BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 137/13 Verkündet am: 20. Februar 2014 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 305c Abs. 1; InsO § 39 Abs. 2, § 174 Die in einem zur Finanzierung des Schulbetriebs zwischen den Eltern der Sch ü ler und dem Schulträger abgeschlossenen Darlehensvertrag enthaltene Rang - rücktrittserklärung ist nicht überraschend, wenn sie eingangs des Vertrages z u gleich mit der Darlehenssumme vereinbart wird und die Eltern in einem Beglei t schreiben auf die mit dem Schulbesuch verbundenen finanziellen Belastungen hingewiesen und dabei, drucktechnisch besonders hervorgehoben, auch um die Ausreichung e i- nes nachrangigen Darlehens ge beten werden. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 137/13 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2014 durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2013 aufgeh o- ben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Fran kfurt am Main vom 19. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten über den Rang einer Forderung im Insolvenzverfa h- ren über das Vermögen der L . e.V. (im Folgenden: Schuldner). Im April 2008 meldete die Klägerin ihren Sohn an der vom Schuldner betriebenen E . - Schule an. Mit Schreiben vom 31. März 2008 wurde der Klägerin und ihrem Ehemann mit dem Schulvertrag ein Darlehensvertrag übersandt. Unter der drucktechnisch hervorgehobenen Überschrift " Zinsloses nachrangiges Darlehen " bat der Schuldner in dem B e- gleitschreiben unter Hinweis auf seinen Finanzierungsbedarf um ein ent spr e- chendes Darlehen. § 1 des Darlehensvertrages lautet: 1 - 3 - " Zum Zwecke der Finanzierung des Betriebs der E . - Schule gewährt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ein unve r- zin s 1.350 , -- (in Wo r- ten: eintausend dreihundertundfünfzig Euro). " Ebenso wie andere Eltern gewährten auch die Klägerin und deren Eh e- mann das erbetene Darlehen, das spätestens bei Ausscheiden des Kindes aus der Schule zurückgezahlt werden sollte. Am 1. März 2011 wurde das Inso l- venzverfahr en über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte hat die vom Ehemann der Kläg e- rin im Rang des § 38 InsO angemeldete Forderung auf Darlehensrückzahlung im Prüfungstermin unter Hinweis auf die verein barte Nachrangigkeit bestritten. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die angemeldete Forderung nicht nachrangig im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO und als reguläre Insolvenzforderung in die Insolvenztabelle einzutragen ist. Das Amtsg ericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat zum Ausspruch der begehrten Feststellung geführt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der durch das Berufungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung des Urteils des Ber u- fungsgerichts und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin handele als Mitglä u- bigerin (§ 432 BGB) des Rückzahlungsanspruchs (§ 488 Abs. 1 Satz 2 B GB). Sie mache den Anspruch in Prozessstandschaft auch für ihren Ehemann ge l- tend und sei deshalb auch insoweit prozessführungsbefugt. Die zur Insolven z- tabelle angemeldete Darlehensforderung sei nicht nachrangig im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO, weil die Regel ung in § 1 des Darlehensvertrages wegen Ve r- stoßes gegen § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sei. Die Vereinbarung eines Rangrücktritts stelle eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB dar. Sie sei bei einer Darlehensgewährung unter Privatleuten un gewöh n- lich. Die Klägerin habe als private Darlehensgeberin nicht damit rechnen mü s- sen, dass ihr Rückgewähranspruch aus dem Darlehensvertrag im Insolvenzfall hinter sämtliche andere Gläubiger zurücktreten solle. Dem stehe nicht entg e- gen, dass der Schuldner im Schreiben vom 31. März 2008 um ein nachrangiges Darlehen gebeten habe, weil er lediglich den Wortlaut der vertraglichen Verei n- barung wiedergegeben und nicht deren rechtliche Bedeutung erläutert habe. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen N achprüfung in einem w e- sentlichen Punkt nicht stand. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass durch die Formulierung " nachrangiges Darlehen " in § 1 des Darlehensve r- trages hinsichtlich der klägerischen Forderung auf Darl ehensrückgewähr eine Rangrücktrittsvereinbarung im Sinne des § 39 Abs. 2 InsO für den Fall der I n- 5 6 7 - 5 - solvenz des Schuldners getroffen worden ist. Der Begriff der Nachrangigkeit konnte jedenfalls angesichts der sofort zu erfolgenden Ausreichung nur so ve r- stande n werden, dass sich der Nachrang auf den Rückforderungsanspruch (§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) beziehen und der Darlehensgeber im Insolvenzfall des Darlehensnehmers deshalb mit seinem Anspruch hinter anderen Gläub i- gern zurückstehen soll. Die in der Klausel ausd rücklich getroffene Vereinbarung erfüllt auch die an eine Rangrücktrittsvereinbarung zu stellende Mindestanfo r- derung einer zweiseitigen Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger (vgl. MünchKomm - InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 39 Rn. 63; Preuß in Kübler/ Prüt ting/Bork, InsO, 2013, § 39 Rn. 25; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 39 Rn. 54; Haas, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 3. Aufl., S. 1320 Rn. 59; Peters, WM 1988, 685, 691). Sie hat einen zulässigen Inhalt, weil sie einen Rangrücktritt der klägerisc hen Forderung vorsieht und nicht zu Lasten anderer Gläubiger geht (vgl. Pape/Uhländer/Schluck - Amend, InsO, § 39 Rn. 66; Uhle n- bruck/Hirte, aaO Rn. 52; Preuß, aaO Rn. 24 ; Jaeger/Henckel, InsO, § 39 Rn. 97 jeweils mwN). Entsprechend der gesetzlichen Auslegung sregel des § 39 Abs. 2 InsO (vgl. Pape/Uhländer/Schluck - Amend, aaO; Preuß, aaO Rn. 24) bezeichnet der nicht näher beschriebene Nachrang im Zweifel eine Berichtigung der von der Vereinbarung erfassten Gläubigerforderung erst nach den in § 39 Abs. 1 InsO ben annten Forderungen (MünchKomm - InsO/Ehricke, aaO Rn. 62; HK - InsO/Eickmann/Kleindiek, 6. Aufl., § 39 Rn. 12). 2. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts, die vo r- genannte Rangrücktrittsvereinbarung unterliege der Kontrolle nach den §§ 305 ff BGB. Dass es sich bei der Klausel um eine für eine Vielzahl von Ve r- trägen vorformulierte Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB ha n- delt, wird auch durch die Revision nicht in Zweifel gezogen. Soweit sie geltend 8 - 6 - macht, der Schuldner habe die se Bedingungen nicht gestellt, kann sie hiermit nicht durchdringen. a) Das genannte Merkmal ist erfüllt, wenn eine Partei die vorformulierten Bedingungen in die Verhandlung einbringt und deren Verwendung zum Ve r- tragsschluss verlangt (BGH, Urteil vom 1 7. Februar 2010 - VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 11; vom 1. März 2013 - V ZR 31/12, NJW - RR 2013, 1028 Rn. 17 mwN; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 305 Rn. 10). Dabei kommt es nicht darauf an, wer die Geschäftsbedingungen entworfen hat (vgl. BGH, Urte il vom 2. November 1983 - IVa ZR 86/82, BGHZ 88, 368, 370; vom 30. Juni 1994 - VII ZR 116/93, BGHZ 126, 326, 332; vom 17. Februar 2010, aaO Rn. 10). Entsprechendes gilt auch für die Frage eines etwaigen Ungleichg e wichts bei den Verhandlungen (BGH, Urteil v om 17. Februar 2010, aaO Rn. 12). Ein Ste l- len entfällt hingegen, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingu n- gen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen Vertragsteils b e- ruht, an den der Verwendungsvorschlag herangetragen wird; d azu ist erforde r- lich, dass die Auswahl der in Betracht kommenden Vertragste x te