BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 139/06 Verk374ndet am: 26. April 2007 Preu337 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1147; ZPO 247 867 Abs. 1 334bertragen geschiedene Eheleute das ihnen bisher in G374tergemeinschaft geh366rende Hausgrundst374ck auf den Ehemann zu Alleineigentum und vereinbaren sie hierbei, dass im Falle der Anordnung der Zwangsversteigerung das Eigentum an die gemein-samen Kinder weiter zu 374bertragen ist, diese einen Anspruch hierauf jedoch erst nach Ableben der Mutter erwerben sollen, so steht eine zur Sicherung dieses k374nfti-gen Anspruchs eingetragene Vormerkung dem Anspruch eines Gl344ubigers des Va-ters auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer sp344ter eingetragenen Zwangs-hypothek nicht entgegen, wenn die Mutter bei Entstehung des Duldungsanspruchs noch lebte. BGH, Urteil vom 26. April 2007 - IX ZR 139/06 - OLG M374nchen LG Traunstein - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. April 2007 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden das Urteil des 3. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. November 2004 und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 8. Juni 2004 aufgehoben. Die Beklagten werden verurteilt, wegen der vollstreckbaren Forde-rung des Kl344gers in H366he von 70.215,24 200 nebst 8,42 % Zinsen seit dem 4. November 2000 die Zwangsvollstreckung aus der am 4. M344rz 2003 eingetragenen Zwangshypothek 374ber 82.640,41 200 in das im Grundbuch von H. , Band 17, Blatt 656 eingetrage-ne Grundst374ck A. in H. zu dulden. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Vater der Beklagten (fortan: Schuldner) wurde am 28. Mai 2002 ver-urteilt, an den Kl344ger 70.215,24 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das Urteil ist rechtskr344ftig. Am 4. M344rz 2003 erwirkte der Kl344ger wegen eines Betrages von 1 - 3 - 82.640,41 Euro die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an einem im Grundbuch von H. , Band 17, Blatt 656 eingetragenen Grundst374ck des Schuldners. Am 3. Juli 2003 beantragte ein anderer Gl344ubiger die Zwangsver-steigerung des Grundst374cks. Die Beschlagnahme des Grundst374cks erfolgte am 22. Juli 2003; am 3. November 2003 wurde der Beitritt des Kl344gers zum Zwangsversteigerungsverfahren zugelassen. Mit notarieller "334berlassung in Erf374llung einer 334bertragungsverpflichtung" nebst Auflassung vom 11. November 2003 374berlie337 der Schuldner, der zugleich f374r die Mutter der Beklagten handelte, den Beklagten das Grundst374ck unentgelt-lich. Die Urkunde nahm auf einen notariellen Vertrag vom 20. September 1988 Bezug. Das Grundst374ck hatte vormals den (sp344ter geschiedenen) Eltern der Beklagten in G374tergemeinschaft geh366rt. In dem Vertrag vom 20. September 1988 war die G374tergemeinschaft dahingehend auseinandergesetzt worden, dass der Schuldner das Grundst374ck zu alleinigem Eigentum erhielt. Dem Wort-laut des Vertrages nach wollten die Vertragsparteien sicherstellen, dass das Grundst374ck nur auf gemeinsame Abk366mmlinge 374berging. W366rtlich hei337t es au-337erdem: 2 "10. Bedingte 334bergabeverpflichtung Der Erwerber verpflichtet sich, den Vertragsbesitz zu Lebzeiten der Ver344u337erin ohne deren Zustimmung an andere Personen als gemeinsame Abk366mmlinge nicht zu ver344u337ern. Auf 247 137 BGB wurde vom Notar hingewiesen. Die Vertragsteile vereinbaren als Vertrag zugunsten Dritter, dass der Vertragsbesitz, also das gesamte in Abschn. 1 bezeichnete Anwesen an die gemeinsamen Kinder 205 (die Beklagten) zum Mit-eigentum zu gleichen Anteilen zu 374bertragen und zu 374bereignen ist, wenn 10.1 das Vertragsobjekt ohne Zustimmung der Ver344u337erin 205 ent-gegen der vorstehenden Verpflichtung ganz oder teilweise ver344u- - 4 - 337ert wird, gleich ob im Wege eines Rechtsgesch344fts oder der Zwangsversteigerung, oder 10.2 374ber das Verm366gen des Erwerbers 205 das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eingeleitet oder die Er366ffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder 10.3 die Zwangsversteigerung 374ber das Vertragsobjekt oder einen Teil davon angeordnet wird, oder 10.4 wenn und soweit der Vertragsbesitz nach Ableben des ... (Schuldners) auf eine andere Person als einen gemeinsamen Ab-k366mmling der Vertragsparteien 374bergeht. Die Anspr374che aus vorstehender Vereinbarung erl366schen f374r das andere Kind bzw. f374r die anderen Abk366mmlinge, wenn und soweit der Vertragsbesitz, zu welchen Bedingungen auch immer, auf ei-nen gemeinsamen Abk366mmling der Vertragsparteien 374bergeht. 