ECLI:DE:BGH:2016:190716BXZR138.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 138/15 Verkündet am 19. Juli 2016 Hartmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VO (EG) Nr. 261/2004 (FluggastrechteVO) Art. 7 Dem Gerichtsh of der Europäischen Union wird gemäß Art. 67 AEUV folgende Frage zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vorgelegt: Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ gering fügigen A n- kunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht erreicht und dies eine Ve r- spätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchungsbestätigu ng durch ein Reiseunternehmen erfolgte, das die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat? BGH, Beschluss vom 19. Juli 2016 - X ZR 138/15 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2 016 durch die Richter Dr. Bacher, Gröning und Dr. Grabinski, die Richterin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen : Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung der Ve rordnung (EG) 261/2004 des Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs - und Unterstützungsleistungen für Flu g- gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder gr o- ßer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnun g (EWG) Nr. 295/91 vom 11. Februar 2004 (ABl. EU L 46 vom 17. Februar 2004 S. 1 ff.) vorgelegt: Kann ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung auch dann bestehen, wenn ein Fluggast wegen einer relativ geringfüg i- gen Ankunftsverspätung einen direkten Anschlussflug nicht e r- reicht und dies eine Verspätung von drei Stunden und mehr am Endziel zur Folge hat, die beiden Flüge aber von unterschiedl i- chen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wurden und die Buchung s- bestätigung durch ein Reiseunternehmen erfolgte, d as die Flüge für seinen Kunden zusammengestellt hat? - 3 - Gründe : A. Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 Euro nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung EWG Nr . 295/91 (ABl. EU L 46 v om 7 . Februar 2004 S. 1 f f. ; im Folgenden: Verordnung, Fluggastrechteverordnung oder FluggastrechteVO) in Anspruch. Die Kläger buchten bei der T . GmbH eine Pauschalreise mit Flügen von Hamburg über Las Palmas nach Fuerteventura für den Zeitraum vom 22. Juni bis zum 12. Juli 2012. Der Flug von Hamburg nach Las Palmas, der von der Beklagten durchgeführt wurde, sollte um 12:4 0 Uhr starten und um 16:30 Uhr landen. Im Anschluss sollten die Kläger um 17:30 Uhr mit der Flu g- gesellschaft B . nach Fuerteventura fl iegen. Nach dem Vortrag der Kläger hatte der erste Flug in Las Palmas eine Verspätung von etwa 20 Minuten; die Kläger verpassten deshalb den Anschlussflug und erreichten Fuerteventura mit einer Verspätung von etwa 14 Stunden. Das Amtsgericht hat die Kla ge abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ve r- folgen die Kläger das Klagebegehren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. B. D ie Entscheidung über die Revision erford ert die Beantwortung einer Vorfrage durch den Gerichtshof der Europäischen Union . 1 2 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Ausgleichspflicht der Beklagten ergebe sich weder aus dem Wortlaut der Fluggastrechteverordnung, noch aus der Rechtsprechung de s Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs, wonach bei Durchführung der Flüge durch dasselbe Luftfahrtunternehmen eine am Endziel eingetretene Verspätung von mehr als drei Stunden Grundlage einer Ausgleichszahlung sein könne. Eine Ausgleichszahlung sei nicht nach Sinn und Zweck der Fluggas t- rechteverordnung geboten. Deren Ziel sei, ein hohes Schutzniveau für die Fluggäste, die auf die Flugplanung keinen Einfluss nehmen könnten, sicherz u- stellen und ihnen einen Ausgleich für die Unanne hmlichkeiten zu gewähren, die insbesondere bei Nichtbeförderung, großer Verspätung oder Annullierung von Flügen aufträten. Eine pauschale Zuweisung der Verantwortlichkeit an das Luf t- fahrtunternehmen eines Zubringerfluges sei nicht