BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 138/06 Verk374ndet am: 9. Oktober 2008 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247247 93, 139 a) Hat der pers366nlich haftende Gesellschafter vor Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens 374ber das Verm366gen der Gesellschaft Leistungen an einen Gesell-schaftsgl344ubiger erbracht, ist grunds344tzlich der Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Gesellschaft zur Anfechtung berechtigt. b) Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter steht das Recht zur Insolvenzanfechtung dem Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des Gesellschafters zu, der von dem Gesellschaftsgl344ubiger in Anspruch ge-nommen worden ist. Der Anfechtungszeitraum errechnet sich in diesem Fall nach dem fr374her gestellten Insolvenzantrag. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - IX ZR 138/06 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 9. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 7. Zivilse-nats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Juni 2006 und das Ur-teil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 23. Dezember 2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kl344ger 100.987,41 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz aus 97.668,48 200 seit dem 23. Februar 2005 sowie aus weiteren 3.318,93 200 seit dem 16. August 2005 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abge-wiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kl344ger ist Verwalter in dem auf Eigenantrag vom 11. Februar 2004 am 25. August 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des G. B. (fortan: Schuldner). Der Schuldner ist Komplement344r der Kunst-stofftechnik B. KG (fortan: KG), 374ber deren Verm366gen auf den am 23. Ok-tober 2003 gestellten Insolvenzantrag am 6. Januar 2004 das Insolvenzverfah-ren er366ffnet wurde. 1 Die Beklagte betrieb gegen die KG und den Schuldner aus einem rechts-kr344ftigen Vers344umnisurteil 374ber 183.456,90 200 nebst Zinsen die Zwangsvollstre-ckung. Sie erwirkte einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss betreffend eine Darlehensforderung des Schuldners gegen die I. Bank B. (fortan: Drittschuldnerin), welcher dieser am 10. Oktober 2003 zugestellt wurde. Die Drittschuldnerin zahlte aufgrund der Pf344ndung am 3. November 2003 einen Teilbetrag von 3.318,93 200 an die Beklagte aus. Im Juli 2004 k374ndigte die Dritt-schuldnerin das Darlehen und zahlte einen weiteren Betrag von 97.668,48 200 an die Beklagte. 2 Der Kl344ger hat sich auf die Anfechtbarkeit des Pf344ndungspfandrechts der Beklagten berufen und von dieser Zahlung des von der Drittschuldnerin geleis-teten Gesamtbetrages von 100.987,41 200 nebst Zinsen begehrt. Die Vorinstan-zen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Begehren in vollem Umfang weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: Die Revision des Kl344gers hat bis auf einen Teil des verfolgten Zinsan-spruchs Erfolg und f374hrt insoweit zur Verurteilung der Beklagten. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: In der Insolvenz der Gesellschaft stelle 247 93 InsO Leistungen aus dem Gesellschafterverm366gen denjenigen aus dem Gesellschaftsverm366gen dadurch gleich, dass die Leistungen an den Gl344u-biger einheitlich nur 374ber den Insolvenzverwalter der Gesellschaft abzuwickeln seien. Daher m374ssten zum Schutz der Insolvenzmasse die Anfechtungsregeln auch f374r Leistungen aus dem Gesellschafterverm366gen zur Anwendung gelan-gen. Anwendbar sei hier die Vorschrift des 247 131 InsO, weil die Beklagte die Leistungen auf der Grundlage von Zwangsvollstreckungsma337nahmen erlangt habe. F374r