BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 138/02 vom18. Februar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2003durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller,Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayenbeschlossen:Die Revision der Kläger gegen das Urteil des5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom5. Februar 2002 wird nicht angenommen.Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 102.669,43 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisi-on hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.Soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht einenAnspruch der Kläger auch im Hinblick auf einen möglichen Verstoß desGeschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht gegen das Rechtsbera-tungsgesetz verneint hat, erweist sich das Berufungsurteil (veröffentlichtin WM 2002, 537) jedenfalls im Ergebnis als zutreffend (§ 563 ZPO a.F.).Da sich die Kläger in dem von ihnen selbst unterzeichneten Darlehens-vertrag verpflichtet haben, eine Grundschuld zu bestellen und sich der - 3 -sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwer-fen, wären sie - sofern die entsprechenden Erklärungen noch nicht wirk-sam abgegeben sein sollten - unverzüglich zu deren Abgabe verpflichtet.Angesichts dessen verstößt die Berufung der Kläger auf die Unwirksam-keit dieser Erklärungen jedenfalls gegen die Grundsätze von Treu undGlauben (§ 242 BGB).Als im Ergebnis zutreffend erweist sich das Berufungsurteil auch,soweit das Berufungsgericht den Widerruf der Kläger nach dem Haus-türwiderrufsgesetz nicht hat durchgreifen lassen. Zwar kann dem Beru-fungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß ein Widerrufsrecht gemäß§ 1 Abs. 1 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-sung; im folgenden: a.F.) wegen der Subsidiaritätsklausel in § 5 Abs. 2HWiG ausscheidet (Senatsurteil vom 9. April 2002 - XI ZR 91/99,WM 2002, 1181, 1183 ff., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen). Dies ver-hilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, da der Darlehensvertrag dieVoraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG - 4 -a.F. nicht erfüllt. Die Kläger sind schon nach ihrem eigenen Vortrag we-der durch mündliche Verhandlungen an ihrem Arbeitsplatz oder im Be-reich ihrer Privatwohnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F.) noch anläßlicheiner Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zum Ab-schluß des Darlehensvertrages bestimmt worden.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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