BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 139/05 Verk374ndet am: 12. Januar 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 12. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Rich-ter Gr366ning, Dr. Berger, Dr. Bacher und Hoffmann f374r Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 20. April 2005 verk374ndete Urteil des 4. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung f374r die Bundesrepublik Deutschland erteilten europ344ischen Patents 0 769 262 (Streitpatents), das am 15. Oktober 1996 unter Inanspruchnahme der Priorit344ten der deutschen Ge-brauchsmusteranmeldungen 295 16 629 vom 20. Oktober 1995 und 296 01 805 vom 3. Februar 1996 angemeldet worden ist. Das Streitpatent betrifft eine Ge-friertruhe und eine Abdeckhaube zum Nachr374sten einer solchen Gefriertruhe und umfasst zw366lf Patentanspr374che. 1 Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch: 2 - 3 - "Gefriertruhe mit mindestens einem von oben zug344nglichen und durch eine Umw344lzk374hlung gek374hlten K374hlraum (39), in dessen Wand (15, 16) ein Kaltluft-Einlass (18) und ein Kaltluft-Auslass (19) vorgesehen sind, wobei 374ber dem K374hlraum (39) eine Abdeckhau-be (11, 12, 51, 60) mit Zugriffs366ffnung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Zugriffs366ffnung der Abdeckhau-be (11, 12, 51, 60) mit mindestens einem als transparente Scheibe ausgebildeten Deckel (27, 28, 31, 32, 63, 64) verschlossen ist, der zur Entnahme von Tiefk374hlwaren aus dem K374hlraum (39) ge366ffnet werden kann, und dass der Deckel (27, 28, 31, 32, 63, 64) in sol-cher H366he gegen374ber dem Kaltluft-Einlass (18) und dem Kaltluft-Auslass (19) angeordnet ist, dass sich unter ihm ein im Wesentli-chen ruhendes Luftvolumen (42, 42') oberhalb einer K374hlstr366mung zwischen dem Kaltluft-Einlass (18) und dem Kaltluft-Auslass (19) bildet, dessen Luftgeschwindigkeit nicht gr366337er als 0,2 m/s ist." Wegen der 374brigen unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 r374ck-bezogenen Anspr374che 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. Patent-anspruch 11, auf den sich Unteranspruch 12 zur374ckbezieht, sch374tzt gesondert eine "Abdeckhaube zum Nachr374sten einer oben offenen Gefriertruhe nach dem Oberbegriff des Anspruchs 1", wobei dieser unabh344ngige Nebenanspruch die vorgenannten kennzeichnenden Merkmale der Abdeckhaube aus Patentan-spruch 1 wiederholt. 3 Der Kl344ger, der von der Beklagten wegen Patentverletzung in Anspruch genommen worden ist, hat sich mit seiner Nichtigkeitsklage gegen die Patentan-spr374che 1 bis 7 sowie 11 und 12 gewendet und geltend gemacht, dass der Ge-genstand des Streitpatents im angegriffenen Umfang nicht patentf344hig sei, da er weder neu sei noch auf erfinderischer T344tigkeit beruhe. Er hat hierzu die bereits im Erteilungsverfahren gew374rdigte franz366sische Patentschrift 941 248 (K2) ange-f374hrt und sich des Weiteren insbesondere auf die deutsche Patentschrift 914 013 (K7) sowie auf den Zeitschriftenbeitrag "D344mmt den W344rme/K344lte-Durchgang" in Glaswelt 2/1994 S. 49 (K11) berufen. 4 - 4 - Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und das Streitpatent hilfsweise mit mehreren ge344nderten Fassungen verteidigt. 5 Das Patentgericht hat das Streitpatent im angegriffenen Umfang mit Wir-kung f374r das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland f374r nichtig erkl344rt. 6 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streit-patent zuletzt nur noch in folgender Fassung verteidigt (304nderungen gegen374ber der erteilten Fassung kursiv): 7 "1. Gefriertruhe mit mindestens einem von oben zug344nglichen und durch eine Umw344lzk374hlung gek374hlten K374hlraum (39), in dessen Wand (15, 16) ein Kaltluft-Einlass (18) und ein Kaltluft-Auslass (19) zur Bildung einer K374hlstr366mung vorgesehen sind, wobei 374ber dem K374hlraum (39) eine Abdeckhaube (11, 12, 51, 60) mit einer Zugriffs366ffnung vorgesehen ist, und die Zugriffs366ffnung der Abdeckhaube (11, 12, 51, 60) mit mindestens einem als transparente Scheibe ausgebildeten De-ckel (27, 28, 31, 32, 63, 64) verschlossen ist, der zur Entnahme von Tiefk374hlware aus dem K374hlraum (39) ge366ffnet werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass jeder der Deckel (27, 28, 31, 32, 63, 64) jeweils in solcher H366he gegen374ber dem Kaltluft-Einlass (18) und dem Kaltluft-Auslass (19) angeordnet ist, dass sich unter ihm ein im Wesent-lichen ruhendes Luftvolumen (42, 42') oberhalb der K374hlstr366-mung zwischen dem Kaltluft-Einlass (18) und dem Kaltluft-Auslass (19) bildet, dessen Luftgeschwindigkeit nicht gr366337er als 0,1 m/s ist, dass der Deckel (27, 28, 31, 32, 63, 64) derart angeordnet ist, dass das ruhende Luftvolumen (42, 42') auch bei kurzzeitig ge-366ffnetem Deckel (27, 28, 31, 32, 63, 64) im Wesentlichen erhal-ten bleibt und dass mindestens einige der transparenten Scheiben (26-28, 30-32) der Abdeckhaube (11, 12) an ihren Innenseiten eine w344rmereflektierende Beschichtung aufweisen." Mit dem letztgenannten Merkmal ist der erteilte Patentanspruch 4 in Pa-tenanspruch 1 aufgenommen worden, sodass sich infolge der Reduzierung der 8 - 5 - Zahl der nachgeordneten Anspr374che deren Nummerierung entsprechend ver-schiebt. Nunmehr wird die "Abdeckhaube zum Nachr374sten einer oben offenen Gefriertruhe" von dem unabh344ngigen Patentanspruch 10 erfasst, dessen