BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 138/08 Verk374ndet am: 2. Juni 2010 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1578 Abs. 1 Satz 1 Eine nach Ehescheidung zus344tzlich zu dem in unver344nderter H366he bezogenen Einkommen erhaltene Abfindung bleibt bei der Bemessung des Unterhaltsbe-darfs unber374cksichtigt. Das gilt auch, wenn die Abfindung zur Tilgung von un-terhaltsmindernd ber374cksichtigten Verbindlichkeiten verwendet worden ist. BGH, Urteil vom 2. Juni 2010 - XII ZR 138/08 - OLG Stuttgart AG Oberndorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 7. April 2010 durch die Richter Dose und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dr. Klinkhammer und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 17. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. August 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die 1961 geborene Kl344gerin (im Folgenden: Ehefrau) verlangt vom Be-klagten (im Folgenden: Ehemann) nachehelichen Unterhalt f374r die Zeit ab Au-gust 2008. 1 Die 1981 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei 1983 und 1986 geborene T366chter hervorgegangen sind, wurde durch Urteil vom 26. M344rz 2003 rechtskr344ftig geschieden. 2 - 3 - Der Ehemann war in der Ehezeit und bis Ende 2003 bei der R. B. GmbH abh344ngig besch344ftigt; seit 1988 war er daneben in von ihm unter wechselnder Firma betriebenen Unternehmen selbst344ndig t344tig. Bei seinem Ausscheiden aus der R. B. GmbH erhielt der Ehemann im Dezember 2003 eine Abfindung in H366-he von rund 56.000 200 netto. Seither geht er ausschlie337lich einer selbst344ndigen T344tigkeit nach. Er ist inzwischen wiederverheiratet; seine neue Ehefrau verf374gt 374ber ein bedarfsdeckendes eigenes Einkommen. 3 Die Ehefrau arbeitete bis zur Geburt des ersten Kindes (1983) als gelern-te Arzthelferin. Seit 1993 war sie in den vom Beklagten betriebenen Unterneh-men - zuletzt mit einem Gehalt von 3.000 200 brutto - angestellt. Vom 1. Juli 2000 bis 30. April 2003 war sie bei einer Hausverwaltungsgesellschaft t344tig; vom 1. September bis zum 1. Dezember 2004 und ab 1. Januar 2005 war sie bei einem anderen Arbeitgeber mit Montagearbeiten teilzeitbesch344ftigt. Ab Dezem-ber 2005 war die Ehefrau wegen eines Bandscheibenleidens krankgeschrieben. In der Zeit von Mai 2006 bis Juni 2007 erhielt sie Kranken- bzw. 334bergangsgeld und ab Juli 2007 Leistungen nach dem SGB II. Seit September 2007 erzielte sie daneben Eink374nfte aus einem sogenannten 1,50 200 Job bei einer Sozialeinrich-tung, bei der sie seit Juni 2008 - befristet auf zwei Jahre - einer halbschichtigen Erwerbst344tigkeit nachgeht. 4 Die Parteien waren bei der Finanzierung eines gemeinsamen Haus-grundst374cks sowie im Zusammenhang mit der selbst344ndigen Erwerbst344tigkeit des Ehemannes gemeinsame Verbindlichkeiten eingegangen, deren H366he sich Ende Juni 2002 auf rund 358.000 200 belief. Das Hausgrundst374ck wurde zum Jahreswechsel 2003/2004 f374r 240.000 200 ver344u337ert. Der verbleibende Schul-denbestand von rund 118.000 200 wurde vom Ehemann mit der ihm von der R. B. GmbH gezahlten Abfindung teilweise zur374ckgef374hrt. Auf Antrag der Ehefrau 5 - 4 - wurde 374ber deren Verm366gen ein Verbraucherinsolvenzverfahren er366ffnet; der Ehemann verhandelt mit seinen Gl344ubigern 374ber eine au337ergerichtliche Schul-denbereinigung. 6 Der Ehemann hatte sich in einem gerichtlichen Vergleich vom Februar 2005 verpflichtet, der j374ngeren Tochter ab Februar 2005 bis zum Ende ihrer Lehre einen monatlichen Kindesunterhalt in H366he von 250 200 zu zahlen. Die Tochter hat ihre Lehre Ende Mai 2007 abgeschlossen. Anl344sslich der Scheidung hatten die Parteien in der m374ndlichen Ver-handlung vor dem Familiengericht am 26. M344rz 2003 einen Vergleich geschlos-sen, in dem es u. a. hei337t: 7 "I. Die Parteien sind sich dar374ber einig, dass der Antragsteller der-zeit keinen nachehelichen Unterhalt schuldet. II. Hierbei gehen die Parteien von einem monatsdurchschnittlichen unterhaltsrechtlich relevanten Nettoeinkommen des Antragstellers aus in H366he von EUR 2.556,74 ./. 