BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 139/12 Verkündet am: 2. Dezember 2014 Wermes Justiz amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in de r Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver han d- lung vom 2. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Meier Beck, den Richter Gröning, die Richterin Sch uster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober - Dehm für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 14. Juni 2012 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten sind Inhaber des d eutschen Patents 10 2006 060 589 (Streitpatents), das am 21. Dezember 2006 an gemeldet wurde und ein Repar a- turset sowie ein Verfahren zur Ausbildung eines als Kopplungsmedium wirke n- den Gelkissens betrifft. Das Streitpatent umfasst 13 Patentansprüche; die A n- s prüche 1 bis 9 betreffen das Reparaturset und die Ansprüche 10 bis 13 das Ve rfahren. Die Patentansprüche 1 und 10 lauten: " 1. Gebrauchsfertiges, zum einmaligen Gebrauch ausgelegtes Reparaturset (10) zur Ausbildung eines Gelkissens (60) als optisches Kopplungsmedium zwischen einer Scheibe (62) 1 2 - 3 - eines Fahrzeuges und einem Sensorgehäu se (50) , umfassend einen Konfektionierungskörper (12), der eine Ausgangssu b- stanz für das Kopplungsmedium enthält und Mittel zum Au f- bringen der Ausgangssubstanz auf das Sensorgehäuse (50) aufweist, wobei die Menge der Ausgangssubstanz derart g e- wählt ist, da ss das aus der Ausgangssubstanz entstehende Gelkissen (60) das freie Volumen zwischen dem auf die Scheibe (62) aufgesetzten Sensorgehäuse (50) und der Scheibe (62) ausfüllt. 10. Verfahren zur Ausbildung eines als Kopplungsmedium zw i- schen einem Sensorgehäus e (50) und einer Scheibe (62) wi r- kenden Gelkissens (60) unter Verwendung eines Reparatu r- sets (10) nach einem der vorhergehenden Ansprüche, mit fo l- gendem Verfahrensablauf; a) Reinigen einer dem Einbauraum für das Gelkissen (60) z u- geordneten Oberfläche (48) des Sensorgehäuses (50); b) Aufbringen der Ausgangssubstanz für das Gelkissen (60) auf die Oberfläche (48) des Sensorgehäuses (50); c) Abwarten der Umwandlungszeit der Ausgangssubstanz aus der flüssigen Phase in einen gelartigen Zustand. " Die übrigen Pat entansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf die A n- sprüche 1 und 10 rückbezogen. Die Klägerin hat u.a. geltend gemacht, der G e- genstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte n ha ben das Streitpatent in erster Instanz in einer beschränkten Fassung und hilfsweise in drei geänderten Fassungen verteidigt. Patentanspruch 1 der beschränkt verte i- digten Fassung, auf den sich weitere Ansprüche 2 bis 11 rückbeziehen, soll nach dem Hauptantrag lauten : " Verfahren zur Ausbildung eines als Kopplungsmedi um zwischen einem Sensorgehäuse (50) und einer Scheibe (62) wirkenden Gelkissens (60) unter Verwendung eines gebrauchsfertigen, zum einmaligen Gebrauch ausgelegten Reparatursets (10) zur Ausbi l- dung eines Gelkissens (60) als optisches Kopplungsmedium zw i- sch en einer Scheibe (62) eines Fahrzeuges und einem Sensorg e- häuse (50), umfassend einen Konfektionierungskörper (12), der eine Ausgangssubstanz für das Kopplungsmedium enthält und 3 - 4 - Mittel zum Aufbringen der Ausgangssubstanz auf das Sensorg e- häuse (50) aufweist, wobei die Menge der Ausgangssubstanz derart gewählt ist, dass das aus der Ausgangssubstanz entst e- hende Gelkissen (60) das freie Volumen zwischen dem auf die Scheibe (62) aufgesetzten Sensorgehäuse (50) und der Scheibe (62) ausfüllt, mit folgendem Verfahre nsablauf: (a) Reinigen einer dem Einbauraum für das Gelkissen (60) zug e- ordneten Oberfläche (48) des Sensorgehäuses (50); (b) Aufbringen der Ausgangssubstanz für das