Wort-laut der abge344nderten Fassung des Patentanspruchs 1 entsprechend angepasst worden ist. Die Beklagte stellt ferner drei Hilfsantr344ge mit modifizierten Fassungen des Patentanspruchs 1, wobei sich die nachgeordneten Patentanspr374che 2 bis 9 jeweils auf die ge344nderte Fassung des Patentanspruchs 1 zur374ckbeziehen sollen und Nebenanspruch 10 jeweils eine entsprechende Ab344nderung erf344hrt. 9 Nach Hilfsantrag 1 verteidigt die Beklagte das Streitpatent in folgender Fassung (304nderung gegen374ber Hauptantrag unterstrichen): 10 "1. Gefriertruhe mit mindestens einem von oben zug344nglichen und durch eine Umw344lzk374hlung gek374hlten K374hlraum (39), in dessen Wand (15, 16) ein Kaltluft-Einlass (18) und ein Kaltluft-Auslass (19) zur Bildung einer K374hlstr366mung vorgesehen sind, wobei 374ber dem K374hlraum (39) eine Abdeckhaube (11, 12, 51, 60) mit einer Zugriffs366ffnung vorgesehen ist und die Zugriffs366ffnung der Abdeckhaube (11, 12, 51, 60) mit mindestens einem als trans-parente Scheibe ausgebildeten Deckel (27, 28, 31, 32, 63, 64) verschlossen ist, der zur Entnahme von Tiefk374hlware aus dem K374hlraum (39) ge366ffnet werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass jeder der Deckel (27, 28, 31, 32, 63, 64) jeweils in solcher H366he gegen374ber dem Kaltluft-Einlass (18) und dem Kaltluft-Auslass (19) angeordnet ist, dass sich unter ihm ein im Wesent-lichen ruhendes Luftvolumen (42, 42') oberhalb der K374hlstr366-mung zwischen dem Kaltluft-Einlass (18) und dem Kaltluft-Auslass (19) bildet, dessen Luftgeschwindigkeit nicht gr366337er als 0,1 m/s ist, dass der Deckel (27, 28, 31, 32, 63, 64) derart an-geordnet ist, dass das ruhende Luftvolumen (42, 42') auch bei kurzzeitig ge366ffnetem Deckel (27, 28, 31, 32, 63, 64) im We-sentlichen erhalten bleibt, dass jede transparente Deckel- Scheibe einscheibig ausgebildet ist und dass mindestens einige der transparenten Scheiben (26-28, 30-32) der Abdeckhaube - 6 - (11, 12) an ihren Innenseiten eine w344rmereflektierende Be-schichtung aufweisen." Nach Hilfsantrag 2 verteidigt die Beklagte den Patentanspruch 1 mit fol-gender Ab344nderung (304nderung gegen374ber Hauptantrag unterstrichen): 11 "1. Gefriertruhe mit mindestens einem von oben zug344nglichen und durch eine Umw344lzk374hlung gek374hlten K374hlraum (39), in dessen Wand (15, 16) ein Kaltluft-Einlass (18) und ein Kaltluft-Auslass (19) zur Bildung einer K374hlstr366mung vorgesehen sind, wobei 374ber dem K374hlraum (39) eine Abdeckhaube (11, 12, 51, 60) mit einer Zugriffs366ffnung vorgesehen ist und die Zugriffs366ffnung der Abdeckhaube (11, 12, 51, 60) mit mindestens einem als trans-parente Scheibe ausgebildeten Deckel (27, 28, 31, 32, 63, 64) verschlossen ist, der zur Entnahme von Tiefk374hlware aus dem K374hlraum (39) ge366ffnet werden kann, dadurch gekennzeichnet, dass die Str366mungsgeschwindigkeit der K374hlstr366mung (41, 41') zwischen 0,3 und 0,8 m/s eingestellt und jeder der Deckel (27, 28, 31, 32, 63, 64) jeweils in solcher H366he gegen374ber dem Kalt-luft-Einlass (18) und dem Kaltluft-Auslass (19) angeordnet ist, dass sich unter ihm ein im Wesentlichen ruhendes Luftvolumen (42, 42') oberhalb der K374hlstr366mung zwischen dem Kaltluft-Einlass (18) und dem Kaltluft-Auslass (19) bildet, dessen Luft-geschwindigkeit nicht gr366337er als 0,1 m/s ist, dass der Deckel (27, 28, 31, 32, 63, 64) derart angeordnet ist, dass das ruhende Luftvolumen (42, 42') auch bei kurzzeitig ge366ffnetem Deckel (27, 28, 31, 32, 63, 64) im Wesentlichen erhalten bleibt und dass mindestens einige der transparenten Scheiben (26-28, 30-32) der Abdeckhaube (11, 12) an ihren Innenseiten eine w344rmereflektierende Beschichtung aufweisen." Nach Hilfsantrag 3 sollen in Patentanspruch 1 die beiden in den Hilfsan-tr344gen 1 und 2 vorgesehenen zus344tzlichen Merkmale kumulativ enthalten sein. 12 Die Beklagte beantragt, unter Ab344nderung des angefochtenen Urteils das Streitpatent in der mit dem Hauptantrag, hilfsweise in der mit den Hilfsantr344gen verteidigten Fassung, aufrechtzuerhalten und insoweit die Klage abzuweisen. 13 - 7 - Der Kl344ger tritt dem Rechtsmittel entgegen. 14 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. H. Q. , Technische Universit344t D. , Institut f374r Energietechnik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der m374ndlichen Verhandlung erl344utert und erg344nzt hat. 15 Entscheidungsgr374nde: Die zul344ssige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nachdem die Be-klagte das Streitpatent zul344ssigerweise nur noch in der Fassung des in der m374ndlichen Verhandlung gestellten Berufungsantrags verteidigt, ist es, soweit es nicht mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachpr374fung f374r nichtig zu erkl344ren (st. Rspr., vgl. etwa BGHZ 170, 215 - Carvedilol II). Im noch verteidigten Umfang fehlt dem Gegenstand des Streitpatents die Patentf344higkeit, da er nicht auf erfin-derischer T344tigkeit beruht (Art. 56, 138 Abs. 1 Buchst. a, EP334, Art. II 247 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPat334bkG). 