BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 139/10 Verkündet am: 11. März 2014 Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Farbversorgungssystem EPÜ Art. 56 Gehört eine maschinenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs, kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung b ereits dann bestehen, wenn sich die Nutzung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststel l- bar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwieri gkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - X ZR 139/10 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof . Dr. Meier - Beck, den Richter Hoffmann, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 8. November 2010 an Verkü n- dungs statt zugestellte Urteil des 4. Senats (Nichtigkeits - sena ts) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der B e- klagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 796 665 (Streitpatents), das am 18. März 1997 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 18. März 1996 angemeldet wurde. Patentanspruch 1, dem die Patentansprüche 2 bis 10 nachgeordnet sind, lautet: "Verfahren zur Farbversorgung einer Beschichtungsanlage für die Serienbeschichtung von Werkstücken , insbesondere Fahrzeugkarossen, wobei auswechselbar an einer Sprühvorrichtung montierbare oder mit ihr verbindbare Behälter (2, 42) mit Beschichtung s- material wählbarer Farbe an einer Befüllstelle (4) bereitg e- stellt oder gefüllt werden, während sie von der Sprühvorric h- tung abgekoppelt und getrennt sind, wobei die Behälter von der Befüllstelle zu einer davon en t- fernten Übergabestelle (10) transportiert werden, von wo sie anschließend der Sprühvorrichtung zugeführt werden, und wobei die Behälter nach Gebrauch zu der Übergabeste l- le zurückgebracht und von dort zu der Befüllstelle zurüc k- transportiert werden." Patentanspruch 11, dem Patentansprüche 12 bis 41 nachgeordnet sind, betrifft eine Vorrichtung (ein System) zur Durchführung des Verfa h- rens nach Patentansp ruch 1. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitp a- tents sei nicht patentfähig. Das Patentgericht hat das Streitpatent für nic h- tig erklärt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer Klagea b- weisung weiter, hilfsweise vertei digt sie das Streitpatent mit ihrem ersten Hilfsantrag durch Streichung der Wörter "bereitgestellt oder" in den P a- tentansprüchen 1 und 11 sowie mit ihrem zweiten Hilfsantrag durch die 1 2 3 - 4 - Hinzufügung von Merkmalen aus den Patentansprüchen 15 und 27 in den Pate ntansprüchen 1 und 11. Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. - Ing. J . D . , Hochschule E . , ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe: I. Das Streit patent betrifft ein Verfahren und ein System von Ei n- richtungen zur Farbversorgung einer Beschichtungsanlage für die Serie n- beschichtung von Werkstücken. 1. Sprühvorrichtungen zum Beschichten von Werkstücken, insb e- sondere von Fahrzeugkarossen, werden entweder direkt aus Leitungen oder aus einem in der Nähe der Sprühvorrichtung angeordneten Behälter mit Farbe versorgt. Für das Beschichten kommen insbesondere auch elektrostatische Auftragssysteme in Betracht, wobei jedoch elektrisch le i- tende Beschichtungsmateria lien Probleme bereiten können, wenn das Material direkt über Schläuche mit der Sprühvorrichtung verbunden ist. Das im Streitpatent unter Bezugnahme auf die europäische Patentschrift 274 322 (Anl. K2) als Stand der Technik beschriebene System vermeidet solc he Probleme, indem die Sprühvorrichtung mit auswechselbaren Far b- behältern in einer Sprühkabine von einem Lackierroboter getragen ist und sich Zapfstellen in der Sprühkabine befinden, von denen der Lackierrob o- ter die mit Farbe befüllten Farbbehälter nach Be darf abholt. Dafür hat der Roboter, so bemängelt die Streitpatentschrift, zum Ankoppeln der Behälter an den Zapfstellen aufwendig gesteuerte Bewegungen durchzuführen ( Abs. 2) . 