die Berechnung des Anfechtungszeitraumes nach 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO komme es auf den Insolvenzantrag der Gesellschaft an, so dass die Pf344n-dung in der kritischen Zeit erfolgt sei. Der Kl344ger k366nne gleichwohl nicht anfech-ten, weil die Geltendmachung der pers366nlichen Haftung des Schuldners gem344337 247 93 InsO dem Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Gesellschaft zuge-wiesen sei. Nur diesem stehe das Anfechtungsrecht zu. Eine Regelung f374r ei-nen 334bergang des Rechts aus 247 93 InsO und des hieraus abgeleiteten Anfech-tungsrechts auf den Insolvenzverwalter des Gesellschafters nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber dessen Verm366gen fehle. 5 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Pr374fung in dem entscheidenden Punkt nicht stand. 6 Dem klagenden Insolvenzverwalter kann die Berechtigung zur Anfech-tung nicht abgesprochen werden. Hierbei ist zwischen der am 3. November 2003 erfolgten Zahlung (dazu unter 1.) und derjenigen im Jahr 2004 (dazu unter 2.) zu unterscheiden. Die erste Zahlung erbrachte die Drittschuldnerin noch vor der Er366ffnung der Insolvenzverfahren 374ber die Verm366gen der KG und des Schuldners. Der genaue Zeitpunkt der zweiten Zahlung ist zwar nicht festge-stellt; diese erfolgte jedoch nach der K374ndigung des Darlehens durch die Dritt-schuldnerin im Juli 2004 und damit nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der KG im Januar 2004. 7 1. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Gesellschaft durch den Gesellschafter erbrachte Leistung k366nne in entsprechender Anwendung der 247247 93, 129 ff InsO angefochten werden. Die Auffassung des Berufungsge-richts, das Anfechtungsrecht stehe wegen der Doppelinsolvenz allein dem In-solvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Gesellschaft zu, ist indes abzulehnen. 8 a) Nach 247 93 InsO kann im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen einer Gesellschaft ohne Rechtspers366nlichkeit die pers366nliche Haftung eines Gesell-schafters f374r Verbindlichkeiten der Gesellschaft, insbesondere diejenige des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, 9 - 6 - w344hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft geltend gemacht werden. aa) Von dieser Regelung gehen zwei Wirkungen aus, die Sperrwirkung und die Erm344chtigungswirkung (vgl. M374nchKomm-InsO/Brandes, 2. Aufl. 247 93 Rn. 13; Jaeger/M374ller, InsO 247 93 Rn. 2; HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 247 93 Rn. 1). Die Sperrwirkung besteht darin, dass die Gl344ubiger nicht mehr gegen den per-s366nlich haftenden Gesellschafter vorgehen k366nnen und dieser nicht mehr be-freiend an die Gl344ubiger der Gesellschaft leisten kann. Sie schlie337t den Direkt-zugriff gegen den Gesellschafter zugunsten der Gleichbehandlung der Gl344ubi-ger aus, die ihre Forderungen im Verfahren 374ber das Verm366gen der Gesell-schaft anmelden m374ssen. Der Gl344ubiger kann also w344hrend der Dauer des Ver-fahrens seinen Haftungsanspruch gegen den pers366nlich haftenden Gesellschaf-ter weder durch Klage noch durch Zwangsvollstreckung durchsetzen (vgl. M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247 93 Rn. 13). 