BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 137/12 Verkündet am: 5 . Juni 2014 Kluckow Justizangestellte als Urkund sbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO § 49b; RVG §§ 3a, 4a, 4b Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant, die gegen die Formvorschriften des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG oder die V orausse t zungen für den Abschluss einer Erfolgshonorarvereinbarung nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG ve r- stößt, ist wirksam; aus ihr kann die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzl i- chen Gebühr gefordert werden (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - IX ZR 137/12 - OLG München LG München I - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Fischer und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts München vom 2. Mai 2012 wird auf Kosten der Kläg e- rin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Klägerin, eine anwaltliche Verrechnungsstelle, verlangt vom Bekla g- ten aus abgetretenem Recht des Rechtsanwalts L . restliches Anwaltsh o- norar in Höhe von 90.292,20 Der Beklagte hatte 2006 in München ein Hotel gemietet und wollte di e- ses sodann aufgrund einer Kaufoption im Mietvertrag für 8 Mio. Finanzierung verhandelte er mit der H . , die ihm zur Zinssich e- rung zunächst zwei Zinsswaps und Anteile an einem Rentenfonds verkaufte, anschließend aber die Finanzierung ablehnte. Deshalb schaltete der Beklagte Rechtsanwalt L . ein, um mit dessen Hilfe die Finanzierung doch noch zu erreichen. Für die A bfassung eines Aufforderungsschreibens erhielt der Bekla g- te aufgrund einer Vergütungsvereinbarung vom 17. November 2009 auf Stu n- 1 2 - 3 - denhonorarba sis 3.888 hatte, schlossen der Zedent und der Beklagte am 15. Dezember 2009 eine we i- tere Vergütungsvereinbarung. Danach sollte Rechtsanwalt L . anstelle der gesetzlichen Gebühren 2 0.000 sowie im Falle des Abschlusses eines Finanzierungsvertrages weitere 10.000 zuzüglich Umsatzsteuer. Der Beklagte zahlte 20.000 Das Gespräch mit der Bank unter Mitwirkung von Rechtsanwalt L . blieb ohne Erfolg, weshalb der Beklagte Rechtsanwalt L . beauftragte, eine Kl a- ge auf Schadensersatz wegen der Zinsswaps und der Anteile an dem Rente n- fonds vorzubereiten. Mündlich wurde zwischen den Parteien insoweit verei n- bart, dass die Pau schalvergütung, die sich zunächst nur auf die außergerichtl i- che Tätigkeit bezogen hatte, nunmehr auch die erste Instanz eines Klageve r- fahrens gegen die H . abdecken sollte. Rechtsanwalt L . erstellte den Klageentwurf. Dieser wurde abe r nicht mehr eingereicht, weil sich der Beklagte mit der Bank in einem weiteren G e- spräch ohne Beteiligung von Rechtsanwalt L . auf eine Finanzierung eini g- te. Die Klägerin stellte daraufhin das Erfolgshonorar von Rechtsanwalt L . in H öhe von 10.000 Umsatzsteuer in Rechnung. Der Beklagte zahlte diese s nicht. Sein nunmehr bevollmächtigter Rechtsanwalt machte die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung geltend. Daraufhin rechnete der Z e- dent nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergü tungsgesetzes ab. Er e r- rechnete ein Honorar von 64.274,28 49.817, 9 2 s- ter Instanz. Hiervon brachte er die Zahlung von 23.800 g- te als Differenz 90.292,20 3 4 - 4 - die Klägerin geltend. Der Beklagte rechnet hilfsweise mit außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.680,10 streitigen Honorarforderungen der Klägerin angefallen sind. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 10.738,31 Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat die Klage in H ö- he von 10.000 i e Hilf s- aufrechnung in Höhe von 1.161,68 Die Berufung der Klägerin hatte nur wegen eines Berechnungsfehlers des Landgerichts bei der Hilfsaufrechnung insoweit Erfolg, als der Beklagte nunmehr zur Zahlung von 10.923,70 rteilt wurde. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in vo l- lem Umfang weiter. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in NJW 20 12, 3454, hat ausgeführt: Dem Zedenten sei es gemäß § 242 BGB verwehrt, unter Ber u- fung auf die Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung vom 15. Dezember 2009 die gesetzliche Vergütung zu fordern, soweit diese über den in der Vergütung s- 5 6 7 8 - 5 - vereinbarung vorgesehen en Betrag von insgesamt 30.000 z- steuer hinausgehe. Die getroffene Vergütungsvereinbarung sei unwirksam. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Beklagte um die Gebührenvereinbarung gebeten habe, weil es Sache des fachkundigen Re chtsanwalts sei, dabei auf die Einhaltung des anwaltlichen Gebührenrechts zu achten. Wenn der Zedent nunmehr nach dem gesetzlichen Gebührenrecht abrechne, obwohl er hierauf unter Verstoß gegen dieses Recht verzichtet habe, verstoße er gegen Treu und Glaube n, weil sich der Mandant auf die vom Anwalt vorgeschlagene Honorarr e- gelung verlassen können müsse. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht daraus, dass sich der Beklagte auf die Unwirksamkeit der Vergütungsve r- einbarung berufen habe, weil er nicht ar glistig gehandelt habe. Die Begrenzung der dem Zedenten zustehenden Vergütung durch die Vergütungsvereinbarung erfasse auch die gerichtliche Tätigkeit, die nach d er nachfolgenden mündlichen Vereinbarung durch den vereinbarten Höchstbetrag mit abgegolten se in sollte. In Höhe von 976,30 f- rechnung erloschen. Die Klägerin habe dem Beklagten die Aufwendungen zur außergerichtlichen Abwehr ihrer unberechtigten Honorarforderungen zu erse t- zen. Der Anspruch ergebe sich aus § 280 A bs. 1 BGB. Zwar führe die Ge l- tendmachung eines unberechtigten Anspruchs als solche noch nicht zu einer Sonderverbindung nach § 241 BGB. Die Klägerin sei aber als Zessionarin in die Gläubigerstellung des Zedenten eingerückt. 9 10 - 6 - II. Diese Ausführungen ha lten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Die Klägerin kann Honorarforderungen des Zedenten nur in restlicher Höhe von 10.000 des hilfsweise aufgerechneten Schadensersatzanspruchs des Beklagten in Höhe von 976,30 end m a- chen. 1. Der Anwaltsvertrag zwischen de m Zedenten und dem Beklagten war rechtswirksam, selbst wenn die Honorarvereinbarung nichtig gewesen wäre. Dies war schon nach dem vor dem 1. Juli 2008 geltenden Recht in ständiger Rechtsprechung anerkannt, nach dem Erfolgshonorarvereinbarungen nach § 49b Abs. 2 BRAO generell verboten waren, was gemäß § 134 BGB zu ihrer Nichtigkeit führte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169 , 1171 ; vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 R n. 11, 15 ff). Nach dem seit 1. Juli 2008 geltenden § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen nur noch unzulässig, soweit das Rechtsanwalt s- vergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. An der fortdauernden Wirksamkeit des Anwaltsvertrages selbst hat sich dadurch nichts geändert. Die Einschrä n- kung des Verbotes von Erfolgshonoraren sollte nicht zu einer weitergehenden Nichtigkeitsfolge bezüglich des Anwaltsvertrages führen. Dessen Rechtswir k- samkeit sollte unberührt bleiben (vgl. Gesetzentwur f der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonor a- ren, BT - Drucks. 16/8384 S. 12 zu § 4b; Schneider/Wolf/ Onderka , RVG, 7. Aufl. , § 4b Rn. 9; Baumgärtel in Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl. , § 4b R n. 2; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., § 4b Rn. 3, 11 12 13 - 7 - Foerster, JR 2012, 93). Demgemäß kann d er Zedent Anwaltshonorar verla n- gen. 