Gelkissen (60) auf die Oberfläche (48) des Sensorgehäuses (50); (c) Abwarten der Umwandlung szeit der Ausgangssubstanz aus der flüssigen Phase in einen gelartigen Zustand, wobei das Sensorgehäuse (50) vor Verfahrensschritt (a) von einer ersten Scheibe abgenommen wird und nach den Verfahrensschri t- ten (b) und (c) an einer zweiten Scheibe (62) derar t befestigt wird, dass das Gelkissen (60) ein optisches Kopplungsmedium zw i- schen der zweiten Scheibe (62) und dem Sensorgehäuse (50) bi l- det. " Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstr e- b en , soweit sie das Streitpatent mit den in erster Instanz vorgelegten A n- spruchssätzen verteidig en . Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt oh ne Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft in der verteidigten Fassung ein Verfahren zur Ausbildung eines als Kopplungsmedium zwischen einem Sensorgehäuse und 4 5 6 - 5 - einer Scheibe wirkenden Gelkissens unter Verwendung eines gebrauchsfert i- gen , zum einmaligen Gebrau ch ausgelegten Reparatursets. 1. Nach der Patentbeschreibung werden in Fahrzeugen optische Se n- soren beispielsweise als Regen - und/oder Lichtsensoren eingesetzt. Dabei werde ein Sensorgehäuse mit H ilfe eines durchsichtigen Klebebandes oder e i- ner Halterung in der Regel an der Windschutzscheibe befestigt. Durch die Krümmung der Scheibe entstehe ein Hohlraum zwischen der Scheibeninne n- se i te und der Stirnfläche des Sensorgehäuses, wobei ein von dem Sensor au s- gesandter oder empfangener Infrarotlichtstrahl diesen Hohlraum durchqueren müsse. Der Hohlraum und das Material der Scheibe wiesen unterschiedliche Brechungsindizes auf, was sich störend auf den Durchtritt des Infrarotstrahls und folglich auf die Funktionalität des Sensors auswirke (Beschr . Abs. 2). Im Stand der Technik werde vorgeschlagen, als Kopplungsmedium ein Gelkissen zu verwenden, das vor M ontage des Sensorgehäuses auf dieses aufgebracht werde. Als Material werde meistens ein farbloses Silikongel gewählt , das nach der Montage nicht vollständig aus härte , wodurch Spannungen zwischen dem Sensorgehäuse und der Scheibe vermieden würden. W eiter sei ein Gelkissen bekannt, das dauerhaft fest mit der Oberfläche eines Sensorgehäuses verbu n- den sei und keine oder nur eine schwache Verbindung mit der Scheibe ausbi l- d e. Auf diese Weise sei das Gelkissen von der Scheibe bei Abnahme des Se n- sorgehäuses gut lösbar . Dennoch könne das Gelkissen bei der Abnahme b e- schädig t oder zerstört werden . Ein erneuter Einsatz des Sensorgehäuses sei dann nur schwer möglich. Schließlich se i ein Verfahren zum Befestigen eines Sensors auf einer gekrümmten Scheibe vorgeschlagen worden , bei dem die Krümmung der Scheibe durch ein verformbares Kopplungsmedium ausgegl i- chen werde. Die Ausgangssubstanz für das Kopplungsmedium könne einen aushärtbare n Klebstoff enthalten und in den Hohlraum eingebracht werden, der beim Aufsetzen der planen Sensoroberfläche auf die gekrümmte Scheibe en t- 7 - 6 - stehe. Alternativ könne das Kopplungsmedium aus einem transparenten Schmelzklebstoff zunächst auf die Sensoroberfläche aufgespritzt werden und sich beim Andrücken an die Scheibe an diese anpassen (Beschr . Abs. 3 bis 5). 2. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als Aufgabe d er Erfindung, bei einer Beschädigung oder Ablösung des Gelk issens von einem Sensorgehäuse kostengü nstig , einfach und schnell ein wiedereinbaufähiges Sensorgehäuse bereitzustellen (Beschr . Abs. 6). 3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in der verteidi g- ten Fassung ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor (Gliederung des P a- tentgerichts in eckigen Klammern): 1. Das Verfahren dient zur Ausbildung eines Gelkissens (60 ), das als Kopplungsmedium zwischen einem Sensorgehäuse (50) und einer Scheibe (62) wirkt [M1]. 