4 5 6 - 5 - Nach dem Streitpatent war es im Stand der Technik ebenfalls b e- kannt, einen Lac kierroboter mit auswechselbar am Roboterarm montierb a- ren Behältern dadurch mit der für eine Karosse benötigten Farbmenge zu versorgen, dass befüllte Behälter nacheinander auf einem Förderband zu einer Übergabestelle transportiert werden, wo sie von einem H ilfsroboter entnommen und dem Lackierroboter übergeben werden ( Abs. 3). 2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Gegenstand des Streitp a- tents das Problem zugrunde, beim Befüllen der Farbbehälter die Verluste möglichst gering zu halten, den Beschichtungsvorgang i nsgesamt mö g- lichst verzögerungsfrei zu gestalten und dabei vorzugsweise mit einem möglichst geringen Steuerungsaufwand auszukommen. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung s o- wie gemäß den beiden Hilfsanträgen ein Verfahren vor, desse n Merkmale sich - im Wesentlichen mit dem Patentgericht - wie folgt gliedern lassen (durchgestrichene Wörter befinden sich nur in der erteilten Fassung, ku r- siv gesetzte Merkmale befinden sich allein in der Fassung gemäß Hilfsa n- trag II ) : 1 Das Verfahren die nt der Farbversorgung einer Anlage zur Serienbeschichtung von Werkstücken . 2 Es sind auswechselbar an einer Sprühvorrichtung mo n- tierbare oder mit ihr verbindbare Behälter (2, 42) vorg e- sehen, die 2.1 - von der Sprühvorrichtung abgekoppelt und g e- trennt - an einer Befüllstelle (4) mit Beschic h- tungsmaterial wählbarer Farbe bereitgestellt oder gefüllt werden, 2.2 von der Befüllstelle zu einer davon entfernten Übergabestelle (10) transportiert werden, 7 8 9 - 6 - 2.3 anschließend von der Übergabestelle (10) der Sprühvorricht ung zugeführt werden, 2.4 nach Gebrauch zu der Übergabestelle zurückg e- bracht werden und 2.5 von der Übergabestelle zu der Befüllstelle z u- rücktransportiert werden. 3 Eine Vorrichtung führt die Behälter an der Befüllstelle ein er von mindestens einer Versorgu ngsleitung g e- speisten Einrichtung zu und ist dabei in der Lage, gleichzeitig mindestens zwei Behälter zu halten. 4 Eine Linearbewegungsvorrichtung kuppelt den Behälter an der Befüllstelle längs einer geradlinigen Bahn mit d er von mindestens einer Versorgun gseinrichtung gespei s- ten Einrichtung. Patentanspruch 11 ist auf ein Farbversorgungssystem gerichtet, dessen Merkmale in der Sache im Wesentlichen mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 übereinstimmen; zur Erfüllung der Transportfunktion dient eine Tran sportvorrichtung, mit der die Behälter von einer Befüllstelle (4) zu einer von der Befüllstelle entfernten Übergabestelle transportierbar sind (vgl. Merkmal 2.2), von wo der jeweils ausgewählte Behälter der Sprühvorrichtung zugeführt (vgl. Merkmal 2.3) und nach Gebrauch zu der Befüllstelle zurücktransportiert wird (vgl. Merkmal 2.5), wobei die Behälter während der Materialentnahme bei der Beschichtung von den Verso r- gungseinrichtungen getrennt sind und beim Befüllen von der Sprühvorric h- tung abgekoppelt und e ntfernt sind (vgl. Merkmal 2.1). 10 - 7 - Ein Ausführungsbeispiel des patentgemäßen Gegenstands zeigt die nachfolgende Figur 1 des Streitpatents: 3. Zwei Merkmale bedürfen einer kurzen Erläuterung: a) Die Befüllstelle (Merkmale 2.1, 2.2 und 2.5) bezeichnet in den Patentansprüchen 1 und 11 in der Fassung des erteilten Patents nicht zwingend die Stelle, an der die Behälter mit Farbe befüllt werden. Gemeint ist damit vielmehr die Stelle, ab der die Transportvorrichtung einen (wi e- der )befüllten Behälter transportie rt, sei es, dass der Behälter an dieser Stelle mit Farbe befüllt wird oder sei es, dass der Behälter dort nur von der Transportvorrichtung aufgenommen wurde, nachdem er an einer anderen Stelle befüllt und auf andere Weise zu dieser Befüllstelle verbracht w urde. Das in Anspruch 1 beschriebene Verfahren bringt eine solche Bestückung mit bereits befüllten Behältern ( Abs. 11 aE und Figur 1) in Merkmal 1.2 mit der Alternative eines (bloßen) Bereitste llens der Behälter zum Ausdruck . Wie die eigentliche Befüllung der Lackbehälter erfolgt, lassen die P a- tentansprüche 1 und 11 offen; sie kann auch manuell erfolgen (Abs. 41). 