sachgerecht, auch wenn im Streitfall dessen Verspätung letztlich kausal für das Verpassen des Anschlus s- fluges gewesen sei. Das Luftfahrtunternehmen hafte, wie Art. 5 Abs. 3 Flu g- gastrechteVO zeige, nur für Ereignisse, die in seiner Risikosphäre lägen. Die Haftung müsse daher ausges chlossen sein, wenn ein Reiseunternehmen die Gesamtflugreise auf zwei Flüge aufgeteilt habe und der Anschlussflug von einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt werde als der Zubringerflug. Auf die Planung der Gesamtflugstrecke wie auch auf die Umstände der Durc h- führung des Anschlussfluges habe das den Zubringerflug ausführende Luf t- fahrtunternehmen keinen Einfluss gehabt. Die daraus folgende Überbürdung des Verspätungsrisikos auf den Flu g- gast sei nicht unbillig. Dieser könne Probleme in der Planung de r Flugverbi n- dungen erkennen und das Reiseunternehmen auf diese Probleme hinweisen. Dem Luftfahrtunternehmen wiederum müsse, um Einfluss nehmen zu können, im Einzelnen bekannt sein, für welche Reisenden sein Flug ein Zubringerflug sei, und weiter, wann die jeweiligen Anschlussflüge planmäßig abflögen oder 5 6 7 - 5 - die betreffenden Abfertigungsschalter schlössen. Selbst bei Kenntnis dieser Umstände und der Erkennbarkeit ungünstiger Flugplanungen sei d as Reiseu n- ternehmen jedoch auch dem Luftfahrtunternehmen gegenüber n icht zu einer Änderung verpflichtet, ebenso wenig könne das Luftfahrtunternehmen des Z u- bringerfluges auf dasjenige des Anschlussfluges einwirken. Durch diese Sichtweise sei der Fluggast nicht schutzlos gestellt, da ihm Gewährleistungsansprüche gegen d as Reiseunternehmen zustehen könnten. II. Ob diese Beurteilung der revisionsrechtlichen Überprüfung stand hält, hängt von der Auslegung von Art. 7 FluggastrechteVO ab . 1. Die Fluggastrechteverordnung ist gemäß Art. 3 Abs. 1 Fluggas t- rechteVO jedenfalls d eshalb anwendbar, weil die Kläger beide Flüge im Gebiet eines Mitgliedstaats angetreten haben. 2. Das Berufungsgericht hat zugunsten der Kläger unterstellt, dass der Flug von Hamburg nach Las Palmas eine Verspätung von 20 Minuten hatte und dass die Kläg er aus diesem Grund den Anschlussflug nach Fuerteventura nicht wie geplant absolvieren konnten. Von diesem Sachverhalt ist zugunsten der Kläger auch in der Revisionsinstanz auszugehen. 3. Vor diesem Hintergrund kann über die Revision der Kläger nicht o h- ne Beantwortung der Vorlagefrage entschieden werden. a) Ein Ausgleichsanspruch der Kläger ist nicht deshalb ausgeschlo s- sen, weil beide Flüge zum geplanten Zeitpunkt gestartet wurden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (E uGH, Urteil vom 19. November 2009 C - 407/07 und C - 432/07, Slg. 2009 I 10923 , NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 40 ff. - Sturgeon u.a.; Urteil vom 8 9 10 11 12 13 14 - 6 - 23. Oktober 2012 C - 581/10 und C - 629/10, NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 28 ff. - Nelson u.a.) und des Bund esgerichtshofs ( Urteil vom 7. Mai 2013 X ZR 127/11, NJW - RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 9) können auch die Fluggäste verspäteter Flüge den Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Fluggas t- rechteVO geltend machen, wenn sie infolge der Verspätung ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen und dadurch einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden. Dieser A n- spruch setzt die Einhaltung einer Abflugverspätung im Sinne von Art . 