16 I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Gefriertruhe mit einem von oben zug344ng-lichen K374hlraum, der durch eine Umw344lzk374hlung gek374hlt wird, und eine Abdeck-haube zum Nachr374sten einer solchen Gefriertruhe. Die Beschreibung des Streit-patents gibt an, dass im Stand der Technik insbesondere bei Gefriertruhen mit gro337en 326ffnungen der K374hlraum durch Umw344lzk374hlung gek374hlt werde. Die Kalt-luft gelange dabei durch einen Kaltluft-Einlass in der K374hlraumwand in den K374hl-raum. An der gegen374berliegenden K374hlraumwand befinde sich ein Luftauslass, durch den Luft angesaugt und einer Luftk374hlvorrichtung zugef374hrt werde, welche die Kaltluft erzeuge. Die an der Oberseite des K374hlraums str366mende Kaltluft bilde einen unsichtbaren Vorhang gegen die Umgebungsluft und f374lle den K374hlraum von oben, also genau dort, wo die gr366337ten K344lteverluste auftreten w374rden. Um- 17 - 8 - gebungsluft werde von der Kaltluftstr366mung mitgenommen, weshalb keine Um-gebungsluft und keine Feuchtigkeit in den K374hlraum gelangten. Allerdings m374sse die Umgebungsluft auf Tiefk374hltemperatur abgek374hlt werden, was viel K374hlener-gie erfordere. Au337erdem kondensiere die Feuchtigkeit an der Luftk374hlvorrichtung, die daher h344ufig abgetaut werden m374sse, was wiederum Heizenergie verbrau-che. 2. Das Streitpatent soll deshalb eine Vorrichtung angeben, mit der sich der Energieverbrauch einer Gefriertruhe wesentlich verringern l344sst. 18 Hierzu schl344gt das Streitpatent in dem mit dem Hauptantrag verteidigten Patentanspruch 1 eine mit einer Abdeckhaube versehene Gefriertruhe vor, die folgende Merkmale aufweist: 19 1. Die Gefriertruhe verf374gt 374ber a) mindestens einen von oben zug344nglichen und b) durch eine Umw344lzk374hlung gek374hlten K374hlraum; c) in dessen W344nden ein Kaltluft-Einlass und ein Kaltluft-Auslass zur Bildung einer K374hlstr366mung vorgesehen sind. 2. 334ber dem K374hlraum ist eine Abdeckhaube mit einer Zugriffs366ff-nung vorgesehen. 3. Die Zugriffs366ffnung der Abdeckhaube a) ist mit mindestens einem als transparente Scheibe ausgebil-deten Deckel verschlossen, b) der zur Entnahme von Tiefk374hlware aus dem K374hlraum ge366ff-net werden kann. 4. Jeder der Deckel a) ist jeweils in solcher H366he gegen374ber dem Kaltluft-Einlass und dem Kaltluft-Auslass angeordnet, dass sich unter ihm ein im Wesentlichen ruhendes Luftvolumen oberhalb einer K374hlstr366- - 9 - mung zwischen dem Kaltluft-Einlass und dem Kaltluft-Auslass bildet, b) dessen Luftgeschwindigkeit nicht gr366337er als 0,1 m/s ist, c) wobei der Deckel derart angeordnet ist, dass das ruhende Luftvolumen auch bei ge366ffnetem Deckel im Wesentlichen er-halten bleibt. 5. Mindestens einige der transparenten Scheiben der Abdeckhaube weisen an ihren Innenseiten eine w344rmereflektierende Beschich-tung auf. Diese Lehre des Streitpatents gilt haupts344chlich der Gestaltung und An-ordnung einer Abdeckhaube f374r Gefriertruhen. Die Abdeckhaube soll so hoch 374ber den Kaltluft-Einlass hinausragen, dass sich oberhalb der jeweiligen K374hl-str366mung zwischen Kaltluft-Einlass und -Auslass ein (im Wesentlichen) ruhendes Luftvolumen bildet. Dieses Luftkissen soll einerseits w344rmeisolierend wirken und andererseits verhindern, dass die Kaltluft mit Scheiben der Abdeckhaube in Be-r374hrung kommt. Das soll dazu beitragen, dass die Scheiben nahezu auf Umge-bungstemperatur gehalten werden k366nnen, so dass sich an ihrer Au337enseite kein Kondensat niederschl344gt (Streitpatent, Sp. 2 Tz. 0008). Der Erreichung dieses Ziels dient zudem der Vorschlag einer die W344rmestrahlung reflektierenden Be-schichtung mindestens einiger der transparenten Scheiben an ihrer Innenseite. Dadurch soll die W344rmeabstrahlung in den K374hlraum hinein wesentlich verringert werden. Gleichzeitig absorbiert die unbeschichtete Au337enseite die aus dem Raum kommende W344rmestrahlung, wodurch die betreffenden Scheiben der Ab-deckhaube erw344rmt und eine Kondensatbildung verhindert wird (Streitpatent, Sp. 3 Tz. 0014). Wenn die zur Umgebungstemperatur abdichtende Abdeckhaube geschlossen ist, gelangt keine Feuchtigkeit in den K374hlkreislauf. Daher konden-siert erheblich weniger Feuchtigkeit an der Luftk374hlvorrichtung, so dass sie auch viel seltener abgetaut werden muss (Streitpatent, Sp. 2 Tz. 0009). Die Anord-nung des die Zugriffs366ffnung verschlie337enden Deckels in einer H366he, die unter- 20 - 10 - halb des Deckels die Bildung eines Luftkissens zul344sst, bietet auch den Vorteil, dass bei 326ffnung des Deckels zur Entnahme von Tiefk374hlware das stehende Luftvolumen im Wesentlichen erhalten bleibt, da es k344lter ist als die Umgebungs-luft und daher nicht aufsteigt (Streitpatent, Sp. 2 Tz. 0010). Ein Ausf374hrungsbeispiel der patentgem344337en Gefriertruhe zeigen die nach-stehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen, von denen Figur 1 des Streitpatents eine perspektivische Darstellung einer Gefriertruhe mit einer qua-derf366rmigen Abdeckhaube an ihrer Stirnseite sowie mehreren doppelt pultf366rmi-gen Abdeckhauben gibt und die Figuren 2 und 3 des Streitpatents Querschnitte einer quaderf366rmigen und einer pultf366rmigen Abdeckhaube abbilden: 21 - 11 - II. Das Patentgericht hat zur Patentf344higkeit ausgef374hrt, dass die Gefrier-truhe nach Patentanspruch 1 der erteilten Fassung und auch die Abdeckhaube nach dem nebengeordneten Anspruch zwar neu sein m366gen, es darauf aber nicht ankomme, da der Gegenstand des Anspruchs 1 gegen374ber dem in der Ent-gegenhaltung K7 (deutsche Patentschrift 914 013) beschriebenen Stand der Technik nicht auf erfinderischer T344tigkeit beruhe. Aus der K7 sei eine Gefriertru-he mit mindestens einem von oben zug344nglichen K374hlraum bekannt, der durch eine Umw344lzk374hlung gek374hlt werde und in dessen Wand ein Kaltluft-Einlass und ein Kaltluft-Auslass vorgesehen seien. 