11 12 13 - 8 - b) Offen lässt das Streitpatent auch die Ausgestaltung der Tran s- portvorrichtung, die für den Transport der Behälter von der Befüllstelle zur Über gabestelle und zurück sorgt (Merkmale 2.2 und 2.5). Beschrieben und in Figur 1 gezeigt wird etwa ein drehbares Magazin; Figur 4 zeigt e i- nen Band - oder Kettenförderer (Abs. 32). Die Beschreibung erläutert, dass der Transport "in Sonderfällen auch manuell, g egebenenfalls auf dem (in Figur 5) dargestellten Wagen" erfolgen könne (Abs. 37 aE), der wiederum auch manuell beladen werden kann (Abs. 41). II. Das Patentgericht hat den Gegenstand des Streitpatents für nicht patentfähig erachtet, weil er nicht auf erfind erischer Tätigkeit beruhe, und dies wie folgt begründet: Aus der japanischen Offenlegungsschrift Sho 60 - 1220773 (Anl. K3 - vorgelegt in deutscher Übersetzung) sei ein Verfahren zur Farbverso r- gung einer Beschichtungsanlage bekannt gewesen, das für die Se rienb e- schichtung vorgesehen sei (Merkmal 1). Die K3 ziele ähnlich wie das Streitpatent auf die Schaffung eines Farbversorgungssystems ab, das e i- nen sparsamen Umgang sowohl mit Lack als auch mit Verdünner und eine Verkürzung der Farbwechselzeit ermögliche. Hierfür verwende die K3 a n- stelle langer Schläuche einen Lackmaterialbehälter, der sich am Arm des Lackierroboters hinter der Spritzpistole abnehmbar anordnen lasse (Merkmal 2). Zur Vermeidung langer Zuführschläuche schlage die K3 vor, a u- ßerhalb des Lack ierbereichs eine Vorrichtung zur Zuführung von Lackm a- terialbehältern anzuordnen, die sich gemäß dem gezeigten Ausführung s- beispiel aus einem Fördersystem für mehrere Behälter, nämlich einem Band - oder Kettenförderer (Merkmal 2.2) und einem Roboter zum Behä l- terwechsel, zusammensetze. Der Roboter sei dazu bestimmt, den Behä l- ter zu greifen, der mit dem vorher festgelegten Lackmaterial gefüllt sei, und an den Arm des Lackierroboters zu stecken (Merkmal 2.3); entspr e- 14 15 16 17 - 9 - chend Merkmal 2.1 seien die Behälter beim Befül len mit wählbarer Farbe von der Sprühvorrichtung getrennt. Gemäß den weiteren Ausführungen der K3 solle der Behälterwec h- selroboter den Behälter wieder vom Roboterarm entfernen und auf den Förderer zurückbringen. Folglich würden die Behälter nach Gebrauc h en t- sprechend den Merkmalen 2.4 und 2.5 zur Übergabestelle zurückgebracht und von dort zurücktransportiert. Eine Befüllstelle zur Befüllung oder Bereitstellung der Behälter mit Beschichtungsmaterial und die in Patentanspruch 11 erwähnten Verso r- gungsein richtungen für Beschichtungsmaterial unterschiedlicher Farbe seien in dem Ausführungsbeispiel der K3 nicht ausdrücklich beschrieben. Eine entsprechende Ausgestaltung habe für den Fachmann, einen Di - plomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit beson deren Kenntnissen und Erfahrung auf dem Gebiet der Materialbeschichtung in s- besondere mittels Sprühvorrichtungen und elektrostatischen Aufbri n- gungsverfahren, jedoch nahegelegen. Die K3 erwähne zum Hintergrund der dort beschriebenen Erfindung Farbwechselvent ile, die es ermöglichen, mehrere Lackmaterialien von unterschiedlicher Farbe selektiv der Sprit z- pistole zuzuführen. Ohne eine Versorgungseinrichtung könne kein Far b- material zu solchen Ventilen gelangen. Dies spreche dafür, dass auch e i- ne Befüllstelle für d ie Behälter vorhanden sei, um diese mit Beschic h- tungsmaterial wählbarer Farbe befüllen zu können. Weiterhin werde eine solche Befüllstelle durch die Angabe in der Beschreibung der K3 naheg e- legt, dass der Behälter nur mit der für eine Karosserie erforderlic hen Lackmenge befüllt werden müsse, wenn Beschichtungsobjekte gleicher Form wie zum Beispiel Fahrzeugkarosserien nacheinander unter entspr e- chendem Wechsel mit unterschiedlichen Lackschichten beschichtet we r- den sollen. 