205 Soweit durch vorstehende Vereinbarungen die Abk366mmlinge be-g374nstigt werden, steht diesen das Recht unmittelbar Erf374llung der Verpflichtungen zu verlangen, erst nach Ableben ... (der Mutter der Beklagten) zu. Die Vertragsparteien dieser Urkunde sind also jederzeit berechtigt, die vorstehenden Vereinbarungen abzu344n-dern oder aufzuheben." Zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten aus der Vereinbarung war am 20. Oktober 1988 eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetra-gen worden. Am 13. November 2003 wurden die Beklagten als Eigent374mer in das Grundbuch eingetragen. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde auf-gehoben. 3 Mit seiner am 16. Dezember 2003 eingereichten und am 8. Januar 2004 zugestellten Klage nimmt der Kl344ger die Beklagten auf Duldung der Zwangs-vollstreckung in das Grundst374ck in Anspruch. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen Klageantrag weiter. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat Erfolg. Sie f374hrt zur antragsgem344337en Verurteilung der Beklagten. I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Grundlage des Anspruchs des Kl344gers sei 247 4 AnfG. Die Anfechtungsfrist von vier Jahren sei jedoch nicht ein-gehalten worden. Gem344337 247 8 Abs. 2 Satz 2 AnfG komme es auf den Zeitpunkt des Antrags auf Eintragung der Vormerkung an, der vor dem 20. Oktober 1988 - dem Datum der Eintragung der Vormerkung - gestellt worden sei. Der An-spruch der Beklagten auf 334bertragung des Grundst374cks aus dem Auseinander-setzungsvertrag vom 20. September 1988 sei vormerkungsf344hig gewesen. Ge-m344337 247 883 Abs. 1 Satz 2 BGB k366nne eine Vormerkung auch f374r einen k374nftigen oder bedingten Anspruch eingetragen werden, wenn bereits ein sicherer Rechtsboden vorhanden sei. Eine feste Rechtsgrundlage f374r einen k374nftigen Anspruch sei jedenfalls dann gegeben, wenn die Entstehung des Anspruchs nicht mehr einseitig und willk374rlich vom Schuldner verhindert werden k366nne. Diese Voraussetzung sei erf374llt, weil der Schuldner die Vereinbarung nicht ohne seine geschiedene Ehefrau habe 344ndern k366nnen. Dass diese zusammen be-rechtigt gewesen seien, den Vertrag zu 344ndern, schade nicht. 6 - 6 - II. 7 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Einer Anfechtung der Eigentums374bertragung bedarf es nicht. Der Kl344ger kann von den Beklagten schon gem344337 247247 1147 BGB, 867 Abs. 1 ZPO die Duldung der Zwangsvollstreckung in das 374bertragene Grundst374ck verlangen. 1. Der Kl344ger ist Gl344ubiger der am 4. M344rz 2003 in das Grundbuch ein-getragenen Zwangshypothek, die gem344337 247 1147 BGB einen Anspruch auf Dul-dung der Zwangsvollstreckung gew344hrt. Dass die Beklagten mittlerweile Eigen-t374mer des Grundst374cks geworden sind, 344ndert daran nichts. Gem344337 247 17 Abs. 1 ZVG braucht der Kl344ger nunmehr allerdings einen Duldungstitel gegen die Beklagten; der Weg des 247 867 Abs. 3 ZPO ist ihm verschlossen, seit der Schuldner nicht mehr als Eigent374mer im Grundbuch eingetragen ist (vgl. BT-Drucks. 13/341, S. 38; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO 22. Aufl. 247 867 Rn. 49; Mu-sielak/Becker, ZPO 5. Aufl. 247 867 Rn. 11; Hk-ZPO/Kindl, 247 867 Rn. 24). Dieser Titel soll im vorliegenden Rechtsstreit jedoch geschaffen werden. Die Vormer-kung als solche steht der Zwangsversteigerung ebenfalls nicht entgegen. Ins-besondere f344llt sie nicht unter 247 37 Nr. 5 ZVG (BGHZ 46, 124, 127; BGH, Urt. v. 11. Juli 1996 - IX ZR 226/94, WM 1996, 1649, 1651). 8 2. Die Beklagten haben keinen Anspruch gegen den Kl344ger auf Bewilli-gung der L366schung der Zwangshypothek, den sie dem Duldungsanspruch ent-gegenhalten k366nnten. Grundlage eines derartigen Anspruchs w344re 247 888 Abs. 1 in Verbindung mit 247 883 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Anspruchsvoraussetzungen sind jedoch schon deshalb nicht erf374llt, weil die Beklagten keinen eigenen An-spruch gegen den Schuldner auf 334bereignung des Grundst374cks hatten oder haben. 