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts führt der unstreitige Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei Verei nbarung d es Erfolgshonorars jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erfolgshonorarvereinbarung, sondern zur D e- ckelung der vereinbarten Vergütung auf die gesetzliche Vergütung. a) Ob ein Verstoß gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG die Nichtigkeit der E r- folgshonorar vereinbarung zur Folge hat, ist allerdings umstritten. Nach einer Auffassung sind Erfolgshonorarvereinbarungen, die die Voraussetzungen des § 4a RVG nicht erfüllen, nichtig (Foerster, JR 2012, 93; Onderka in Schne i- der/Wolf, aaO § 4b Rn. 7). Nach anderer Au ffassung sind sie rechtswirksam, begrenzen aber im Erfolgsfall die Vergütung des Rechtsanwalts auf die geset z- liche Vergütung (Göttlich/Mümmler, RVG, 4. Aufl., E 3 S. 323; Schons in Ha r- tung/Schons/Enders, RVG, 2. Aufl. , § 4b Rn. 1, 9; Baumgärtel in Baumgärt el/ Hergenröder/Houben, RVG, aaO; § 4b Rn. 2; Mayer in Gerold/Schmidt, aaO , § 4 b Rn. 3). Andere lassen die Frage offen, wenden aber § 242 BGB an (Te u- bel in Mayer/Kroiß, RVG, 5. Aufl. , § 4b Rn. 1, 3; Bischof in Bischof/ Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Klipstein/K lüsener/Uher, RVG, 6. Aufl. § 4b Rn. 2). b) Die Frage ist dahin zu beantworten, dass eine Erfolgshonorarverei n- barung, die gegen § 4a Abs. 1 oder 2 RVG verstößt, nicht nichtig ist, sondern die vertragliche vereinbarte Vergütung - auch im Erfolgsfall - auf die gesetzliche Gebühr beschränkt. Ist die gesetzliche Gebühr höher, kann nur die vereinbarte Vergütung verlangt werden. 14 15 16 - 8 - a a) Nach § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Erfolgshonorarvereinbarungen unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nic hts anderes b e- stimmt. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hat in §§ 4a, 4b eine Sonderreg e- lung getroffen , in § 4a RVG hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen ein Erfolgshonorar vereinbart werden darf und in § 4b RVG hinsichtlich der Folgen, die sich au s einem Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG ergeben. Insoweit handelt es sich auch in § 4b RVG um eine Sonderregelung. Danach kann der Rechtsanwalt aus einer Vergütungsvereinbarung, die § 4a Abs. 1 und 2 RVG nicht entspricht, keine höheren als die gesetzli chen Gebühren fordern. Bis zu dieser Grenze kann dagegen aus der Honorarvereinbarung Erfüllung verlangt werden. Dies spricht dagegen, dass die Vereinbarung nach dem Willen des Gesetzgebers nichtig sein soll. Denn dann hätte es der Regelung des § 4b RVG nic ht bedurft. Die Nichtigkeit hätte sich, wie nach früherem Recht , aus § 134 BGB ergeben. § 4b Satz 1 RVG entfaltet demnach nicht nur Wirkung für den Fall, dass die vereinbarte Vergütung höher ist als die gesetzliche Vergütung, sondern auch dann, wenn s ie niedriger ist. Da § 4b Satz 1 RVG als Folge nur eine D e- ckelung nach oben anordnet, kann der Verstoß gegen § 4a Abs. 1 und 2 RVG bei vereinbarter niedrigerer Vergütung nicht dazu führen, dass in Abweichung von der Vereinbarung mehr als vereinbart verlang t werden könnte, etwa die höheren gesetzlichen Gebühren. b b ) Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 4b RVG ist alle r- dings unklar und widersprüchlich. Dort (BT - Drucks. 