BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 139/09 Verk374ndet am: 11. Mai 2010 Kirchge337ner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 114 Der Begriff der "Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis" umfasst auch eine anl344sslich der Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlte Abfindung. BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - IX ZR 139/09 - OLG Hamm LG Bochum - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 18. Juni 2009 wird auf Kosten des Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist Treuh344nder in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366-gen des R. S. (fortan: Schuldner). Die Kl344gerin gew344hrte dem Schuldner in den Jahren 2003 und 2004 zwei Darlehen in H366he von 22.397,22 200 und 7.977,30 200. Als Sicherheit lie337 sie sich jeweils "den der Pf344n-dung unterworfenen Teil aller seiner gegenw344rtigen und k374nftigen Anspr374che auf Arbeitsentgelt jeder Art einschlie337lich Pensionsanspr374che, Provisionsforde-rungen, Tantiemen, Gewinnbeteiligung sowie Abfindungen gegen seinen jewei-ligen Arbeitgeber und auf Sozialleistungen" abtreten. 1 Am 18. Juli 2005 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Am 31. M344rz 2006 endete das Arbeitsverh344ltnis des Schuldners. Der Schuldner erhielt eine Abfindung in H366he von 17.529,36 200. 2 - 3 - Nachdem sowohl die Kl344gerin als auch der Beklagte Auszahlung dieses Betra-ges verlangt hatten, hinterlegte der Arbeitgeber des Schuldners die Abfindung zugunsten der Parteien unter Verzicht auf die R374cknahme. 3 Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Kl344gerin die Freigabe des hin-terlegten Betrages. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungs-gericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Mit seiner vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgr374nde: Die Revision bleibt ohne Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Anspruch der Kl344gerin folge aus 247 812 BGB. Die Abtretung der Abfindung sei gem344337 247 114 Abs. 1 InsO wirksam. Eine Abfindung falle schon dem Wortlaut nach unter den Begriff der "Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis". Gesetzesmaterialien, Systematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift best344tigten diesen Befund. Der Begriff der "Be-z374ge aus einem Dienstverh344ltnis" in 247 114 Abs. 1 InsO entspreche demjenigen in 247 287 Abs. 2 InsO; es k366nne jedoch nicht sein, dass ein Schuldner eine Ab-findung, die er w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung erhalte, f374r sich behalten k366nne. 5 - 4 - II. 6 Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. 7 1. Nach 247 114 Abs. 1 InsO ist eine Verf374gung 374ber "Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis" (so die amtliche 334berschrift) wirksam, soweit sie sich auf die Bez374ge f374r die Zeit vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur Zeit der Er366ffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats bezieht. Die Vorschrift erfasst "Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis oder an deren Stelle tretende lau-fende Bez374ge." Eine (einmalige) Abfindung, die anl344sslich der Beendigung ei-nes Dienstverh344ltnisses gezahlt wird, unterf344llt dem Begriff der "Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis". Das Gesetz unterscheidet zwischen den "Bez374gen aus einem Dienstverh344ltnis" einerseits, den an deren Stelle tretenden "laufenden" Bez374gen andererseits. Bei den Bez374gen aus einem Dienstverh344ltnis muss es sich danach nicht um "laufende" Bez374ge handeln. Vielfach