334ber dem K374hlraum sei eine aus T374ren bestehende Abdeckhaube mit Zugriffs366ffnung vorgesehen. Demgegen374ber verblieben die Merkmale eines die Zugriffs366ffnung verschlie337enden Deckels, der zur Entnahme von Ware ge366ffnet werden k366nne und der in solcher H366he ange-ordnet sei, dass sich unter ihm ein im Wesentlichen ruhendes Luftvolumen bilde, dessen Luftgeschwindigkeit nicht gr366337er sei als (die in der erteilten Fassung des Patents angegebenen) 0,2 m/s. Diese Unterschiede k366nnten die Patentf344higkeit jedoch nicht st374tzen. So werde ein Fachmann aufgrund seines Wissens und K366nnens allein schon deshalb einen - hinsichtlich der Verkaufssituation zweck-m344337igerweise als transparente Scheibe ausgebildeten - Deckel vorsehen, der zur Entnahme von Tiefk374hlware aus dem K374hlraum ge366ffnet werden k366nne und 22 - 12 - sonst die Zugriffs366ffnung verschlie337e, um das Eindringen von Feuchtigkeit aus der Umgebung und damit das Vereisen der K374hlanlage zu verhindern. Im 334bri-gen sei ihm das Vorsehen eines solchen Deckels beispielsweise aus der mit dem Sachverhalt in K7 Figur 3 vergleichbaren K2 (franz366sische Patentschrift 941 248) bekannt, wo beschrieben sei, dass die dortige 326ffnung u.a. mit einer oder mehre-ren Schiebet374ren ("guichets coulissantes") verschlossen werden kann, um Wirbel bzw. Strudel ("tourbillons") in der N344he der K374hlluftschicht ("couche d222air froid") zu verhindern. Wenn der Fachmann in der in K7 Figur 3 dargestellten K374hltruhe die Zugriffs366ffnung 38 mit einem Deckel verschlie337e, so sei dieser Deckel kon-struktionsbedingt in solcher H366he gegen374ber dem Kaltluft-Einlass und dem Kalt-luft-Auslass angeordnet, dass sich unter ihm zwangsl344ufig ein Luftvolumen ober-halb der K374hlstr366mung zwischen dem Kaltluft-Einlass und dem Kaltluft-Auslass bilde, das im Wesentlichen ruhe. Denn erstens verhindere die mit dem Deckel verschlossene Abdeckhaube eine konvektive Bewegung des Luftvolumens durch Str366mung von au337en. Und zweitens werde auch die K374hlluftstr366mung der Um-w344lzk374hlung keine wesentliche Str366mungsgeschwindigkeit in dem dar374ber lie-genden Luftvolumen erzeugen. In der K7 sei n344mlich ausgef374hrt, dass die Str366-mungsgeschwindigkeit so begrenzt oder berechnet sei, dass sich eine in Bewe-gung befindliche Kaltluftschicht ausbildet. Da diese K374hlluft viel schwerer sei als die Umgebungsluft, gebe es keine Tendenz, dass sie nach oben ausweiche und sich mit der w344rmeren Luft dar374ber vermische. Dabei sei es des Weiteren sehr wichtig, die Str366mungsgeschwindigkeit genau festzulegen, n344mlich einerseits schnell genug, um eine ausreichende K374hlwirkung zu erzielen und andererseits - und darauf komme es in diesem Zusammenhang an - langsam genug, dass die Vermischung mit der w344rmeren Luft dar374ber vermieden werde. Schlie337lich sei in K7 dargelegt, dass aufgrund der unterschiedlichen Dichte von kalter und warmer Luft die Abgrenzung zwischen der Kaltluftschicht und der umgebenden - dar374ber liegenden - Luftschicht von h366herer Temperatur sehr scharf sei. Daraus erschlie-337e sich dem Fachmann ohne weiteres, dass das Luftvolumen oberhalb der K374hl-luftstr366mung - bis auf eine geringf374gige laterale Mitnahme der Randschicht des - 13 - w344rmeren Luftvolumens an der Grenze zur K374hlluftstr366mung durch Reibung - im Wesentlichen ruhen solle. Nachdem der Fachmann die Bedeutung eines ruhen-den Luftvolumens zur Vermeidung von K374hlverlusten durch Vermischung der kalten und w344rmeren Luftmassen erkannt habe, werde er selbstverst344ndlich im Idealfall eine Luftgeschwindigkeit von 0 m/s anstreben. Im Realfall werde er im Rahmen zumutbarer Untersuchungen herausfinden, welche - geringen - Luftge-schwindigkeiten in dem Luftvolumen oberhalb der K374hlluftstr366mung durch die laterale Mitnahme gerade noch tolerierbar seien, damit es nicht zu einer R374ck-vermischung in die K374hlluftstr366mung hinein komme. F374r die im Unteranspruch 4 der erteilten Fassung angegebene Ma337nahme (einer w344rmereflektierenden Be-schichtung der transparenten Scheiben) finde der Fachmann Anregung etwa in der Druckschrift "D344mmt den W344rme/K344lte-Durchgang" in Glaswelt 2/1994. III. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Patentgericht zu Recht erkannt, dass sich die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 f374r den Fachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergab; der Senat tritt insoweit dem vom Patentgericht gefundenen Ergebnis bei. Die Beklagte hat nunmehr nach ihrem Hauptantrag mit dem zus344tzlichen Merkmal 5 die in der er-teilten Fassung in Unteranspruch 4 gesch374tzte Ausf374hrungsform, mit der Ab344n-derung des Merkmals 4b zus344tzlich eine in der Patentbeschreibung offenbarte bevorzugte Ausf374hrungsform (Streitpatentschrift, Sp. 7 Tz. 0034 Z. 5 f.) sowie ferner mit dem zus344tzlichen Merkmal 4c eine Anordnung mit dem in der Patent-beschreibung offenbarten Vorteil (Streitpatentschrift, Sp. 2 Tz. 0010 Z. 47-50) in eine Neufassung des Patentanspruchs 1 aufgenommen und hierdurch den Schutzbereich des erteilten Patents jeweils und insgesamt in einer unter dem Gesichtspunkt des Art. 138 Abs.1 Buchst. d EP334 zul344ssigen Weise beschr344nkt. Auch damit hat die Berufung indes keinen Erfolg. Hierf374r kann die von dem Kl344-ger bestrittene Priorit344t der Anmeldungen vom 20. Oktober 1995 und vom 3. Februar 1996 ebenso dahinstehen wie das von dem Kl344ger geltend gemachte Klarheitsbedenken gegen die im zus344tzlichen Merkmal 4c enthaltenen Kriterien 23 - 14 - "kurzzeitig" und "im Wesentlichen". Denn die Lehre des Streitpatents kann auch in der nunmehr haupts344chlich verteidigten Fassung nicht als auf erfinderischer T344tigkeit beruhend gelten. 