5 % berufsbedingte Aufwendungen EUR 127,83 ./. Kindesunterhalt N. Zahlbetrag Einkommensgruppe 8 Altersstufe 3 EUR 327,-- ./. notwendiger Selbstbehalt des Antragstellers EUR 840,-- verbleiben f374r Schuldentilgung EUR 1.261,91 Der Antragsteller verpflichtet sich, die Zahlung von Verbindlichkeiten in H366he von mindestens EUR 1.261,91 jeweils viertelj344hrlich nachzuweisen, erstmals zum 1.6.2003. Die Parteien sind sich hierbei dar374ber einig, dass zu den Ver-bindlichkeiten auch Zahlungen auf verbrauchsabh344ngige und verbrauchs-unabh344ngige Nebenkosten f374r das Haus H. str. 13 in L. geh366ren. Kommt der Antragsteller seiner Nachweisverpflichtung nicht nach, so kann die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt ohne weitere Inverzugsetzung in dann noch zu berechnender H366he fordern. - 5 - III. Die Parteien sind sich dar374ber einig, dass mit Abschluss dieses Vergleiches kein Pr344judiz, kein Verzicht und kein Anerkenntnis verbunden ist." 8 Die Ehefrau begehrt nachehelichen Unterhalt f374r die Zeit ab August 2005, da der Schuldendienst nunmehr entfallen sei. 9 Das Amtsgericht hat den Ehemann - unter Abweisung der weitergehen-den Klage - verurteilt, an die Ehefrau Aufstockungsunterhalt zu zahlen, und zwar r374ckst344ndigen Unterhalt f374r die Zeit von August 2005 bis April 2007 in H366-he von 15.652 200 sowie laufenden Unterhalt in unterschiedlicher H366he, f374r die Zeit ab Januar 2008 in H366he von monatlich 500 200. Das Oberlandesgericht hat den Ehemann zur Zahlung r374ckst344ndigen Aufstockungsunterhalts in H366he von 9.933 200 sowie laufenden Aufstockungsun-terhalts f374r die Zeit ab Mai 2007 in unterschiedlicher H366he, zuletzt f374r die Zeit von Januar 2008 bis einschlie337lich Dezember 2009 in H366he von monatlich 438 200 verurteilt und den Unterhalt bis Dezember 2009 befristet. 10 Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Ehemann die Abweisung der Klage, w344hrend die Ehefrau ihr erstinstanzliches Verlangen nach einer h366heren und unbefristeten Unterhaltszahlung weiterverfolgt. 11 - 6 - Entscheidungsgr374nde: 12 Die Revisionen beider Parteien haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandes-gericht. I. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Ehefrau von ihrem geschiedenen Ehemann im Weg der Leistungsklage Zahlung von Aufsto-ckungsunterhalt gem344337 247 1573 Abs. 2 BGB verlangen. 13 1. Zwar h344tten die Parteien selbst in ihrem Vergleich vom 26. M344rz 2003 zum Ausdruck gebracht, dass aus damaliger Sicht Ehegattenunterhalt nicht ha-be gefordert werden k366nnen, weil der Ehemann hierzu bei Ber374cksichtigung der weiteren finanziellen Verpflichtungen nicht in der Lage gewesen sei. Ungeach-tet dessen seien die Parteien von einem zwischen ihnen bestehenden Einkom-mensgef344lle ausgegangen, dessen Ausgleich die Ehefrau nunmehr verlangen k366nne. 14 2. F374r die Bemessung des Anspruchs der Ehefrau sei - entsprechend den Annahmen im Vergleich der Parteien - ein Einkommen des Ehemannes in H366he von 2.556,74 200 zugrunde zu legen, von dem berufsbedingte Aufwendun-gen, zeitweilig der Unterhalt f374r die j374ngere Tochter, ein Betrag f374r Zinsen und Tilgung der ehegemeinschaftlichen Schulden sowie ein Erwerbst344tigenbonus abzusetzen seien. 15 - 7 - An der vom Ehemann erhaltenen Abfindung k366nne die Ehefrau nicht teil-haben, da die Abfindung erst nach der Scheidung gew344hrt worden und weder in der Ehe angelegt noch damals vorhersehbar gewesen sei. Die Abfindung habe deshalb unterhaltsrechtlich au337er Betracht zu bleiben. H344tte der Ehemann aus dieser Abfindung s344mtliche Verbindlichkeiten zur374ckgef374hrt, so h344tte dies folg-lich der Ehefrau ebenfalls nicht zugute kommen d374rfen. Zur vollst344ndigen Abl366-sung der Verbindlichkeiten habe indes der Abl366sungsbetrag nicht ausgereicht. 