frei ist und die Gelegenheit besteht, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Mö g- lichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlung einzubringen (BGH, Urteil vom 17. Feb ruar 2010, aaO Rn. 18 mwN; Palandt/Grüneberg, aaO). Die Darl e- gungs - und Beweislast dafür, dass Vertragsbedingungen nach § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt und damit nicht gestellt wurden, obliegt dem Verwender (vgl. BGH, Urteil vom 29. Janua r 1982 - V ZR 82/81, BGHZ 83, 56, 58; vom 3. April 1998 - V ZR 6/97, WM 1998, 1289, 1291; MünchKomm - BGB/Basedow, 6. Aufl., § 305 Rn. 45). b) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend von e i- nem Stellen der Vertragsbedingung durch den Schuldner ausgegangen. Dieser 9 10 - 7 - hatte mit Schreiben vom 31. März 2008 der Klägerin und ihrem Ehemann das später unterzeichnete Vertragsformular übersandt und so in die Verhandlung eingebracht. Unbeachtlich ist, dass ein Teil der Elternschaft das Formular en t- worfen haben soll, weil zu einer Beteiligung der Klägerin oder ihres Ehemanns nichts vorgetragen ist. Soweit das Berufungsgericht ausführt, es könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerseite zwischen einem Darlehensvertrag mit und einem solchen ohne vereinbarten Nachrang hätte wählen können, ist dies bedenkenfrei. Eine solche Wahlmöglichkeit ist weder dem Anschreiben vom 31. März 2008 noch den allgemeinen Schulbedingungen zu entnehmen. Una b- hängig davon gelten die Vertragsbedingungen nach § 310 Abs. 3 Nr. 1, § 14 Abs. 1 BGB als durch den Schuldner gestellt. 3. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Rangrücktrittsvereinbarung in § 1 des Darlehensvertr a- ges sei eine überraschende Klausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. a) Überraschenden Charakter hat eine Regelung in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen dann, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen b raucht. Die Erwartungen des Vertragspartners werden dabei von allgemeinen und von individuellen Begleitumständen des Vertragsschlu s- ses bestimmt. Hierzu zählen der Grad der Abweichung vom dispositiven Gese t- zesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Ges taltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertr a- g e s andererseits (BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 108/94, BGHZ 130, 19, 25; vom 21. Juni 2001 - IX ZR 69/00, WM 2001, 1520, 1521 f; vom 11. Deze m- ber 200 3 - III ZR 118/03, WM 2004, 278, 280; vom 26. Februar 2013 - XI ZR 417/11, WM 2013, 696 Rn. 23 jeweils mwN). 11 12 - 8 - b) Gemessen hieran ist die genannte Rangrücktrittsvereinbarung nicht überraschend. aa) Dem steht nicht entgegen, dass die formularmäßige Vereinbarung eines Rangrücktritts im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO eine objektiv ungewöhnliche Klausel ist. Die Klausel führt dazu, dass der Gläubiger im Insolvenzfall im ve r- einbarten Rang hinter andere Gläubiger zurücktritt. Wie das Berufungsgericht mit Rec ht annimmt, ist eine solche vertragliche Gestaltung für die Gewährung eines Privatdarlehens durch einen Dritten typischerweise nicht zu erwarten. Sie nähert die Finanzierungsleistung des Dritten wirtschaftlich den Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellsch afterdarlehens an, für welche das Gesetz gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO ebenfalls einen Nachrang anordnet, ohne dass den Dri t- ten demgegenüber die Finanzierungsfolgenverantwortung eines Gesellscha f- ters (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 32/12, BGH Z 196, 220 Rn. 17 ff und Rn. 31) trifft oder er die Informations - und Einwirkungsmöglichke i- ten eines Gesellschafters (vgl. MünchKomm - InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 39 Rn. 38) hat. bb) Nicht gefolgt werden kann indessen der Annahme, es sei unbeach t- lich, das s der Schuldner in seinem an die Klägerseite gerichteten Anschreiben vom 31. März 2008 unter Ziffer 4 um ein zinsloses nachrangiges Darlehen g e- beten habe, weil der Schuldner dort lediglich den Wortlaut der formularvertragl i- chen Regelung wiedergegeben habe. Insbesondere bedurfte es zur Beseitigung des Überraschungsmoments keiner Erläuterung der rechtlichen Bedeutung der Klausel. 