BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 138/04 Verk374ndet am: 30. August 2006 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1603 Abs. 2 Satz 1, 1606 Abs. 3 Satz 2, 1610 Abs. 1 und 2 a) Schuldet ein Elternteil nach dem Tod des anderen Elternteils seinem aus-w344rts untergebrachten minderj344hrigen Kind neben dem Barunterhalt auch Betreuungsunterhalt, so ist der Betreuungsunterhalt grunds344tzlich pauschal in H366he des Barunterhalts zu bemessen. F374r einen davon abweichenden Betreuungsbedarf tr344gt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich darauf beruft. b) Von dem dann insgesamt geschuldeten Bar- und Betreuungsunterhalt sind die Halbwaisenrente und das Kindergeld in voller H366he als bedarfsdeckend abzuziehen. BGH, Urteil vom 30. August 2006 - XII ZR 138/04 - OLG Hamm AG Hamm - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach Schriftsatznachlass bis zum 26. Juli 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose f374r Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 2004 wird zur374ckgewiesen. Auf die Revision der Kl344gerin wird das vorgenannte Urteil aufge-hoben und das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsge-richts - Familiengericht - Hamm vom 15. Oktober 2003 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin f374r die Zeit von August 2001 bis Juli 2003 monatlichen Unterhalt in H366he von 181 200 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Streitwert: 3.772 200 Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten um Kindesunterhalt f374r die Zeit von August 2001 bis Juli 2003. 2 Der Beklagte ist der Vater der am 24. Mai 1988 geborenen Kl344gerin. Nach dem Tod der Mutter wohnte die Kl344gerin zun344chst mit ihren beiden Ge-schwistern M., geboren am 7. April 1984, und J., geboren am 1. August 1990, im Haushalt ihres Vaters. In der Zeit von August 2000 bis Juli 2003 wohnte die Kl344gerin mit Einverst344ndnis des Beklagten im Haushalt ihrer Gro337eltern, von denen sie auch betreut wurde. Ende Januar 2003 zog auch die Schwester J. bei dem Beklagten aus. Die Kl344gerin erh344lt seit dem Tod ihrer Mutter eine Halbwaisenrente in H366he von monatlich 175,61 200. Diese und das volle Kindergeld leitete der Be-klagte in der hier relevanten Zeit von August 2001 bis Juli 2003 an die Gro337el-tern weiter. 3 Der Beklagte verf374gt 374ber ein bereinigtes Nettoeinkommen, von dem ihm nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts 490,25 200 monatlich verbleiben. 4 Die Kl344gerin begehrt von dem Beklagten Unterhalt in H366he von monatlich 181 200, wovon dieser einen Teilbetrag in H366he von monatlich 34,38 200 anerkannt hat. Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung des anerkannten Betrages verurteilt und die Klage im 374brigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten unter Zur374ckweisung der weiterge-henden Klage und Berufung verurteilt, an sie f374r die Zeit von August 2001 bis Juni 2003 Kindesunterhalt in H366he von monatlich 90 200 zu zahlen. Dagegen rich-ten sich die - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revisionen beider Parteien. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision des Beklagten ist unbegr374ndet. Die Revision der Kl344gerin ist begr374ndet und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verur-teilung des Beklagten in dem von der Kl344gerin beantragten Umfang. I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2005, 535 ver366f-fentlicht ist, hat der Klage in H366he eines monatlichen Unterhaltsbetrags von 90 200 stattgegeben und sie im 334brigen abgewiesen. Der Beklagte schulde der Kl344gerin Barunterhalt jedenfalls in H366he des Regelbetrages, der sich auf monat-lich 269 200 belaufe. Daneben schulde er der Kl344gerin weiteren Betreuungsunter-halt, der mit monatlich 150 200 zu bemessen sei. Zwar werde in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass ein geschuldeter Betreuungsunter-halt pauschal in gleicher H366he wie der Barunterhalt zu monetarisieren sei. Rich-tig sei es aber, den Betreuungsunterhalt konkret beziffern zu lassen, zumal ein Unterhaltspflichtiger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs f374r die Betreuung eines bei ihm lebenden Kindes einen Betreuungsbonus in Anspruch nehmen k366nne, wenn die Betreuung nur unter besonderen Erschwernissen zu bewerkstelligen sei. Der Betreuungsaufwand f374r die Kl344gerin sei nach dem erstmals in der Berufungsinstanz konkretisierten Vortrag mit einem Mindestbe-trag von 150 200 pro Monat zu bemessen. Denn die Kl344gerin sei in der hier rele-vanten Zeit 13 bis 15 Jahre alt gewesen, und die Gro337eltern h344tten ihren Wohnbedarf gedeckt, den Haushalt versorgt, ihre W344sche gewaschen, sie mit allem ausgestattet, was sie f374r die Schule und ihre sonstigen Bed374rfnisse ben366- 7 - 5 - tigt habe, sie bei den Hausaufgaben unterst374tzt und ihr als vertraute Person zur Seite gestanden. Der Betrag entspreche dem Betreuungsbonus, der regelm344-337ig einem Barunterhaltspflichtigen gew344hrt werde, der selbst Kinder dieses Al-ters betreue, auch wenn keine Besonderheiten in der Betreuungssituation vor-liegen. 8 Auf den Gesamtbedarf der Kl344gerin in H366he von 419 200 (269 200 + 150 200) seien die Halbwaisenrente und das volle Kindergeld anzurechnen. 247 1612 b BGB sei auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weil die Vorschrift die unter-haltsrechtlichen Auswirkungen der Zahlung von Kindergeld abschlie337end rege-le. Die Grenze des 247 1612 b Abs. 5 BGB f374r eine Anrechnung des Kindergeldes sei nicht erreicht, zumal der Beklagte einschlie337lich des Betreuungsunterhalts einen einheitlichen Barunterhalt in H366he von 419 200 monatlich schulde, der 135 % des Regelbedarfs 374bersteige. 247 1612 b Abs. 5 BGB k366nne nicht dahin ausgelegt werden, dass wegen der Verpflichtung zur Zahlung von Bar- und Betreuungsunterhalt zweimal 135 % des Regelbetrages gesichert sein m374ss-ten. Der Beklagte sei in H366he des verbleibenden Unterhaltsbedarfs von ge-rundet 90 200 monatlich (419 200 - 175,61 200 - 154 200) leistungsf344hig. Das gelte auch dann, wenn man ihm f374r die Zeit der Betreuung der Schwester J. einen Betreu-ungsbonus in H366he von 150 200 zurechne. 9 II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt den Angriffen der Revision des Beklagten zwar stand. Die Revision der Kl344gerin hat hingegen in vollem Umfang Erfolg. 10 - 6 - 1. Der Beklagte schuldete der Kl344gerin f374r die hier relevante Zeit sowohl Bar- als auch Betreuungsunterhalt. Nach 247 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Un-terhalt den gesamten Lebensbedarf, bei einer der Erziehung bed374rftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Zwar erf374llt ein Elternteil mit der Betreuung ei-nes minderj344hrigen unverheirateten Kindes seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kin-des. Hat der Unterhaltspflichtige - wie hier - das Kind aber nicht selbst erzogen, bleibt es bei seiner Unterhaltspflicht f374r den gesamten Lebensbedarf des Kin-des. Nach 247247 1601, 1610 BGB haftet zwar regelm344337ig auch der andere Eltern-teil f374r den Unterhalt des Kindes, was nach 247 1606 Abs. 3 BGB wegen der an-teiligen Haftung bzw. der 334bernahme der Betreuung des Kindes zu einer Ent-lastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils f374hrt. Ist der andere Elternteil aber verstorben, bleibt es grunds344tzlich bei der alleinigen Haftung des 374berle-benden Elternteils. 