16 Beantragten beide Ehegatten nach rechtskr344ftiger Scheidung die Er366ff-nung eines Insolvenzverfahrens, so seien ehebedingte Verbindlichkeiten unter-haltsrechtlich auf beiden Seiten nur im Umfang der pf344ndbaren Betr344ge ber374ck-sichtigungsf344hig. Entsprechendes m374sse auch f374r die Bedarfsbemessung im vorliegenden Fall gelten; denn hinsichtlich des Verm366gens der Ehefrau sei an-tragsgem344337 ein Insolvenzverfahren er366ffnet und eine Restschuldbefreiung an-gek374ndigt worden. Auch der Ehemann habe urspr374nglich die Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens angestrebt. Die Verbindlichkeiten der Parteien seien des-halb bei der Bedarfsbemessung vom Einkommen des Ehemannes nur in H366he der bei ihm pf344ndbaren Betr344ge (mit 395,01 200 bzw. - nach Wegfall des Unter-halts f374r die j374ngere Tochter - mit 597,05 200) in Abzug zu bringen. 17 Dem so ermittelten bereinigten Netto-Einkommen des Ehemannes seien die - zum Teil fiktiv in Ansatz zu bringenden - Eink374nfte der Ehefrau gegen374ber-zustellen; soweit die Eink374nfte Erwerbseinkommen darstellten, seien berufsbe-dingte Aufwendungen und ein Erwerbst344tigenbonus abzusetzen. 18 Die H344lfte der so ermittelten Eink374nfte beider Parteien sei der eheange-messene Bedarf, der - nach Abzug der eigenen Eink374nfte der Ehefrau - die (nach Zeitr344umen divergierende) H366he des Aufstockungsunterhalts ergebe. 19 - 8 - 20 3. Der Unterhaltsanspruch, der danach ab Januar 2008 monatlich 438 200 betrage, sei gem344337 247 1578 b Abs. 2 BGB bis einschlie337lich Dezember 2009 zu befristen. 247 323 Abs. 2 und 247 767 Abs. 2 ZPO hinderten im Hinblick auf den be-reits 2003 geschlossenen Vergleich eine solche Befristung gem344337 247 36 Nr. 2 EGZPO nicht. Die Ehefrau, die 1983 - damals 22 Jahre alt - nach der Geburt ihres ersten Kindes ihre Berufst344tigkeit als gelernte Arzthelferin aufgegeben und sich der Familie gewidmet habe, k366nne bei realistischer Betrachtung des Ar-beitmarktes und angesichts ihrer gesundheitlichen Einschr344nkungen keine An-stellung in diesem Beruf mehr finden. Gleichwohl liege kein ehebedingter Nach-teil vor, der einer Befristung entgegenstehe. F374r die Ehefrau habe im Zeitpunkt der Scheidung eine Obliegenheit zu vollschichtiger Erwerbst344tigkeit bestanden. Unter Zugrundelegung des aus ihrer tats344chlich ausge374bten (nicht vollschichti-gen) T344tigkeit erzielten Verdienstes sei ihr - bei Annahme einer vollschichtigen T344tigkeit einerseits und bei realistischer Einsch344tzung ihrer Erwerbsm366glichkei-ten und -f344higkeiten andererseits - ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.270 200 zuzurechnen. Auch als Arzthelferin k366nnte sie nur ein Gehalt in ver-gleichbarer H366he erzielen. Das Bandscheibenleiden der Ehefrau, aus dem ge-wisse Einschr344nkungen ihrer Erwerbsf344higkeit resultierten, stelle ein schicksal-haftes Ereignis und keinen ehebedingten Nachteil dar, f374r den der Ehemann unterhaltsrechtlich einstehen m374sste. F374r die Bemessung der 334bergangsfrist sei einerseits - neben der ange-griffenen Gesundheit der Ehefrau - zu ber374cksichtigen, dass die Parteien 21 Jahre verheiratet gewesen seien und die Ehefrau w344hrend der Ehe die ge-meinsamen Kinder betreut und im selbst344ndigen Nebengewerbe des Eheman-nes mitgearbeitet habe. Andererseits sei der Zeitraum von besonderer Bedeu-tung, in dem bereits Unterhalt geleistet worden sei; hierbei sei auch die Zeit zu 21 - 9 - ber374cksichtigen, in welcher der Ehemann im Hinblick auf die Tilgung gemein-samer Schulden keinen Unterhalt gezahlt habe. Schlie337lich seien einerseits die guten Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse des Ehemannes zu ber374ck-sichtigen, dessen Unternehmen 2005 einen bilanziellen Gewinn von 175.000 200 (offenbar vor Steuern und Vorsorgeaufwendungen) erwirtschaftet habe, ande-rerseits aber auch der Umstand, dass f374r die Ehefrau aufgrund einer etwa ab 2010 m366glich werdenden Restschuldbefreiung zus344tzliche Mittel f374r die Belan-ge des eigenen Unterhalts frei w374rden. Insgesamt sei es deshalb angemessen, den Unterhalt der Ehefrau auf den Ablauf des Jahres 2009 zu befristen. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revisionen beider Parteien nicht stand. 22 1. Dies gilt zun344chst im Hinblick auf die Revision des Ehemannes. 