6 Abs. 1 Buchst. a bis c Flugga strechteVO nicht voraus (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 C - 11/11, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 37 - Folkerts). b) Ein Ausgleichsanspruch ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil nur der erste Flug verspätet war und diese Verspätung weniger a ls drei Stu n- den betragen hat . aa) Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beförderung svorgänge auf den beiden Teilstrecken als zwei getrennte Flüge im Sinne der Fluggastrechteverordnung anzusehen sind. Flug im Sinne der V erordnung ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Luftbeförderungsvorgang, der in gewisser Weise eine " Einheit " dieser Beförderung darstellt, die von einem Luf t- fahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprec hende Flugroute festlegt (EuGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - C - 173/07, Slg. 2008, I - 5237, NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 40 - Emirates Airlines; Urteil vom 22. Juni 2016 C 255/15, NJW 2016, juris Rn. 20 - Mennens) . Es geht mithin um einen Luf t- beförderu ngsvorgang, mit dem ein Luftfahrtunternehmen die Gesamtheit der Fluggäste dieses V organgs auf einer von ihm angebotenen und zur Buchung zur Verfügung gestellten Flugroute von dem Startflughafen zum Landeflughafen befördert (BGH NJW - RR 2013, 1065 = RRa 2013 , 237 Rn. 10 ; Urteil vom 15 16 17 - 7 - 13. November 2012 - X ZR 12/12, NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13 ; U r- teil vom 28. Mai 2009 - Xa ZR 113/08, NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 8 ). Ob mehrere Flüge in einer einheitlichen Buchung aufgeführt sind, ist in diesem Zusa mmenhang unerheblich (EuGH NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 51 - Emirates Airlines; NJW 2013, 682 = RRa 2013, 19 Rn. 13; BGH NJW 2009, 2743 = RRa 2009, 242 Rn. 9). Im Streitfall handelt es sich bei dem Flug von Hamburg nach Las Palmas und dem Flug von Las Palmas nach Fuerteventura deshalb um zwei getrennte Flüge. bb) Bei direkten Anschlussflügen kann ein Anspruch auf Ausgleichslei s- tung aber auch dann bestehen, wenn die Verspätung eines F lugs dazu geführt hat, dass der Fluggast einen Anschlussflug n icht erreicht hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Entstehung eines Ausgleichsanspruchs maßgeblich , ob ein Zeitverlust von drei Stunden oder mehr am Endziel eingetreten ist (EuGH NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 R n. 57 - Sturgeon u.a.; NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 40 - Nelson u.a.). Endziel ist gemäß der auch in diesem Zusammenhang maßge b- lichen Definition in Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO der Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein , b ei direkten Anschlussflügen der Zielort des letzten Fluges (EuGH NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 37 Folkerts ; BGH NJW - RR 2013, 1065 = RRa 2013, 237 Rn. 11 ) . c) Der von den Klägern gebuchte Flug von Las Palmas nach Fuert e- ve n tura ist nach dem Wortlau t von Art. 2 Buchst. h FluggastrechteVO als dire k- ter Anschlussflug anzusehen. 18 19 20 21 - 8 - aa) Der Begriff des direkten Anschlussflugs ist in der Verordnung nicht ausdrücklich definiert. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich bislang ebenfalls nicht ausdrü cklich mit diesem Begriff befasst. bb) Dem Wortlaut nach ist ein Anschlussflug ein Flug, der einem anderen Flug nachfolgt und dazu dient, den Fluggast vom Ziel des ersten Flugs zu einem anderen Zielort weiterzubefördern. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt. cc) Direkt ist ein Anschlussflug, wenn zwischen den beiden Flügen kein allzu großer Zeitraum liegt. Was sich im Einzelnen aus diesem Erfordernis ergibt, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung . D er Zeitraum zwisch en den beiden Fl ü- gen war nach dem Vortrag der Kläger so knapp bemessen, dass sie den Flug nach Fuerteventura nur unter optimalen Bedingungen erreichen konnten. Ein noch engerer zeitlicher Zusammenhang ist kaum vorstellbar und jedenfalls nicht erforderlich. d) Aus dem Sinn und Zweck von Art. 7 FluggastrechteVO könnte sich ergeben, dass ein Anspruch auf Ausgleichsleistung nur dann besteht, wenn das Flugunternehmen, das die Verspätung am Endziel verursacht hat, die Zusa m- menstellung der aufeinanderfolgenden Flüge durch Ausgabe oder Genehm i- gung einer Buchungsbestätigung gebilligt hat . Diese Frage ist durch die Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht abschließend g