2. Zur Durchführung des Verfahrens wird ein Reparaturset ve r- wendet, das 2.1 geb rauchsfertig [M2.1] und 2.2 zum einmaligen Gebrauch ausgelegt [M2.2] ist , 2.3 einen Konfektionierungskörper (12 ) umfasst [M2.4], der 2.3.1 eine Ausgangssubstanz für das Kopplungsmed i- um enthält [M2.4.1] und 2.3.2 Mittel zum Aufbringen der Ausgangssubstanz a uf das Sensorgehäuse (50) aufweist [M2.4.2]. 2.4 Die Menge der Ausgangssubstanz ist so gewählt, dass das aus der Ausgangssubstanz entstehende Gelkissen (60) das freie Volumen zwischen dem auf die Scheibe 8 9 - 7 - (62) aufgesetzten Sensorgehäuse (50) und der Scheibe (62) ausfüllt [M2.5]. 3. Das Verfahren besteht aus folgenden Schritten: 3.1 Abnahme des Sensorgehäuses (50) von einer ersten Scheibe [M6]; 3.2 Reinigen einer dem Einbauraum für das Gelkissen (60) zugeordneten Oberfläche (48) des Sensorgehäuses (50) [M3]; 3.3 Aufbringen der Ausgangssubstanz für das Gelkissen (60) auf die Oberfläche (48) des Sensorgehäuses (50) [M4]; 3.4 Abwarten der Umwandlungszeit der Ausgangssubstanz aus der flüssigen Phase i n einen gelartigen Zustand [M5]; 3.5 Befestigen des Sensorgehäus es (50) an einer zweiten Scheibe (62) derart, dass das Gelkissen (60) ein opt i- sches Kopplungsmedium zwischen der zweiten Scheibe (62) und dem Sensorgehäuse (50) bildet [M7, M8]. Die nachfolgend dargestellten Figuren 1 und 3 des Streitpatents zeigen ein für das Verfahren verwendetes Reparaturset und die Schnittdarstellung e i- ner Scheibe mit einem an der Scheibe befestigten Sensorgehäuse. 10 - 8 - 4. Danach umfasst d er von den Beklagten verteidigte Patentanspruch 1 die Gegenstände der ertei lten Patentansprüche 1, 1 0 und 11. Er enthält die für die Anbringung des Sensorgehäuses mit dem Gelkissen erforderlichen Verfa h- rensschritte und gleichzeitig Merkmale zur Aus gestaltung des Reparatursets. D er A nspruch lässt die stoffliche Zusammensetzung der Ausgangssubstanz, aus der das Gelkissen gebildet wird , offen. Das Gleiche gilt für die Mittel zum Aufbringen der Ausgangssubstanz, die erst in den Patentansprüchen 7 bis 11 gegenständlich genannt sind. D ie erforderliche Menge der Ausgangssubstanz ist nich t mit einem bestimmten Zahlen - oder Mess wert festgelegt; sie ist so zu wählen, dass sie das Volumen zwischen dem aufgesetzten Sensorgehäuse und der Scheibe ausfüllt. II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: De r Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 sei dem Fachmann, einem Diplomingenieur der Verfahrenstech nik mit Fachhochschulabschluss und mehrjährige r Berufserfahrung im Bereich des Konfektionierens von Verguss - bzw. Klebematerialien, durch die deutsche n Offenlegungsschrift en 10 2004 048 434 (D3) und 102 61 245 (D4) nahegelegt gewesen . 11 12 13 - 9 - D3 offenbare ein Verfahren zur Ausbildung eines als Kopplungsmedium zwischen einem Sensorgehäuse und ein er Scheibe wirkenden Gelkissens und ein Verfahren zum erstmalige n Aufbringen einer Koppelmasse aus Silikongel. Dieses Verfahren weise die für Silikonanwendungen üblichen Verfahrensschri t- te " Aufbringen der Ausgangssubstanz für das Gelkissen auf die Oberfläche des Sensorgehäuses " und " Abwarten der Umwandlungszeit der Aus gangssubstanz aus der flüssigen Phase in einen gelartigen Zustand " auf. D as Gelkissen in D3 bilde ein optisches Kopplungsmedium zwischen der Scheibe und dem Senso r- gehäuse. D3 kritisiere am Stand der Technik, dass bei der Demontage des Sensorgehäuses das Ge lpad reiße n und nicht wieder verwendet werden könne. Eine Anspruchsformulierung , die das beschädigungsfreie Lösen des Gelpads von der Scheibe beinhalte, finde sich in D3 erst