23 a) Zwar ist nicht zu beanstanden, dass die Ehefrau ihr Unterhaltsverlan-gen im Wege der Leistungsklage verfolgt. Denn ebenso wie ein die Unterhalts-klage abweisendes Urteil beschr344nkt sich der von den Parteien geschlossene Vergleich auf die Feststellung, dass derzeit eine Unterhaltspflicht des Eheman-nes nicht besteht. F374r die Zukunft wird damit - anders als in 247 323 a i. V. m. 247 323 ZPO vorausgesetzt - gerade keine Verpflichtung zu k374nftig f344llig werden-den Leistungen festgelegt, so dass es f374r eine Ab344nderungsklage an dem ab-zu344ndernden Substrat fehlt (vgl. Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.; ferner Thomas/Putzo/H374337tege ZPO 24 - 10 - 30. Aufl. 247 323 Rdn. 39 f. m.w.N.). Auch die Revision des Ehemannes erinnert hiergegen nichts. 25 b) Indes ist nicht ersichtlich, dass der von den Parteien geschlossene Vergleich dem Unterhaltsverlangen der Ehefrau bereits f374r die Zeit ab August 2005 nicht mehr entgegensteht. aa) Nach diesem Vergleich schuldet der Ehemann "derzeit" keinen Un-terhalt. Er verpflichtet sich jedoch, die gemeinschaftlichen Schulden mit monat-lich 1.261,91 200 zu tilgen und der Ehefrau diese Tilgungsleistungen viertelj344hrlich nachzuweisen. Es ist nicht festgestellt, ab welchem Zeitpunkt der Ehemann dieser Verpflichtung nicht mehr nachgekommen und die Ehefrau deshalb be-rechtigt ist, nunmehr "nachehelichen Unterhalt 205 in dann noch zu berechnen-der H366he zu fordern". 26 Das Oberlandesgericht geht - mangels eines n344heren Tatsachenvortrags der Parteien - offenbar davon aus, dass der Ehemann jedenfalls ab August 2005 den genannten monatlichen Tilgungsbetrag nicht mehr gezahlt oder des-sen Zahlung nicht nachgewiesen hat. Diese Annahme rechtfertigt indes nicht den Schluss, dass damit bereits die Bindungswirkung des Vergleichs entfallen w344re. Denn der Ehemann hat die nach dem Verkauf des gemeinsamen Hauses verbliebenen Schulden der Parteien in H366he von rund 118.000 200 mit den ihm als Abfindung zugeflossenen Geldern in H366he von 56.000 200 weiter getilgt. Da-mit hat er zugleich seiner im Vergleich 374bernommenen Verpflichtung zur Schul-dentilgung entsprochen. Das ergibt sich aus folgenden 334berlegungen: 27 Die Abfindung kann, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausf374hrt, der Ehefrau hier nicht bedarfssteigernd zugute kommen. Gem344337 247 1578 Abs. 1 28 - 11 - BGB bestimmt sich der Unterhaltsbedarf der Ehegatten nach den ehelichen Lebensverh344ltnissen. Dieser Ma337stab wird in der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverh344ltnissen nicht mehr als eine starre Ankn374pfung an die im Zeitpunkt der Scheidung bestehenden wirtschaftli-chen Verh344ltnisse verstanden. Vielmehr sind auch sp344tere Einkommensver344n-derungen bei der Bemessung des nachehelichen Ehegattenunterhalts zu be-r374cksichtigen (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591 f.; BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793, 795; BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 24 ff. und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968 Tz. 43 ff.) - und zwar im Grundsatz auch dann, wenn es sich um Ein-kommensverbesserungen handelt (BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 25 und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968 Tz. 44). Allerdings haben solche nachehelichen Einkommensverbesserungen unbe-r374cksichtigt zu bleiben, die auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf ab-weichenden Entwicklung beruhen (vgl. etwa BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 25: Einkommenszuwachs aufgrund eines "Karrieresprungs"). Das ist, wie das Oberlandesgericht zu Recht ausf374hrt, bei der Abfindung der Fall. W374rden dem Ehemann aus dieser Abfindung Ertr344ge zuflie337en, so d374rf-ten diese folglich nicht zugunsten der Ehefrau bedarfssteigernd ber374cksichtigt werden. Der Umstand, dass der Ehemann hier die Abfindung nicht ertragbrin-gend angelegt, sondern zur Tilgung der gemeinsamen Schulden verwandt hat, kann zu keinem anderen Ergebnis f374hren: Zwar geht der Vergleich der Parteien von einer in monatlichen Raten erfolgenden Schuldtilgung durch den Ehemann aus. Die M366glichkeit, dass der Ehemann die von ihm 374bernommene