11 2. Streitig ist in Rechtsprechung und Literatur allerdings, wie der neben dem Barunterhalt geschuldete Betreuungsunterhalt zu bemessen ist, wenn das Kind nicht im Haushalt des Unterhaltsschuldners wohnt, sondern anderweit un-tergebracht ist. 12 a) Teilweise wird vertreten, dass der geschuldete Betreuungsunterhalt wegen der Gleichwertigkeit mit dem Barunterhalt pauschal in dessen H366he zu monetarisieren sei (OLG Hamm [12. Senat f374r Familiensachen] FamRZ 2001, 1023; OLG K366ln FamRZ 1992, 1219, 1220; OLG Hamm [8. Senat f374r Familien-sachen] FamRZ 1991, 107; Wendl/Scholz Das Unterhaltsrecht in der familien-richterlichen Praxis 6. Aufl. 247 2 Rdn. 11, 13, 287 f.; Kalthoener/B374ttner/Niep-mann Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 903; 344hnlich Kuhnick, FamRZ 2002, 923, 927, der den gesamten Unterhaltsbedarf nach den H366chstbetr344gen der D374sseldorfer Tabelle bemessen will, was bei der aktuellen 13 - 7 - D374sseldorfer Tabelle (FamRZ 2005, 1300) exakt dem doppelten Regelbetrag entspricht). 14 b) Andere Stimmen in Literatur und Rechtsprechung vertreten die Auf-fassung, dass der Betreuungsunterhalt grunds344tzlich konkret darzulegen und zu beziffern sei (so wie das Berufungsgericht OLG Stuttgart FamRZ 2001, 1241; OLG Hamm [11. Senat f374r Familiensachen] NJW-RR 2004, 152; Duderstadt FamRZ 2003, 70, 73 f.; G366ppinger/Wax/Kodal Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1561; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3172 a). c) Der Senat schlie337t sich der zuerst genannten Auffassung an, denn nur diese tr344gt der vom Gesetz vorgegebenen Gleichwertigkeit des Barunterhalts mit dem Betreuungsunterhalt Rechnung. 15 aa) Nach 247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erf374llt der Elternteil eines minderj344h-rigen unverheirateten Kindes, bei dem dieses lebt, seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch dessen Pflege und Erziehung. Die Vorschrift stellt klar, dass diese Betreuungsleistungen und die Barleistungen des anderen Elternteils grunds344tzlich gleichwertig sind. Damit wird das Gesetz nicht nur der gerade f374r das Unterhaltsrecht unabweisbaren Notwendigkeit gerecht, die Bemessung der anteilig zu erbringenden Leistungen zu erleichtern. Es tr344gt auch der Tatsache Rechnung, dass eine auf den Einzelfall abstellende rechnerische Bewertung des Betreuungsaufwands zumindest unzul344nglich bliebe. Insbesondere beste-hen Bedenken, den Geldwert der Betreuung, 344hnlich wie im Schadensersatz-recht beim Ausfall von Leistungen der Hausfrau und Mutter, durch den Ansatz der Aufwendungen, die f374r die Besorgung vergleichbarer Dienste durch Hilfs-kr344fte erforderlich sind, oder durch 344hnliche Sch344tzungen zu ermitteln (vgl. Se-natsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 75/86 - FamRZ 1988, 159, 161). 