13 14 15 - 9 - (1) Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der Gegner des Ve r- wenders nicht von vornherein rechnen musste, können die Eig nung zur Übe r- rumpelung verlieren, wenn der Verwender durch einen eindeutigen Hinweis auf sie aufmerksam macht (BGH, Urteil vom 21. Juni 2001, aaO S. 1522; Ulmer/ Schäfer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 305c Rn. 23 f). Der Überraschungscha rakter einer allgemein ungewöhnlichen Klausel kann schon entfallen, wenn sie inhaltlich ohne weiteres verständlich und drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass erwartet werden kann, der Gegner des Verwenders werde von ihr Kenntnis nehmen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - IX ZR 115/83, WM 1985, 155, 156 f; vom 30. Juni 1995 - V ZR 184/94, BGHZ 130, 150, 155; vom 21. Juni 2001, aaO mwN). (2) Der Nachrang kam bereits in § 1 des Darlehensvertrages, der die Höhe der Darlehenssumme regelt und deshalb für den Darlehensgeber von besonderer Bedeutung ist, unzweideutig zum Ausdruck. Hiernach war die Rangrücktrittsklausel in dem auch im Übrigen knapp und übersichtlich gehalt e- nen Formularvertrag nicht überraschend, zumal der Schuldner die Klägerseite außerdem i n dem genannten Anschreiben auf die mit dem Schulbesuch ve r- bundenen finanziellen Belastungen hingewiesen und dabei, drucktechnisch b e- sonders hervorgehoben, auch um die Ausreichung eines nachrangigen Darl e- hens gebeten hatte. Auch wenn sich das Schreiben aus weislich seiner Einle i- tung auf " Formalitäten " bezieht, werden hierin neben dem nachrangigen Darl e- hen auch die zu leistenden Elternbeiträge erwähnt. Schon deshalb war hinre i- chend deutlich, dass sich das Schreiben auch auf finanzielle Belastungen b e- zieht. Au ch ist in den dem Schreiben beigefügten Allgemeinen Schulbedingu n- gen unter dem Oberpunkt " 4. Beiträge " nicht nur die Gewährung eines zinsl o- sen nachrangigen Elterndarlehens sondern auch das Schulgeld, eine Aufna h- 16 17 - 10 - megebühr, die Verpflichtung zur Abgabe einer unbefristeten Höchstbetrag s- bürgschaft über 3.000 hatte der Schuldner in dem Anschreiben vom 31. März 2008 unter Ziffer 4 und der mittels Fettdruck und Unterstreichung bereits drucktechnisch hervorgeh o- benen Überschrift " Zinsloses nachrangiges Darlehen " ausdrücklich auf seinen besonderen Finanzbedarf hingewiesen und um die Ausreichung eines solchen Darlehens als Finanzierungsleistung gebeten. Dabei hatte er auf den Formula r- vertrag verwiesen, wobei weder die im Anschreiben noch die in der Klausel g e- wählte Formulierung unverständlich ist. Angesichts der sofort zu erfolgenden Ausreichung des Darlehensbetrags konnte sich der vereinbarte Nachrang auch aus Sicht der Klägerseite nur auf den Rückzahlungs - und ni cht auf den Ausza h- lungsanspruch beziehen. III. Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 1. Die maßgebliche Rangrücktrittsvereinbarung durch Formularvertrag hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. a) Die Vereinbarung eines Nachranges für den Anspruch auf Darlehens - rückzahlung enthält eine von den allgemeinen insolvenzrechtlichen Besti m- mungen abweichende Regelung. Wegen §§ 38, 174 Abs. 1 InsO sind die a n- gemeldeten Forderungen der Insolvenzgläubiger im Grundsatz gleichrangig und damit gleichmäßig zu befriedigen. Ob die Klausel deshalb gegen wesentliche 18 19 20 - 11 - Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstößt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil der Grundsatz der gleichmäßigen Gläu bigerbefriedigung zugleich ein tr a- gendes und beherrschendes Prinzip des Insolvenzrechts ist (MünchKomm - InsO/Stürner, 3. Aufl., Einl. Rn. 1, 62; Prütting in Kölner Schrift zur Insolvenz - ordnung, 3. Aufl., S. 19 Rn. 61; Pape/Uhlenbruck/Voigt - Salus, Insolvenz recht, 2. Aufl., Kapitel 12 Rn. 10 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - Ib ZR 197/62, BGHZ 41, 98, 101; vom 13. März 2003 - IX ZR 64/02, BGHZ 154, 190, 197), bedarf jedoch keiner Entscheidung. Auch wenn die Vereinb a- rung eines Nachranges in form ularmäßiger Form gegen wesentliche Grundg e- danken des Insolvenzrechts verstoßen sollte, führt dies nur dann zu einer U n- wirksamkeit der Klausel, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entg e- gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachte i ligt (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch im Anwendungsbereich des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung lediglich " im Zweifel " a n zunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 - XI ZR 217/95, BGHZ 133, 10, 15 f; vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/0 2, BGHZ 153, 344, 349; Pfeiffer in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB - Recht, 6. Aufl., § 307 Rn. 100 f). b) Eine unangemessene Benachteiligung der Verwendungsgegner (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) ist jedoch schon aufgrund der auch im Vertrag s- zweck zum Ausdruck k ommenden besonderen Interessenlage der Beteiligten auszuschließen. aa) Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unang e- messene Benachteiligung der von der Klausel betroffenen Vertragspartner des Verwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten zu beantworten (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 157, 165; vom 28. Januar 2003 21 22 - 12 - - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 350; MünchKomm - BGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 32). Der Verwender darf nicht durch einseitige Vertragsb e stimmung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchz u- setzen versuchen, ohne von vornherein auch dessen Belange hinre i chend zu berücksichtigen und ihm einen angemes senen Ausgleich zuzugest e hen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 IX ZR 364/97, WM 2000, 64, 65 f; vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 113; vom 1. Februar 2005 - X ZR 10/04, NJW 2005, 1774, 1775; vom 17. September 2009 - III ZR 207/08 , NJW 2010, 57 Rn. 18 jeweils mwN). bb) Ausgangspunkt der hiernach erforderlichen Abwägung ist der U m- stand, dass der Schuldner bei der von ihm erbetenen Darlehensgewährung aufgrund der Nachrangklausel eine Beteiligung in dieser Höhe an dem von ihm ein gegangenen wirtschaftlichen Risiko beim Betrieb der Schule ge fordert hat . Als Begründung ha t er seinen großen Finanzierungsbedarf geltend gemacht , weil er gerade in der Anlaufphase des privaten Schulprojekts ohne staatliche Förderung auskommen müsse. Es li egt nahe, dass die getroffene Vereinbarung dazu führen sollte, die gewährten Darlehensbeträge nicht passivieren zu mü s- sen (vgl. HK - InsO/Kirchhof, aaO § 19 Rn. 22 , 25 ; Kadenbach in Ahrens/ Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 19 Rn. 40; Pape/Uhländer/Sik ora, InsO, § 19 Rn. 44; Preuß in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2013, § 39 Rn. 27; Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 19 Rn. 35, § 39 Rn. 22 jeweils mwN). Die mit der Risikobete i- ligung ermöglichte Sicherstellung des Schulbetriebes lag insoweit auch im Int e- resse der Verwendungsgegner. Bei diesen handelt e es sich ausschließlich um Eltern der Schüler der von dem Schuldner getragenen Schule. Diese woll t en vornehmlich den Schulbesuch ihrer Kinder nach Maßgabe des durch die