Schuldtil-gung im Wege einer Einmalzahlung - hier mit den Geldern aus der Abfindung - bewirkt, ist im Vergleich nicht vorherbedacht. Ihr muss jedoch im Wege erg344n-zender Vertragsauslegung Rechnung getragen werden. F374r die Ehefrau, die an 29 - 12 - der Abfindung nicht partizipieren soll, macht es keinen Unterschied, ob der Ehemann die Tilgungsleistungen aus seinem Einkommen oder aus der Abfin-dung erbringt; ebenso nicht, ob er die Schuldenlast weiterhin in Raten abtr344gt oder ob er sie, wie geschehen, unter Einsatz der vollen Abfindung mit einem Einmalbetrag zur374ckf374hrt. Der Ehemann ist deshalb in Ansehung des Unter-haltsvergleichs so zu stellen, als h344tte er die gemeinsamen Schulden weiterhin in monatlichen Raten getilgt. Soweit die - so zu ermittelnde - Tilgungswirkung der Abfindung reicht, ist der Ehemann seiner im Vergleich 374bernommenen Ver-pflichtung zur Schuldentilgung nachgekommen. In diesem Umfang besteht aber auch die Bindung aus dem Vergleich fort; ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau ist insoweit ausgeschlossen. Die daf374r notwendigen Feststellungen sind dem Tatrichter vorbehalten. Auf die 334berlegungen des Oberlandesgerichts, nach denen der Ehe-mann die gemeinschaftlichen Schulden unterhaltsrechtlich nur in der H366he von seinem Einkommen in Abzug bringen kann, in der dieses Einkommen im Falle einer Verbraucherinsolvenz in die Haftungsmasse fiele, kommt es nach dem Gesagten nicht an. Denn f374r die Zeit der Geltung des Unterhaltsvergleichs ha-ben die Parteien die Schuldentilgung unterhaltsrechtlich anders geregelt. Auch f374r die - hier nicht abschlie337end ermittelbare - Zeit nach Geltung des Vergleichs kommt eine fiktiv zu unterstellende Verbraucherinsolvenz des Ehemannes nicht in Betracht: Der Ehemann hat keinen Antrag auf Einleitung eines Verbraucher-insolvenzverfahrens gestellt. Eine Obliegenheit zur Einleitung eines solchen Verfahrens hat der Senat zwar im Rahmen der (gesteigerten) Unterhaltspflicht der Eltern gegen374ber ihren minderj344hrigen Kinder bejaht (Senatsurteil BGHZ 162, 234, 239 ff. = FamRZ 2005, 608, 609 f.); f374r die Verpflichtung zum nach-ehelichen Unterhalt hat der Senat eine solche Obliegenheit jedoch verneint 30 - 13 - (Senatsurteil BGHZ 175, 67 = FamRZ 2008, 497 - Tz. 12 f.). Daran ist festzu-halten. 31 bb) Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht deshalb als richtig, weil die Bindungswirkung des Vergleichs aus anderen Gr374nden entfallen ist. So ist der Unterhaltsanspruch der j374ngeren Tochter erst ab Juni 2007 er-loschen. Sein Wegfall kann schon deshalb - in Abkehr vom Vergleich - keine Unterhaltspflicht des Ehemannes ab August 2005 begr374nden. Zudem d374rfte der Vergleich mit dem - vorhersehbaren - Wegfall der Unterhaltspflicht des Ehe-mannes ohnehin nicht gegenstandslos geworden sein; das Ende der Unter-haltspflicht f374r die Tochter d374rfte allenfalls eine Anpassung des Vergleichs na-helegen. 32 Ein Abgehen von der im Vergleich getroffenen Regelung l344sst sich - nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts - auch nicht auf eine Ver344nderung der Einkommenssituation des Ehemannes st374tzen. Das Oberlandsgericht geht von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes in H366he von 2.556,74 200 aus. Dies entspricht den Annahmen, welche die Parteien ihrem Vergleich vom 26. M344rz 2003 zugrunde gelegt haben. Wie der Senat ent-schieden hat, sind die in einem Unterhaltsvergleich getroffenen Regelungen, etwa 374ber die Berechnung des Unterhaltsanspruchs, auch dann weiterhin von Bedeutung, wenn der Vergleich als solcher einen Unterhaltsanspruch nicht be-gr374ndet. Seine Regelungen wirken sich auf das Unterhaltsverh344ltnis aus, soweit nicht ihre Gesch344ftsgrundlage weggefallen ist und die Regelung der Anpassung an die ver344nderten Verh344ltnisse unterliegt (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 172, 22 = FamRZ 2007, 983 - Tz. 22). Ein Wegfall der Gesch344ftsgrundlage kommt hier 33 - 14 - nicht in Betracht. Soweit die Ehefrau auf die im vorliegenden Verfahren erteilte Auskunft des Ehemannes und die auf ihr beruhende