16/8384 S. 12) wird ausg e- führt, dass die Neuregelung dem bis dahin geltenden R echt entspreche. For m- fehler der Vergütungsvereinbarung führten nicht zur Nichtigkeit des Anwaltsve r- trages, sondern begrenzten den Vergütungsanspruch auf die gesetzliche Ve r- 17 18 19 - 9 - gütung. Im Übrigen würden die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen gelten, was da zu führen könne, dass im Falle des Misserfolgs keinerlei Vergütung g e- schuldet sei, weil ein Vergütungsverlangen eine unzulässige Rechtsausübung darstelle (§ 242 BGB). Dass bei unzulässiger Erfolgshonorarvereinbarung der Anwaltsvertrag selbst nichtig sei, wa r schon zum alten Recht nicht angenommen worden. Zu r Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung selbst sagt die Gesetzesbegrü n- dung nichts. Soweit dort ausgeführt wird, dass Formfehler der Vergütungsve r- einbarung den Vergütungsanspruch begrenzen, wird der Vereinbarung eine Rechtswirkung zuerkannt, die ihr bei Nichtigkeit nicht zukommen könnte. c) Die Regelung des § 4b RVG ist in ihrer Formulierung allerdings an Vorgängerregelungen in § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG in seiner bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung sowie an die zuvor geltende Regelung in § 3 BRAGO ang e- lehnt. In § 4b RVG aF hieß es, dass aus einer Vereinbarung eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur gefordert werden könne, wenn die Erklärung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und n icht in der Vollmacht enthalten sei. Auch in § 3 BRAGO hieß es, dass aus einer Vereinbarung ein Rechtsanwalt eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern könne, wenn die Erkl ä- rung des Auftraggebers schriftlich abgegeben und nicht in der Vollmacht oder in einem Vordruck enthalten sei, der auch andere Erklärungen umfasse. aa) Der Senat hat Honorarvereinbarungen, die gegen diese Vorschriften verstießen, bislang als unwirksam angesehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2009 - IX ZR 174/06, WM 2009, 1 379 Rn. 6 ff zu § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO). E r hat dies auch auf § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG nF übertragen (BGH, Urteil vom 20 21 22 - 10 - 3. November 2011 - IX ZR 47/11, WM 2012, 760 Rn. 15 ), ohne sich allerdings mit der Neufassung des § 4b RVG näher zu befassen. bb) Hie ran hält der Senat jedoch nicht fest. Auf die bisherige Rechtslage kann bei Erfolgshonoraren nicht zu rück g e- griffen werden. Die nach § 46b Abs. 2 BRAO aF ausnahmslos unzulässige E r- folgshono r arvereinbarung war nichtig. Aufgrund d ies er Vorschrift hatte d er B u n- desgerichtshof in ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwal t- lichen Tätigkeit abhängig gemacht worden ist, als unzulässig angesehen. Je de solche Vereinbarung stell t e eine gemäß § 134 BGB nichtige Erfolgshonorarve r- einbarung dar (BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07, WM 2009, 1249 Rn. 14 ff). Der Rechtsanwalt konnte in solchen Fällen der Nichtigkeit der Gebü h- renvereinbarung die gesetzlichen Gebühren verla ngen (BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 - IX ZR 119/03, NJW 2004, 2818, 2819 [juris Rn. 20] mwN). Es handelt e sich dabei aber nicht um verschiedene Ansprüche, weil es jeweils um die ve r- tragliche Vergütung für ein und dieselbe anwaltliche Tätigkeit geht (BGH, Ur teil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2776; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169, 1171 [juris Rn. 36]). Die Höhe konnte jedoch nach § 242 BGB beschränkt sein (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1955 - VI ZR 145/54, BGHZ 18, 340, 347 ; vom 19. Juni 1980 - III ZR 91/79, NJW 1980, 2407 , 2408 ; OLG Düsseldorf , GI aktuell 2012, 116, 11 8 ; BT - Drucks. 16/8384 S. 12). 