10 Die Erm344chtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen der Gesellschaft die treuh344nderische Befugnis, die Forderungen der Gesellschaftsgl344ubiger gegen die Gesellschaft geb374ndelt einzuziehen (BGHZ 27, 51, 56; 42, 192, 193 f, je zu 247 171 Abs. 2 HGB; BGH, Urt. v. 9. Oktober 2006 - II ZR 193/05, ZIP 2007, 79, 80 Rn. 9; M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247 93 Rn. 14; Pr374tting ZIP 1997, 1725, 1732). Hierbei handelt es sich wie bei 247 171 Abs. 2 HGB nicht um einen gesetzlichen Forderungs374bergang. Der in Anspruch genommene Gesellschafter tilgt durch die Zahlung an den Insolvenz-verwalter der Gesellschaft konkrete Gl344ubigerforderungen, deren Selbst344ndig-keit durch die Verfahrenser366ffnung unangetastet geblieben ist (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2006 aaO S. 80 Rn. 9). Zweck der Regelung des 247 93 InsO ist es, 11 - 7 - einen Wettlauf der Gl344ubiger bei der Inanspruchnahme der pers366nlich haften-den Gesellschafter zu verhindern, den Haftungsanspruch der Gl344ubiger der Masse zuzuf374hren und auf diese Weise den Grundsatz der gleichm344337igen Be-friedigung der Insolvenzgl344ubiger auf die Gesellschafterhaftung auszudehnen (vgl. M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247 93 Rn. 1). Zugleich wird ein Beitrag zur 334berwindung der Massearmut geleistet. Es wird verhindert, dass der Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Gesellschaft man-gels Masse abgewiesen werden muss, obwohl ein pers366nlich haftender Gesell-schafter 374ber ausreichendes Verm366gen verf374gt (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 140). bb) Diese Zwecke lie337en sich nur eingeschr344nkt erreichen, wenn die in der Krise (materielle Insolvenz) der Gesellschaft, jedoch vor Er366ffnung des In-solvenzverfahrens 374ber das Gesellschaftsverm366gen durch den pers366nlich haf-tenden Gesellschafter erbrachten Leistungen nicht in den Anwendungsbereich des 247 93 InsO einbezogen w344ren. Deshalb wird im Schrifttum allgemein gefor-dert, die Erm344chtigungswirkung auf das Anfechtungsrecht zu erstrecken (M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247 93 Rn. 30; Jaeger/M374ller, aaO 247 93 Rn. 50; Uhlenbruck/Hirte, InsO 12. Aufl. 247 93 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Pohlmann, 2. Aufl. 247 93 Rn. 53; Braun/Kroth, InsO 3. Aufl. 247 93 Rn. 37; Bork in K366lner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. S. 1333, 1344 Rn. 27; zur vergleichbaren Regelung des 247 171 Abs. 2 HGB vgl. auch M374nchKomm-HGB/K. Schmidt 247247 171, 172 Rn. 107; H344semeyer ZHR 149 (1985), 42, 57). Dieser entsprechenden Anwen-dung des 247 93 InsO ist zuzustimmen. Die Verwirklichung der Gl344ubigergleich-behandlung in der Insolvenz der Gesellschaft h344ngt nicht davon ab, ob ein Gl344ubiger die Leistung aus dem Gesellschaftsverm366gen oder dem haftungs-rechtlich gleichgestellten Verm366gen des Gesellschafters erh344lt. Da die Rege- 12 - 8 - lung des 247 93 InsO allgemein darauf abzielt, dass sich keiner der Gl344ubiger durch einen schnellen Zugriff auf das Verm366gen des pers366nlich haftenden Ge-sellschafters Sondervorteile verschafft (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 140), kann nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenser366ffnung abgestellt und ein solcher Gl344ubiger beg374nstigt werden, dem es noch gelungen ist, den vom Gesetz miss-billigten Vorteil in der Krise der Gesellschaft gegen374ber dem Gesellschafter durchzusetzen. cc) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die entsprechende An-wendung des 247 93 InsO auch auf den hier gegebenen Fall der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und haftendem Gesellschafter zu erstrecken. Dagegen beste-hen durchgreifende Bedenken. In der Insolvenz des pers366nlich haftenden Ge-sellschafters steht die Aus374bung der Anfechtungsbefugnisse allein dem Insol-venzverwalter 374ber das Gesellschafterverm366gen zu (wie hier Braun/Kroth, aaO 247 93 Rn. 37; HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO 247 93 Rn. 53; M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247 93 Rn. 30; s. ferner H344semeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 31.19; Brinkmann, Die Bedeutung der 247247 92, 93 InsO f374r den Umfang der Insolvenz- und Sanierungsmasse (2001) S. 136 f; Runkel/J. M. Schmidt ZInsO 2007, 505, 509; im Ergebnis auch OLG Rostock, ZInsO 2004, 555). 