9 - 7 - 10 a) Gem344337 247 888 Abs. 1 BGB kann der Vormerkungsberechtigte vom Er-werber eines eingetragenen Rechts die Zustimmung zur L366schung dieses Rechts verlangen, soweit dies zur Verwirklichung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs erforderlich ist. Die Vorschrift dient dazu, den vorge-merkten Anspruch unter Beachtung des formellen Konsensprinzips (247 19 GBO) verfahrensrechtlich durchzusetzen (BGH, Urt. v. 5. Dezember 2003 - V ZR 341/02, WM 2004, 1601, 1602). Geltend gemacht werden kann der durch sie begr374ndete Hilfsanspruch folglich dann, wenn der durch die Vormerkung gesi-cherte Anspruch entstanden und f344llig geworden ist, also gegen374ber dem An-spruchsgegner durchgesetzt werden k366nnte (BGHZ 99, 385, 388; BGH, Urt. v. 31. Oktober 1980 - V ZR 95/79, NJW 1981, 446, 447). b) Weder im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung noch im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stand den Be-klagten ein Anspruch gegen den Schuldner auf 334bereignung des Grundst374cks zu. 11 aa) Die hier einschl344gigen Bestimmungen in Nr. 10 des Vertrages vom 20. September 1988 stellten einen Vertrag zugunsten Dritter - der Beklagten - dar. Im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter kann dem Beg374nstigten unmit-telbar das Recht zugewandt werden, die versprochene Leistung zu fordern (247 328 Abs. 1 BGB). Das Recht des Dritten kann sofort oder nur unter bestimm-ten Voraussetzungen entstehen. Die Vertragsschlie337enden k366nnen sich das Recht vorbehalten, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuhe-ben oder zu 344ndern. Ma337gebend sind die ausdr374cklichen oder im Wege der Auslegung zu ermittelnden Anordnungen des Vertrages (247 328 Abs. 2 BGB). 12 - 8 - bb) Der Vertrag vom 20. September 1988 verpflichtete den Schuldner, das Grundst374ck nach Eintritt der in Nr. 10.1 bis 10.4 genannten Bedingungen auf die Beklagten zu 374bertragen. Das Recht, selbst die Erf374llung der vom Schuldner 374bernommenen Verpflichtungen zu verlangen, sollten die Beklagten jedoch erst mit dem Tode ihrer Mutter erwerben. Bis dahin hatten sich ihre El-tern vorbehalten, die Vereinbarungen, die sie zugunsten der Beklagten getrof-fen hatten, nach ihrem freien Belieben wieder aufzuheben. Die Beklagten hat-ten also allenfalls einen k374nftigen Anspruch einger344umt erhalten. Dass die Be-dingungen nur (Nr. 10.1) oder auch (Nr. 10.2 bis 10.4) zu Lebzeiten der Mutter eintreten konnten, steht nicht entgegen. Der Vertrag sah vor, dass zun344chst die Versprechensempf344ngerin - die Mutter der Beklagten - bei Eintritt einer der Be-dingungen die 334bereignung des Grundst374cks an die Beklagten verlangen konn-te (247 335 BGB). Nur dann, wenn die Bedingungen nach dem Tode der Mutter eintraten, sollten die Beklagten selbst anspruchsberechtigt sein. 13 cc) Die Mutter der Beklagten lebte im Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch. Schon aus diesem Grund haben die Beklagten bisher keinen Anspruch gegen den Schuldner auf 334bereignung des Grundst374cks erworben. Damit ist auch der Hilfsanspruch auf Bewilligung der L366schung der Zwangshypothek nicht entstanden. Er steht dem Anspruch des Kl344gers gegen die Beklagten auf Duldung der Zwangsvollstreckung nicht entgegen. 14 dd) Ob der Anspruch der Beklagten aus dem Vertrag vom 20. September 1988 vormerkungsf344hig war, ob er jedenfalls nicht mehr entstehen kann, weil die Bedingungen in Nr. 10.1 bis 10.4 des Vertrages nicht mehr eintreten k366n-nen, und ob der Kl344ger - was nahe liegt - seinerseits gem344337 247 886 BGB die L366- 15 - 9 - schung der Vormerkung beanspruchen kann, hat der Senat nicht zu pr374fen, weil der Kl344ger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (247 308 Abs. 1 ZPO). III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst ei-ne Entscheidung in der Sache zu treffen (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage hat im 16 - 10 - vollen Umfang Erfolg. Die Kl344ger sind gem344337 247247 1147 BGB, 867 Abs. 1 ZPO zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck verpflichtet. Ganter Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 08.06.2004 - 7 O 4932/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.11.2004 - 3 U 3506/04 -
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