ECLI:DE:BGH:2017:040717UXZR137.15.0 BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL X ZR 137/15 Verkündet am: 4. Juli 2017 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan dlung vom 4. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck , die Ric h- ter Gröning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nic h- tigkeitssen ats) des Bundespatentgerichts vom 23. Juli 2015 abg e- ändert. Das europäische Patent 757 530 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt, soweit es über eine Fassung hinau sgeht, in der in Patenta n- spruch 1 zwische n den Wörtern " ein " und " Aufsatz (22) " die Wörter " mittels eines Deckels (23) abgedeckter " eingefügt sind und sich die folgenden Ansprüche auf diese Fassung des Patentanspruchs 1 rückbeziehen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits trag en die Klägerin 3/4 und die Be klagte 1/4 . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war Inhaberin des am 28. April 1995 unter Inanspruchna h- me ein er deutschen Priorität vom 28. April 1994 international ange meldeten (WO 95/29615 [NK3 ] ), inzwischen wegen Ablaufs der Schutzda uer erloschenen europäischen Pa tents 757 530 (im Folgenden: Streitpatent), das 10 Ansprüche umfasst . Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache: 1 - 3 - " 1. Küchenmaschine (1) mit einem Rührgefäß (6) und einem Antrieb (8) für ein Rührwerk (10) in dem Rührgefäß (6), wobei das Rührgefäß (6) in seinem unteren Bereich au f- heizbar ist, wobei das Rührgefäß (6) durch einen Einsat z- deckel (14) abgedeckt ist, dadurch gekennzeichnet, dass auf dem Einsatzdeckel (14) ein Aufsatz (22 ) angeordnet ist, der einen durchbrochenen Boden (29) aufweist zum Zubereiten durch Dünsten von Lebensmitteln (38), wobei die Durchbrüche (31) in einer Gargut - Auflage des Au f- satzbodens (29) ausgebildet sind und Kondensat oder entstehende Feuchtigkeit in da s Rührgefäß (6) zurückg e- leitet wird. " Wegen der auf diesen Anspruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 und des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 10 wird auf die Streitpaten t- schrift Bezug genommen. Die Klägerin, deren Abnehmerin m . - S . GmbH & Co KG aus dem Streitpatent in Anspruch genommen wird, hat d ieses mit ihrer Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen und geltend gemacht, seine Gegenstände seien nicht patentfähig; zudem gehe der Gegenstand der Ansprüche 1 und 10 über den Inhalt der An meldungsunterlagen in ihrer ursprünglich ei n gereichten ( NK3 entsprechenden ) Fassung hinaus. Das Patentgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer dagegen gericht e- ten Be rufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Die Beklagte vert eidigt das Streitpatent nur noch in beschränkter Fassung und b e- antragt im Übrigen die Zurückweisung der Berufung. 2 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Streitpatent betrifft eine Küchenmaschine mit einem Rührgefäß und einem darin befindlichen, angetriebenen Rührw erk. Der Beschreibung des Streitpatents zufolge waren im Stand der Technik Küchenmaschinen mit einem angetriebenen Rührwerk bekannt, mit dem die in das Rührgefäß gegebenen Zutaten verrührt oder zu einem Teig verknetet we r- den konnten. Aus der deutschen O ffenlegungsschrift 35 07 276 sei überdies bekannt gewesen , solche Küchenmaschinen zur Her stellung beispielsweise von Suppen, Soßen oder Ähnlichem mit einer bevorzugt im unteren Bereich des Rührgefäßes wirkenden Heizung auszustatten. Darin befindliche Suppe oder Soße n würden während der Heizphase verrührt, was zu einer optimalen Ve r- mengung und zu einer verbesserten Aromatisierung der Speise führe. Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die Funktionen eine r gattungs gemäße n Küchenma schine in einfacher Weise zu erweitern . Dazu stellt Patentanspruch 1 , merkmalsmäßig gegliedert, in der z u- letzt verteidigten Fassung , die die erteilte um Merkmal 5b ergänzt , unter Schutz: 1 . Eine Küchenmaschine 1 mit einem Rührgefäß 6 2 . und einem Antrieb 8 für ein Rührwerk 10 in dem Rührgefäß 6. 3 . D as Rührgefäß 6 ist in seinem unteren Bereich aufheizbar 4 . und durch einen Einsatzdeckel 14 abge deckt . 5 . A uf dem Einsatzdeckel 14 ist ein Aufsatz 22 angeordnet, der a) zum Zubereiten d urch Dünsten von Lebensm itteln 38 ei nen durc hbrochenen Boden 29 aufweist und b) mittels eines Deckels 23 abgedeckt ist, 6 . wobei die Durchbrüche in ein er Gargut - Auflage des Aufsatzb o- dens 29 ausgebildet sind und Kondensat oder entstehende Feuc h- tigkeit in das Rührgefäß 6 zurückgele itet werden . 5 6 7 - 5 - 3. Die zusätzliche Funktion der streitpatentgemäßen Küchenmaschine, Speisen zu garen oder Aromastoffe aus Gewürzen zu extrahieren, kommt in der Weise zum Einsatz , dass die Dämpfe, die aus der im Rührgefäß erhitzten Flü s- sigkeit aufsteigen, du rch die Durchbrüche im Boden des Aufsatzes 22 (Mer k- mal 5 a ) hindurchtreten können und das in den Aufsatz gegebene, zu dünstende Gargut oder die dort hineingelegten Gewürze umströmen. Das Streitpatent sieht dabei einen zusätzlichen Einsatzdeckel 14 vor, d er einerseits das Rührgefäß abdeckt (Merkmal 4) und auf dem andererseits der Aufsatz 22 angeordnet ist (Merkmal 5). Dieser Einsatzdeckel, der das Rührg e- fäß zur Ermöglichung der Zirkulation von Dämpfen und Kondensat nicht vol l- ständig verschließen darf, und der nach der zuletzt verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 seinerseits mit einem Deckel 23 versehene Aufsatz (Mer k- mal 5b) wirken bei der patentgemäßen Lösung zusammen . Die b eim Garen entstehenden Dämpfe kondensieren ( auch ) am Aufsatzdeckel 23 und flie ßen , gegebenenfalls mit Gewürzextrakten oder Saft des Garguts angereichert , über den Einsatzdeckel 14 zurück in das Rührgefäß (Merkmal 5). Vorzugsweise ist der Einsatzdeckel mit einer im Wesentlichen zentralen Großöffnung ausgestattet , und in der Besch reibung wird mit Blick auf den Rüc k- fluss des Kondensats empfohlen, den Einsatz mit einem Gefälle zur zentralen Großöffnung hin auszustatten (Spalte 3 Zeile 14 ff.). Die Konjunktion " auf " in Merkmal 5 wird aus fachmännischer Sicht vor diesem Hintergrund in räumlicher Hinsicht dahin verstanden, dass der Aufsatz oberhalb des Einsatzdeckels a n- geordnet ist (vgl. Beschreibung Spalte 3 Zeilen 8 f.) und jedenfalls in Teilbere i- chen auf dem Einsatzdeckel aufliegen kann (vgl. Beschreibung Spalte 13 Ze i- le 4 ff.) . In ei ner Ausführungsform wird dies, wie aus der nachfolgend eingefü g- ten Figur 2 des Streitpatents ersichtlich , 8 9 10 - 6 - konstruktiv dadurch gewährleistet, dass die Auflagefläche 25 des Aufsatzb o- dens 29 horizontal ausgerichtet ist, während die Wandung des darunter befi n d- lichen Einsatzdeckels 14 trichterförmig gestaltet ist (Beschreibung Spalte 12 Zeile 8 ff., Zeile 18 ff.). II. Das Patentgericht hat zur Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage ang e- nommen, die Klägerin habe mit Blick auf den gegen eine Abnehmerin geführten Verletzungsprozess auch nach Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents ein eigenes rechtliches Interesse an der rückwirkenden Vernichtung des Streitp a- tents . In der Sache hat das Patentgericht e ine unzulässige Erweiterung des Gegenstands von Patentanspru ch 1 mit der Begründung verneint , der Einsat z- deckel müsse nach dem Inhalt der Anmeldung nicht zwingend eine zentra le Großöffnung aufweisen. 