BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 138 /1 4 vom 29. Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer , Grupp und die Ric h terin Möhring am 29 . Januar 201 5 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30 . Mai 201 4 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streit wert wird auf 70 . 745 ,58 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Ohne Erfolg rügt die Beschwerde unter Berufung auf Art. 103 Abs. 1 GG , das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten übergangen, demzufolge der Klägerin kein Sc haden entstanden sei, weil sie berechtigt g e- wesen sei, die Umsatzsteuerbelastung auf die Gemeinde und den Sportverein abzuwälzen. Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht ersichtlich als nicht en t- scheidungserheblich erachtet. Vergütungsforderungen um fassen grundsätzlich die darauf entfallende Umsatzsteuer (BGH, Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 1 2 3 - 3 - 198/90, BGHZ 115, 47, 50). Weist eine offen gelegte Preiskalkulation die U m- satzsteuer nicht aus , kann ihre Erstattung , wenn sich der Gegner - wie hier - mit d ieser Frage nicht befasst hat, auch nicht im Wege der ergänzenden Vertrag s- auslegung verlangt werden (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464, 2465). 2. Das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die anfallende Umsatzsteuer den Projektvertrag nicht abgeschlossen hä t- te. Bei dieser Sac hlage sind die Rügen des Beklagten, denen zufolge hier w e- gen mehrerer in Betracht kommender Handlungsalte rnativen für einen A n- scheinsbeweis kein Raum ist, nicht entscheidungserheblich . 4 - 4 - 3. Von einer weitergehenden Begründu ng wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, un ter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 25.10.2012 - 1 O 359/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.05.2014 - 8 U 1325/12 - 5
Full & Egal Universal Law Academy