18 19 - 10 - Auch die Ausgestaltung nach den wei teren Merkmalen der Unte r- ansprüche habe für den Fachmann nahegelegen. III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand. Der Gegenstand des Streitpatents ist weder in der erteilten Fassung des Streitpatents noch in der Fassung eines der beiden Hilfs anträge patentf ä- hig . 1. Die technische Lehre der Patentansprüche 1 und 11 beruh t s o- wohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung gemäß Hilfsantrag I nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Zur Begründung kann insoweit auf die zutreffende und eingehende Begründung des angegriffenen Urteils und die Ausführungen im schriftlichen Gutachten des gerichtlichen Sachve r- ständigen verwiesen werd en; auch die Beklagte hat am Schluss der mün d lichen Verhandlung nicht mehr in Zweifel gezogen , dass der Fac h- mann bei ein e m Verfahren zur Farbversorgung einer Beschichtungsanl a- ge , wie es in der vom Patentgericht herangezogenen Entgegenhaltung K3 offenbart wird, naheliegenderweise eine Befüllstelle vorgesehen hätte, an der die Behälter mit Beschichtungsmaterial wählbarer Farbe befüllt und von dort mittels einer Transportvorrichtung zu den Lackiereinrichtungen transportiert werden . 2. Die Patentansprüche 1 und 11 erweisen sich auch in ihrer Fa s- sung gemäß Hilfsantrag II , mit dem in zulässige r Weise beschränkende Merkmale aus d en Unteransprüchen 15 und 27 in die beiden Haupta n- sprüche einbezogen werden, nicht als rechtsbeständig . a) Mit Merkmal 3 werden das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und eine Vorrichtung gemäß Patentanspruch 11 dahin konkretisiert, dass die beim Zuführen der B ehälter an oder von der Befüllstelle zu einer von mindestens einer Versorgungsleitung gespeisten Einrichtung ( Farbverso r- gungseinrichtung ) eingesetzte Vorrichtung gleichzeitig zwei Behälter ha l- 20 21 22 23 24 - 11 - ten kann. Eine solche Handlungsweise war dem vom Patentgericht z utre f- fend definierten Fachmann gleichfalls nahegelegt . In welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen im Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln, ist nach der Rechtsprechung d es Bundesgerichtshofs eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Dabei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann b e- achtlich. Vielmehr können auch Eigenarten des in Rede stehenden techn i- schen Fachgebiets, insbesondere betreffend die Ausbildung von Fachle u- ten, die übliche Vorgehensweise bei der Entwicklung von Neuerungen, technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwe n- dung des in Rede stehenden Gegenstands ergeben und auch nicht - technische Vorgaben eine Rolle spielen (BGH, Beschluss vom 20. De - zember 2011 - X ZB 6/10, GRUR 2012, 378 = BlPMZ 2012, 260 Instal - liereinrichtung II ). Es steht daher der Annahme, der Fachmann habe Anlass gehabt, bei der Ausgestaltung einer Anlage zur Serienbeschichtung von Werkst ü- cken in Übereinstimmung mit Merkmal 3 verfahren, nicht notwendige r- weise entgegen, dass die Klägerin ein Vorbild hierfür auf dem Gebiet der Beschichtungsanlagen nicht hat aufzeigen können. Ge hört eine masch i- nenbautechnische Lösung als ein generelles, für eine Vielzahl von A n- wendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allg e- meinen Fachwissen des angesprochenen Ingenieurs, kann Veranlassung zu ihrer Heranziehung vielmehr ber eits dann bestehen, wenn sich die Nu t- zung ihrer Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als o b- jektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigk eiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. 