13 (1) Im Falle der Doppelinsolvenz von Gesellschaft und pers366nlich haften-dem Gesellschafter tritt der Gesichtspunkt der Ausschaltung des "schnelleren Zugriffs" zur374ck. In der amtlichen Begr374ndung wird zu der gesetzlich unmittelbar geregelten Konstellation des 247 93 InsO (Einforderung nach Verfahrenser366ffnung durch den Insolvenzverwalter der Gesellschaft) hervorgehoben, dass gegebe-nenfalls ein besonderes Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Gesell-schafters zu er366ffnen sei, an dem dessen pers366nliche Gl344ubiger gleichberech- 14 - 9 - tigt mit dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft teiln344hmen (BT-Drucks. 12/2443 S. 140). Sieht der Gesetzgeber die Gesellschaftsinsolvenz und die Ge-sellschafterinsolvenz danach als voneinander unabh344ngig an, kann nicht der Insolvenzverwalter der Gesellschaft Anfechtungsrechte in der Person des Ge-sellschafters wahrnehmen. (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist unabh344ngig davon, ob der Anfechtungsanspruch als obligatorischer R374ckgew344hranspruch zu verstehen ist (so BGHZ 71, 296, 302; 101, 286, 288), grunds344tzlich ein Aus-sonderungsrecht des Insolvenzverwalters in der Insolvenz des Anfechtungs-gegners anzunehmen (BGHZ 156, 350, 359). Dies hat der Senat mit der durch das Insolvenzanfechtungsrecht bewirkten 304nderung der Verm366genszuordnung begr374ndet. Gegenst344nde, die aufgrund einer in den 247247 129 ff InsO genannten Rechtshandlung aus dem Verm366gen des Schuldners ausgeschieden sind, m374ssen auf die Anfechtung des Verwalters hin der den Gl344ubigern haftenden Masse wieder zugef374hrt werden. Sie werden damit als ein dem Zugriff der Gl344u-bigergesamtheit zur Verf374gung stehendes Objekt der Verm366gensmasse des insolventen Schuldners behandelt (BGHZ aaO S. 360). Dieses Ergebnis bei anfechtbaren Deckungen von Haftungsanspr374chen wiederherzustellen, geh366rt zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters 374ber das Verm366gen des Gesellschaf-ters (247 80 Abs. 1 InsO), dessen Verm366gen zu Lasten der Gl344ubigergesamtheit durch die Rechtshandlungen zu Gunsten einzelner Gesellschaftsgl344ubiger ge-mindert worden ist (247 129 Abs. 1 InsO). F374r eine aus der treuh344nderischen Ein-ziehungsbefugnis abgeleitete Anfechtungsbefugnis des Insolvenzverwalters 374ber das Verm366gen der Gesellschaft ist nur dort ausnahmsweise Raum, wo die Anfechtung andernfalls g344nzlich ausgeschlossen w344re, weil 374ber das durch die 15 - 10 - benachteiligende Rechtshandlung geminderte Verm366gen des Gesellschafters (noch) kein Insolvenzverfahren er366ffnet ist. (3) Ist 374ber das Verm366gen des dem Haftungsanspruch ausgesetzten Ge-sellschafters ebenfalls das Insolvenzverfahren er366ffnet worden, besteht auch sonst kein sachlicher Grund, dem Insolvenzverwalter der Gesellschafterinsol-venz die Aus374bung des Anfechtungsanspruchs abzuschneiden. Der beg374nstig-te Gl344ubiger hat das Erhaltene zur Masse der Gesellschafterinsolvenz zur374ck-zugew344hren und kann seine Forderung (ausschlie337lich) im Insolvenzverfahren 374ber das Gesellschaftsverm366gen anmelden. Der Verwalter 374ber das Gesell-schaftsverm366gen wird sodann den entsprechenden Haftungsanspruch gegen den Gesellschafter geltend machen und darauf eine - durch die erfolgreiche Anfechtung erh366hte - Quote erhalten (vgl. M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247 