1. Als ma337geblicher Fachmann ist in 334bereinstimmung mit dem gerichtli-chen Sachverst344ndigen ein handwerklich ausgebildeter K344ltetechniker anzuse-hen, der bei seiner T344tigkeit in der Entwicklung von K374hltruhen, mit denen sich sowohl Gro337unternehmen als auch mittelst344ndische Unternehmen f374r Zubeh366r befassten, der Leitung eines Diplomingenieurs unterstand. Er besa337 von seiner T344tigkeit her auch gewisse Kenntnisse und Erfahrungen 374ber W344rme374bertragung durch Umgebungsstrahlung und kannte mit der Funktion einer K344ltemaschine auch die Einflussgr366337en auf deren Energieverbrauch. 24 2. Ein solcher Fachmann wusste, wie der Sachverst344ndige 374berzeugend dargelegt hat, dass herk366mmliche Tiefk374hltruhen mit Umluftk374hlung so hohe Sei-tenw344nde hatten, dass sich auch ohne Abdeckung schon wenige Zentimeter oberhalb der Kaltluftstr366mung ein ruhendes isolierendes Luftvolumen einstellte. Auch war dem Fachmann die M366glichkeit vertraut, die Tiefk374hltruhe zur Reduzie-rung des Energieverbrauchs mit einer Abdeckung zu versehen, die - f374r ihn selbstverst344ndlich - nicht in unmittelbarer N344he der Kaltluftstr366mung, sondern entsprechend der H366he der Truhenw344nde 374ber dem ruhenden Luftvolumen an-zuordnen war; au337erhalb der Gesch344ftszeiten war eine solche Abdeckung von Verkaufstiefk374hltruhen bereits gebr344uchlich. Aus dem deutschen Gebrauchsmus-ter 295 09 700 (K3) war dem Fachmann zudem bekannt, dass eine Abdeckung praktischerweise mit Schiebedeckeln konstruiert werden konnte, wobei die Ab-deckeinheit vorzugsweise aus durchsichtigem Material, insbesondere aus Glas oder Kunststoff, bestehen sollte, um dem Kunden zu erm366glichen, sich 374ber den Inhalt der Tiefk374hltruhe zu informieren, ohne sie zu 366ffnen (K3, S. 4 Z. 30-34). 25 - 15 - 334berdies fand der Fachmann im druckschriftlichen Stand der Technik auch ein Vorbild f374r eine haubenf366rmige Ausgestaltung der Abdeckvorrichtung, unter der sich ein ruhendes Luftvolumen bilden kann, das beim 326ffnen der De-ckel im Wesentlichen erhalten bleibt. Ihm war aus der franz366sischen Patentschrift 941 248 (K2) jene gattungsgem344337e Gefriertruhe bekannt, die eingangs der Streitpatentschrift als den Stand der Technik kennzeichnend abgehandelt worden ist. Die Merkmale der in der Entgegenhaltung K2 offenbarten Gefriertruhe stim-men weitgehend mit denen der teilweise identisch beschriebenen Vorrichtung derselben Erfinder aus der deutschen Patentschrift 914 013 (K7) 374berein, deren Lehre das Patentgericht als Ausgangspunkt f374r die Beurteilung der erfinderischen T344tigkeit herangezogen hat. F374r den Fachmann waren in der Entgegenhaltung K2 mit Ausnahme der durch Merkmal 5 vorgeschlagenen reflektierenden Be-schichtung der transparenten Scheiben alle 374brigen Merkmale des Patentan-spruchs 1 des Streitpatents offenbart. 26 Die Beklagte stellt dies nur hinsichtlich der Merkmale 4a und 4c in Abrede, wonach jeder der Deckel jeweils in solcher H366he gegen374ber dem Kaltluft-Einlass und dem Kaltluft-Auslass angeordnet ist, dass sich unter ihm ein im Wesentli-chen ruhendes Luftvolumen oberhalb einer K374hlstr366mung zwischen dem Kaltluft-Einlass und dem Kaltluft-Auslass bildet, und das ruhende Luftvolumen auch bei ge366ffnetem Deckel im Wesentlichen erhalten bleibt. Beide Merkmale dr374cken den wesentlichen Gedanken der Lehre des Streitpatents aus, unterhalb der Zugriffs366ffnung ein isolierendes Luftvolumen zu schaffen, das auch bei kurzzeiti-gem 326ffnen der Abdeckung nur unwesentlich gest366rt wird. Merkmal 4c besagt hierzu, dass jeder Deckel der Zugriffs366ffnung nicht seitlich des stehenden Luftvo-lumens angeordnet sein darf, sondern sich oberhalb des Luftkissens befinden muss. 27 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist diese Lehre in der franz366sischen Patentschrift offenbart. Dort wird eine horizontale, als "Vitrine" bezeichnete K374hl- 28 - 16 - truhe mit einem horizontalen Kaltluftschleier beschrieben, in dem Lebensmittel, die beispielsweise auf -20260C tiefgek374hlt sind, gut sichtbar pr344sentiert werden k366nnen. Als eine bevorzugte Ausf374hrungsform wird die Ausstattung der K374hltru-he mit einer Abdeckhaube beschrieben und in den Abbildungen nach den Figu-ren 1, 10 und 11 gezeigt. Hierzu wird in der Patentbeschreibung festgehalten, dass "die Platte, auf der die (205) Produkte ausgestellt werden, nach oben v366llig frei liegen (kann), jedoch ist sie vorzugsweise teilweise und 374ber der Kaltluftstr366-mung von transparenten W344nden umgeben, die eine 326ffnung auf der Seite be-lassen, von der aus der Zugang auf die Produkte gew374nscht ist, sei es durch das Personal, das diese ausgibt, oder im Fall der Selbstbedienung durch die Kund-schaft, wobei die 326ffnung stets