11 12 - 7 - Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei auch patentfähig. Er werde durch die Küchenmaschine Thermomix TM 3300 ni cht v orweg genommen, weil die Zweck - oder Funktionsbestimmung des auf diese Maschine aufsetzbaren Saftsiebs als Auflage zum Garen nicht offenbart sei , und beruhe auf erfinder i- scher Tätigkeit , weil der entgegengehaltene Stand der Technik keine Anregu n- gen ver mittelt h ab e, den erfindungsgemäßen Lösungsweg zu beschreiten. III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Berufung haben nur im Umfang der in der Berufungsverhandlung vorgenommenen Beschrä n- kung des Gegenstands des Streitpatents Erfolg. 1. D ie Annahme des Patentgerichts, für die Nichtigkeitsklage sei ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin anzuerkennen, wird von der Berufungserwiderung nicht beanstandet und begegnet auch keinen rechtl i- chen Bedenken. 2 . D er Gegenstand vo n Patentanspruch 1 ist, wie das Patentgericht zu Recht angenommen hat, nicht dadurch unzulässig e rweiter t, dass die Küche n- maschine in Merkmal 4 nur als allgemein mit einem Einsatzdeckel 14 versehen beansprucht ist und dieser nicht zusätzlich eine im Wesent lichen zentra le Großöffnung aufweisen muss , wie die in den Anmeldungsunterlagen beschri e- benen Ausführungsbeispiele dies vorsehen und wie dies in den dort entworf e- nen Patentanspruch 3 Eingang gefunden hat . Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesg erichtshofs unterliegt es, wenn Merkmale eines in der Beschreibung dargestellten Ausführungsbe i- spiels den durch die Erfindung erstrebten Erfolg sowohl für sich, als auch z u- sammen fördern können, grundsätzlich der Dispositionsbefugnis des Patenti n- habers, ob er sein Patent durch die Aufnahme einzelner oder sämtlicher dieser Merkmale beschränken will (BGH, Beschluss vom 23. Januar 1990 X ZB 9/89, BGHZ 110, 123 Spleißkammer und ständig). Erforderlich ist insoweit lediglich , 13 14 15 16 17 - 8 - dass auch der auf diese Weise bes chränkte Gegenstand aus fachmännischer Sicht den Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend zu entnehmen ist. Für die Beurteilung der hierauf zu untersuchenden Ursprungs offenb a- rung gelten die Prinzipien der Neuheitsprüfung. Daher muss der Fachmann die im Anspruch bezeichnete technische Lehre den Ursprungsunterlagen " unmitte l- bar und eindeutig " als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen k ö nn en (BGH, Urteil vom 11. Feb ruar 2014 X ZR 107/12, BGHZ 200, 63, Rn. 21 mwN Kommunikationskanal) . Im Streitfall sieht das einschlägige Ausführungsbeispiel in Übereinsti m- mung mit dem hierzu formulierten Patentanspruch 3 der Anmeldung als fakult a- tive Ergänzung der Küchenmaschine zwischen Rührgefäß und Aufsatz einen Einsatzdeckel vor, der das Rührgefäß abdeckt und mit einer im Wesentlichen zentralen Großöffnung versehen ist. Für den Fachmann ist offensichtlich, dass ein solcher Einsatzdeckel das Rührgefäß nicht vollständig oder nahezu vol l- ständig verschließen darf, weil sonst weder der im Rührgefäß erze ugte Dampf in den Aufsatz aufsteigen noch Kondensat in das Rührgefäß zurückfließen könnte. Er muss daher notwendig Öffnungen oder zumindest eine (größere) Öffnung aufweisen. Für den Fachmann ist damit aber auch offensichtlich, dass mit der Entscheidung für einen solchen Einsatzdeckel weder Anzahl noch Ort der Öffnungen vorgegeben sind und der Einsatzdeckel weder zwingend eine Großöffnung aufweisen noch eine solche Großöffnung zwingend (im Wesentl i- chen) zentral angeordnet sein muss. Ebenso wie bei der in der Beschreibung unmittelbar anschließend empfohlenen trichterförmigen Ausgestaltung handelt es sich vielmehr lediglich um vorteilhafte, aber nicht zwingende Ausführung s- formen eines für Dampf und Kondensat durchlässigen Einsatzdeckels. 3. I m Ergebnis zu Re cht hat das Patentgericht den Gegenstand von P a- tentanspruch 1 für patentfähig erachtet. 