in Patentanspruch 8, so dass die technischen Lehren der Ansprüche 1 bis 7 auch nic ht rückstandsfrei lösbare Gelpads umfassten. Der Fachmann erhalte aus D3 den Hinweis, neben der Erstmontage des Sensorgehäuses komme das Verfahren auch für Reparatu r- zwecke in Frage (D3, Abs. 6 und 7) , und habe daher Anlass gehabt , das in D3 offenbarte Repa raturverfahren so abzuwandeln, dass dieses auch für andere verwendete Gelmassen, die bei der Ablösung zu Rissbildung neigten, anwen d- bar sei. Bei Durchführung der Reparatur sei es selbstverständlich, die Oberfl ä- che des Sensorgehäuses zu reinigen und anschli eßend die im Zusammenhang mit der Erstmontage beschriebenen Verfahrensschritte durchzuführen , um auf diese Weise ein neues Gelpad als optische s Kopplungsmedium zur Befestigung des Sensorgehäuses auf ein er zweiten Scheibe zu erzeugen. Ausgehend von D3 , d ie in Absatz 30 allgemeine Angaben zum Mischen und Aufbringen d er K omponenten enthalte, habe der Fachmann Anlass gehabt , über konkrete Mittel zum Aufbringen des Gels nachzudenken und die Entg e- genhaltung D4 heranzuziehen. D4 beschreibe zwar allgemein Koppel kissen mit Klebewirkung, subsumiere hierunter aber auch die Verwendung von Silikonen. 14 15 - 10 - Die Schrift offenbare eine Dosiereinrichtung zum Aufbringen des Silikongels, die einen Konfektionierungskörper mit eine r Ausgangssubstanz für das Kop p- lungsmedium enthalte und Mittel zum Aufbringen der Ausgangssubstanz au f- weise, z.B. die in Figur 4 der D4 gezeigte Dosiereinrichtung 11 mit entspr e- chender Verjüngung zum Einfüllen . Für den Fachmann liege auf der Hand, e i- nen solchen Konfektionierungskör per auch als Reparaturset zur Ausbildung eines Gelkissens als optisches Kopplungsmedium zwischen einer Scheibe e i- nes Fahrzeugs und einem Sensorgehäuse zu verwenden . Dabei sei selbstve r- ständlich , dass durch den Konfektionierungskörper genügend Silikonmaterial bereitgestellt werde, um ein Gel kissen ausbilden zu können, das den freien Raum zwischen zweiter Scheibe und Sensorgehäuse vollständig auffülle und damit eine hinreichend gute optische Kopplung ermögliche . Das Streitpatent fordere nichts anderes . Auch die Verfahren nach den Hil fsanträgen I bis III b e- ruhten wie das Patentgericht näher ausführt nicht auf erfinderischer Tätigkeit. III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren stand. 1. Der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung ist in keinem der vor ge legten Dokumente vollständig offenbart und somit gegenüber dem Stand der Technik neu. Er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit, da e r sich zum Anmeldezeitpunkt für den Fachmann in naheliegender Weise aus de n Offenlegungsschrifte n D3 und D4 ergab (§ § 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, 4 Satz 1 PatG). Dies g ä lt e auch dann, wenn man, der Argumentation der B e- klagten folgend , annähme, bei der Herstellung des Gelkissens nach der Erfi n- dung handle es sich um eine Produktion unter Werkstattbedin gungen, und demzufolge als Fachmann nicht de n vom Patentgericht bestimmten Diplom - Ingenieur (FH) der Verfahrenstechnik mit Spezialkenntnissen beim Konfekti o- 16 17 - 11 - nieren von Verguss - und Klebematerialien, sondern ein en Fachholschulingen i- eur an sähe , der mit dem An bringen von Sensorbauteilen befasst ist. a) Die Entgegenhaltung D3 offenbart ein elektronisches Bauteil , das lösbar an der Scheibe eines Kraftfahrzeugs angebracht werden und als Sensor für unterschiedliche Anwendungszwecke, etwa als Regen oder Licht - Se nsor dienen kann . (1) Zur Gewährleistung einer guten optischen Ankopplung wir d ein o p- tisch klares Gel, beispielsweise ein Silikongel, auf die Sensoroptik gegossen, das sich beim Montieren