Berechnung seines Ein-kommens von monatlich 2.660,50 200 verweist, 374bersieht sie, dass sich diese Auskunft und Berechnung auf das Jahr 2003 und damit auf einen Zeitraum be-ziehen, f374r den die Parteien in ihrem Vergleich bindend eine abweichende Fest-legung getroffen haben. Etwas anderes k366nnte sich allenfalls dann ergeben, wenn der Ehemann nach Abschluss des Vergleichs aus seiner T344tigkeit bei der R. B. GmbH eine wesentliche Einkommenssteigerung erzielt h344tte. Das ist in-des nicht festgestellt. Der mit der sp344teren Aufnahme einer selbst344ndigen T344tigkeit einherge-hende deutliche Anstieg der Eink374nfte des Ehemannes l344sst die Bindung an den Vergleich gleichfalls unber374hrt. Auch das Oberlandesgericht hat diese Ein-k374nfte bei seiner Unterhaltsberechnung unber374cksichtigt gelassen. Dabei ist es offenbar davon ausgegangen, dass diese Eink374nfte auf einer nicht bereits in der Ehe angelegten Entwicklung beruhen, die unterhaltsrechtlich au337er Betracht bleiben muss. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. 34 2. Die Revision der Ehefrau hat keinen Erfolg, soweit die Bindung der Parteien an den Vergleich 374ber den Juli 2005 hinaus fortbesteht. F374r die Zeit nach einem Wegfall der Vergleichsbindung ist den Angriffen der Revision der Ehefrau der Erfolg aber nicht zu versagen. 35 a) Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt gem344337 247 1573 Abs. 2 BGB hat das Oberlandesgericht mit Recht bejaht. Aufsto-ckungsunterhalt wird nach der Rechtsprechung des Senats geschuldet, wenn die Unterhaltsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Scheidung vorgelegen haben, 36 - 15 - auch wenn der Unterhaltsanspruch erst f374r einen sp344teren Zeitraum geltend gemacht wird (vgl. etwa Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1819). Das ist hier der Fall. Denn zwischen den Ehegatten hat nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts im Zeitpunkt der Schei-dung ein Einkommensgef344lle bestanden. Der Umstand, dass der mehrverdie-nende Ehegatte - hier also der Ehemann - im ma337gebenden Einsatzzeitpunkt von seinem h366heren Einkommen Verbindlichkeiten zu tilgen hat, hindert einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt jedenfalls dann nicht, wenn es sich um gemeinschaftliche Schulden der Ehegatten handelt und die Ehegatten einen Vergleich schlie337en, in dem sich der Ehegatte mit dem h366heren Einkommen zur Tilgung dieser Schulden verpflichtet. So liegen die Dinge hier. b) Hinsichtlich der H366he des Aufstockungsunterhalts ist das Oberlandes-gericht zwar im Ansatz zutreffend von einem monatlichen Einkommen des Ehemannes in H366he von 2.556,74 200 ausgegangen. Indes ist zu ber374cksichtigen, dass die im Vergleich der Parteien festgelegten Annahmen 374ber die Einkom-mensh366he jedenfalls von dem Zeitpunkt an ohne Belang sind, in dem der Ver-gleich seine Bindungswirkung verliert. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Vergleichs, nach dem die Ehefrau mit dem Wegfall der Bindung "Unterhalt 205 in dann noch zu berechnender H366he fordern" kann. Diese H366he bestimmt sich mithin gem344337 247 1578 Abs. 1 BGB nach den ehelichen Lebensverh344ltnis-sen. Dieser Ma337stab wird, wie bereits ausgef374hrt, nicht mehr als eine starre Ankn374pfung an die im Zeitpunkt der Scheidung bestehenden wirtschaftlichen Verh344ltnisse verstanden. Vielmehr sind sp344tere Einkommensver344nderungen - auch Verbesserungen (BGHZ 179, 196 = FamRZ 2009, 411 - Tz. 25 und vom 6. Februar 2008 - XII ZR 14/06 - FamRZ 2008, 968 Tz. 44) - bei der Bemes-sung des nachehelichen Ehegattenunterhalts grunds344tzlich zu ber374cksichtigen. Zwar haben bei der Ankn374pfung an die wandelbaren ehelichen Lebensverh344lt- 37 - 16 - nisse solche nachehelichen Einkommensverbesserungen unber374cksichtigt zu bleiben, die auf einer unerwarteten und vom Normalverlauf abweichenden Ent-wicklung beruhen. Das ist hier indes allenfalls bei der deutlichen Einkommens-steigerung der Fall, die der Ehemann aufgrund der sp344teren Aufnahme einer nicht selbst344ndigen T344tigkeit erzielt hat. Dagegen m374ssen solche nacheheli-chen