BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 138/11 Verkündet am: 7. Februar 2013 Preuß Justizangestellte als Urkun dsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 123 Abs. 1, § 311 Abs. 2, § 675 Abs. 1 Veranlasst der Rechtsanwalt den persönlich nicht haftenden Gesellschafter se i- ner Mandantin erstmals unmittelbar vor ei nem anberaumten G e richtstermin mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer Haftungsübernahme, kann hierin eine widerrechtl i che Drohung liegen. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - IX ZR 138/11 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücke n - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7 . Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er, d e n Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape für Recht erkannt: Auf di e Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwi esen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist neben Dr. K . Gesellschafterin verschiedener in - und ausländischer Gesellschaften, d i e von der Klägerin, eine r Anwaltsg e- sellschaft, unter anderem auf dem Gebiet des g ewerblichen R echtsschutzes beraten und in Rechtsstreitigkeiten gerichtlich vertreten wurde n . Als die Gesel l- schaften im Jahre 2006 die Honorarrechnungen der Klägerin aus der Zeit von März 2005 bis Juni 2006 wegen aufgetretener Zahlungsschwierigkeiten nicht ausgl e ichen k onnten , forderte die Klägerin die Beklagte und deren Mitgesel l- schafter mit E - Mail vom 31. Juli 2006 auf, die persönliche Haftung für die g e- genwärtigen und künftigen Honoraransprüche zu übernehmen. Den mit übe r- 1 - 3 - sandten Entwurf einer persönlichen Haftungsübern ahme unter zeichnete die Klägerin nicht. Auch auf eine erneute Zusendung des Verein barungsentwurfs mit E - Mail vom 10. August 2006 reagierte sie nicht. Zu diesem Zeitpunkt waren für das Jahr 2005 14.876,39 Anläs s- lic h eines Verhandlungstermins vor dem Landgericht Saarbrücken am 28. A u- gust 2006 , den die Klägerin für eine der Gesellschaften wahrnahm und an dem die Beklagte und ihr Mitgesellschafter persönlich teilnahmen, unterzeichneten beide die von der Klägerin entwor fene und zum Gerichtstermin mitgebrachte, als Übernahme der persönlichen Haftung bezeichnete Vergütungsvereinba rung . Hieraus nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 51.734,06 Die Beklagte tritt dem Zahlungsbegehren nur insoweit entgegen , als sie geltend macht , die persönliche Haftungsübernahme sei ihr vor dem Ge richtstermin abgepresst worden. Das Land gericht hat d e r Klage mit Ausnahme eines geringen Teils der Zin sen stattgegeben . Die hiergegen geric h- te te Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zug e- lassenen Revision verfolgt d ie Beklagte ihren Klageabweisungs antrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg . Nach den bislang getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch der Beklagten auf Befreiung von der eingegangenen Haftungsübernahme nicht ve r- neint werden. 2 3 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Vereinbarung s ei nicht wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam. Eine Überrumpelung der Beklagten im Verhandlungstermin könne nicht angenommen werden, weil ihr der Vereinbarungstext bereits per E - Mail vom 31. Juli und 10. August 2006 übersandt worden sei. Die Klägerin habe daher davon ausgehen können, die Beklagte habe diesen Text bereits vor dem Verhandlungstermin zur Kenntnis g enommen. Selbst wenn der Termin vertreter der Klägerin vor dem Verhan d- lungstermin zur Beklagten geäußert haben