wird daher ange-nommen, dass Abfindungen und andere nicht regelm344337ig gezahlte Bez374ge - et-wa der Lohn aus einer Aushilfst344tigkeit - von 247 114 Abs. 1 InsO erfasst werden (M374nchKomm-InsO/L366wisch/Caspers, 2. Aufl. 247 114 Rn. 11; Graf-Schlicker/ P366hlmann, 2. Aufl. 247 114 Rn. 8; HmbKomm-InsO/Ahrendt, 3. Aufl. 247 114 Rn. 4; Uhlenbruck/Berscheid/Ries, InsO 13. Aufl. 247 114 Rn. 10; Nerlich/R366mermann/ Kie337ner, InsO 247 114 Rn. 24a; aA FK-InsO/Eisenbeis, 5. Aufl. 247 114 Rn. 5; HK-InsO/Linck, 5. Aufl. 247 114 Rn. 5; Hess Insolvenzrecht 247 114 Rn. 14; Braun/ Kroth, InsO 4. Aufl. 247 114 Rn. 3; Moll in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 114 Rn. 14). - 5 - 2. Gesetzgebungsgeschichte und Systematik des Gesetzes bieten einen weniger eindeutigen Befund, stehen einer dem Wortlaut der Vorschrift entspre-chenden Auslegung aber nicht entgegen. 8 9 a) Die amtliche Begr374ndung zu 247 132 RegE (BT-Drucks. 12/2443, S. 150 f) spricht von den "laufenden Bez374gen" des Schuldners, die einerseits im Rahmen der Restschuldbefreiung zur Verteilung an die Gl344ubiger zur Verf374-gung stehen m374ssten, andererseits als vertragliche Sicherheit dienten, die nicht vollst344ndig entwertet werden d374rfe. Die zweimalige Verwendung des Begriffs "laufende Bez374ge" l344sst jedoch schon f374r sich genommen keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass unregelm344337ig oder nur einmal anl344sslich der Beendi-gung des Arbeitsverh344ltnisses anfallende "Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis" von 247 114 Abs. 1 InsO nicht erfasst sein sollten. Ebenso gut kann der Regie-rungsentwurf die Abtretung der laufenden Bez374ge als den Regelfall angespro-chen haben, ohne zugleich eine Aussage 374ber die Reichweite der Abtretung und deren Bestand in der Insolvenz zu treffen. b) Hinzu kommt, dass die Insolvenzordnung den Begriff "Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis oder an deren Stelle tretende laufende Bez374ge" nicht nur in 247 114 Abs. 1 InsO, sondern auch an anderen Stellen verwendet (247 287 Abs. 2 Satz 1, 247 89 Abs. 2 Satz 1, 247 81 Abs. 2 Satz 1 InsO). Nach der amtlichen Begr374ndung des Regierungsentwurfs sollte ihm in jeder der genannten Vor-schriften die n344mliche Bedeutung zukommen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 189 zu 247 236 RegE = 247 287 InsO). In der Erl344uterung zu 247 92 RegE (= 247 81 InsO; BT-Drucks. 12/2443, S. 136) hei337t es wie folgt: 10 "Im einzelnen erfasst die Formulierung "Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende lau-fende Bez374ge", die auch in den genannten anderen Vorschriften - 6 - des Gesetzentwurfs benutzt wird, nicht nur jede Art von Ar-beitseinkommen im Sinne des 247 850 ZPO, sondern insbesondere auch die Renten und die sonstigen laufenden Geldleistungen der Tr344ger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt f374r Arbeit im Falle des Ruhestands, der Erwerbsunf344higkeit oder der Arbeitslo-sigkeit. Das Arbeitsentgelt eines Strafgefangenen f374r im Gef344ngnis geleistete Arbeit (247 43 StVollzG) geh366rt ebenfalls zu diesen Bez374-gen." Abfindungen nach 247247 9, 10 KSchG geh366ren zum "Arbeitseinkommen" im Sinne von 247 850 ZPO. Das folgt insbesondere aus der Vorschrift des 247 850 i ZPO, die den Pf344ndungsschutz f374r nicht wiederkehrend zahlbare Verg374tung f374r pers366nlich geleistete Arbeiten und Dienste regelt, und wird - soweit ersichtlich - nirgends in Zweifel gezogen (vgl. etwa Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO 29. Aufl. 247 850 Rn. 6a; Pr374tting/Gehrlein/Ahrens, ZPO 247 850 