des Sensors gut an di e Frontscheibe anlegt (D3, Abs. 2 und 3). E ine Demontage des Sensors sei , so führt die Schrift aus, be i- spielsweise bei Austausch einer defekten Windschutzscheibe sinnvoll und wü n- schenswert, um den Sensor auf der neuen Scheibe anbringen und ihn damit als hochwertiges Bauteil erhalten zu können. Bei Verwendung bekannter Silikong e- le sei eine Demontage des Sensorgehäu ses, bei der das Gel auf der Sensorse i- te ohne Beschädigung des Kissens zurückbleibe , allerdings nur innerhalb ku r- zer Zeit erfolgreich. Danach trete entweder ein kohäsives Zerreißen des Gels auf oder später ein adhäsives Versagen an der Sensorseite. Zur Verbesserung des Ablösevorgangs schlägt D3 eine bestimmte Zusammensetzung des Sil i- kongels als Ausgangssubstanz vor (D3, Abs. 8 und 9 sowie Patentan spruch 1: Vinyl - Organosiloxan, das mit mindes tens einem Hydro - Organosiloxan umg e- setzt wird). Hierdurch werde , so erläutert die D3, ein " Festwachsen " des Gels auf der Glasoberfläche verhindert (Abs. 10). (2) Der Fachmann konnte danach der D3 entnehmen, dass zur An bri n- gung eine s Sensorgehäuse s an ei ner Scheibe ein Silikongel als Kopplungsm e- dium verwendet werden kann, das sich an die Fahrzeugscheibe an legt. Dies entspricht Merkmal 1 des Streitpatents . Die D3 spricht davon, das Gelkissen 18 19 20 - 12 - des Bauteils solle vorzugsweise von einer Glasoberfläche probleml os lös bar sein (D3, Abs. 9 aE ) . Die Schrift verdeutlicht dem Fachmann mithin jedenfalls, dass es besonderer Maßnahmen bedarf, um den Sensor mit dem kompletten Gelkissen von der Scheibe abzulösen, und dass dies selbst mit der vorgeschl a- genen chemischen Zusa mmensetzung des Gels gegebenenfalls nicht immer möglich ist. (3) Schließlich weist die D3 den Fachmann darauf hin, dass das el ek - tronische Bauteil mit Hilfe des Silikongels nicht nur bei der Erstmontage auf e i- ner Fahrzeugscheibe angebracht w erden kann , sondern dass dies auch für R e- paraturzwecke , insbesondere bei Austausch der Fahrzeugscheibe denkbar ist (Abs. 6) . Für den in einer Werkstatt tätig e n Fachmann, der ein Sensorbauteil auf eine r neue n Scheibe an zu bringen hatte, bestand , wie bereits in erster I n- stanz vorgetragen worden und zwischen den Parteien nicht streitig ist , hierzu bereits zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents die Möglichkeit, beim Fah r- zeugh ersteller oder Fahrzeugz ulieferer ein neues Sensorbauteil oder auch nur ein vorgefertigte s Gelkissen zu beschaffen . b) Die Möglichkeit, den mit der Beschaffung eines relativ geringwertigen Teils verbundenen Zeitverlust oder den mit der Vorhaltung fertiger Gelkissen gegebenenfalls unterschiedlicher Form und Größe verbundenen Aufwand zu vermeiden, m usste dem Fachmann Anlass zur Prüfung geben, ob sich das Ge l- kissen nicht zum Zweck der Wiederanbringung eines funktionsfähig geblieb e- nen Sensors auch in situ herstellen ließ. Die mündliche Verhandlung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Fachman n ein solches Vorgehen sei es unter dem Gesichtspunkt eines nicht oder nicht ohne weiteres beherrschb a- ren, unter Werkstattbedingungen anwendbaren Verfahrens zur Herstellung des Gelkissens, sei es unter dem Gesichtspunkt der hierfür notwendigen Gerä t- schaf ten als nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres umzusetzen erscheinen 21 22 - 13 - musste. Der Fachmann fand vielmehr im Stand der Technik sämtliche Ma ß- nahmen beschrieben, mit denen er das erfindungsgemäße Verfahren verwirkl i- chen konnte. (1) Die D3 bietet allerd ings keine gegenständliche Lösung für Mittel an, mit deren Hilfe ein Gelkissen erzeugt und auf die Scheibe aufgebracht we rd en kann . In Absatz 30 ist hierzu jedoch