93 Rn. 23). Im Ergebnis ist damit der Zustand wiederhergestellt, der ohne die angefochtene Rechtshandlung bestanden h344tte, wenn also der Gl344ubiger von vornherein nur eine Forderung im Insolvenzverfahren der Gesellschaft h344tte anmelden k366nnen, deren Verwalter gem344337 247 93 InsO den Gesellschafter h344tte in Anspruch nehmen und sich aus dessen (nicht durch die angefochtene Rechtshandlung geminderten) Verm366gen h344tte befriedigen k366nnen. Es bedarf daher, um die Ziele der 247247 93, 129 ff InsO zu erreichen, keiner 334bertragung des Anfechtungsrechts auf den Verwalter des Gesellschaftsverm366gens. 16 (4) W374rde dem Verwalter 374ber das Gesellschaftsverm366gen in der Insol-venz des Gesellschafters gestattet, von diesem an Gesellschaftsgl344ubiger er-brachte Leistungen der Anfechtung zu unterwerfen, w374rde die Masse der Ge-sellschaft zum Nachteil der Masse des Gesellschafters unzul344ssig beg374nstigt. Die Gesellschaft kann sich dem Risiko, dass der Gesellschafter in Insolvenz 17 - 11 - f344llt und Haftungsanspr374che nicht mehr voll befriedigt werden, nicht entziehen, indem ihr die Anfechtungsanspr374che gegen die Gl344ubiger des Gesellschafters zugewiesen werden. b) Das Berufungsurteil stellt sich hinsichtlich der Zahlung vom 3. November 2003 auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig dar (247 561 ZPO). Insbesondere scheitert die Insolvenzanfechtung des Kl344gers nicht daran, dass der Anfechtungszeitraum des 247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO die anfechtbare Leistung nicht erfasst. Ma337geblich ist der Insolvenzantrag vom 23. Oktober 2003 374ber das Verm366gen der KG, nicht derjenige vom 11. Februar 2004 374ber das Verm366gen des Schuldners. 18 aa) Die Vorschriften der 247 131 Abs. 1 Nr. 1, 247 139 Abs. 1 und 2 Satz 1 InsO gehen allerdings davon aus, dass sich die Monatsfrist grunds344tzlich nach dem Insolvenzantrag berechnet, der zur Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners gef374hrt hat. Dies ist im Streitfall der Eigen-antrag des Schuldners vom 11. Februar 2004. W344re dieser Antrag entschei-dend, l344ge der Zeitpunkt gem344337 247 140 Abs. 1 InsO (Zustellung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin gem344337 247 829 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 162, 143, 146) au337erhalb des durch 247247 130, 131 InsO ge-sch374tzten Zeitraums. F374r die Ma337geblichkeit des Eigenantrags l344sst sich anf374h-ren, dass Gesellschafter- und Gesellschaftsinsolvenzverfahren rechtlich selb-st344ndige Verfahren sind (vgl. M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247 93 Rn. 29; Jaeger/M374ller, aaO 247 93 Rn. 65), was auch dadurch unterstrichen wird, dass in der Insolvenz des Gesellschafters die Anspr374che der Privatgl344ubiger mit den Haftungsanspr374chen der Gesellschaftsgl344ubiger konkurrieren. Im Allgemeinen gilt deshalb auch in der Gesellschafterinsolvenz, dass bei mehreren Insolvenz- 19 - 12 - antr344gen gegen verschiedene Personen, die zu unterschiedlichen Zeiten beim Gericht eingegangen sind, die f374r die Anfechtbarkeit ma337geblichen Fristen ge-trennt zu berechnen sind, selbst wenn die Personen gesellschaftsrechtlich oder durch Mithaftung miteinander verbunden sind (vgl. M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 139 Rn. 5; Jaeger/Henckel, aaO 247 139 Rn. 4). bb) Dieser Grundsatz erf344hrt jedoch bei der Anfechtung von Zahlungen des Gesellschafters an Gesellschaftsgl344ubiger zur Erf374llung von Haftungsan-spr374chen, die nach Verfahrenser366ffnung der Vorschrift des 247 93 InsO unterfie-len, eine Einschr344nkung. Im Regelfall wird der Insolvenzantrag f374r die Gesell-schaft zu einem