16 - 8 - Denn gerade im Unterhaltsrecht ist eine Pauschalierung dringender erforderlich als im Schadensersatzrecht, weil es sich hier um ein Massenph344nomen handelt und deswegen schon aus Gr374nden der Praktikabilit344t erleichterte Berechnungs-regeln f374r die gerichtliche Praxis notwendig sind. Die aus 247 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB abgeleitete Regel der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt gilt dabei f374r jedes Kindesalter bis hin zum Erreichen der Vollj344hrigkeit. Letztlich hat sich auch das Berufungsgericht der von ihm verlangten kon-kreten Bemessung des Betreuungsunterhalts verschlossen. Denn die Sch344t-zungsgrundlagen sind aus mehreren Gr374nden f374r eine konkrete Bemessung des Betreuungsunterhalts ungeeignet. Zum einen stellt das Berufungsgericht zu Unrecht darauf ab, dass die Gro337eltern den Wohnbedarf der Kl344gerin gedeckt haben. Darauf durfte es bei der Bemessung des Betreuungsunterhalts schon deswegen nicht abstellen, weil der Wohnbedarf des Kindes nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats von dem Barunterhalt nach der D374sseldorfer Ta-belle abgedeckt ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 101 m.w.N.). Au337erdem hat das Berufungsgericht auch keine Fest-stellungen zum Umfang der weiteren Betreuungsleistungen der Gro337eltern ge-troffen, die eine konkrete Bewertung dieser Leistungen erm366glichen k366nnten. Stattdessen hat auch das Berufungsgericht letztlich einen pauschalen Ansatz gew344hlt, indem es von einem in seinen Leitlinien festgelegten Mindestbetrag f374r einen Betreuungsbonus ausgegangen ist. 17 bb) Wegen der Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt ent-lasten eigene Eink374nfte des minderj344hrigen Kindes, z.B. durch Ausbildungsver-g374tung, grunds344tzlich beide Eltern zur H344lfte. Die Eink374nfte des minderj344hrigen Kindes sind also - nach Abzug eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs - nur zur H344lfte auf den Barunterhalt zu verrechnen, w344hrend die andere H344lfte als 18 - 9 - Ausgleich f374r die Betreuungsleistungen des anderen Elternteils dient (Senatsur-teil vom 4. November 1987 aaO, 162; Wendl/Scholz aaO 247 2 Rdn. 96 ff.). 19 cc) Im Einklang damit sieht 247 1612 b Abs. 1 BGB bei minderj344hrigen Kin-dern eine h344lftige Aufteilung des Kindergeldes auf den barunterhaltspflichtigen und den betreuenden Elternteil vor. Das staatliche Kindergeld nach den Vor-schriften des BKGG und den 247247 62 ff. EStG dient dem allgemeinen Familien-leistungsausgleich. Es ist eine 366ffentliche Sozialleistung, die den Eltern gew344hrt wird, um ihnen die Unterhaltslast gegen374ber den Kindern zu erleichtern. Da mit dem Kindergeld die Unterhaltslast im Ganzen, also die Unterhaltslast aller Un-terhaltspflichtigen, erleichtert werden soll, muss es unterhaltsrechtlich, wenn mehrere Personen zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, ohne R374cksicht darauf, wer 366ffentlich-rechtlich als Empfangsberechtigter bestimmt ist und wem das Kindergeld ausbezahlt wird, allen Unterhaltspflichtigen zugute kommen. Deswegen muss, wenn das Kindergeld an einen von mehreren Berechtigten gezahlt wird, unter mehreren Unterhaltspflichtigen ein Ausgleich stattfinden, wobei dieser entsprechend den Anteilen der Unterhaltspflichtigen an der Erf374l-lung der Unterhaltspflicht vorzunehmen ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - XII ZR 34/03 - FamRZ 2006, 99, 101). Soweit das Gesetz in 247 1612 b Abs. 1 BGB f374r minderj344hrige Kinder einen pauschal h344lftigen Ausgleich des Kinder-geldes vorgesehen hat, geht es ebenfalls von einer Gleichwertigkeit des Barun-terhalts