25 26 - 12 - zu ärztlichen Standardmaßnahmen BGH , Beschluss vom 25. Februar 2014 - X ZB 5/13 , juris Rn. 38 - Kollagenase I). So verhält es sich hier. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständige n in seinem schriftlichen Gutachten (Seite 28) und in se i- ner Anhörung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das parallele Zuführen von zwei Behältern zur Farbversorgungseinrichtung ebenso wie das Zuführen eines befüllten Behälters zur Transporteinric htung in einem Vorgang zusammen mit dem Zuführen eines leeren Behälters zur Far b- versorgungseinrichtung eine Verfahrensweise betrifft , die der Grundidee nach dem Fachmann als Mittel bekannt war, um ein Handhabungsv erfa h- ren oder - s ystem effizienter und damit objektiv zweckmäßiger zu gestalten und auf diese Weise zu optimieren. Das parallele Handhaben von zwei Objekten statt einem zählt damit zum allgemeinen Fachwissen des hier berufenen Ingenieurs im Sinne eines "Standardr epertoire s" , auf das er regelmäßig be i der Weiterentwicklung vorhandener Anlagen insbesondere dann zurückgreifen kann und zurückzugreifen Anlass hat, wenn es ihm um möglichst effektive, effiziente und zeitsparende Abläufe zu tun sein muss . Diese Feststellung wird von den Entgegenhaltungen der Klägerin gestützt, die insbesondere in der US - amerikanischen Patentschrift 3 242 568 (Anl. E6) - dort vor allem in den Figuren 7 bis 21 - , aber auch in der deutschen Offenlegungsschrift 1 652 699 (Anl. E5) - dort Figuren 12 bis 12F - und der internatio nalen Patentanmeldung 91/18135 (Anl. E4) - dort Figuren 6 und 14 - ein e parallele Handhabung der gleic h zeitigen Entnahme und Zuführung von Objekten belegen. Sie zeigen damit z u- gleich, dass eine solche Ausgestaltung eines automatisierten Vorgangs dem Fachma nn als eine objektiv zweckmäßige Zeitoptimierung von Han d- habungsv orgängen im Maschinenbau allgemein bekannt war , ohne dass es darauf ankäme, ob der Fachmann die betreffenden, außerhalb des technischen Gebiets des Streitpatents liegenden Entgegenhaltungen f ür 27 28 - 13 - konkrete Überlegungen zu einer Weiterentwicklung einer Farbbeschic h- tungsanlage insbesondere für Fahrzeugkarosserien heranziehen würde. Da Umstände, die das parallele Halten von zwei Behältern bei d e- ren Zuführung zur Farbversorgungseinrichtung als nic ht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen ließen, weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen wurden und das Streitp a- tent im Übrigen auch keine Hinweise zu r Überwindung derartiger Probl e- me enthält, ist es nicht zu b eanstanden, dass das Patentgericht einen A n- lass für den Fachmann bejaht hat , das im Übrigen nahegelegte Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und das System nach Patentanspruch 11 en t- sprechend Merkmal 3 auszugestalten . Damit konnte der Fachmann insb e- sondere , wi e in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien und dem gerichtlichen Sachverständigen erörtert, den Zeittakt für den Transport und die Befüllung der Behälter so optimieren, dass zwei Lackierroboter von derselben Transportvorrichtung mit befüllten Behälte rn versorgt we r- den können . b) Ebenso lag es nahe, entsprechend Merkmal 4 die Behälter an der Befüllstelle mittels einer Linearbewegungsvorrichtung längs einer g e- radlinigen Bahn mit einer Farbversorgungseinrichtung zu kuppeln. Entsprechend den zutreffend en Ausführungen des Patentgerichts waren