BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 138/12 vom 2 0. Jul i 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Ric h terin M öhring am 20. Juli 2012 beschlossen: Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt 12.250 Gründe: I. Der Schuldner schloss in den Jahren 1995 und 2002 mit der Beklagten einen Kapitallebensversicherungs - und eine n Rentenversicherungsvertrag. U n- ter dem 28. April 2008 vereinbarte er mit der Beklagten den Ausschluss der Verwertung. Das Insolvenzverfahren wurde auf einen beim Insolvenzgericht am 16. Oktober 2008 eingegangenen Antrag eines Sozialversicherungsträgers am 6. Februar 2009 eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestel lt. Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 kündigte dieser gegenüber der Beklagten die Versicherungsverträge und verlangte die Auszahlung der Rückkaufswerte. Zum 1. März 2010 hatte die Lebensversicherung einen Rückkaufswert von 9.079,83 1 - 3 - Das Landgericht hat die Klage in Höhe des Freibetrags von 12.250 a b- gewiesen . Die Berufung des Klägers hat das Kammergericht mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Klage insoweit als d erzeit unbegründet abgewiesen wird, und die Revision zugelassen. Der Kläger hat nach Einlegung und Begrü n- dung der Revision den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nac h- dem die Beklagte zwischenzeitlich die noch geltend gemachte Forderung ne bst Zinsen beglichen und außerprozessual die Kostenübernahme erklärt hatte. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. II. Der Senat hat somit gemäß § 91a Abs. 1 ZPO durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Er macht von der Möglichkeit G e- brauch, ohne mündliche Verhandlung über die Kostentragungspflicht zu befi n- den (§ 128 Abs. 3 ZPO). Es entspricht der Billigkeit, dass die Beklagte die Ko s- ten des Rechtsstreits zu tragen hat. 1 . Eine Erledigung der Hauptsa che kann auch noch im Revisionsrecht s- zug erklärt werden. Der Kläger und die Beklagte haben die Erledigungserkl ä- rung schriftsätzlich abgegeben. Das genügt den Formerfordernissen des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Erledigungserklärung auch zu Protokoll der G e- schäftsstelle abgegeben werden kann, konnten die die Beklagte vertretenden Rechtsanwälte, obwohl sie beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen sind, die Erledigung wirksam erklären, § 78 Abs. 3 ZPO (BGH, Beschluss vom 16. Se p- tember 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 265 f; vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09, NZI 2011, 937 Rn. 6). 2 3 4 - 4 - 2 . Ist der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungen erledigt, ist über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach - und Streitstandes n ach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die Revision Erfolg gehabt hätte, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre (BGH, B e- schluss vom 18. November 2010 - I ZR 86/09, ZUM 2011, 340 R n. 8). Danach waren der Beklagten die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen. Denn die Revision des Klägers hätte Erfolg gehabt ; auf die Revision des Kl ä- gers hätten die angefochtenen Entscheidungen aufgehoben werden müssen, insoweit sie die Klage a bgewiesen haben, und wäre die Beklagte zu verurteilen gewesen, an den Kläger auch die weiter geltend gemachten 12.250 Zinsen zu zahlen (§ 169 VVG) . In seinem Urteil vom 1. Dezember 2011 (IX ZR 79/11, NJW 2012, 678 Rn. 29 ), das nach Erlass des angef ochtenen Urteils e r- gangen ist, hat der Senat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter oder Tre u- händer eine Kapitallebensversicherung kündigen kann, auch wenn der Schul d- ner mit dem Versicherer den Ausschluss des Kündigungsrechts vereinbart hat, wenn die Leb ensversicherung pfändbar ist und in die Insolvenzmasse fällt. 5 - 5 - Dass die streitgegenständlichen Versicherungen in die Insolvenzmasse gefallen sind, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorin stanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 14.12.2010 - 7 O 201/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2011 - 6 U 7/11 -
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