18 19 20 - 9 - a) Die Neuheit von Patentanspruch 1 steht nach Aufnahme von Mer k- mal 5b in Patentanspruch 1 zwischen den Parteien zu Recht nicht mehr in Streit. b) Ohne Erfolg gre ift die Berufung die Wertung des Patentgerichts an, der Gegenstand von Patentanspruch 1 gelte als auf einer erfinderischen Täti g- keit beruhend. a a) D ie Annahme des Patentgerichts, der Fachmann verfüge über einen Abschluss als (Fach )Hochschulingenieur d er Fachrichtung Maschinen bau oder eine vergleichbare Qualifikation und mehrjährige Erfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Küchengeräten, begegnet keine n durchgreifenden Bede n- ken. Soweit d ie Klägerin meint, als Fachmann müsse ein Team angesehen w erden, zu dem auch ein Koch gehöre , kann dem jedenfalls für die hier intere s- sierende Weiterentwicklung von Küchenmaschinen nicht bei ge tre ten werden. Die mehrjährige praktische Erfahrung des Fachmanns schließt den Erwerb grundlegender Kenntnisse über die Mo dalitäten der Zubereitung von Speisen zum Verzehr ein; die Hinzuziehung eines Kochs in das Team von Fachleuten mag für Geräte in Betracht kommen, die für den Einsatz durch professionelle Köche - etwa in Großküchen oder in Bereichen der Gastronomie - konzip iert werden sollen. Dass Küchenmaschinen der hier interessierenden Art dazu g e- hören, ist weder dargelegt noch ersichtlich. b b ) Das Patentgericht hat zu Recht angenommen, dass die Überlegu n- gen des Fachmanns zur Weiterentwicklung einer Küchenmaschine ihre n Au s- gangspunkt bei dem Gerät Thermomix TM 3300 und den diesbezüglich zugän g- lichen Handbüchern und Bedienungsanleitungen sowie bei dem Gegenstand de s deutschen Gebrauchsmuster s 75 31 236 (D1) ne hmen konnten . Daraus ergibt sich indes keine hinreichend e Anre gung zur Auffindung des Gegenstands von Patentanspruch 1. 21 22 23 24 - 10 - (1) Auf Seite 11 des als D5b eingereichte n Anleitungsbuch s für den TM 3300 wird zwar als eine Einsatzmöglichkeit des Sa ft siebs gezeigt , dieses erforderlichenfalls anstelle des dafür in erster Lin ie gedachten Messbechers als eine Art Diffusor auf die - dem Einsatzdeckel des Streitpatents entsprechende - mit einer zentralen Großöffnung versehene Abdeckung des Mixbechers zu se t- zen, damit durch die darin erhitzte Flüssigkeit erzeugter Dampf an dessen Oberseite, aber auch durch die Schlitze im Siebkörper austreten k ann . Die D e- monstration die ser "Verteilerfunktion" des Saftsiebs beim Thermomix TM 3300 g ab dem Fachmann aber nicht deshalb Anlass, bei einem Kombinationsgerät wie einer Küchenmaschine mit Hei zfunktion einen Aufsatz zum Garen über dem dabei als Kochgefäß fungierenden Mixbecher vorzusehen , weil zum fachmänn i- schen Wissen gehör t e , dass Speisen mittels Wasserdampf gegart (gedünstet) werden können . Dieser Umstand rechtfertigt ohne rückschauende Betr achtung nicht die Annahme, dass es für den Fachmann nahe gelegen hätte, eine g e- dankliche Verknüpfung zwischen der demonstrierten Benutzung des Saftsiebs als - für Wasserdampf durchlässige - Abdeckung der Küchenmaschine und der Möglichkeit herzustellen , dies e Abdeckung zu eine m weiteren Kochgefäß für das Dünsten von Speisen umzufunktionieren . (2) D1 gibt eine entsprechende Anregung ebenfalls nicht. Mit dem dort gezeigten Metalleinsatz 2 für den Metallbecher 1 des Küchenmixgeräts soll in Weiterentwicklung des Stand e s der Technik ermöglicht werden, Lebensmittel wie Kartoffeln oder Teigwaren oberhalb der Reichweite der Schlagmesser und damit unzerkleinert zuzubereiten. D as Dokument zeigt und beschreibt die Zub e- reitung des Gar gut s aber durchweg durch Kochen, a lso in der im Mixbecher erhitzten Flüssigkeit schwimmend , wobei als zusätzlicher Vorteil herausgestellt wird, dass ständig bewegte Flüssigkeiten in kürzerer Zeit koch te n als stehende. 