fr374heren Zeitpunkt gestellt werden als derjenige f374r den Gesell-schafter, weil dieser gerade als Folge der sich anschlie337enden pers366nlichen Inanspruchnahme insolvent werden wird (vgl. Uhlenbruck/Hirte, aaO 247 93 Rn. 1 a.E.; OLG Rostock ZInsO 2004, 555). Selbst wenn ein aus 247 93 InsO in Verbin-dung mit 247247 130, 131 InsO analog hergeleiteter Anspruch des Insolvenzverwal-ters der Gesellschaft im Zeitpunkt der Er366ffnung der Gesellschaftsinsolvenz ohne weiteres begr374ndet w344re, k366nnte dem R374ckgew344hranspruch durch das 374ber das Verm366gen des Gesellschafters er366ffnete Insolvenzverfahren nachtr344g-lich der Boden entzogen werden, falls der Antrag nach Ablauf der Fristen der 247247 130, 131 InsO gestellt werden w374rde. Im Extremfall k366nnte sogar ein Gl344u-biger, der sich kurz vor der Antragsstellung 374ber das Verm366gen der Gesell-schaft durch Zwangsvollstreckung in das Gesellschafterverm366gen eine Teilbe-friedigung verschafft hat und von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft we-gen dieser Leistung mit Aussicht auf Erfolg im Wege der Insolvenzanfechtung in Anspruch genommen werden k366nnte, sich diesem Anspruch dadurch entzie-hen, dass er nach Ablauf der Drei-Monats-Frist wegen seiner unbefriedigt ge-bliebenen Restforderung Insolvenzantrag gegen den Gesellschafter stellt. 20 - 13 - Aus der B374ndelungsfunktion des 247 93 InsO folgt deshalb, dass sich in der Gesellschafterinsolvenz in Bezug auf die Haftungsanspr374che die "kritische" Zeit nach dem gem344337 247 139 InsO ma337geblichen Insolvenzantrag der Gesellschaft berechnet, falls ein solcher Antrag demjenigen 374ber das Verm366gen des Gesell-schafters vorausgegangen ist. 21 cc) Die weiteren Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung sind gege-ben. Insbesondere liegt eine Gl344ubigerbenachteiligung (247 129 Abs. 1 InsO) vor. Eine Befriedigung aufgrund eines anfechtungsfesten Absonderungsrechts (247 50 Abs. 1 InsO) benachteiligt die Insolvenzgl344ubiger zwar nicht (BGHZ 157, 350, 353; BGH, Urt. v. 29. November 2007 - IX ZR 30/07, ZIP 2008, 183, 184 Rn. 13, zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ 174, 297). Im Streitfall ist das Pf344ndungspfandrecht der Beklagten jedoch anfechtbar; insoweit wird auf die nachfolgenden Ausf374hrungen unter 2. verwiesen. 22 2. Die Zahlung der Drittschuldnerin von 97.668,48 200 ist zwar nach Er366ff-nung des Verfahrens 374ber das Verm366gen der KG erfolgt, jedoch auf der Grund-lage eines von der Beklagten vor Verfahrenser366ffnung mit der Zustellung des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin am 10. Oktober 2003 erworbenen Pf344ndungspfandrechts. Der Kl344ger hat dieses Pf344ndungspfandrecht mit der Begr374ndung angefochten, dass es sich um eine inkongruente Sicherungsma337nahme im letzten Monat vor der Antragsstellung (247 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO) handele. 23 Auch insoweit greift die Anfechtung durch. Nach 247 131 Abs. 1 InsO sind auch Rechtshandlungen anfechtbar, die dem Insolvenzgl344ubiger eine Siche- 24 - 14 - rung gew344hren oder erm366glichen. Hierzu geh366rt die von der Beklagten ausge-brachte Pf344ndung. a) Nach der Rechtsprechung des Senats steht der isolierten Anfechtung der Sicherung nicht entgegen, dass die Erf374llungshandlung ihrerseits anfecht-bar ist (vgl. BGHZ 150, 122, 125 f; BGH, Urt. v. 21. M344rz 2000 - IX ZR 138/99, ZIP 2000, 898). Dies folgt aus dem anerkannten insolvenzrechtlichen Grund-satz, dass jede Rechtshandlung selbst344ndig auf ihre Urs344chlichkeit f374r gl344ubi-gerbenachteiligende Folgen zu 374berpr374fen und gegebenenfalls in deren Anfech-tung einzubeziehen ist, m366gen sich die Rechtshandlungen auch wirtschaftlich erg344nzen (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, WM 2006, 1731, 1733 Rn. 14; M374nchKomm-InsO/Kirchhof, aaO 247 129 Rn. 55). 