mit dem Betreuungsunterhalt aus. dd) Zwar sind auch in F344llen ausw344rtiger Unterbringung Ausnahmen von der Gleichwertigkeit des Barunterhalts und des Betreuungsunterhalts denkbar, etwa wenn pers366nlichkeitsbedingt ein besonders hoher Betreuungsbedarf be-steht oder wenn der Betreuungsbedarf im Einzelfall durch die H366he der Betreu-ungskosten konkret feststeht. Daf374r tr344gt aber derjenige Elternteil die Darle-gungs- und Beweislast, der sich auf einen solchen Ausnahmefall beruft 20 - 10 - (Wendl/Scholz aaO 247 2 Rdn. 22; Kalthoener/B374ttner aaO Rdn. 903; G366ppin-ger/Wax/Kodal aaO Rdn. 1546 ff., 1563). 21 3. Auf den gesamten Unterhaltsbedarf der Kl344gerin sind ihre Halbwaisen-rente und das Kindergeld in vollem Umfang anzurechnen. 22 a) Der Anspruch auf Verwandtenunterhalt setzt nach 247 1602 Abs. 1 BGB die Unterhaltsbed374rftigkeit des Berechtigten voraus. Dieser Grundsatz ist f374r minderj344hrige unverheiratete Kinder durch 247 1602 Abs. 2 BGB dahin einge-schr344nkt, dass sie den Stamm ihres Verm366gens nicht anzugreifen brauchen. Eigenes Einkommen des Kindes mindert jedoch dessen Unterhaltsbed374rftigkeit und damit auch seinen Unterhaltsanspruch. Das gilt grunds344tzlich f374r Einkom-men jeder Art, einschlie337lich der nicht subsidi344ren Sozialleistungen. Entspre-chend ist auch die der Kl344gerin zustehende Halbwaisenrente in vollem Umfang auf ihren gesamten Unterhaltsbedarf anzurechnen (Senatsurteil vom 17. Sep-tember 1980 - IVb ZR 552/80 - FamRZ 1980, 1109, 1111; Wendl/ Dose aaO 247 1 Rdn. 440). b) Daneben ist auf den vollen Unterhaltsbedarf der Kl344gerin auch ihr ge-samtes Kindergeld anrechenbar. Denn das Kindergeld wird als 366ffentliche Sozi-alleistung gew344hrt, um den Eltern die Unterhaltslast gegen374ber ihren Kindern zu erleichtern. Ist nach dem Tode eines Elternteils der andere in vollem Umfang unterhaltspflichtig, dient das Kindergeld folglich allein seiner Entlastung, so dass es dann grunds344tzlich in vollem Umfang auf den geschuldeten gesamten Unterhaltsbedarf anzurechnen ist. 23 Darauf, ob 247 1612 b Abs. 5 BGB hier einer vollen Anrechnung des Kin-dergeldes entgegensteht, soweit der Beklagte nicht in der Lage ist, 135 % des Regelbetrages zu leisten, kommt es nicht an. Denn selbst nach Abzug des vol-len Kindergeldes verbleibt ein Unterhaltsbedarf der Kl344gerin in H366he von 24 - 11 - 208,39 200 (538 200 - 175,61 200 - 154 200), der den beantragten monatlichen Unterhalt von 181 200 sogar 374bersteigt. 25 4. Der Beklagte ist in H366he des von der Kl344gerin begehrten Unterhalts von monatlich 181 200 auch leistungsf344hig. Denn sein bereinigtes Einkommen belief sich nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts auf 490,25 200 monatlich und reichte damit aus, um alle gleichrangigen Unterhaltsanspr374che zu erf374llen. a) Von diesem verteilungsf344higen Einkommen sind im Rahmen des hier geschuldeten Kindesunterhalts neben den gleichrangigen Anspr374chen auf Bar-unterhalt nur die Betr344ge abzuziehen, die der Beklagte zus344tzlich in monet344rer Form schuldet. Das gilt allein f374r den Betreuungsunterhalt der Kl344gerin, den der Beklagte - wie ausgef374hrt - neben dem Barunterhalt und in gleicher H366he schuldet. Die pers366nliche Betreuung der Tochter J. wirkt sich auf die Berech-nung des Kindesunterhalts hingegen nicht aus, weil sie nicht in monet344rer Form geschuldet ist. Insoweit w344re auch der Ansatz eines Betreuungsbonus verfehlt, zumal der Beklagte im