23 24 25 26 - 11 - Führt aber der Rechtsfehler der Vergütungsvereinbarung nicht zu deren Nichtigkeit, sondern zu einer Begrenzung der hiernac h geschuldeten Vergütung auf die gesetzlichen Gebühren , bedarf es der zusätzlichen Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht. Soweit in der Gesetzesbegründung bei der Begrenzungswirkung des § 4b RVG von Folgen der Formfehler die Rede ist, sc höpft dies den Gesetze s- wortlaut nicht aus. J edenfalls § 4a Abs. 1 RVG enthält keine formalen, sondern materielle Voraussetzungen. Die Gesetzesbegrü n dung zu § 4b RVG differe n- ziert eingangs auch zwischen den Formerfordernissen des § 3a RVG und den Anforderu ngen für Erfolgshonorare nach § 4a Abs. 1 und 2 RVG. Die Recht s- folgen sind jedoch i n § 4b RVG einheitlich für beide Fälle geregelt. Im Umfang der Regelung kann deshalb für die Rechtsfolgen nicht nach formellen und mat e- riellen Fehlern unterschieden werden; die Ausführungen in der Gesetzesb e- gründung sind insoweit allgemein und beispielhaft zu verstehen. d ) Soweit in § 4b Satz 2 RVG nF auf das Bereicherungsrecht verwiesen wird, entspricht dies der Regelung in § 3a Abs. 3 Satz 2 RVG nF. Wegen dieser Paral lele wurde die Vorschrift auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bu n- destages eingefügt (vgl. Ausschussbericht, BT - Drucks. 16/8916 S. 14 zu § 4b). Die Verweisung betrifft das Bereicherungsrecht insgesamt, also vor allem die Voraussetzungen der Rückforderun g bereits bezahlter Erfolgshonorare. Aus der in diesem Zusammenhang möglicherweise anwendbaren Vorschrift des § 814 B G B kann nicht rück geschlossen werden, dass die Vergütungsvereinbarung insgesamt nichtig sein sollte (aA Schneider/Wolf/ Onderka, aaO). e ) Nach § 49b Abs. 1 BRAO dürfen geringere Gebühren und Auslagen, als das R echtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, nicht vereinbart werden, s o- 27 28 29 - 12 - weit d ieses nichts anderes bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 RVG sind geringere Gebühren in außergerichtlichen Angelegenhe iten zulässig. Der Zedent und d er Beklagte sind allerdings durch mündliche Vereinb a- rung dahin übereingekommen, dass auch die Gebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz durch die Erfolgshonorarvereinbarung abgegolten sein sollte n . In Erfolg shonorarvereinbarungen sind derartige Regelungen unter den Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 RVG zulässig, die hier nicht eingeha l- ten wurden. Diesen Fall erfasst jedoch § 4b Satz 1 RVG ausdrücklich und in gleicher Weise wie die sonstigen Fälle des § 4 a Abs. 1 und 2 sowie die Fälle des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 RVG. Ein Rückschluss, dass aus diesem Grund Erfolgshonorarvereinbarungen generell gerade im Hinblick auf den Fall gerich t- licher Gebühren nichtig sein sollten, kann daraus folglich nicht abgeleitet we r- den. Auch hier greift , bezogen auf das vereinbarte Gesamthonorar, die Deck e- l ungsregelung ein. Die mündlich vereinbarte Honorarabrede verstieß zudem allerdings g e- gen § 3a Abs. 1 Satz 1 RVG. Sie war jedoch auch aus diesem Grund nicht u n- wirksam. Viel mehr gilt auch insoweit § 4b Satz 1 RVG und die dort festgelegte Deckelung. f ) Das hier angenommene Verständnis von § 4b RVG schafft klare Reg e- lungen für die Folgen von H onorarvereinbarungen, welche die gesetzliche n V o- raussetzungen nicht einhalten. S ie führen ohne Rückgriff auf Billigkeitserw ä- gungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu praktikablen Ergebnissen, zu denen auch die Rechtsprechung zum alte n Recht in der Regel über § 242 BGB gelangt ist: Überstieg nach altem Recht eine nichtige Erfolgshonorarve r- einbarung die gesetzlichen Gebühren, konnten ohnehin nur L etztere verlangt 30 31 32 - 13 - werden. War das vereinbarte Erfolgshonorar selbst bei Erfolg geringer als d ie gesetzlichen Gebühren, begrenzte im Regelfall § 242 BGB die Höhe des Hon o- rars auf die vereinbarte Höhe. Es verstieße, wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, gegen