Einkommenssteigerungen f374r die Bemessung des Aufstockungsunterhalts Ber374cksichtigung finden, die der Ehemann erreicht h344tte, wenn er seine im Scheidungszeitpunkt ausge374bte unselbst344ndige T344tigkeit auch 374ber die Gel-tungsdauer des Vergleichs hinaus fortgesetzt h344tte. c) Auch die vom Oberlandesgericht vorgenommene Befristung des - von ihm als bestehend angenommenen - Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 38 aa) Zwar geht das Oberlandesgericht mit Recht davon aus, dass der Vergleich der Parteien einer Befristung des der Ehefrau zuerkannten Aufsto-ckungsunterhalts nicht entgegensteht. Denn dieser Vergleich beschr344nkt sich auf die Feststellung, dass derzeit ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau gegen den Ehemann nicht besteht; eine Festlegung 374ber eine etwaige k374nftige Unter-haltspflicht wird ausdr374cklich ausgeschlossen. F374r eine Befristung war daher in dem Vergleich von vornherein kein Raum. Auch unabh344ngig davon w374rde der Vergleich eine Befristung nicht hindern, da sich insoweit die Verh344ltnisse durch die erst nach dem Vergleichsschluss ge344nderte Rechtsprechung des Senats zur Befristung des Aufstockungsunterhalts ge344ndert haben (vgl. etwa Senatsur-teil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Tz. 22). 39 bb) Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch auf die von ihm vorge-nommene Befristung das seit dem 1. Januar 2008 geltende Unterhaltsrecht an- 40 - 17 - gewandt. Denn die Befristung soll erst mit dem Ende des Jahres 2009, mithin unter der Geltung des neuen Rechts, wirksam werden (Art. 4 Unterhaltsrechts-344nderungsgesetz; vgl. auch 247 36 Nr. 7 EGZPO). 41 cc) Nach dem somit anwendbaren 247 1578 b Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Un-terhaltsanspruch grob unbillig w344re. Die Kriterien f374r die Billigkeitsabw344gung ergeben sich aus den nach 247 1578 b Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend heran-zuziehenden Gesichtspunkten f374r die Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf den angemessenen Lebensbedarf nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB. Danach ist bei der Billigkeitsabw344gung f374r eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts vorrangig zu ber374cksichtigen, inwie-weit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die M366glichkeit eingetreten sind, f374r den eigenen Unterhalt zu sorgen. Wie schon nach der Rechtsprechung des Senats zu 247 1573 Abs. 5 BGB a.F. (siehe etwa Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134 Tz. 20) schr344nken solche ehebedingten Nachteile regelm344337ig auch nach der Neufassung des 247 1578 b BGB die M366g-lichkeit einer Befristung und Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ein (Se-natsurteile vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Tz. 36 und vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - FamRZ 2008, 1325 Tz. 36). Derartige Nachteile k366nnen sich nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB vor allem aus der Dau-er der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestal-tung von Haushaltsf374hrung und Erwerbst344tigkeit w344hrend der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (Senatsurteile vom 27. Januar 2010 - XII ZR 100/08 - FamRZ 2010, 538 Tz. 36; vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 13 und vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 35). Sowohl nach der Rechtsprechung des Senats zu 247 1573 Abs. 5 BGB - 18 - a.F. als auch nach der daran orientierten Neufassung des 247 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB liegen ehebedingte Nachteile vor, wenn die Gestaltung der Ehe, insbesondere die Arbeitsteilung der Ehegatten, die F344higkeit eines Ehegatten, f374r seinen Unterhalt zu sorgen, beeintr344chtigt hat (Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 32). Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehe-bedingten Einschr344nkung seiner Erwerbst344tigkeit lediglich Eink374nfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach 247 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs daher regel-m344337ig aus (Senatsurteil vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 16). Die Abw344gung aller f374r die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommen-den Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374ft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitspr374fung ma337gebenden Rechtsbegriffe verkannt oder f374r die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umst344nde unber374cksichtigt gelassen hat (Senatsurteile vom 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - FamRZ 2009, 1990 Tz. 19 und vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134 Tz. 23). Das ist aller-dings hier der Fall. 42 Das Berufungsgericht hat das Vorliegen fortdauernder ehebedingter Nachteile gepr374ft und verneint. Dabei ist es davon ausgegangen, dass bei rea-listischer Betrachtung des Arbeitsmarktes und der in gesundheitlicher Hinsicht zu beachtenden Einschr344nkungen der Ehefrau diese in ihrem erlernten und bis zur Geburt des ersten Kindes ausge374bten Beruf als Arzthelferin keine Anstel-lung mehr finden k366nne. Es hat weiter angenommen, dass die Ehefrau zu einer vollschichtigen Erwerbst344tigkeit in der Lage sei und - wie ihre bisherige T344tigkeit zeige - dabei ein Gehalt in vergleichbarer Gr366337enordnung wie das Gehalt erzie- 43 - 19 - len k366nne, das sie auch als Arzthelferin erhielte. Diese Feststellungen tragen indes die Annahme, die Ehefrau habe keine ehebedingten Nachteile erlitten, nicht. Richtig ist zwar, dass die aus dem nachehelichen Bandscheibenleiden der Ehefrau resultierenden gewissen Einschr344nkungen der Erwerbsf344higkeit schicksalhafte Ereignisse darstellen, f374r die der Ehemann nicht eintreten muss. Dies schlie337t jedoch das Hinzutreten - ehebedingter - Nachteile nicht aus. Die Ehefrau hat, worauf das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die familien-gerichtliche Entscheidung selbst hinweist, eine l344ngere "Berufspause" einge-legt, in der sie die beiden gemeinsamen Kinder betreut und - auf Angestellten-basis - dem Ehemann bei dessen Nebenerwerb geholfen hat. Ein Einstieg in den fr374heren Beruf h344tte deshalb nach Einsch344tzung auch des Oberlandesge-richts "bei Null" ansetzen m374ssen. Der hierin liegende Nachteil w344re zwar f374r die nachehelichen Verdienstaussichten der Ehefrau nicht urs344chlich, wenn die-se heute - auch nach einer in der Ehe fortgesetzten und nur durch die krank-heitsbedingten Ausf344lle unterbrochenen T344tigkeit als Arzthelferin - kein h366heres Entgelt erzielen w374rde als das Oberlandesgericht f374r die von ihr nunmehr tat-s344chlich ausge374bten T344tigkeiten bei vollschichtiger T344tigkeit errechnet hat. Dasselbe gilt, wenn die Ehefrau schon aufgrund ihrer gesundheitlichen Beein-tr344chtigung - also unabh344ngig von der ehebedingten "Berufspause" - ohnehin nicht mehr als Arzthelferin t344tig sein oder jedenfalls in dieser T344tigkeit kein h366-heres Entgelt als vom Oberlandesgericht f374r ihre jetzige T344tigkeit errechnet er-zielen w374rde. Dies alles ist aber weder festgestellt noch nach den sonstigen Feststellungen nahe liegend (zur Darlegungs- und Beweislast vgl. Senatsurteil vom 24. M344rz 2010 - XII ZR 175/08 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). - 20 - III. 44 Das angefochtene Urteil konnte danach nicht bestehen bleiben. Der Se-nat vermag jedoch in der Sache nicht abschlie337end zu entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es die f374r die Dauer der fortbestehenden Bindung der Parteien an ihren Vergleich notwendi-gen Feststellungen trifft. Soweit sich danach ein Anspruch auf Aufstockungsun-terhalt als dem Grunde nach gegeben erweist, wird das Oberlandesgericht die H366he dieses Anspruchs nach Ma337gabe der vorstehenden Ausf374hrungen neu zu berechnen und die Frage einer Befristung dieses Anspruchs einer erneuten Pr374fung zu unterziehen haben. Dose Wagenitz V351zina Klinkhammer G374nter Vorinstanzen: AG Oberndorf am Neckar, Entscheidung vom 01.02.2008 - 4 F 162/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 05.08.2008 - 17 UF 42/08 -
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