Rahmen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach 247 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet ist, alle verf374gbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalt gleichm344337ig zu verwenden. Soweit einem Unterhaltspflichtigen nach der Rechtsprechung des Senats wegen einer 374berobligationsm344337igen Erwerbst344tigkeit neben der Kindeserziehung zus344tzlich zu seinem Selbstbehalt ein bestimmter Bonus belassen werden kann (Senatsurteil vom 13. April 2005 - XII ZR 273/02 - FamRZ 2005, 1154, 1156), beschr344nkt sich dieses auf die Bemessung des Ehegattenunterhalts. 26 b) Von dem verf374gbaren Betrag in H366he von monatlich 490,25 200 schulde-te der Beklagte neben der Kl344gerin auch der weiteren Tochter J. und dem Sohn M. Unterhalt. Der (Bar-)Unterhaltsbedarf des Sohnes M. belief sich wegen des-sen eigener Eink374nfte allerdings lediglich auf 22,50 200 monatlich. Weil der Sohn 27 - 12 - au337erdem im April 2002 vollj344hrig geworden ist, war dieser Anspruch fortan nach 247 1609 Abs. 1 BGB nachrangig und nicht mehr im Rahmen der Leistungs-f344higkeit gegen374ber der Kl344gerin zu ber374cksichtigen. Der (Bar-)Unterhaltsbedarf der weiteren minderj344hrigen Tochter J. belief sich zun344chst auf monatlich 151 200 (Regelbetrag von 228 200 abz374glich h344lftigen Kindergeldes von 77 200) und ist erst zum August 2002 auf monatlich 192 200 (Regelbetrag von 269 200 abz374glich 77 200) angestiegen. Unter Ber374cksichtigung des von der Kl344gerin begehrten monatlichen Un-terhalts in H366he von 181 200 verblieben dem Beklagten nach Abzug des Selbst-behalts und aller finanziell zu erbringenden Unterhaltsleistungen sogar monat-lich f374r die Zeit bis April 2002 135,75 200 (490,25 200 - 22,50 200 - 151 200 - 181 200), f374r die Zeit von Mai bis Juli 2002 158,25 200 (490,25 200 - 151 200 - 181 200) und f374r die Zeit ab August 2002 117,25 200 (490,25 200 - 192 200 - 181 200). Damit reicht das ver-teilungsf344hige Einkommen des Beklagten aus, um den Barunterhalt aller gleich-rangigen Unterhaltsberechtigten und den zus344tzlich monet344r geschuldeten Betreuungsunterhalt f374r die Kl344gerin zu erf374llen. 28 5. Entgegen der Auffassung des Beklagten belastet der pauschal nach der H366he des Barunterhalts bemessene Betreuungsunterhalt ihn auch nicht in unzumutbarer Weise. Seit dem Tod seiner Ehefrau schuldete der Beklagte der Kl344gerin zwar zus344tzlich Betreuungsunterhalt, der hier 226 wie der Barunterhalt - in H366he des Regelbetrages von 269 200 monatlich zu bemessen ist. Auf diesen zus344tzlichen Unterhaltsbedarf ist aber die Halbwaisenrente von monatlich 175,61 200 anrechenbar, die der Kl344gerin seit dem Tod ihrer Mutter zusteht (Se-natsurteil vom 17. September 1980 aaO). Zieht man von dem Bedarf auf Betreuungsunterhalt zus344tzlich das h344lftige Kindergeld mit monatlich 77 200 ab, verbleibt eine zus344tzliche Unterhaltspflicht des Beklagten von lediglich 16,39 200 (269 200 - 175,61 200 - 77 200) monatlich. Nur diesen Betrag hat der Beklagte infolge 29 - 13 - des Todes seiner geschiedenen Ehefrau zus344tzlich zu dem von ihm geschulde-ten und um das h344lftige Kindergeld geminderten Barunterhalt aufzubringen. Hahne Weber-Monecke Bundesrichter Dr. Ahlt ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert. Hahne V351zina Dose Vorinstanzen: AG Hamm, Entscheidung vom 15.10.2003 - 33 F 7/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.05.2004 - 11 UF 183/03 -
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