BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 139/05 Verk374ndet am: 6. Dezember 2005 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ VerbrKrG 247 6 Abs. 1 und 2 (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fas-sung) a) Das Fehlen einer formg374ltigen Annahmeerkl344rung f374hrt als Fehler der Schrift-form insgesamt zur Nichtigkeit der Kreditvereinbarung gem344337 247 6 Abs. 1 Alt. 1 VerbrKrG. b) Auch eine Verletzung des Schriftformerfordernisses insgesamt wird durch die Inanspruchnahme des Kredits nach 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt. c) Eine Erm344337igung des Zinssatzes gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG tritt dann nicht ein, wenn eine formg374ltige, alle nach dem Verbraucherkreditgesetz erfor-derlichen Angaben enthaltende Vertragserkl344rung des Kreditnehmers vorliegt, durch die er im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes auch ohne f366rmlichen Zu-gang der Annahmeerkl344rung des Kreditgebers hinreichend informiert und ge-warnt ist. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 6. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt f374r Recht erkannt: Die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. April 2005 wird auf seine Kosten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von der beklagten Bank die R374ckerstattung von Kreditzinsen. 1 Die Beklagte gew344hrte dem Kl344ger im Jahr 2000 zum Zweck eines Grundst374ckserwerbs einen Kredit 374ber 4 Mio. DM. Dem lag zun344chst ein Realkreditvertrag ohne Zinsbindung zugrunde, der auf Wunsch des Kl344-gers in einen Vertrag mit Zinsbindung umgewandelt werden sollte. Zu diesem Zweck 374bersandte die Beklagte dem Kl344ger mehrere Exemplare eines vorbereiteten Vertragsformulars. Darin wurde der Kreditbetrag in drei Darlehen mit unterschiedlichen festen Zinss344tzen und Zinsbindungs- 2 - 3 - fristen aufgeteilt. Der Kl344ger unterzeichnete am 3. Juli 2000 eines dieser Formulare und sandte es per Post zur374ck. Die Beklagte nahm das Schriftst374ck nach Gegenzeichnung zu ihren Unterlagen. Ob sie dem Kl344-ger eine Kopie davon per Telefax 374bermittelte, ist streitig. Der Kl344ger be-diente die Darlehen bis zum Jahr 2002 und zahlte sie alsdann vorzeitig zur374ck. Der Kl344ger fordert im Wege einer Teilklage 374ber 34.000 200 zuz374g-lich Zinsen die R374ckerstattung 374berzahlter Kreditzinsen mit der Begr374n-dung, der ge344nderte Darlehensvertrag habe dem Schriftformgebot des 247 4 VerbrKrG nicht gen374gt, so dass er in analoger Anwendung von 247 6 Abs. 2 VerbrKrG allenfalls Zinsen in H366he des gesetzlichen, nicht aber des vertraglichen Zinssatzes geschuldet habe. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344-gers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er sein Begehren weiter. 4 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 5 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit im Revisi-onsverfahren noch von Bedeutung - wie folgt begr374ndet: 6 - 4 - 7 Die Schriftform des 247 4 Abs. 1 VerbrKrG sei zwar nicht gewahrt. Das gelte auch, wenn die Beklagte ihre Vertragserkl344rung per Telefon an den Kl344ger 374bermittelt habe. Ein Verzicht des Kl344gers auf den Zugang der Annameerkl344rung gem344337 247 151 BGB liege nicht vor. Der Schriftform-versto337 sei aber gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG durch die Inan-spruchnahme des Kredits geheilt worden, ohne dass sich der Zinssatz gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG erm344337igt habe. Die Zielsetzung des 247 6 Abs. 2 VerbrKrG, einzelne Verst366337e gegen die Pflichtangaben des 247 4 VerbrKrG mit Sanktionen zu belegen, greife bei einer lediglich man-gelhaften Erkl344rungs374bersendung nicht ein. Da diese Auffassung von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW-RR 2004, 1497) abweicht, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. II. Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt rechtlicher 334berpr374-fung in den wesentlichen Punkten stand. 8 1. Zwischen den Parteien ist im Juli 2000 eine vertragliche Eini-gung 374ber die 304nderung des urspr374nglichen Kreditvertrages zustande gekommen. Der Kl344ger hat der Beklagten mit der 334bersendung des von ihm unterzeichneten Vertragsformulars ein Angebot zum Abschluss der 304nderungsvereinbarung unterbreitet. Dieses Angebot hat die Beklagte entgegen der Auffassung der Revision rechtzeitig gem344337 247 147 Abs. 2 BGB angenommen, und zwar entweder - wie von ihr behauptet - durch 334bersendung des gegengezeichneten Vertragsformulars per Telefax, 9 - 5 - oder aber durch schl374ssiges Verhalten, indem sie Zinszahlungen des Kl344gers gem344337 den neuen Vertragsbedingungen widerspruchslos entge-gengenommen hat. 10 Anders als die Revision meint, ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob die Annahmeerkl344rung der Beklagten den Formerforder-nissen des Verbraucherkreditgesetzes gen374gte. Die Frage, ob 374berhaupt eine vertragliche Einigung zustande gekommen ist, ist von der Frage ei-nes Formversto337es der vertraglichen Vereinbarung zu trennen (Staudin-ger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2001 247 6 VerbrKrG Rdn. 14). 2. Die im Juli 2000 getroffene Vereinbarung unterliegt, auch wenn es sich dabei nicht, wie vom Berufungsgericht angenommen, um einen neuen eigenst344ndigen Kreditvertrag, sondern um eine 304nderung der Konditionen des Altvertrages bei fortbestehendem Kapitalnutzungsrecht des Kl344gers handelt, dem Schriftformerfordernis, da schon der Ur-sprungsvertrag dem Verbraucherkreditgesetz unterfiel (M366ller/ Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB 247 492 Rdn. 9; Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 4 VerbrKrG Rdn. 13; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neu-bearb. 2004 247 492 Rdn. 20, 21; Ulmer, in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. 247 4 Rdn. 13). 11 Die 304nderungsvereinbarung gen374gt, wie das Berufungsgericht zu-treffend ausgef374hrt hat, der Schriftform des 247 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht und ist deshalb gem344337 247 6 Abs. 1 Alt. 1 VerbrKrG nichtig. 12 Zwar haben sowohl der Kl344ger als auch die Beklagte durch Unter-zeichnung desselben Vertragsformulars mit den erforderlichen Pflichtan- 13 - 6 - gaben ihre Vertragserkl344rung in der gebotenen Form gem344337 247 4 Abs. 1 VerbrKrG abgegeben. Um wirksam zu werden, mussten diese Erkl344run-gen aber jeweils auch dem anderen Vertragspartner in der vorgeschrie-benen Form gem344337 247 130 BGB zugehen (BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 - VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001 m.w.Nachw.; M374nchKommBGB/ Ulmer, 4. Aufl. 247 492 BGB Rdn. 31). Das ist bei der Erkl344rung der Be-klagten nicht der Fall; auch die von ihr behauptete 334bermittlung per Tele-fax w374rde dem Formerfordernis nicht gen374gen (vgl. BGHZ 121, 224, 228 ff.; BGH, Urteil vom 30. Juli 1997 aaO; B374low, Verbraucherkredit-recht 5. Aufl. 247 492 BGB Rdn. 43; Metz, VerbrKrG 247 4 Rdn. 9; M374nch-KommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 492 BGB Rdn. 18; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 492 Rdn. 9; a.A. Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/ Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. 247 4 Rdn. 13; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO 247 4 Rdn. 13). Der Zugang einer formg374ltigen Annahmeerkl344rung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Weder hatte der Kl344ger nach den revisions-rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts auf den Zugang der Beklagtenerkl344rung gem344337 247 151 BGB verzichtet, noch liegt ein Fall des 247 4 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG vor, in dem auch der Zugang einer schriftlichen Erkl344rung ohne (Original-)Unterschrift ausrei-chen w374rde. Die Vertragserkl344rung der Beklagten wurde nicht "mit Hilfe einer automatischen Einrichtung" im Sinne dieser Vorschrift erstellt. Dass sie nach Behauptung der Beklagten per Telefax 374bermittelt wurde, reicht nicht. 