sollte, im Fall der Nichtunterzeic h- nung der Vereinbarung werde er nicht auftreten, könne hieraus eine Sittenwi d- rigkeit der Abrede nicht abgeleitet werden. Eine widerrechtliche Drohung alleine genüge nicht. Besondere Umstände, die das Geschäft nach seinem G e- samtcharakter als s ittenwidrig erscheinen lasse, lägen im Hinblick darauf, dass beträchtliche Gebührenforderungen der Klägerin offenstanden und keine Au s- sicht auf eine Tilgung in absehbarer Zeit bestanden hätte, nicht vor. Auch habe die geschäftserfahrene Beklagte damit rech nen müssen, ihr würden die Diens t- leistungen der Klägerin nicht dauerhaft ohne zwischenzeitlichen Ausgleich der Honoraransprüche zur Verfügung gestellt werden. Auch könne die Beklagte nicht unter dem Gesichtspunkt eines Verschu l- dens bei Vertragsabschlu ss die Befreiung von der eingegangen Verbindlichkeit verlangen. Selbst wenn die Androhung einer Mandatsniederlegung im Falle der Nichtunterzeichnung der Haftungsübernahme unterstellt werde, fehle es an der Verwerflichkeit des Mittels, des Zwecks sowie der Mittel - Zweck - Rel ation. Ang e- sichts der vorher erfolgten Ankündigung, eine Haftungsübernahme zu verla n- gen, der damit verbundenen Überlegungsfrist der Beklagten sowie des U m- standes, dass keine höheren Gebühren als die gesetzlichen gefordert worden 4 5 - 5 - seien, lieg e selbst bei Unterstellung der Ankündigung der Mandatsniederlegung vor dem Termin keine verwerfliche Mittel - Zweck - Relation vor. Es fehle an einer Zwangslage der Beklagten. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand . 1. Zutreff end ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass auch bei der unterstellten Annahme, die Klägerin habe nicht im Vorfeld des Gericht s- termins vom 28. August 2006 auf eine Mandatsniederlegung hingewiesen, so n- dern erst anlässlich des Gerichtstermins mit de r Niederlegung des Mandats g e- droht, der Abschluss der Haftungsübernahme nicht nach § 138 Abs. 1 BGB si t- tenwidrig ist. Eine - widerrechtliche - Drohung macht ein Rechtsgeschäft lediglich nach § 123 BGB anfechtbar; nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist es n ur dann, wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Geschäft nach seinem G e- samtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen (BGH, Urt eil v om 7. Juni 1988 - IX ZR 245/86, WM 1988, 1156, 1158 f; vom 17. Januar 2 008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 9 8 2 Rn. 11; vg l. auch Urt eil v om 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, WM 1995, 1064, 1068 und v om 26. September 1995 - XI ZR 159/94, WM 1995, 1950 f zur arglistigen Täuschung). Dies gilt auch für die Beurteilung einer in Aussicht gestellten Mandatskündigung durch den Rechtsa nwalt (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, 2775; vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 43). Solche besonderen Umstände konnte das Berufungsgericht im Rahmen einzelfallbezogener Erwägungen, insbeso n- 6 7 8 - 6 - dere im Hinblick au f die Geschäftserfahrenheit der Beklagten und darauf, dass ihr der fragliche Vereinbarungstext bereits vier Wochen zuvor zugesandt wurde, verneinen. Auch die Revision wendet sich hiergegen nicht. 