Linearbewegungsvorrichtungen dem Fachmann insbesondere durch sein Studium und aus der Fachliteratur allgemein als Standardwer k- zeuge bekannt, um definierte lineare Bewegungen durchzuführen. Um Handlungsbewegungen mög lichst auf ein Minimum zu reduzieren und damit Zeit zu sparen, war es objektiv zweckmäßig , eine geradlinige Bahn vorzusehen und hierfür Linearbewegungsvorrichtungen einzusetzen. Da hierfür keine Schwierigkeiten oder Hindernisse bei der Anwendung an e i- ner T ransportvorrichtung nebst Behältern und Farbversorgungseinrichtu n- gen entsprechend dem Gegenstand des Streitpatents ersichtlich waren, 29 30 31 - 14 - bot es sich de m Fachmann deshalb an , diesen Gegenstand entsprechend dem Merkmal 4 zu gestalten. c) Da beide Merkmale 3 und 4 jeweils für sich genommen objektiv zweckmäßig mit Standardmitteln den Gegenstand des Streitpatents e r- gänzen und sich auch aus ihrer Kombination keine Hinderungsgründe e r- geben, lag ein entsprechendes Vorgehen auch in der Kombination beider Merkmale für d en Fachmann nahe . d) D as Verfahren gemäß Patentanspruch 1 und die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 11 beruhen folglich auch in der Fassung des Hilfsantrags II nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 3. Schließlich sind auch die Gegenstände der Unteransprüche 2 bis 10 und 12 bis 41 sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fa s- sung der beiden Hilfsanträge nicht patentfähig. Zur Begründung kann insoweit zunächst auf die zutreffende und sorgfältige Begründung des angegriffenen Urteils sowie hinsichtlich der Patentansprüche 15 und 27 ergänzend auf die vorstehenden Ausführu n- gen zu den Merkmalen 3 und 4 verwiesen werden. Zu Unteranspruch 25, dem gemäß bei einer Beschichtungsanlage entsprechend den vorangehenden Ansprüchen die Behälter an der Übe r- gabestell e wahlweise mindestens zwei von einander getrennten Sprühvo r- richtungen, mithin Lackierroboter n , zugeführt werden können, ist im Hi n- blick auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung zu ergänzen, dass ein solches paralleles Vorgehen de m allgemeinen ve rfahrens - und systemtechnischen Optimierungsbestreb en des Fachmanns entsprach. Es gehörte zu seinem allgemeinen Fachwissen und - k önnen , Verfahren s- schritte und - komponenten nach Möglichkeit in einer Weise und in einer Anzahl miteinander zu verknüpfen, dass keine Komponente unnötige Stil l- 32 33 34 35 36 - 15 - standszeiten aufweist. Wenn eine Komponente bei den von ihr zu vollzi e- henden Verfahrensschritten aufgrund der für sie maßgeblichen Leistung s- kapazität mit mehr als einer anderen Komponente in Interaktion treten kann , hat der F achmann - jedenfalls bei einem zeitkritischen Verfahren wie dem Lackieren von Fahrzeugkarossen - grundsätzlich Anlass , ein so l- ches paralleles Interagieren zur Erhöhung der Effizienz des Systems auch vorzusehen ( vgl. S achverständigeng utachten Seite 28 unten ). Die Anh ö- rung des Sachverständigen hat hierzu bestätigt , dass die Transportvo r- ric h tung und die Befüllung der Behälter bei einer Bestückungsanlage en t- sprechend dem Gegenstand des Streitpatents es gestatten, jedenfalls zwei Lackierroboter an nur einer Über gabestelle der Transportvorrichtung mit befüllten Behälter n zu versorgen. Die Beschreibung des Streitpatents und der Vortrag der Beklagten lassen auch keine Schwierigkeiten erke n- nen, die hier für zu überwinden gewesen wären. Für den Fachmann lag ein solches paralleles Interagieren an der Übergabestelle der Transportvo r- richtung daher nahe und erforderte keine erfinderische Tätigkeit. - 16 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Hoffmann Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.11.2010 - 4 Ni 101/08 (EU) - 37
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