14 3. Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Mangel aber durch Inanspruchnahme des Kredits gem344337 247 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt 15 - 7 - worden, ohne dass sich der vertraglich vereinbarte Zinssatz erm344337igt h344tte. 16 a) Trotz der unklaren Formulierung des 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG tritt eine Heilung nach dieser Vorschrift - anders als die Revisionserwide-rung meint - nicht nur dann ein, wenn der Kredit wegen Fehlens der Pflichtangaben des 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG nichtig ist, sondern auch in den F344llen, in denen - wie hier - eine Verletzung der Schriftform insgesamt vorliegt (vgl. M366ller/Wendehorst, in: Bamberger/Roth, BGB 247 494 Rdn. 9 Fn. 18; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, aaO 247 6 Rdn. 5; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. 247 494 Rdn. 8; Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 6 VerbrKrG Rdn. 8; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 494 Rdn. 14; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO 247 6 Rdn. 15; a.A. OLG Brandenburg, OLGR 1995, 189, 190; Bender VuR 1991, 197, 198). 247 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG verweist generell auf die Heilung eines "Mangels nach Absatz 1", ohne insoweit zwischen den dort genannten Fehleralternativen zu unterscheiden. Die Bezugnahme auf 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG soll keine Einschr344nkung der Heilung auf F344lle fehlender Pflichtangaben bewirken. Sie dient lediglich der Beschreibung und Abgrenzung der nach 247 6 Abs. 2 VerbrKrG heilbaren Kreditarten ge-gen374ber 247 6 Abs. 3 VerbrKrG. 247 6 Abs. 2 VerbrKrG erfasst allgemeine Kreditvertr344ge gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG, w344hrend Abs. 3 f374r Teilzahlungsgesch344fte gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 VerbrKrG gilt (vgl. M374nstermann/Hannes, VerbrKrG 247 6 Rdn. 295; v. Rottenburg, aaO). 17 - 8 - Dass die Darlehensvaluta hier zum Zeitpunkt des neuen Vertrags-abschlusses bereits ausgezahlt war, steht einer Heilung durch "Inan-spruchnahme des Kredits" nicht entgegen. Die Inanspruchnahme liegt in diesem Fall in der Fortsetzung der Darlehensnutzung durch den Kl344ger. Die Heilung des Formmangels f344llt insofern mit dem formwidrigen Ver-tragsschluss zusammen (vgl. B374low, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. 247 494 BGB Rdn. 50 und Ulmer, in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. 247 6 Rdn. 22 zur Prolongation; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankenpraxis S. 20 Rdn. 24). 18 b) Eine Erm344337igung des Zinssatzes gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG - sei es in erweiternder Auslegung oder aber entsprechender Anwendung dieser Vorschrift - hat das Berufungsgericht zu Recht ver-neint. 19 aa) Eine ausdr374ckliche gesetzliche Regelung, ob und gegebenen-falls welche Folgen eintreten, wenn die Schriftform des Vertrages "insge-samt" nicht eingehalten wurde, fehlt. Die Sanktionen des 247 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG kn374pfen ihrem Wortlaut nach nur an das Fehlen einzelner Pflichtangaben des 247 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG an. 20 Von Instanzgerichten wurde bislang wiederholt entschieden, die Rechtsfolgen des 247 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG griffen bei Verletzung der Schriftform insgesamt "erst recht" ein, weil der Kreditgeber in diesem Fall nicht besser gestellt werden d374rfe als bei Fehlen nur einzelner Pflichtangaben und weil bei Fehlen der gesamten Schriftform jede der vorgeschriebenen Pflichtangaben als "fehlend" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1497; LG Berlin 21 - 9 - WM 1999, 2156, 2158; AG Heilbronn VuR 1997, 237 f.). Hierf374r spreche zudem insbesondere die mit der Schriftform verbundene Beweisfunktion (OLG M374nchen ZIP 2005, 160, 162). 