2. Nach gefestigter Rechtsprechung begründet der Tatbest and einer rechtswidrigen Drohung oder arglistigen Täuschung außer der Anfechtung s- möglichkeit auch einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens beim Vertragsschluss (§ 311 Abs. 2 BGB) , der dem Bedrohten oder Getäuschten das Recht gibt, auch ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit zu verlangen (BGH, Urt eil v om 11. Mai 1979 - V ZR 75/78, NJW 1979, 1983 f; vom 24. Oktober 1996 - IX ZR 4/96, WM 1997, 77, 78; v om 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98, WM 1999, 1034, 103 5 ; vom 18. September 2001 - X ZR 107/00, NJW - RR 2002, 308, 309 f) , sofern dem Betroffenen durch den Vertragsschluss ein Schaden entstanden ist (BGH, Urt eil v om 26. September 1997 - V ZR 29/96, WM 1997, 2309, 2311 f; vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/ 01 , NJW 200 2, 2774 , 2775 ; vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05, WM 2006, 377, 380 ). Auf einen derartigen Schadensersatza n- spruch findet die Jahresfrist des § 124 BGB weder direkt noch entsprechend Anwendung (BGH, Urteil vom 18. September 2001, aaO S. 310). a) In d er Ankündigung eines Rechtsanwaltes, das Mandat niederzulegen , um hierdurch eine günstigere Vergütungsabrede durchzusetzen, kann au s- nahmsweise eine rechtswidrige Drohung liegen ( v gl. BGH, Urteil vom 12. Jan u- ar 1978 - III ZR 53/76, AnwBl 1978, 227, 228 f; D . Fischer in Zugehör/ G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 938 ; Gehrlein, Anwalts - und Steuer beraterhaftung, 2. Aufl., S. 180 f ) . Ob eine Drohung in einem solchen Fall rechtswidrig ist, hängt von dem Verhältni s zwischen dem verfolgten Zweck und dem dazu eingesetzten Mittel ab; en t- 9 10 - 7 - scheidend ist, ob der Drohende an der Erreichung des Zwecks ein berechtigtes Interesse hat und die Drohung nach Treu und Glauben als ein angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zweck s anzusehen ist (BGH, Urteil vom 4. Nove m- ber 1982 - VII ZR 11/82, WM 1983, 90, 9 1 ; vom 4. Juli 2002, aaO ; vom 4. Fe b- ruar 2010 , aaO Rn. 33 ff ). b ) So ist aufgrund der Mittel - Zweck - Relation eine widerrechtliche Dr o- hung gegeben, wenn der Verteidiger unm ittelbar vor Beginn der Hauptverhan d- lung erstmals seinen Mandanten mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zur Unterzeichnung einer Gebührenvereinbarung veranlasst (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, aaO Rn. 37 ; vgl. auch vom 12. Januar 1978, aaO ). Unter derartigen Gegebenheiten missbraucht der Verteidiger die Zwang s- lage seines Mandanten, der sich in der unmittelbar bevorstehenden Hauptve r- handlung seines vertrauten Wahlverteidigers bedienen möchte, in verwerflicher Weise zur Durchsetzung von G ebühreninteressen. Unterrichtet dagegen der Anwalt längere Zeit vor Beginn der Hauptverhandlung den Mandanten über den Inhalt der von ihm gewünschten Gebührenvereinbarung als Voraussetzung für die Fortsetzung der weiteren Verteidigung , so wird dieser in de r Lage sein, die ihn angesonnene Gebührenvereinbarung zurückzuweisen und rechtzeitig vor Beginn der in Rede stehenden Verhandlung auf der Grundlage einer ihm g e- nehmen Gebührenabrede andere Wahlverteidiger einzusetzen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010, aaO R n. 38). c ) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind diese Grundsätze auch auf die Prozessvertretung im Zivilrechtsstreit übertragbar. Nicht nur der Strafprozess wird durch ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Ma n- danten und Verfahrensb evollmächtigten ge kennzeichnet , sondern dies gilt auch für Mandate im z ivil gerichtlichen V erfahren. Ohnehin ist der Anwaltsvertrag in 11 12 - 8 - besonderer Weise durch gegenseitiges Vertrauen geprägt ( BGH, Urteil vom 23. Februar 1995 - IX ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 14 30) . Dass auch im Zivi l- prozess von einem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt auszugehen ist, zeigt die vorliegende Fallgestaltung. Wird unmittelbar vor dem anberaumten Verhandlungstermin der Mandant mit der Ankündigung des Prozessbe vollmächtigten überrascht, er werde das Mandat unverzüglich niederlegen, wird der Mandant im Anwaltsprozess nur selten in der Lage sein, einen neuen Prozessanwalt für diesen Termin zu stellen. Da sich die Partei die Mandatsniederlegung selbst dann als eige nes Verschulden zurechnen lassen muss, wenn der Anwalt die Kündigung zur Unzeit ausspricht (BGH, Beschluss vom 24. Januar 1985 - I ZR 113/84, VersR 1985, 542, 543; vom 25. Juni 1991 - VI ZB 15/91, VersR 1992, 378 f ; Urteil vom 15. März 2006 - XII ZR 138/0 1, NJW 2006, 2334 Rn. 16; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 85 Rn. 24), liegt es nicht fern , dass im anberaumten Termin gegen die nicht vertretene Partei Versäumnisurteil ergehen wird ( vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 1985, aaO) . Der Grundsatz, dass d er Anwalt seinen Mandanten nicht i m Stich lassen darf (BGH, Urteil vom 12. Januar 1978, aaO, S. 228) , erfährt daher im Zivilpr o- zess besondere Bedeutung. d) Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist die erstmal i- ge Androhung einer Mandatsni ederlegung kurz vor Aufruf der Sache im Zivi l- prozess zur Durchsetzung einer günstigeren Vergütungsabrede oder einer en t- sprechenden Haftungsübernahme kein angemessenes Mitt el zur Err eichung des an sich berechtigten Anliegens, eine beträchtliche, offenstehen de Verg ü- tung zu erhalten oder zu sichern. aa) Gemäß § 627 Abs. 2 Satz 1 BGB ist es dem Dienstpflichtigen ve r- wehrt, die Kündigung des Dienstvertrages zur Unzeit auszusprechen. Eine de r- 13 14 - 9 - artige Kündigung liegt bei einem Anwaltsvertrag vor, wenn sie zu ei nem Zei t- punkt erfolgt, in dem der Mandant nicht in der Lage ist, sich die notwendigen Dienste eines anderen Anwalts zu besorgen (Mü nch Ko mm - BGB/ Henssler, 6. Aufl. , § 627 Rn. 33 ; Zugehör/Rinkler, aaO Rn. 95; Vollkommer/Greger/ Heinemann, Anwaltshaftungsrecht , 3. Aufl., § 6 Rn. 6 ). Daher ist es dem Anwalt verwehrt, das Mandat im oder unmittelbar vor dem Termin zur mündlichen Ve r- handlung niederzulegen (BGH, Urteil vom 12. Januar 1978, aaO; MünchKomm - BGB/Henssler, aaO; Vollkommer/Greger/Heinemann, aaO). Verstößt der A n- walt gegen das V erbot zur Unzeit zu kündigen, ist zwar die Kündigung rege l- mäßig wirksam ( MünchKomm - BGB/Henssler, aaO Rn. 34; Zugehör/Rinkler, aaO Rn. 94) , der Anwalt macht sich aber schadensersatzpflichtig (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 153/0 1, NJW 2002, 2774, 2775 ) und handelt recht s- widrig . Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann aus dem Umstand, dass die Kündigung wirksam ist, nicht geschlossen werden, der Anwalt sei zur Kündigung berechtigt, ein derartiges Verhalten sei nich t rechtswidrig. Die Ko m- pensation durch die von § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB angeordnete Rechtsfolge der Schadensersatzpflicht zeigt bereits, dass das Verhalten des Anwalts als wide r- rechtlich an ge sehen wird . Ein derartiges Verhalten ist nur dann nicht gegeben , w enn für die unzeitgemäße Kündigung ein wichtiger Grund (§ 627 Abs. 2 BGB) vorliegt (vgl. MünchKomm - BGB/Henssler, aaO Rn. 35 ). Derartige Gründe kö n- nen auf objektiv äußeren Umständen sowie dem Berufsrecht beruhen oder auch in der Beziehung zwischen Anwalt un d Mandanten liegen, etwa wenn der Mandant den unaufschiebbaren Kündigungswunsch des Anwalts durch Beleid i- gung, tätliche Angriffe oder schwere Be anstandungen