu versehen was gegebenenfalls einen geringeren Aufwand und damit eine Kostenersparnis ermöglichte. Die Nachteile der Sa m- melhefter nach dem Sta nd der Technik, mit denen sich der Fachmann nach der Streitpatentschrift (Rn. 5) konfrontiert sah, ergaben sich aus der fehlenden Fl e- xibilität des Einsat zes der Falzbogenanleger untereinander sowie gegenüber der Antriebswelle. Dem Fachmann war demgegenüber bekannt, dass bei Ei n- satz eines Sammelhefters der Betrieb der Heftstation und der Sammelkette j e- denfalls nicht notwendig einer voneinander unabhängigen Steuerung bedurfte. Er hatte damit Anlass, die ihm in NK13.1 vorgeschlagenen Gestaltungsmöglic h- keiten ( auch) dergestalt umzusetzen, dass er Heftstation und Sammelkette mit einer gemeinsamen Einzel antriebseinheit versah. 4. Die Ersetzung der mechanischen Antriebswelle durch eine Mehrzahl von Einzelantriebseinheiten veranlasste schließlich eine als Bus au sgestaltete Verbindung zum Austausch von Daten oder Steuersignalen zwischen den Steuereinheiten (Merkmal sgruppe 3). a) NK13.1 schlägt vor, die Einzelsteuerungen, die die Zufuhr von Fal z- bogen vom zugeordneten Anleger zur Fördereinrichtung steuern, mittel s ei ner Hauptsteuerung zu verbinden , die - wie ausgeführt - eine Verbindung der Ei n- zelsteuerungen im Sinne von Merkmal 3 darstellt. In diese Verbindung mit der Hauptsteuerung die Steuereinheiten der Sammelkette und der Heftstation ei n- zubeziehen, war nahezu zwingend . Die Verbindung der Einzelsteuerungen mittels Hauptsteuerung dient nach der NK13.1 dazu, die Betriebsgeschwindigkeit zu steuern und die zeitliche A b- 43 44 45 46 - 19 - stimmung zu koordinieren (NK13.1, Zusammenfassung, Sp. 2 Z. 7 f.). Für den Fachmann war ersicht lich, dass eine solche zeitliche Abstimmung des Betriebs der Anleger auch mit dem Betrieb der Sammelkette und der Heftstation erfo r- derlich war. Entsprechend hat auch der Sachverständige angegeben, dass der Fachmann hinsichtlich NK13.1 unterstelle, dass die Hauptsteuerung " irgendwie " die Bandgeschwindigkeit als Systemeingangsgröße kenne. Zwar wäre es, wie der Sachverständige ausgeführt hat, denkbar, die erforderliche Koordination zwischen dem Betrieb der Sammelkette und den Falzbogenanlegern dadurch zu errei chen, dass der Hauptsteuerung eine konstante Bandgeschwindigkeit fest vorgegeben wird. Eine solche Ausgestaltung wäre jedoch sehr unflexibel und reduzierte die Steuerung der Betriebsgeschwindigkeit auf die Anpassung der Arbeitstak t e der Anleger auf die Ban dgeschwindigkeit. Ein größeres Maß an Flexibilität konnte der Fachmann demgegenüber erkennbar dadurch erzielen, dass er die von der NK13.1 für die Koordination des Betriebs der Falzbogena n- leger vorgeschlagene Lösung auf den Einsatz der weiteren Einzelkompo nenten Sammelkette und Heftstation übertrug. Dass der Fachmann hierzu keine Veranlassung gesehen habe, lässt sich auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die NK13.1 selbst derartiges für den dortigen Förderer nicht ausdrücklich vorschlägt ; dies erklä rt sich aus dem Schwerpunkt der NK13.1 , der - w ie ausgeführt - auf der Anpassung der Anl e- gerpositionen relativ zum Förderband an verschiedene Bogenformate liegt. b) Für den Fachmann ergab sich aus dem Stand der Technik auch die Anregung, die Verbindung zwischen den Einzelsteuerungen aller Einzelkomp o- nenten und der Hauptsteuerung als Bus auszugestalten, der einen Austausch von Daten oder Steuersignalen ermöglicht. Schon d ie in NK13.1 vorgesehene n Verbindung en zwischen den Steu e- rungen (die nach Figur 1 mit dem jeweiligen Zuführabschnitt und nach Figur 2 mit dem jeweiligen Falzbogenanleger verbunden sind) üb er die Hauptsteuerung 47 48 49 - 20 - ermöglichen den Austausch von Daten - oder Steuersignalen. Die Verbindu n- g en , die in den Figuren 1 und 2 der NK13.1 mit dem Bezugs zeichen 13 bzw. 13a versehen sind , sind in der Beschreibung als elektrische Leitung en ( " electr i- cal line s " ) bezeichnet (NK13.1, Sp. 3 Z. 30 - 32 ; Sp. 4 Z. 15 - 17). Wie der Sac h- verständige ohne Widerspruch der Beklagten erläutert hat, ist eine solche Ve r- bindung aus fachmännischer Sicht als serielle Kommunikationsbeziehung im Sinne einer Anbindung mittels RS - 232 - Schnittstelle zu interpretieren, mithin als Verbindung, die eine bidirektionale Kommunikation ermöglicht. Dies kommt worauf bereits das Patentgericht z utreffend hingewiesen hat - auch darin zum Ausdruck, dass die Leitung in den Figuren 1 und 2 mit einem Doppelpfeil ve r- sehen ist. Da nach Merkmal 3 die Verbindung lediglich so ausgestaltet sein muss, dass