22 Im Schrifttum wird eine entsprechende Anwendung bzw. erwei-ternde Auslegung des 247 6 Abs. 2 VerbrKrG, die nicht nach der genauen Ursache der fehlenden Schriftform differenziert, nur vereinzelt vertreten (siehe v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. 247 6 Rdn. 20 f., 72). 334berwiegend wird hingegen darauf abgestellt, ob bzw. dass bei dem konkret zu beurteilenden Formversto337 (auch) erforderliche Pflichtangaben fehlen: Bei Fehlen mehrerer erforder-licher Angaben des 247 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG trete eine Kumulation der Rechtsfolgen des 247 6 Abs. 2 Satz 2 ff. VerbrKrG ein, so dass eine Ver-letzung der Schriftform insgesamt auch s344mtliche Sanktionen des 247 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG nach sich ziehen k366nne, wie z.B. im Fall eines m374ndlichen Vertragsschlusses (so B374low, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. 247 494 Rdn. 44; Ulmer, in: M374nchKommBGB, 4. Aufl. 247 494 BGB Rdn. 26 sowie in: Ulmer/Habersack, VerbrKrG 2. Aufl. 247 6 Rdn. 18; Stau-dinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 494 Rdn. 25). Eine dritte Auffassung schlie337lich stellt lediglich darauf ab, ob 374ber die jeweilige Pflichtangabe keine Einigung - gleichg374ltig in welcher Form - erzielt wurde bzw. keine Regelung erfolgt ist. Nur in diesem Fall sollen die Sanktionen des 247 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG eingreifen, nicht aber, wenn die Vertragsurkunde vollst344ndig ausgef374llt, aber nicht unterzeichnet wurde (Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Banken-praxis S. 105 Rdn. 155). 23 - 10 - bb) Die nach dem konkret vorliegenden Schriftformmangel diffe-renzierende Ansicht verdient den Vorzug. Eine generelle Anwendung des 247 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG auf s344mtliche F344lle der insgesamt feh-lenden Schriftform ist vom Wortlaut und von Sinn und Zweck der Vor-schrift nicht mehr gedeckt. Insofern ist weder Raum f374r eine erweiternde Auslegung der Bestimmung noch f374r ihre entsprechende Anwendung. 24 (1) Die Rechtsfolgen des 247 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG treten ein, wenn bestimmte Angaben, die nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG in der Vertragserkl344rung des Verbrauchers enthalten sein m374ssen, "fehlen" bzw. "nicht angegeben" sind. Dadurch soll der mit den Pflichtangaben bezweckte Schutz des Verbrauchers sichergestellt werden. Der Schutz-zweck des Schriftformerfordernisses in 247 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG aber besteht in der umfassenden Information und Warnung des Verbrauchers (Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462 S. 19; BGHZ 132, 119, 126; 142, 23, 33). Der Kreditnehmer soll die M366glichkeit haben, eine sachgerechte Entscheidung auf gesicherter Basis f374r oder gegen die Kreditaufnahme zu f344llen, und ihm sollen die finanziellen Folgen aufgezeigt werden, die mit der Kreditaufnahme verbunden sind. Dem ist jedoch ausreichend Rechnung getragen, wenn die Erkl344rung des Verbrauchers formg374ltig alle nach 247 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG notwendigen Angaben enth344lt. Die F366rmlichkeit der Erkl344rung des Kreditgebers ist f374r den Schutz des Verbrauchers vor riskanten oder 374bereilten Entscheidungen weniger re-levant. 