25 26 - 11 - (3) Der Klägerin kann auch nicht in der Einschätzung gefolgt werden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 dem Fachmann in der Zusamme n- schau mit dem weiteren in das Verfahren eing eführten Stand der Technik n a- he gelegt gewesen wäre . (a) Die europäische Patentanmeldung 326 105 (D3) zeigt ein rohrförm i- ges Kochgerät zum D ampfgaren von Lebensmitteln in etagenförmig überein - ander gestapelten Einsätzen mit perforierten Böden , um mit einer geringeren Zahl an Kochplatten auszukommen oder Energie einzusparen . Verschiedene Lebensmittel mit unterschiedlichen Garzeiten sollen zu un terschiedlichen Zei t- punkten in die Einsätze gegeben werden können ; außerdem wird die zusätzl i- che Möglichkeit erwähnt , den als Basisteil fungierenden Topf selbst zum K o- chen etwa von Reis zu benutzen. Es liegt ebenso wenig nahe, den in D3 gezeigten zylin drischen Rohra b- schnitt für die Dünsteins ätze konstruktiv vom Basisteil abzutrennen und mit dem Mixbecher des Thermomix 3300 oder von D1 zu kombinieren , wie u mgekehrt das Kochen von Reis im Rührbecher einer Küchenmaschine, in dem ein Rüh r- werk rotiert . Die a bstrakte Übertragung des in D3 vorgestellten Konzepts eines Kochgeräts mit mehreren übereinander gestapelten Einsätzen zum Dünsten verschiedene r Speisen mit unterschiedlichen Garzeiten und gegebenenfalls gleichzeitigem Kochen eines anderen Lebensmittels im Basisbereich auf eine Küchenmaschine ist mit so erhebliche m konstruktive m Anpassungsaufwand verbunden, dass dies ebenfa lls nicht als dem Fachmann nahe gelegt bewertet werden kann . Der Stand der Technik hat zwar die Kochfunktion für primär zur Teigherstellu ng oder zum Verkleinern und Mischen von Zutaten konzipierte K ü- chenmaschinen erschlossen, jedoch gehen die bekannten Lösungen nicht über die Nutzung der im Mixbecher erhitzten Flüssigkeit zum Garen hinaus. 27 28 29 - 12 - (b) Die s chweizerische Patentschrift 17 12 98 (D8) aus dem Jahr 1934 zeigt einen Aufsatz für Töpfe oder Pfannen, bei dem der aus Letzteren aufste i- gende Dampf durch Perforierungen in der Unterseite des Aufsatzes zum Garen von darin befindlichen Lebensmitteln verwendet werden kann. Die gleichzeitige Zub ereitung von Lebensmitteln ist zwar angesprochen ; d ass der sich Fac h- mann aus diesem sehr altem Stand der Technik Aufschluss für eine Forten t- wicklung versprochen hätte, ist aber nicht zu erwarten, weil er keine hinreiche n- de sachliche Nähe zur erfindungsgemä ßen Lösung aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 2017 - X ZR 119/14, GRUR 2017, 498 Gestricktes Schu h- obe r teil ) . Für das wesentliche Element der Erfindung, Lebensmittel unter Ei n- satz einer Küchenmaschine durch Dünsten zu garen , bietet er keine Anregun g. Entsprechendes gilt für die US - Patentschrift 345 307 aus dem Jahr 1886 (D7). (c) Der übrige Stand der Technik liegt noch weiter vom Gegenstand von Patentanspruch 1 ab. Die s chweizerische Patentschrift 36 76 03 (D4) etwa zeigt eine Zusatzvorrichtu ng für Kochtöpfe, die im Wesentlichen aus einem mittels Henkelgriffen in Töpfe einzusetzenden Behälter mit Siebboden und einem mittig angeordneten Steigrohr sowie einem als Stufenring bezeichneten Aufsatz b e- steht. Sinn der Erfindung ist, dass kochendes Was ser im Steigrohr aufsteigt und das Kochgut, namentliche Reis, zirkulierend benetzt und so gleichmäßig gegart wird. Die Übereinstimmungen mit dem Streitpatent reduzieren sich darauf, dass der Behälter nach dem Garvorgang auf dem auf dem Rand des verwendeten Kochtopfes aufgesetzten Stufenring abgestellt werden kann. 30 31 32 - 13 - IV. Die Unteransprüche haben in Rückbezug auf den beschränkten P a- tentanspruch 1 Bestand; für die Patentfähigkeit des Gegenstands von P a- tentanspruch 10 gelten die Ausführungen zu Anspruch 1 sin ngemäß. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.07.2015 - 2 Ni 20/13 (EP) - 33 34
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