Rn. 20, 247 850 i Rn. 4 ff, 8). Zu der Vorschrift des 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO hat das Berufungsgericht zutref-fend ausgef374hrt, dass die einmalige Abfindung anl344sslich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverh344ltnis von der Abtretung der "Bez374ge aus einem Dienstver-h344ltnis" erfasst wird, weil ansonsten die w344hrend der Wohlverhaltensphase vor-gesehene Bedienung der Gl344ubiger aus den pf344ndbaren Arbeitseink374nften des Schuldners leicht zu umgehen w344re. 11 c) In den Jahren seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung hat sich allerdings gezeigt, dass sich die urspr374ngliche Konzeption des Regierungsent-wurfs in den Grundz374gen, nicht aber in jeder Einzelheit durchhalten l344sst. Die Anwendungsbereiche der genannten Vorschriften der Insolvenzordnung (247 81 Abs. 2 Satz 1, 247 89 Abs. 2 Satz 1, 247 114 Abs. 1, 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) und der Zivilprozessordnung (247247 850 ff ZPO) sind nicht vollst344ndig deckungsgleich. So stellen Anspr374che eines Kassenarztes gegen die kassen344rztliche Vereini-gung "Arbeitseinkommen" im Sinne von 247 850 Abs. 2 ZPO dar (BGHZ 96, 324, 326), nicht jedoch "Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis" im Sinne von 247 114 12 - 7 - Abs. 1 InsO (BGHZ 167, 363, 369 ff). 247 850 ZPO sichert dem Schuldner einen der Pf344ndung entzogenen Anteil an Verg374tungen f374r Dienstleistungen, die seine Existenzgrundlage bilden, weil sie seine Erwerbst344tigkeit ganz oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen; 247 114 Abs. 1 InsO, der von vornherein nur pf344ndbares Einkommen betrifft, regelt, ob und in welchem Umfang Verg374-tungsanspr374che des Schuldners dem Abtretungsempf344nger oder aber der Ge-samtheit der Gl344ubiger zugute kommen. Aber auch soweit der Begriff der "Be-z374ge aus einem Dienstverh344ltnis" in Vorschriften der Insolvenzordnung ver-wandt wird, k366nnen systematischer Zusammenhang sowie Sinn und Zweck der jeweiligen Vorschrift zu unterschiedlichen Auslegungsergebnissen f374hren. In der bereits zitierten Entscheidung BGHZ 167, 363 hat der Senat f374r m366glich gehalten, auch Anspr374che aus selbst344ndiger T344tigkeit unter den Begriff der "Be-z374ge aus einem Dienstverh344ltnis" in 247 114 Abs. 1 InsO zu subsumieren, wenn diese Anspr374che aus der Verwertung der Arbeitskraft des Schuldners stammen und nicht die Begr374ndung von Masseverbindlichkeiten voraussetzen (BGHZ 167, 363, 370 Rn. 16). F374r die Vorschrift des 247 287 Abs. 2 InsO kommt dies nicht in Betracht. Die Abtretungserkl344rung, welche der Schuldner seinem Antrag auf Restschuldbefreiung beizuf374gen hat, erstreckt sich nicht auf Anspr374che aus selbst344ndiger T344tigkeit; dies folgt aus dem Zusammenspiel der Vorschriften des 247 287 Abs. 2 InsO mit 247 295 Abs. 1 InsO einerseits, der ausschlie337lich f374r selb-st344ndig t344tige Schuldner geltenden Vorschrift des 247 295 Abs. 2 InsO anderer-seits und entspricht - trotz der eingangs skizzierten Konzeption des Regie-rungsentwurfs vom einheitlichen Anwendungsbereich der Vorschriften der 247247 850 ff ZPO und derjenigen der Insolvenzordnung - ausdr374cklich der Vorstel-lung der amtlichen Begr374ndung, nach welcher die Abtretungserkl344rung Anspr374-che aus selbst344ndiger T344tigkeit des Schuldners gerade nicht erfasst (BGH, Urt. v. 15. Oktober 2009 - IX ZR 234/08, NZI 2010, 72, 73 f Rn. 16 f; vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 192). Auch f374r das im vorliegenden Fall zu l366sende Problem gilt - 8 - daher, dass die Auslegung des Begriffs der "Bez374ge aus einem Dienstverh344lt-nis" in 247 114 Abs. 1 InsO sich weniger an den allgemein ge344u337erten Vorstellun-gen des Gesetzgebers zu einem inneren Zusammenhang der Abtretungs- und der Pf344ndungsschutzvorschriften und an der Auslegung anderer Vorschriften zu orientieren hat als am Regelungszusammenhang der Vorschrift selbst sowie deren Sinn und Zweck. 