25 Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Pflichtangaben gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG nach dessen klarem Wortlaut nur in der Erkl344-rung des Verbrauchers und nicht (auch) in der Erkl344rung des Kreditge- 26 - 11 - bers enthalten sein m374ssen (Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/ Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. 247 4 Rdn. 19; B374low, Verbraucher-kreditrecht 5. Aufl. 247 492 BGB Rdn. 58). Zudem bedarf es gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 3 VerbrKrG bei maschineller Bearbeitung der Kreditgeberer-kl344rung nicht einmal deren handschriftlicher Unterzeichnung, weil - so die Begr374ndung des Gesetzesentwurfs - dies die Interessen des Kredit-nehmers an eindeutigen und klaren Vertragsunterlagen nicht erfordern und die handschriftliche Unterzeichnung deshalb als sachlich nicht ge-rechtfertigter Formalismus anzusehen w344re (Begr. RegE BT-Drucks. 12/1836 S. 15; Bericht BT-Rechtsausschuss BT-Drucks. 12/4526 abgedr. in ZIP 1993, 476 ff., 478). Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits zu 247 151 BGB entschieden, dass der mit dem Schriftform-erfordernis verfolgte Schutzzweck einen Zugang der Annahmeerkl344rung nicht verlangt (Urteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383). Auch 247 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG selbst enth344lt ein abgestuf-tes, an Schutzzweck und Bedeutung der jeweiligen Formvorschrift aus-gerichtetes Sanktionensystem, das insofern gewisserma337en "fehlerkon-gruent" gestaltet ist (M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 494 Rdn. 1, 5; Peters, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. 247 81 Rdn. 96; Seibert, Handbuch zum Gesetz 374ber Verbraucherkredite 247 6 Rdn. 6; Soergel/H344user, BGB 12. Aufl. 247 6 VerbrKrG Rdn. 2; Stau-dinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 494 Rdn. 3). Danach zieht nicht jeder Formversto337 auch eine Sanktion nach sich, sondern Verst366-337e, die f374r den Verbraucherschutz von geringerem Gewicht sind, bleiben ohne Folgen. Damit soll ein Kompromiss zwischen dem Interesse des Kreditnehmers an der Nutzung des Kapitals und demjenigen des Kredit- 27 - 12 - gebers an Erhalt von Zinsen und Kosten erreicht werden (Begr. RegE BT-Drucks. 11/5462, S. 21). Dem entspr344che es nicht, dem Kreditgeber in bestimmten F344llen eine Sanktion generell und unabh344ngig davon auf-zuerlegen, ob die sch374tzenswerten Interessen des Verbrauchers 374ber-haupt relevant beeintr344chtigt wurden. (2) Diese Differenzierung nach dem Schutzzweck des Schriftform-erfordernisses und der Relevanz des jeweiligen Formversto337es ist auch in den F344llen der insgesamt fehlenden Schriftform vorzunehmen. Auch dort ist darauf abzustellen, ob der Versto337 gegen die Schriftform zu einer unzureichenden Information und Warnung des Verbrauchers entspre-chend den in 247 6 Abs. 2 Satz 2 bis 6 VerbrKrG genannten F344llen gef374hrt hat. Dies ist z.B. dann zu bejahen, wenn die Erkl344rung des Verbrauchers nicht formg374ltig abgegeben wurde, sei es, weil seine Erkl344rung nicht in einer einheitlichen Urkunde (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 2004, 1497), nur m374ndlich (vgl. LG Berlin WM 1999, 2156, 2158) oder ohne Unter-schrift (B374low, VerbrKrG 4. Aufl. 247 6 Rdn. 36) erfolgt ist. Entgegen der Auffassung von Drescher (aaO) kann es nicht ausreichen, dass die Par-teien sich 374ber die Pflichtangaben in irgendeiner Form geeinigt haben. Durch die blo337e Einigung wird der Verbraucher nicht in der gebotenen Weise informiert und gewarnt. Die Rechtsfolgen seiner Erkl344rung werden ihm erst durch die Schriftlichkeit seiner Vertragserkl344rung deutlich vor Augen gef374hrt. Umgekehrt besteht jedoch kein Anlass, die Sanktionsfol-gen auch dann eintreten zu lassen, wenn der Formversto337 allein in der formung374ltig abgegebenen oder zugegangenen Erkl344rung des Kreditge-bers liegt. In einem solchen Fall wird die gebotene Information und War-nung des Kreditnehmers - ebenso wie im Falle seines Verzichts auf den 28 - 13 - Zugang der Kreditgebererkl344rung - durch seine eigene formg374ltige Erkl344-rung hinreichend gew344hrleistet. 