ECLI:DE:BGH:2016:020216BXIZR138.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 138 /15 vom 2. Februa r 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof e s hat am 2. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie d ie Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Auf d ie Gegenvorstellung der Klägerin wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Senat e s vom 24. November 2015 geändert . D er Gegenstandswert beträgt bis zu 25.000 Gründe: Auf die Gegenvorstellung der Klägerin ist die Festsetzung des Gege n- standswerts antragsgemäß abzuändern. Die Klägerin hat die Beklagte in de n Vorinstanzen auf Zahlung von 3 0. 114 Nichtzulassungsb e- schwerde hat sie diese n Antrag nur noch in Höhe von 20 . 104 , 03 r- halten und im Übrigen die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits b e- gehrt. Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers bestimmt sich der Wert nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 1991 VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009). Der Wert dieser Kosten ist durch eine Differe nzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um 1 2 3 - 3 - welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von A n- fang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Haupts ache geführt hätte (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1988 VIII ZR 289/87, WM 1988, 1682, 1683 und vom 25. September 1991 VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009, 2010). Diese Kostendifferenz ist im vorliegenden Fall geringer als 3.500 der Gesamtwert unter 25.000 . Der Gegenstandswert ist somit auf bis zu 25.000 Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.07.2013 - 330 O 154/12 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2015 - 13 U 68/13 -
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