auslöst (vgl. Münc h- Komm - BGB/Henssler, aaO ). Das alleinige Interesse an einer Erhöhung oder Sicherun g der Vergütung vermag dagegen keinen wichtigen Grund im Sinne 15 - 10 - dieser Bestimmung zu bilden. Der Anwalt hat sein (erweitertes) Vergütungsve r- langen nicht zur Unzeit, sondern im Rahmen angemessener Fristen gegenüber seinem Mandanten zu verfolgen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwid e- rung kann sich die Klägerin als Vorleistungsverpflichtete nicht auf die Besti m- mung des § 321 BGB stützen. Die Unsicherheitseinrede des § 321 Abs. 1 BGB greift nicht mehr, sobald der Vorleistungspflichtige seine Leistung erbracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1990 - VIII ZR 247/89, BGHZ 112, 279, 287). Dies war bei den von der Klägerin in den E - Mails vom 31. Juli 2006 und vom 10. August 2006 aufgeführten offenstehenden Vergütungsvorgänge n der Fall. Im Übrigen wird § 321 BGB bei Dienstverträge n durch die spezielleren Besti m- mungen des Dienstvertragsrechts verdrängt (vgl. MünchKomm - BGB/Emmerich, aaO, § 321 Rn. 6; Erman/H. P. Westermann, BGB, 13. Aufl., § 321 Rn. 3). bb ) Ebenso, wie es dem Anwalt grundsätzlich verwehrt ist, unmittelbar vor einem Verhandlungstermin das Mandat aus Gebühreninteresse niederzul e- gen, darf er eine solche Maßnahme auch zur Unzeit nicht androh en . Es ist ihm daher versagt, kurz vor einem Verhandlungstermin die Fortführung des Ma n- dats von der Zahlung e ines weiteren Honorars abhängig zu machen (BGH, U r- teil vom 12. Januar 1978, aaO). Auch eine derartige Drohung ist widerrechtli ch , wenn der Anwalt nicht eine angemessene Zeit vor dem Termin hinreichend deutlich macht , die von ihm gewünschte Vergütungsabrede sei die Vorausse t- zung für die Fortsetzung der weiteren Vertretung vor dem Zivilgericht. Nur dann ist der hiervon betroffene Mandant oder sind [ im Falle der Vertretung einer juri s- tischen Person ] , wie hier, die angesprochenen Gesellschafter in der Lage, die angesonnene Abrede zurückzuweisen und rechtzeitig vor dem in Betracht kommenden Verhandlungstermin andere Prozessbevollmächtigte zu bestellen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 38). 16 - 11 - cc) Nach dem von der Beklagten u nter Beweis gestellten und dem Rev i- sionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen wurde ihr erstmals unmitte l- bar vor dem Verhandlungstermin außerhalb des Gerichtsgebäudes seitens des von der Klägerin gestellten Prozessanwalts erklärt, bei Nichtunterzeichnu ng der Haftungsübernahme werde er das Mandat unverzüglich niederlegen und im Termin nicht auftreten. Eine unter diesen Umständen zustande gekommene Abrede beruht im Hinblick auf die widerrechtliche Drohung auf einer unzuläss i- gen Willensbeeinflussung und be gründet nach § 311 Abs. 2 BGB den Anspruch auf Befreiung von der eingegangenen Verbindlichkeit (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 , aaO ) . III. Das Urteil des Berufungsgerichts unterliegt daher der Aufhebung (§ 562 Abs. 1 ZPO) ; die Sache ist, weil s ie nicht zur Endentscheidung reif ist, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Ber u- fungsgericht muss die von den Parteien benannten Beweismittel zur bestritte - 17 18 - 12 - nen Behauptung der Beklagten, sie sei erstmals vor dem Gerichtstermin mit der Ankündigung einer Mandatsnieder legung konfront iert worden, erheben. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.09.2010 - 9 O 12/10 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 31.08.2011 - 1 U 505/10 - 151 -
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