29 (3) Eine solche Differenzierung verst366337t entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anglei-chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten 374ber den Verbraucherkredit, ABl Nr. L 42 vom 12. Februar 1987). Gem344337 Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie bed374rfen Kreditvertr344ge der Schriftform; des Weiteren schreiben Art. 4 Abs. 2 und 3 gewisse Pflichtangaben in der Vertragsurkunde vor. Die n344here Ausgestaltung der Schriftform, die nicht mit der strengen schriftlichen Form des 247 126 BGB gleichzusetzen, sondern eher als "Schriftlichkeit" des Vertrages zu verstehen ist, hat die Richtlinie jedoch dem nationalen Gesetzgeber 374berlassen (Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. 247 4 Rdn. 5; Seibert, Handbuch zum Gesetz 374ber Ver-braucherkredite 247 4 Rdn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2004 247 492 Rdn. 7). Ein Vertragsschluss, bei dem die beiderseitigen Ver-tragserkl344rungen und Pflichtangaben schriftlich niedergelegt worden sind, bewegt sich noch im Rahmen dieser Vorgaben. 30 Hinsichtlich der zivilrechtlichen Folgen von Formverst366337en be-schr344nkt sich die Richtlinie in Art. 14 Abs. 1 auf den Auftrag an die Mit-gliedstaaten, sicherzustellen, dass Kreditvertr344ge von den zur Anwen-dung der Richtlinie ergangenen oder ihr entsprechenden innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen. Diese Vor-gaben werden erf374llt, wenn der Kreditgeber durch ausreichende Sanktio- 31 - 14 - nen im eigenen Interesse dazu veranlasst wird, die zum Verbraucher-schutz gebotenen Formvorschriften einzuhalten. Insofern stellt es noch keinen Versto337 gegen die Richtlinie dar, Formverst366337e unsanktioniert zu lassen, bei denen der Schutz des Verbrauchers trotz des Versto337es aus-reichend gewahrt ist (vgl. M374nchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. 247 494 BGB Rdn. 5). Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, ein Verzicht auf Sanktionen in bestimmten F344llen der Schriftformverletzung versto337e gegen den Grundsatz der vollen Wirksamkeit (effet utile), der verlange, dass Verletzungen europarechtlicher Verhaltenspflichten nicht schw344-cher sanktioniert werden als Verst366337e gegen vergleichbare nationale Pflichten (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - Rs C-6/90 und C-9/90, I - 5357, 5414 ff., Ziffern 32, 42, 43). Das nationale deutsche Recht enth344lt n344mlich neben der von der Revision allein angef374hrten Vorschrift des 247 550 Satz 2 BGB mehrere Regelungen, nach denen eine Heilung formnichtiger Gesch344fte durch Vollzug sanktionslos eintritt (sie-he 247247 311 b Abs. 1 Satz 2, 518 Abs. 2, 766 Satz 3 BGB). cc) Da hier eine formg374ltige Vertragserkl344rung des Kl344gers mit al-len gem344337 247 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben vorlag, der Kl344ger 374ber alle Konditionen der Darlehen also schriftlich informiert und ausreichend gewarnt war, wurde der Formmangel des Vertrages durch die Inanspruchnahme des Kredits ohne Erm344337igung des Zinssat-zes gem344337 247 6 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG geheilt. 32 - 15 - III. 33 Die Revision des Kl344gers war daher als unbegr374ndet zur374ckzuwei-sen. Nobbe Joeres Mayen Ellenberger Schmitt Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 05.03.2004 - 2/25 O 191/03 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.04.2005 - 23 U 106/04 -
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