BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 139/02 vom 14. August 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Vézina und Nekoviæ beschlossen: Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2002 gegen Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen, wird z u - rückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin hat der Beklagten mit Mietverträgen vom 18. Oktober 2000 in der Stuttgarter Markthalle einen 33 m² großen Standplatz sowie zwei Lage r - räume im Untergeschoß vermietet. Mit Schreiben vom 27. August 2001 hat sie die ordentliche Kündigung des Mietvertrages erklärt. Die Beklagte will die Kü n - digung nicht akzeptieren und wendet u.a. ein, die Kündigung verstoße gegen Vorschriften der Gewerbeordnung und der Gemeindeordnung, sie sei recht s - mißbräuchlich und diskriminierend und verletze außerdem die Grundrechte auf Gleichbehandlung und auf freie Religionsausübung. Die Klägerin hat Räumungsklage erhoben. Das Landgericht hat die B e - klagte zur Räumung zum 31. März 2002 verurteilt. Zur Begründung hat es au s - geführt, die Klägerin sei berechtigt gewesen, das Mietverhältnis mit der geset z - lichen Frist des § 565 Abs. 1 a BGB a.F. zu kündigen. Aufgrund der von der - 3 - Klgerin Ende August 2001 erklrten ordentlichen Kndigung ende das Mie t - verhltnis dementsprechend am 31. Mrz 2002. Die Klgerin sei nicht aus b e - sonderen Grnden gehindert, von dieser Kndigungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat das Berufungsurteil fr vorlufig vollstreckbar erklrt und angeordnet, daû die Beklagte die Vollstreckung durch die Klgerin gegen Sicherheitsleistung von 25.000 abwenden könne, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung S i - cherheit in gleicher Höhe leiste. Einen Antrag der Beklagten, ihr Vollstreckung s - schutz nach § 712 ZPO zu gewhren, hat das Oberlandesgericht abgelehnt. Die Revision gegen dieses Urteil hat es nicht zugelassen. Die Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klgerin hat angekndigt, aus dem fr vorlufig vollstreckbar erklrten Rumungsurteil die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Beklagte beantragt, die Zwangsvol l - streckung bis zur Entscheidung des Senats in der Hauptsache gegen Siche r - heitsleistung einstweilen einzustellen. II. Dem Antrag konnte nicht stattgegeben werden. Es kann in diesem Z u - sammenhang dahingestellt bleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zulssig und begrndet ist und ob, wenn der Senat ihr stattgeben wrde, die Revision der Beklagten Aussicht auf Erfolg htte. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die b e - sonderen Voraussetzungen fr eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben sind. - 4 - Fr den Fall, daû gegen ein fr vorlufig vollstreckbar erklrtes Urteil R e - vision eingelegt ist, sieht das Gesetz in § 719 Abs. 2 ZPO eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur vor, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen wrde und nicht ein berwiegendes I n - teresse des Glubigers entgegensteht. Die Beklagte hat nicht dargelegt und schon gar nicht glaubhaft gemacht (§ 719 Abs. 2 Satz 2 ZPO), daû ihr durch die Vollstreckung aus dem fr vorlufig vollstreckbar erklrten Urteil unersetzliche Nachteile im Sinne dieser Vorschrift entstehen wrden. Die Beklagte macht l e - diglich geltend, daû durch die Rumung vollendete Tatsachen geschaffen w r - den, daû sie den Umsatz und den Gewinn, den sie mit dem Stand erzielt habe, verlieren wrde und daû die von ihr gettigten Investitionen verloren wren. Abgesehen davon, daû die Beklagte den tatschlichen Inhalt dieses Vortrages in keiner Weise glaubhaft gemacht hat, reicht der Vortrag nicht aus, um das Drohen eines unersetzlichen Nachteils im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO zu b e - grnden. Es handelt sich um Nachteile, die regelmûig mit der Vollstreckung aus einem fr vorlufig vollstreckbar erklrten Berufungsurteil verbunden sind. Solche Nachteile rechtfertigen aber eine einstweilige Einstellung der Zwang s - vollstreckung gerade nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn sie nach einem Erfolg der Revision nicht uneingeschrnkt rckgngig gemacht werden knnten (stndige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluû vom 20. Juni 2000 - X ZR 88/00 - NJW 2000, 3008; Zller/Herget, ZPO 23. Aufl., § 719 Rdn. 6, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Sollte eine Revision der Beklagten Erfolg haben, knnte die Beklagte nach § 717 Abs. 2 ZPO wegen des ihr entgangenen Gewinns und wegen nut z - los gewordener Investitionen Schadensersatz von der Klgerin verlangen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafr, daû die Klgerin finanziell nicht in der Lage w - re, einen der Beklagten zustehenden Schadensersatzanspruch in voller Hhe zu erfllen. - 5 - Daû die Beklagte im Falle ihres Obsiegens in der Revisionsinstanz auf einen Schadensersatzanspruch angewiesen wre, ergibt sich aus der grun d - stzlichen Entscheidung des Gesetzgebers, dem Interesse eines in zweiter I n - stanz erfolgreichen Klgers an einer vorlufigen Vollstreckung Vorrang einz u - rumen vor dem Interesse des Beklagten, erst leisten zu mssen, wenn er auch in der Revis i onsinstanz unterlegen ist. Gerber Sprick Wagenitz Vézina Nekoviæ
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