e- klärt. aa) Der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist zu entnehmen, dass ein Ausgleichsanspruch jedenfalls dann bestehen kann , wenn mehrere aufeina n- 22 23 24 25 26 27 28 - 9 - derfolgende Flüge bei dem Luftfahrtunternehmen gebucht werden, das auf Ausgleichszahlung in Anspruch genommen wird. In den Entscheidungen , in denen sich der Ausgleichsanspruch aus e iner verspäteten Ankunft am Zielort eines direkten Anschlussflug s ergab , waren die aufeinanderfolgenden Flüge bei dem im Ausgangsverfahren in Anspruch g e- nommenen Luftfahrtunternehmen gebucht worden (EuGH, NJW 2013, 1291 = RRa 2013, 78 Rn. 18 - Folkerts [da zu ergänzend BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - Xa ZR 80/10, RRa 2011, 84 Rn. 1] ; Beschluss vom 4. Oktober 2012 - C - 321/11, NJW 2013, 363 = RRa 2012, 279 Rn. 10, 34 - R o- dríguez Cachafeiro u.a. ). Andere Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen der Begri ff des Flugs im Sinne der Verordnung von Bedeutung war, betreffen ebenfalls Fälle, in denen der Fluggast alle relevanten Flüge bei demjenigen Luftfahrtunternehmen gebucht hatte, das er später auf Ausgleichszahlung in Anspruch nahm (vgl. EuGH NJW 2008, 2697 = RRa 2008, 237 Rn. 13 - Emir a- tes Airlines; NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 11 - Sturgeon u.a.; EuGH NJW 2013, 671 = RRa 2012, 272 Rn. 15 - Nelson u.a.). bb) Diese Konstellation liegt im Streitfall nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsg erichts sind die beiden Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen ausgeführt worden. Die Buchung erfolgte nicht bei einem dieser Unternehmen, sondern bei einem Reiseunte r- nehmen. Dieses hat auch die als Anlage K1 vorgelegte Buchungsbestätigung ausges tellt. Mangels entsprechender Feststellungen kann nicht davon ausg e- gangen werden, d ass die Beklagte selbst einen Flugschein für beide Flüge ausgegeben oder genehmigt hat . 29 30 31 - 10 - cc) Für die se Konstellation ergeben sich aus der Verordnung und der aufgezeigten Rechtsprechung des Gerichtshofs keine hinreichend sicheren Schlussfolgerungen. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO ist die Verordnung nur dann anwendbar, wenn der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den b e- treffenden Flug verfügt. Dies s etzt gemäß Art. 2 Buchst. g FluggastrechteVO voraus, dass die Buchung von dem Luftfahrtunternehmen oder dem Reise - unternehmen akzeptiert und registriert wurde. Letzteres kann in einem Flu g- schein im Sinne von Art. 2 Buchst. f FluggastrechteVO erfolgen, den das Luf t- fahrtunternehmen oder dessen zugelassener Vermittler ausgegeben oder g e- nehmigt hat, oder in einem andern Beleg. Aus dieser Regelung ergibt sich zweifelsfrei, dass einem Fluggast auch dann ein Ausgleichsanspruch gegen das ausführende Luftfahrtunt ernehmen zustehen kann, wenn dieses zwar nicht an der einzelnen Buchung und deren Bestätigung beteiligt war , aber einem Vermittler oder einem Reiseunternehmen die Möglichkeit eingeräumt hat, solche Buchungen entgegenzunehmen und zu bestätigen. Das Luftfahr tunternehmen muss sich in diesen Fällen die B u- chungsb estätigung des Vermittlers oder Reiseunternehme n s wie eine eigene Erklärung zurechnen lassen. Hieraus kann aber nicht zweifelsfrei abgeleitet werden, dass sich ein Luftfahrtunternehmen die Buchungsbes tätigung eines Vermittlers oder Reiseu n- ternehme n s auch insoweit zurechnen lassen muss, als diese einen anderen Flug betrifft, der von einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt wird. Hi n- sichtlich eines solchen Flugs tritt der Vermittler oder das Reiseun ternehme n primär an die Stelle des Luftfahrtunternehmens, das diesen Flug ausführt. Aus Sicht der beteiligten Luftfahrtunternehmen stellt sich die Lage damit ähnlich dar, wie wenn der Fluggast selbst mehrere separate Buchungen bei unterschiedl i- 32 33 34 35 - 11 - chen Luftfah rtunternehmen für aufeinander folgende Flüge vornimmt. Für den zuletzt genannten Fall geht jedenfalls die Kommission in ihren Leitlinien zur Auslegung der