sie eine bidirektionale Kommunikation ermöglicht, ko mmt es nicht darauf an, inwieweit die Steuereinheiten in der in NK13.1 vorgeschlagenen Ausgestaltung tatsächlich bidirektional Daten übermitteln . Dies gilt auch in A n- sehung der im Berufungsverfahren hinzugefügten Merkmalsgruppe 4, denn auch nach dieser Bes chränkung besagen die Patentansprüche nichts darüber, wie die Drehpositionsversatzsollwerte zustande kommen; für deren Einstellung und Korrektur genügt , wie der Sachverständige bestätigt hat, ein " Master - Slaves " - Verbund , in dem die Hauptsteuerung die betre ffenden Daten an die Steuerungen der Nebeneinheiten sendet. Die Anpassung des jeweiligen Is t- werts an den Sollwert erfolgt sodann im Regelkreis der Einzelantriebseinheit. Es kann dahinstehen, ob der Fachmann, wie die Klägerin meint, die Ve r- bindung der St euereinheiten in NK13.1 auch als Bussystem interpretieren kann. Jedenfalls erhielt der Fachmann durch die NK10 die Anregung zu einer solchen Ausgestaltung. Die Veröffentlichung erwähnt mehrere für die Realisierung einer " elektrischen Welle " geeignete Bussy steme. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen bestätigt, dass die Entwicklung der Bustechnologie Mitte der 1990er Jahre zu praktikablen, echtzeitfähigen Lösungen gekommen war . Der Fachmann hatte daher Anlass, eine geeignete Bus - Lösung bei der Ver bindung der Steuereinheiten nach dem Vorbild der NK13.1 einzusetzen. Die vom Sac h- 50 - 21 - verständigen hervorgehobene Komplexität des Gesamtsystems Sammelhefter und des erforderlichen Softwareentwurfs steht dem nicht entgegen, denn diese Probleme musste der Fachman n ohnedies bewältigen, und die Streitpaten t- schrift setzt voraus, dass er hierzu zur Ausführung der Erfindung in der Lage ist. Dass insoweit zu erwartende Schwierigkeiten den Fachmann nicht vom Übe r- gang von der mechanischen zur " elektrischen Welle " abgehalt en haben, wird durch die NK13.1 belegt. 5. Der Fachmann hatte schließlich auch Veranlassung, den Samme l- hefter so auszubilden, dass Drehpositionsversatzsollwerte in einem Einrichtb e- trieb eingestellt und im Produktionsbetrieb entsprechend der Produktionsg e- schwindigkeit korrigiert werden können. a) Die Einstellung der Sollwerte in einem Einrichtbetrieb ist, wie das P a- tentgericht zutreffend und von der Berufung unangegriffen ausgeführt hat, ledi g- lich die " handwerkliche " Umsetzung der " elektrischen Welle " , bei der der im Stand der Technik mit mechanischen Mitteln erzwungene Gleichlauf der Ko m- ponenten des Sammelhefters durch eine Sollwertvorgabe und die Überw a- chung ihrer Einhaltung im jeweiligen Regelkreis ersetzt wird. So verfährt de m- gemäß auch die NK13.1. b) Nicht vorbeschrieben ist allerdings die Korrektur der Drehposition s- versatzsollwerte entsprechend der Produktionsgeschwindigkeit im laufenden Produktionsbetrieb. Gleichwohl bot sich dem Fachmann auch diese Maßnahme an. Die NK13.1 nennt - wie bereit s mehrfach erwähnt - als einen der Vorteile der Einzelantriebseinheiten, dass jeder Anleger unabhängig von den anderen auf einfache Weise verstellbar ist , da keine mechanische Verbindung zu einer Hauptantriebswelle besteh t . Jeder Anleger sei , so heißt es, höhenverstellbar, heran - oder wegbewegbar sowie seitlich verschiebbar. Diese Flexibilität ermö g- 51 52 53 54 - 22 - liche eine Phasenverstellung während des Betriebs ( on the fly phasing ) zw i- schen den Bogenzuführvorgängen (Sp. 4 Z. 40 - 49 ). Der Fachmann erhielt hie r- durch den aus drücklichen Hinweis, dass die mit der elektronischen Verbindung zwischen den Einzelantriebseinheiten gewonnene Flexibilität nicht nur im Ei n- richtbetrieb, sondern auch im laufenden Betrieb genutzt werden kann. Die nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien notwendige - Drehp o- sitionsversatzsollwertkorrektur im Produktionsbetrieb zu vollziehen, ist lediglich eine weitere dem Fachmann damit eröffnete Nutzung der mechanisch vone i- nander unabhängigen Einzelantriebe. I V. Für eine abweichende Beurteilun g der Patentfähigkeit des Gege n- stands der übrigen untergeordneten Patentansprüche ist von der Beklagten weder etwas geltend gemacht noch sonst aufgrund des festgestellten Sachve r- halts erkennbar (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 X ZR 131/02, GRUR 20 07, 309 Rn. 42 - Schussfädentransport; Urteil vom 29. September 2011 X ZR 109/08, GRUR 2012, 149 Rn. 96 - Sensoranordnung). 55 - 23 - V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 29.06.2010 - 1 Ni 4/09 - 56
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