25 b) Dies gilt auch f374r Sicherungshandlungen zu Lasten des Verm366gens eines pers366nlich haftenden Gesellschafters, der von dem Gesellschaftsgl344ubi-ger in dieser Eigenschaft in Anspruch genommen wird. Auch diese unterliegen der Insolvenzanfechtung (vgl. Braun/Kroth, aaO 247 93 Rn. 37; BK-InsO/Blersch/ v. Olshausen, 247 93 Rn. 4; Oepen, Massefremde Masse, S. 66 f Rn. 132, 134, jeweils f374r eine Anfechtbarkeit der Sicherung nach 247 16 Abs. 2 AnfG in Verbin-dung mit 247 130 InsO). Die direkte Anwendung des 247 93 InsO nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen der Gesellschaft reicht allein nicht aus, um in dieser Konstellation die gleichm344337ige Befriedigung der Gl344ubiger der Gesellschaft zu gew344hrleisten. Wenn die Begr374ndung des Pf344ndungspfand-rechts in der Krise der Gesellschaft nicht f374r anfechtbar gehalten wird, kann der nach Verfahrenser366ffnung befriedigte Gl344ubiger dem sich auf 247 93 InsO be-rufenden Insolvenzverwalter entgegenhalten, die vom Drittschuldner erhaltene Leistung sei durch das - dann unanfechtbar erlangte - Pf344ndungspfandrecht 26 - 15 - gedeckt. Gegen374ber einem unanfechtbaren Pf344ndungspfandrecht k366nnte sich die Sperr- und Erm344chtigungsfunktion des 247 93 InsO nicht durchsetzen (vgl. Oepen, aaO S. 99 Rn. 190). Die Rechtslage ist vergleichbar mit der bei durch dingliche Sicherheiten unanfechtbar begr374ndeten Absonderungsrechten, die der Insolvenzverwalter nicht an sich ziehen kann, sondern dem Gl344ubiger zu belassen hat (M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO 247 93 Rn. 21; H344semeyer, aaO Rn. 31.20 a; Oepen ZInsO 2002, 162, 168 f), oder bei einer Parallelsicherheit durch B374rgschaft des pers366nlich haftenden Gesellschafters, welche nicht von 247 93 InsO erfasst wird (BGHZ 151, 245, 249 f; M374nchKomm-InsO/Brandes, aaO). Bei Unanfechtbarkeit der Sicherung st374nde der Gl344ubiger somit besser als in dem Fall, dass er vor der Insolvenzer366ffnung nicht nur eine Sicherung, sondern eine (teilweise) Befriedigung erhalten hat. Dies widerspricht der ge-setzlichen Wertung der Insolvenzordnung, nach der eine Sicherung gegen374ber einer Befriedigung nicht bevorzugt wird. III. 1. Das angefochtene Urteil kann damit nicht bestehen bleiben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache nach den tats344chlichen Feststellungen des Berufungsge-richts zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine ersetzende Sachent-scheidung zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). 27 2. Der Zinsanspruch ist nur teilweise, n344mlich in H366he von f374nf Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz ab der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens be- 28 - 16 - rechtigt (247 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 247 819 Abs. 1, 247 818 Abs. 4, 247 291 ZPO; BGHZ 171, 38, 43 Rn. 13 ff). Die Vorschrift des 247 288 Abs. 2 BGB findet hinge-gen keine Anwendung, weil keine Entgeltforderung im Sinne dieser Vorschrift erhoben wird (vgl. M374nchKomm-BGB/Ernst, 5. Aufl. 247 288 Rn. 19 in Verbindung mit 247 286 Rn. 75; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 288 Rn. 8 in Verbindung mit 247 286 Rn. 27). Da die Zinsen erst ab Zeitpunkten nach der Er366ffnung be-gehrt werden, sind f374r den Zinsbeginn jene ma337geblich (247 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 23.12.2005 - 8 O 126/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2006 - 7 U 13/06 -
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