Verordnung davon aus, dass kein Ausgleichsanspruch besteht (Leitlinien der Kommission vom 10. Juni 20 16, C(2016) 3502 final, S. 18 unter 4 d A ii). dd) Nach Auffassung des Senats spricht dennoch einiges da für , eine n Ausgleichsanspruch auch dann zu bejahen , wenn die Buchungsbestätigung für aufeinanderfolgende Flüge von einem Reiseunternehmen ausgegeben wurde. (1) Die Verordnung sieht für die unterschiedlichen Formen der B u- chungsbestätigung grundsätzlich dieselben Rechtsfolgen vor. In Erwägung s- grund 5 wird zudem hervorgehoben, dass sich der Schutz auch auf Fluggäste im Rahmen von Pauschalreisen erstr ecken soll. Eine Einstandspflicht für Flüge, die ein Reiseunternehmen zusammengestellt hat, stünde ferner in Einklang mit dem in den Erwägungsgründen 1 bis 4 definierten Ziel, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen und den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen , und dem daraus vom Gerichtshof abgeleiteten Grundsatz, dass die Vorschriften der Verordnung , mit denen den Fluggästen Ansprüche eingeräumt w e rden, weit auszulegen sind (dazu EuGH NJW 2010, 43 = RRa 2009, 282 Rn. 45 - Sturgeon u.a.), während Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem Grundsatz oder spezifischer, von gemeinschaft s- rechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, grundsätzlich eng auszul e- gen sind (dazu EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C - 549/09, Slg . 2008, I 11061, NJW 2009, 347 = RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin - Hermann) . (2) Die Bejahung eines Ausgleichsanspruchs steht nach Auffassung des Senats auch in Einklang mit dem vom Gerichtshof hervorgehobenem Gesicht s- punkt der Verantwort lichkeit für die mit der Buchungsbestätigung übernomm e- nen Leistungspflichten. 36 37 38 - 12 - Für den Fall, dass ein Luftfahrtunternehmen, bei dem zwei aufeinande r- folgende Flüge gebucht wurden, die Beförderung auf dem zweiten Flug in der Annahme verweigert, der Flugga st könne diesen Flug wegen Verspätung des ersten Flugs nicht mehr erreichen, hat der Gerichtshof einen Ausgleichsa n- spruch bejaht. Als ausschlaggebend hierfür hat er angesehen, dass der A n- spruch die Unannehmlichkeiten ausgleichen soll, die durch einen irrev ersiblen Zeitverlust von drei Stunden und mehr entstehen, und dass ein ausführendes Luftfahrtunternehmen für diese Unannehmlichkeiten jedenfalls dann einstehen muss, wenn feststeht, dass es sie zu vertreten hat - sei es, weil es die Ve r- spätung des ersten v on ihm selbst durchgeführten Flugs zu verantworten hat, sei es, weil es irrig davon ausgegangen ist, die betroffenen Fluggäste könnten sich nicht rechtzeitig am Flugsteig des Anschlussflugs einfinden, oder weil es Flugscheine für aufeinanderfolgende Flüge verkauft hat, bei denen die für das Erreichen des Anschlussflugs zur Verfügung stehende Zeit nicht ausreichte (EuGH NJW 2013, 363 = RRa 2012, 279 Rn. 34 - Rodríguez Cachafeiro u.a.). Jedenfalls aus Sicht des Fluggasts, dessen Schutz der Ausgleichsa n- spru ch dient, liegt eine vergleichbare Situation vor, wenn das Luftfahrtunte r- nehmen die Flugscheine für aufeinanderfolgende Flüge zwar nicht selbst au s- gegeben oder genehmigt, einem Reiseunternehmen aber die Möglichkeit ein g e- räumt hat , solche Flugscheine auszus tellen und hierbei auch Flüge zusamme n- zustellen , die von unterschiedlichen Luftfah rtunternehmen ausgeführt werden . ee) Dennoch sieht sich der Senat an einer eigenen Entscheidung gehi n- dert . 39 40 41 - 13 - Eine entsprechende Anwendung der vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze auf die hier zu beurteilende Konstellation erscheint aus den darg e- legten Gründen zwar naheliegend. Sie ergibt sich aus den bisherigen Entsche i- dungen des Gerichtshofs aber nicht zw eifelsfrei . Bacher Gröning Grabinski Schuster Deichfuß Vorinstan zen: AG Hamburg, Entscheidung vom 12.02.2015 - 22a C 285/14 - LG Hamburg, Entscheidung vom 06.11.2015 - 320 S 41/15 - 42
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