BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 139/02 vom18. Dezember 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannam 18. Dezember 2002beschlossen:Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteildes 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. April2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Der Beschwerdewert wird auf 25.363,91 nrGründe: Die Frage, ob § 717 Abs. 2 ZPO auf Prozeßvergleiche entsprechendanwendbar ist, mag rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben. Sie wird jedochnicht entscheidungserheblich, weil die Beschwerde keinen Zulassungsgrundaufzuzeigen vermag, soweit das Berufungsgericht der Klägerin einen Bereiche-rungsanspruch zuerkannt hat. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen(§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).KreftKirchhofFischerRaebelBergmann
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