offen bleiben kann oder durch einen oder mehre-re Schiebel344den geschlossen werden kann (205), um die Bildung von Luftverwir-belungen in der N344he der Stelle, an der die Kaltluftschicht vorbeistr366mt, zu ver-meiden" (deutsche 334bersetzung E7, S. 3 Z. 4-14). Nach ihrer Figur 1 stellt sich eine von der franz366sischen Patentschrift (K2) beschriebene Ausf374hrungsform, bei der die K374hltruhe mit einer Abdeckhaube versehen ist, graphisch wie folgt dar: 29 - 17 - Zur Erl344uterung der mit der Figur 1 abgebildeten K374hltruhe gibt die Be-schreibung der franz366sischen Patentschrift zu der als Zugangs366ffnung ("ouvertu-re d222acc350s") bezeichneten 326ffnung (18) und zum Aufbau der auf dem Geh344use der Vitrine anzubringenden Abdeckhaube an (deutsche 334bersetzung E7, S. 7 Z. 4-14), dass "auf dem Geh344use (1) L344den oder Klappen (17) aus transparen-tem Material angeordnet (sind), die eine gro337e 326ffnung (18) bilden, die sich 374ber die gesamte L344nge der Theke oder Vitrine erstreckt, um den Zugang zu den F344-chern (4) und zu den darin ausgestellten oder aufbewahrten Gegenst344nden zu erm366glichen". Hierzu ist der Querschnittszeichnung in Figur 1 zu entnehmen, dass die linke Seitenwand und die Oberplatte der Abdeckhaube von den L344den oder Klappen (17) gebildet werden, w344hrend sich im oberen Teil der rechten Sei-tenwand die Zugangs366ffnung (18) befindet, wobei die beiden Seitenw344nde der Abdeckhaube um ca. 45260 geneigt sind. W344hrend nach der weiteren Patentbe-schreibung die L344den oder Klappen (17) in ihren Rahmen fixiert sein k366nnen, soll die Zugangs366ffnung gro337 sein und ein leichtes Wechseln der Beh344lter oder Schalen sowie einen leichten Zugang f374r Kundschaft wie Personal erm366glichen (deutsche 334bersetzung E7, S. 8 Z. 1-10). Diese Zugangs366ffnung (18) ist nach der zeichnerischen Darstellung in Figur 1 in einer solchen H366he 374ber der K374hl-luftstr366mung angebracht, die durch die gebogene Leitwand (13) auf die zu k374h-lende Fl344che geleitet wird, dass auch bei einem blo337en kurzfristigen 326ffnen des Schiebeladens das unter der Zugangs366ffnung (18) befindliche Luftkissen im We-sentlichen erhalten bliebe. 30 Danach war es der Fachwelt bei Verwendung einer Abdeckung bekannt, diese so in einem Abstand oberhalb der Kaltluftstr366mung anzuordnen, dass sich dazwischen eine Luftschicht mit isolierender Temperaturschichtung ausbilden kann. Auch der Umstand, dass ein solches Luftkissen beim 326ffnen der Abde-ckung erhalten bleibt, bildete somit eine selbstverst344ndliche Grundeigenschaft von horizontalen Verkaufsk374hltruhen im Gegensatz zu vertikalen K374hlschr344nken, bei denen bei jedem 326ffnen kalte Luft heraus flie337t. 31 - 18 - 3. Der Fachmann, der vor dem von der Lehre des Streitpatents zu l366sen-den Problem stand, mit der zu entwickelnden Abdeckung einer Gefriertruhe de-ren Energieverbrauch wesentlich zu verringern, hatte sich 374ber geeignete Mate-rialien zu informieren und eine Auswahl zu treffen. Bei Verwendung von Glas zur Herstellung einer transparenten Abdeckung hatte der Fachmann auch Veranlas-sung, zur Beurteilung der Materialeigenschaften unterschiedlicher Glassorten, f374r die sein eigenes Fachwissen nicht ausreicht, gegebenenfalls Spezialfachleute zu Rate zu ziehen. Jedenfalls Erkundigungen f374hrten zu der Erkenntnis, dass seit Anfang der 80er Jahre reflektierend beschichtete Glasscheiben f374r den Fenster-bau auf dem Markt angeboten wurden und solches Glas vor dem Priorit344tszeit-punkt, wie die Beklagte selbst hat vortragen lassen, auch bei Tiefk374hlboxen ohne Umluftk374hlung bereits Verwendung fand. Wenn sich der Fachmann kundig mach-te, blieb ihm 374berdies auch nicht verborgen, dass vor dem Priorit344tszeitpunkt re-flektierend beschichtetes Glas zum Einsatz in Tiefk374hlvorrichtungen regelrecht beworben wurde. 32 Insoweit ist f374r die Beurteilung der erfinderischen T344tigkeit hinsichtlich der reflektierenden Beschichtung der transparenten Scheiben (Merkmal 5) entgegen der Auffassung der Beklagten auch die Ver366ffentlichung "D344mmt den W344r-me/K344lte-Durchgang" in Glaswelt 2/1994, Seite 49 (K11) zu ber374cksichtigen. Die-ser Artikel beschreibt unter der weiteren 334berschrift "Verglasung von Herden und Gefrieranlagen" ein neues Spezialglas, das mittels einer Beschichtung, die auf einer der Glasoberfl344chen aufgebracht ist, Hitze reflektiert und thermisch isoliert. Die Ver366ffentlichung lobt die Eigenschaften des neuen Produkts, das sich "her-vorragend" auch f374r die 326ffnungen von Gefrieranlagen und f374r eine Verwendung in Gefrier- und K374hltheken sowie 374berall dort eigne, wo die Vermeidung von Kon-densat erforderlich sei (aaO 1. Sp.). Die Entgegenhaltung K11 schildert weiter den Nachteil von gew366hnlichem Glas in doppelverglasten Blick366ffnungen einer Gefrieranlage, dessen niedrige Temperatur die Au337enseite mit der Folge be- 33 - 19 - schlagen lasse, dass die innen befindlichen Waren nicht mehr deutlich sichtbar seien. Demgegen374ber hebt die Ver366ffentlichung K11 als Vorteil eines Einsatzes des beschichteten Glases f374r gewerbliche Gefrier- und K374hlzwecke hervor, dass sich ebenso wie die Energiekosten auch die Kondensation mit dem Spezialglas, dessen Oberfl344che weitaus w344rmer als Normalglas sei, erheblich verringern lie-337e, wodurch Lebensmittel gut sichtbar in K374hl- und