Treu und Glauben, wenn der rechtskundige A nwalt, dem insbesondere - anders als dem Mandanten - die materiellen Voraussetzungen und formalen Anford e- rungen für Gebührenvereinbarungen bekannt sein müssen, trotz - von ihm z u- mindest erkennbar er - unwirksamer H onorarvereinbarung, in denen er auf G e- bühren in gesetzlicher Höhe gerade ver zichtet, die deutlich höheren gesetzl i- chen Gebühren verlangen könnte. g) Der Umstand, dass der Beklagte um den Abschluss der Gebührenve r- einbarung gebeten hatte, ist unerheblich. Der Beklagte wollte seine Ausgaben planbar begrenzen und Rechtssicherheit erreichen. Über die Voraussetzungen, unter denen dies möglich war, hatte ihn der Zedent im Rahmen seiner Ber a- tungspflicht zu unterrichten. h ) Schließlich ist es ohne Belang, dass sich zuerst der Beklagte durch seinen Rechtsanwalt auf die Unwirksamkei t der Vergütungsvereinbarung ber u- fen hat. Die von diesem geltend gemachte Nichtigkeit der Erfolgshonorarve r- einbarung liegt zwar tatsächlich nicht vor. Dem Beklagten war es aber unb e- nommen, seine Rechte in Anlehnung an eine verbreitete Auffassung in der Lit e- ratur und der Rechtsprechung zum früheren Recht geltend zu machen. Er kann sich jedenfalls jetzt noch auf die tatsächlichen Wirkungen des § 4b RVG ber u- fen. Treuwidrig ist dies jedenfalls so lange nicht, als der Mandant seinen Rechtsanwalt nicht über tatsä chliche Umstände täuscht oder solche Umstände in Kenntnis ihrer Bedeutung verschweigt, die für die Wirksamkeit der Honora r- 33 34 35 - 14 - vereinbarung von Bedeutung sind. Dürfte der Mandant sich nicht auf Bedenken gegen die Wirksamkeit einer Erfolgshonorarvereinbarung ber ufen ohne befürc h- ten zu müssen, sodann eine noch höhere Vergütung zu schulden, würde der Zweck des § 4a RVG verfehlt. 3. Gegen die danach begründete Klageforderung in Höhe von 11.900 hat das Berufungsgericht zutreffend die Hilfsaufrechnung in Höhe von 976,30 durchgreifen lassen. Die Klägerin ist als Zessionarin in die Rechtstellung des Zedenten eingetreten. Zwischen ihr und dem Beklagten bestand eine Sonde r- vereinbarung im Sinne des § 241 BGB. Die Klägerin hat Honoraransprüche in überzogener Höhe g eltend gemacht und dadurch ihre vertraglichen Pflichten zur Rücksichtnahme verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 17). Das erforderliche Ve r- schulden setzt zwar voraus, dass derjenige, der unberecht igte Ansprüche ge l- tend macht, diese nicht als plausibel ansehen durfte (BGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, WM 2008, 561 Rn. 12 f; vom 16. Januar 2009, aaO Rn. 20 ). Von ihrem gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vermute n- den Verschulden hat sie si ch jedoch nicht entlastet. Von der Klägerin als g e- werbliche r Zessionarin anwaltliche r Forderungen können zumindest die an e i- nen Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltspflichten verlangt werden . Ein em Rechtsanwalt m u sste jedenfalls, auch wenn die Rechtslage zu § 4b RVG bi s- lang ungeklärt war, schon anhand der Rechtsprechung zum alten Recht klar gewesen sein, dass im Ergebnis nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht ein Vielfaches des vereinbarten Erfolgshonorars wegen Nichtigkeit der entsprechenden Vereinbarung gefordert werden konnte. Demgemäß musste 36 - 15 - d i e Klägerin damit rechnen, dass sich der Beklagte zur Rechtsverteidigung g e- gen den geltend gemachten unbere chtigten Anspruch eines kostenpflichtigen Anwalts in angemessener Weise bedienen würde . Kayser Vill Lohmann Fischer Möhring Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 30.06.2011 - 4 O 9659/10 - OLG München, Entscheidung vom 02.05.2012 - 15 U 292 9/11Rae -
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