BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 139/07 vom 28. Juli 2009 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Scharen und die Richter Asendorf, Gr366ning, Dr. Berger und Dr. Grabinski beschlossen: Die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen Prof. Dr. Ing. W. F. f374r die Erstellung des schriftlichen Gutachtens wird unter Zur374ckweisung des weitergehenden Antrags des Sachverst344ndigen auf 14.178,85 200 einschlie337lich Umsatzsteuer festgesetzt. Gr374nde: I. Der gerichtliche Sachverst344ndige hat sein am 23. September 2008 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten pauschal mit 35.759,50 200 einschlie337-lich Umsatzsteuer abgerechnet. Die Kl344gerin hat dem widersprochen und h344lt, nachdem der gerichtliche Sachverst344ndige seine Rechnung spezifiziert hat, ei-ne Verg374tung in H366he von lediglich 14.178,85 200 f374r gerechtfertigt. Sie bean-standet weder den vom gerichtlichen Sachverst344ndigen im Einzelnen belegten Zeitaufwand noch die H366he der in Rechnung gestellten sonstigen Kosten (Schreib-, Kopier-, Porto- und Telefonkosten), sondern allein die H366he des vom Sachverst344ndigen in Ansatz gebrachten Stundensatzes. 1 - 3 - II. Die vom gerichtlichen Sachverst344ndigen verlangte Verg374tung f374r die Erstellung des schriftlichen Gutachtens kann diesem nur im zuerkannten Um-fang zugesprochen werden; im 334brigen ist der Antrag zur374ckzuweisen. 2 3 1. F374r die Verg374tung des gerichtlichen Sachverst344ndigen ist das Justiz-verg374tungs- und Entsch344digungsgesetz (JVEG; BGBl. I 2004, 718, 776) ma337-geblich. Da es einen besonderen Satz f374r die Verg374tung von Sachverst344ndigen in Patentnichtigkeitsverfahren nicht vorsieht, ist deren T344tigkeit nach billigem Ermessen einer der gesetzlich vorgesehenen Honorargruppen zuzuordnen (247 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG). Angesichts der Schwierigkeiten, die sich f374r den Sachver-st344ndigen im Patentnichtigkeitsverfahren regelm344337ig stellen, und die eine ein-gehende Auseinandersetzung mit der gesch374tzten Erfindung und dem Stand der Technik auf einem hohen Niveau erfordern, kann es im Einzelfall angemes-sen sein, den oberen Bereich des durch die verschiedenen Honorargruppen er366ffneten Geb374hrenrahmens auszusch366pfen (Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175-176 - Sachverst344ndigenentsch344digung IV). So ist es auch hier. Allein schon der Umfang des Gutachtens (55 Seiten) zeigt, dass die Befassung des gerichtlichen Sachverst344ndigen mit der zu beur-teilenden Materie im vorliegenden Fall nicht einfach war und jedenfalls deutlich mehr als routinem344337iges Vorgehen erforderte. Daher sieht es der Senat als angemessen an, auf die h366chste Honorargruppe (10) zur374ckzugreifen, nach der der Stundensatz 95,-- 200 betr344gt. Der vom Sachverst344ndigen in seiner spezifi-zierten Abrechnung angegebene Arbeitsaufwand von insgesamt 117 Stunden ist von keiner Partei in Zweifel gezogen worden und angesichts der Schwierig-keit der im Streitfall zu beurteilenden Erfindung gerechtfertigt, so dass sich ein Verg374tungsanspruch von 117 Stunden x 95,-- 200 = 11.115,-- 200 ergibt. Hinzu kom-men von den Parteien nicht in Zweifel gezogene Schreibauslagen in H366he von 4 - 4 - 800,-- 200. Danach betr344gt der Verg374tungsanspruch des gerichtlichen Sachver-st344ndigen f374r die Erstellung des schriftlichen Gutachtens: 117 Std. 340 95,-- 200 11.115,-- 200 Schreibauslagen 800,-- 200 Zuz374glich Umsatzsteuer 19% 2.263,85 200 Insgesamt 14.178,85 200 2. Diese gesetzliche Verg374tung kann nicht unter Zugrundelegung des vom gerichtlichen Sachverst344ndigen in seiner Abrechnung geforderten Stun-densatzes von 250,-- 200 erh366ht werden. Das erforderte die Festsetzung einer besonderen Verg374tung. 247 13 Abs. 1 JVEG l344sst die Gew344hrung einer besonde-ren Verg374tung jedoch nur dann zu, wenn der festzusetzende Gesamtbetrag auf Grund entsprechender Einzahlung durch die Parteien des Rechtsstreits der Staatskasse zur Auszahlung zur Verf374gung steht. Dies gilt nicht nur dann, wenn sich die Parteien mit dieser Verg374tung einverstanden erkl344rt haben, sondern auch in dem Fall des 247 13 Abs. 2 JVEG, wenn nur die Erkl344rung einer Partei hierzu vorliegt; diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen, unter denen 5 - 5 - das Einverst344ndnis der anderen Partei entbehrlich ist, stellt aber nicht von dem Erfordernis frei, dass ein ausreichender Betrag bei der Staatskasse eingezahlt ist. Nachdem die gesetzliche Verg374tung bereits 374ber dem einbezahlten Betrag liegt, kann die besondere Verg374tung hier nicht aus dem der Staatskasse zur Verf374gung stenhenden Betrag geleistet werden (vgl. Sen.Beschl. v. 7.11.2006 - X ZR 138/04, aaO Tz. 9 m.N.). Scharen Asendorf Gr366ning Berger Grabinski Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 11.07.2007 - 1 Ni 9/07 (EU) -
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