Gefriertheken gezeigt werden k366nnten (aaO 2. Sp.). Der Senat hat in 334bereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverst344ndi-gen keinen Zweifel, dass der Fachmann dem werbenden Zeitschriftenbeitrag K11 die Idee entnahm, Scheiben mit einer w344rmereflektierenden Beschichtung, wie sie zum Priorit344tszeitpunkt bereits als Fenstergl344ser g344ngig waren und dem Fachmann zur Verf374gung standen, zur Abdeckung der Zugriffs366ffnung von um-luftgek374hlten K374hltruhen zu verwenden und damit die in K11 beschriebenen so-wie die weiteren von ihm erkannten Vorteile derartiger Scheiben zu nutzen. Der dagegen vorgebrachte Einwand der Beklagten, dass der Autor des Artikels in einem Abschnitt 374ber Tiefk374hlschr344nke (aaO 3. Sp.) fachlich unzutreffende Aus-f374hrungen 374ber die M366glichkeit einer Verwendung des Spezialglases auch in nur einfachverglasten Tiefk374hlschr344nken gemacht habe, weil er sich 374ber deren k344l-tetechnisches Verhalten geirrt habe, greift nicht durch. Zwar mag die diesbez374g-liche Fehlerhaftigkeit des Artikels den Fachmann, der wei337, dass - anders als bei horizontalen Tiefk374hltruhen - wegen der fehlenden Dichteschichtung der Luft in einem Tiefk374hlschrank dessen von innen unmittelbar der Kaltluft ausgesetzte vertikale T374ren stets mit einer Doppelverglasung versehen sein m374ssen, nicht ohne weiteres auf eine blo337e Falschbezeichnung schlie337en und ihn annehmen lassen, dass mit diesem abschlie337enden Passus des Artikels einfachverglaste Tiefk374hltruhen gemeint seien. Gleichwohl f374hrt ein einzelner von ihm erkannter Fehler am Ende der Ver366ffentlichung 374ber die Einsatzm366glichkeit beschichteter w344rmereflektierender Gl344ser zur Abdeckung von Gefrieranlagen nicht dazu, dass der Fachmann den Artikel insgesamt nicht ernst nimmt oder den darin beschrie- 34 - 20 - benen Vorteilen des neu entwickelten Glases nicht traut und den Verwendungs-vorschlag des Autors ohne weitere 334berlegungen zu der physikalischen Wir-kungsweise des neuen Produkts und ohne dessen Pr374fung verwirft. Hier muss der Fachmann von seinem K366nnen und Wissen her vielmehr als bef344higt ange-sehen werden, den in der Entgegenhaltung K11 angesprochenen Grundgedan-ken und Nutzen einer w344rmereflektierenden Beschichtung von Glas zu erkennen, die dessen W344rmeabstrahlung zur kalten Ware erheblich reduziert und es so warm bleiben l344sst, dass es auf der Au337enseite nicht mehr beschl344gt. Damit war vom Fachmann zur L366sung des sich ihm stellenden Problems nur noch gefordert, die in der Entgegenhaltung K11 beschriebene prinzipielle Idee bei einer Abdeck-vorrichtung, wie sie etwa aus der Entgegenhaltung K2 bekannt war, konstruktiv umzusetzen. Derartiges erforderte jedoch nur handwerkliche F344higkeiten des Fachmanns. Denn die konstruktive 334berarbeitung von bekannten Vorrichtungen nach einer als geeignet und vorteilhaft erkannten Idee geh366rt zu dem, was der hier ma337gebliche Fachmann 374blicherweise zu leisten hat. 4. Ohne Erfolg macht die Beklagte das Zeitmoment als ein Bewertungskri-terium f374r erfinderische T344tigkeit mit dem Hinweis darauf geltend, dass zwischen dem Zeitpunkt der Offenlegung des Standes der Technik gem344337 der franz366si-schen Patentschrift 941 248 (K2) bzw. der deutschen Patentschrift 914 013 (K7), deren Ver366ffentlichung in den Jahren 1949 bzw. 1954 erfolgte, sowie dem Zeit-punkt der Markteinf374hrung reflektierend beschichteter Gl344ser Anfang der 80er Jahre einerseits und dem Priorit344tszeitpunkt des Streitpatents, n344mlich 1995, andererseits jeweils lange Zeitr344ume lagen. Es kann dahinstehen, ob ein langer Zeitraum, der bis zur Entstehung einer Erfindung verstrichen ist, 374berhaupt ein verl344ssliches Beweisanzeichen (Hilfskriterium) f374r erfinderische T344tigkeit sein kann (vgl. Sen.Urt. v. 30.6.2009 - X ZR 107/05 Tz. 44; Urt. v. 30.7.2009 - Xa ZR 22/06, GRUR 2010, 44 - Dreinahtschlauchfolienbeutel). Im Streitfall k366n-nen hieraus jedenfalls keine entsprechenden Schl374sse gezogen werden. Denn zum einen bestanden vor dem Priorit344tszeitpunkt auf Seiten der Aufsteller von 35 - 21 - gewerblich genutzten Verkaufstiefk374hltruhen erhebliche nicht-technische Vorbe-halte gegen374ber Abdeckungen; man vermutete mangelnde Akzeptanz bei den Kunden und bef374rchtete Umsatzeinbu337en, wie beispielhaft der Abschlussbericht zum Test von Glasabdeckungen auf offenen Tiefk374hltruhen aus Januar 1996 be-legt, der unter Mitwirkung der Beklagten im Lebensmittelhandel durchgef374hrt worden war (K12). Zum anderen hatte sich erst allm344hlich die Einsicht in die Notwendigkeit der Schonung von Energieressourcen entwickelt, wenn auch f374r die Hersteller von Tiefk374hltruhen noch kein gesteigerter Marktdruck ihrer Abneh-mer zur Energiekosteneinsparung entstanden gewesen sein mag. Das Streitpatent kann daher mit Patentanspruch 1 in der Fassung des Hauptantrages keinen Bestand haben. 36 IV. Auch der nebengeordnete Patentanspruch 10 nach dem Hauptantrag, der eine zum Nachr374sten einer offenen Gefriertruhe geeignete Abdeckhaube be-trifft, deren kennzeichnende Merkmale mit denen in Anspruch 1 identisch sind, beruht aus den genannten Erw344gungen ebenfalls nicht auf erfinderischer T344tig-keit. Die auf die Anspr374che 1 und 10 r374ckbezogenen Unteranspr374che 2 bis 9 und 11 haben gleichfalls keinen Bestand; f374r einen eigenst344ndigen erfinderischen Gehalt ist nichts ersichtlich und auch nichts geltend gemacht. 