Schule angebotenen pädagogischen Konzepts sichers tellen. Dies kommt auch in dem in der Klausel genannten besonderen Vertragszweck zum Ausdruck. Hiernach 23 - 13 - dient e das Darlehen der Finanzierung der vom Schuldner getragenen Schule, so dass für die Eltern als Verwendungsgegner wirtschaftliche Interessen in den Hintergrund tr a ten. Das mit der Nachrangklausel verbundene Risiko des wir t- schaftliche n Verlustes des Rückzahlungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist von dem aufgezeigten Vertragszweck gedeckt. Die mit der Klausel e r- strebte Risikobeteiligung kann ang esichts der dargestellten Interessenlage schwerlich als einseitige Interessendurchsetzung des Schuldners gewertet we r- den, zumal der Darlehensbetrag auch nicht außer Verhältnis zu den im Übrigen für den Schulbesuch geforderten Beträgen steht. Hierzu gehören ausweislich der allgemeinen Vertragsbedingungen zum Schulvertrag eine einmalige Au f- in Höhe von 200 - und Unterrichtsa n- für die Verpflegung während des Schultages. 2. Die in der Klausel gebrauchte Formulierung " nachrangiges Darlehen " verstößt ferner nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. a) Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Ve r- tragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f; vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08, BGHZ 185, 96 Rn. 15). Er ist jedoch nicht verpflichtet, gängige Rechtsbegriffe zu erläutern oder den Vertragspartner über die hieraus folge n- den Pflichten zu belehren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - XI ZR 257/94, BGHZ 133, 25, 32; vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 3 5 f; vom 8. Mai 2013 - IV ZR 84/12, WM 2013, 1214 Rn. 15; Palandt/ Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307 Rn. 22). Vielmehr liegt es im eigenen Veran t- 24 25 - 14 - wortungsbereich des Vertragspartners, sich entsprechende Kenntnisse zu ve r- schaffen (S taudinger/Coestner, BGB, 2013, § 307 Rn. 199). b) Diese Anforderungen sind erfüllt. Die gewählte Klausel war für die E l- tern der Schüler der von dem Schuldner getragenen Schule auch als juristische Laien weder unklar noch undurchschaubar. Insbesondere waren für sie die mit der Klausel verbundenen wirtschaftlichen Nachteile erkennbar. Dabei kann o f- fen bleiben, ob der Begriff des nachrangigen Darlehens nicht bereits als Rechtsbegriff weit verbreitet ist und den genannten fest umrissenen Inhalt hat. Für d ie Eltern war jedenfalls verständlich, dass sich der formularvertraglich ve r- einbarte Nachrang nur auf den Rückzahlungsanspruch beziehen konnte und Zahlungen hierauf deshalb erst nach vollständiger Befriedigung anderer vorra n- giger Gläubiger erfolgen würden. Da nicht schlechthin ausgeschlossen werden kann, dass das Vermögen des Darlehensnehmers nicht ausreicht, alle Gläub i- ger zu befriedigen, war hiernach für die Eltern auch erkennbar, dass es sich bei dem erbetenen nachrangigen Darlehen um eine Finanzierungsl eistung handelt, die mit dem wirtschaftlichen Risiko ihres Ausfalls verbunden ist. IV. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Der Senat kann in der S a- che abschließend entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung zurüc k- weisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung (§ 179 Abs. 1, § 181 InsO). Die von der Klägerseite angemeldeten Ansprüche aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sind auch gegenüber den in § 39 Abs. 1 InsO genan n- ten Forderungen nachrangig. Die Regelung in § 1 des Darlehensvertrages b e- 26 27 - 15 - gründet eine wirksame Rangrücktrittsvereinbarung im Sinne von § 39 Abs. 2 InsO. Vill Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 19.09.2012 - 31 C 333/12 (17) - LG Frank furt am Main, Entscheidung vom 31.05.2013 - 2 - 15 S 155/12 -
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