3. Sinn und Zweck der Vorschrift des 247 114 Abs. 1 InsO verlangen keine einschr344nkende Auslegung des Begriffs der "Bez374ge aus einem Dienstverh344lt-nis". 13 a) Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 12/2443, S. 150 f) sollten Vorausabtretungen eingeschr344nkt werden, um zu gew344hrleis-ten, dass die pf344ndbaren Bez374ge eines Arbeitnehmers w344hrend eines l344ngeren Zeitraums nach der Beendigung des Verfahrens f374r die Verteilung an die Insol-venzgl344ubiger zur Verf374gung stehen. Diesem Anliegen des Gesetzgebers steht die Einbeziehung einer Abfindung oder anderer einmaliger Leistungen in den Anwendungsbereich des 247 114 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Die Abfindung dient zwar regelm344337ig als Ausgleich f374r den Verlust des Arbeitsplatzes und des verlo-renen sozialen Besitzstandes, der mit dem Arbeitsverh344ltnis verbunden ist (Hergenr366der ZVI 2006, 173, 176), ist daher eher auf die Zukunft als auf die Vergangenheit bezogen. Bleibt ihre Abtretung jedoch in den ersten beiden Jah-ren nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wirksam, schlie337t dies nicht aus, dass der Schuldner nach dem Ende des Besch344ftigungsverh344ltnisses und dem Ablauf der Frist des 247 114 Abs. 1 InsO anderweitige Eink374nfte erwirtschaf-tet, die - soweit sie pf344ndbar sind - in die Masse fallen und nach Abzug der Ver-fahrenskosten an die Insolvenzgl344ubiger ausgekehrt werden. 14 - 9 - b) Wie der Senat an anderer Stelle allerdings bereits er366rtert hat (BGHZ 167, 363, 367 f Rn. 10 ff), beruht die Begr374ndung des Regierungsentwurfs auf der 247 91 InsO widersprechenden Annahme, dass Vorausabtretungen nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens wirksam blieben, wenn es die Vorschrift des 247 114 Abs. 1 InsO nicht g344be. Tats344chlich schr344nkt 247 114 Abs. 1 InsO die Wir-kung von Vorausabtretungen nicht ein, sondern erweitert sie, wie die amtliche Begr374ndung des Gesetzes zur 304nderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 klargestellt hat (BT-Drucks. 14/5680, S. 17). Der Fortbestand der Abtretung von Bez374gen aus einem Dienstverh344ltnis f374r einen Zeitraum von zwei Jahren ab Er366ffnung des Insolvenzverfahrens soll es auch demjenigen Personenkreis erm366glichen, sich einen Kredit zu beschaffen, der als Sicherheit nur die Abtretung von Bez374gen aus abh344ngiger T344tigkeit an-bieten kann. Diesem Ziel ist es sogar f366rderlich, Abfindungen in den Geltungs-bereich des 247 114 Abs. 1 InsO einzubeziehen. Die wortgetreue Auslegung der Vorschrift, die Abfindungen in den ersten beiden Jahren ab Er366ffnung des In-solvenzverfahrens einbezieht, gef344hrdet nicht den Ausgleich zwischen den Inte-ressen des Sicherungsnehmers - und damit mittelbar des Kreditnehmers, der keine andere Sicherheiten als den eigenen Lohn anbieten kann - einerseits, 15 - 10 - denjenigen der Insolvenzgl344ubiger andererseits, welchen der Gesetzgeber an-gestrebt hat; einer Einschr344nkung des Anwendungsbereichs des 247 114 Abs. 1 InsO bedarf es nicht. Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 24.02.2009 - 1 O 374/08 - OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2009 - 27 U 55/09 -
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