37 V. Die hilfsweise verteidigten Fassungen des Streitpatents f374hren zu kei-ner abweichenden Beurteilung. 38 1. Das von der Beklagten im Hilfsantrag 1 zus344tzlich aufgenommene Merkmal, dass jede transparente Deckel-Scheibe einscheibig ausgebildet ist, l344sst sich der Streitpatentschrift jedenfalls aus den Figuren 2 und 3 entnehmen; in den dortigen Abbildungen erkennt man Abdeckungen, die gegen374ber den seit-lichen senkrechten W344nden, die doppel-scheibig gebildet und in der Patentbe-schreibung (Tz. 29 u. 30) auch als solche bezeichnet sind, nur aus einer Scheibe 39 - 22 - bestehen. Ob die Hinzuf374gung dieses Merkmals eine blo337e Beschr344nkung des Schutzbereichs gegen374ber dem erteilten Patent darstellt, kann hier dahingestellt bleiben, da ihm jedenfalls kein zus344tzlicher erfinderischer Gehalt zukommt. Die Einscheibigkeit der Abdeckung betrifft n344mlich nur ein konstruktives Detail, das sich bei einer Verwendung w344rmereflektierender Scheiben als sinn-volle und - unter bestimmten Klima- und Raumbedingungen am Aufstellort der K374hltruhe - als fast selbstverst344ndliche Gestaltung im Rahmen einer als nahelie-gend erkannten handwerklichen Umgestaltung der vorbeschriebenen Abdeck-haube darstellt. Denn aufgrund des vom Fachmann erkannten Vorteils der w344r-mereflektierenden Scheiben, die im Vergleich zu herk366mmlichen Scheiben er-heblich weniger W344rme zur kalten Ware abstrahlen und infolgedessen so warm bleiben, dass sie auf der Au337enseite nicht mehr beschlagen, bedurfte es zur Kondensationsvermeidung keiner Doppelverglasung mehr, die in der Praxis als zu schwer und damit nicht leicht zu 366ffnen und auch als relativ teuer angesehen wurde. So wird auch in der Entgegenhaltung K11 den herk366mmlicherweise mit gew366hnlichem Glas doppeltverglasten Blick366ffnungen einer Gefrieranlage ein Einsatz des in dem Artikel beworbenen neuen Spezialglases gegen374bergestellt und hierdurch der Fachmann auf die mit der Neuheit geschaffene M366glichkeit einer Einfachverglasung hingewiesen, obgleich sich deren ausdr374ckliche Erw344h-nung in Bezug auf Tiefk374hlschr344nke, wie bereits dargelegt, als fachlich fehlerhaft erweist. 40 2. Gegen die durch Hilfsantrag 2 eingeschr344nkte Verteidigung mit dem durch die Patentbeschreibung (Tz. 0033) offenbarten Merkmal, dass die Str366-mungsgeschwindigkeit der K374hlstr366mung zwischen 0,3 und 0,8 m/s eingestellt ist, bestehen keine Bedenken. Sachlich wird dem Gegenstand des Patentan-spruchs 1 allerdings nichts hinzugef374gt, das eine abweichende, der Beklagten g374nstigere Beurteilung rechtfertigen k366nnte. 41 - 23 - Bei der Str366mungsgeschwindigkeit handelt es sich um einen einstellbaren physikalischen Wert, dessen Wahl - wie dem Fachmann gel344ufig ist - abh344ngig ist etwa von dem Abstand der Abdeckung vom K374hlluftstrom und der von der Art der Abdeckung ausgehenden W344rmeeinstrahlung. So wird, wenn der Kaltluft-strom weniger W344rme von der Ware abf374hren muss, die Geschwindigkeit der Kaltluftstr366mung reduziert werden k366nnen. Soweit mit der durch Hilfsantrag 2 aufgenommenen Bereichsangabe mittelbar gelehrt wird, die aus dem Gebrauch herk366mmlicher Tiefk374hltruhen bekannte Str366mungsgeschwindigkeit zu verrin-gern, zieht der Fachmann den Vorteil einer solchen Reduzierung, wie der Sach-verst344ndige 374berzeugend ausgef374hrt hat, ohnehin als selbstverst344ndliche Folge des geringeren W344rmeeinfalls in Erw344gung, der aus der Verwendung des be-schichteten Glases resultiert. Denn grunds344tzlich versucht der Fachmann den Kaltluftstrom so weit zu reduzieren, wie es der zu erreichende K374hlungszweck der Tiefk374hlvorrichtung noch zul344sst. So war es beispielsweise schon vor dem Priorit344tszeitpunkt g344ngige Praxis, bei einer Nachtabdeckung offener K374hltruhen wegen des damit einhergehenden geringeren W344rmeeinfalls die K374hlstromge-schwindigkeit zu reduzieren. Auch ist bereits in den Entgegenhaltungen K2 (E7, S. 7 Z. 16-20) und K7 (S. 3 Z. 25-30) gelehrt worden, dass es sehr wichtig sei, die Geschwindigkeit der Kaltluft genau zu berechnen, da sie, wenn sie zu rasch zirkuliere, das Bestreben habe, sich mit der umgebenden Luft zu mischen. Im 334brigen bedeutet die mit Hilfsantrag 2 vorgenommene Bestimmung der Ober- und Untergrenze eine willk374rliche Auswahl aus einem gr366337eren f374r den K374h-lungszweck in Betracht zu ziehenden Bereich, die als solche nicht geeignet ist, eine erfinderische Leistung zu begr374nden (vgl. BGHZ 156, 179 - blasenfreie Gummibahn I). Daf374r, dass gerade mit der Bereichseingrenzung auf die be-stimmte Ober- und Untergrenze ein bestimmter technischer Effekt erreicht wird, der au337erhalb dieser Grenzen nicht auftritt, ist nichts ersichtlich. 42 3. Schlie337lich spricht nichts daf374r, dass die nach Hilfsantrag 3 beanspruch-te Kombination der beiden vorgenannten Merkmale zu einem zus344tzlichen kom- 43 - 24 - binatorischen Effekt f374hrt und dadurch einen eigenst344ndigen erfinderischen Ge-halt begr374nden k366nnte. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 121 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. 247 97 ZPO. 44 Scharen Gr366ning Berger Bacher Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.04.2005 - 4 Ni 20/04 (EU) -
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