ausgeführt, dass zur Herstellung des g e- brauchsfertigen Gelmaterials die Komponenten in einem dynamischen Mischer, in einem statischen Mischrohr oder manuell vermischt und in den Sensor gefüllt werden. Der Fachmann wird mithin ausdrücklich auf den ohnehin selbstve r- ständlichen Umstand hingewiesen , dass zum Aufbringen der Ausgangssu b- stanz ein e Dosier ungsvorrichtung oder, in der Diktion des Streitpatents, ein Konfektionierungskörper notwendig oder jedenfalls zweckmäßig ist. (2) Dies mag bereits als Anregung genügen , ein Reparaturset mit einem Konfektionierungskörper zur Aufnahme und zum Aufbringen des Gels vorzus e- hen , wie es durch die Merkmalsgruppe 2 definiert wird. Durch die einzelnen Merkmale dieser Gruppe wird das Reparaturset nur in allgemeiner Form ch a- rakterisiert, es kann im einfachsten Fall eine Tube sein (Beschr. Abs. 9). Auch die Berufung räumt ein, es verstehe sich von selbst, dass jedes Silikongel über ein Gefäß und eine Dosiereinheit auf das Sensorgehäuse aufgebracht werden müsse. Unabhängig davon wird in der Entgegenhaltung D4 auf demselben technischen Gebiet der Verfahren zum Befestige n eines optischen Sensors an einer Scheibenoberfläche ein Beispiel f ür die konkrete Ausgestaltung einer D o- sierungsvorrichtung und der für die Dosierung verwendeten Mittel auf gezeigt . (3) D 4 betrifft wie das Streitpatent ein Verfahren zum Befestigen ein es opt ischen Sensors insbesondere an einer Scheibenoberfläche und einen Se n- sor, der auf einer Oberfläche befestigt werden kann. Dabei soll der Sensor an 23 24 25 - 14 - Scheiben mit deutlich unterschiedlichen Radien befestigt werden können; weiter soll eine möglichst dünn e Klebstoff schicht verwendet werden (D4, Abs. 1 und 10). In Figur 4 und den korrespondierenden Absätzen 40 und 41 der Beschre i- bung ist erläutert, wie ein flüssiges Kopplungsmedium durch eine Einfüllöffnung in dem Lichtleiter in den Hohlraum eingebracht wir d , wobei Öffnungen vorges e- hen sind, die als Überlaufkanäle für das Koppelmedium und als Austrittskanäle für die in dem Hohlraum befindliche Luft dienen können. Auf diese Weise werde erreicht, dass zwischen dem Lichtleiter und der Windschutzscheibe eine hom o- gene optische Verbindung entstehe (D4, Abs. 40). Das Einfüllen des flüssigen Koppelmediums erfolge vorzugsweise durch eine geeignete Dosiereinrichtung, in der in einer Vorratskammer der flüssige Klebstoff aufbewahrt werde (D4, Abs. 41). Aus Figur 4 ist di e Dosiereinrichtung 11 mit einer Verjüngung zum Einfüllen zu erkennen. Nach alldem offenbart die dargestellte Ausführungsform der D4 im Sinne der Merkmalsgruppe 2 des Streitpatents einen Konfektioni e- rungskörper, der eine Ausgangssubstanz für das Kopplungsm edium enthält und Mittel zum Aufbringen der Ausgangssubstanz auf das Sensorgehäuse aufweist. (4) Zugleich offenbart damit d ie D4 , dass und wie das Gelkissen mittels eines einfachen handwerklichen Verfahrens hergestellt und mit dem Sensor und der Scheib e verbunden werden kann. Die D4 unterscheidet zwar zwischen einer Anpresskopplung, bei der als Koppelmedium beispielsweise Silikon ve r- wendet wird und die Krafteinleitung über das Sensorgehäuse und zusätzliche Befestigungselemente wie Metallfedern erfolgt, und einer Klebekopplung und befasst sich im Einzelnen mit der letzteren. Auch wenn danach zweifelhaft sein kann , ob die D4, wie das Patentgericht gemeint hat, Silikon unter die erörterten Klebstoffe rechnet, spielt dies für die Verwendbarkeit der Dosierein richtung ke i- ne Rolle, zumal das Streitpatent das Kopplungsmedium nicht näher bestimmt und schon bei der Schilderung des Standes der Technik erwähnt, dass dem Silikongel ein Klebstoff beigemischt werden kann (Beschr. Abs. 3). Angesichts 26 - 15 - dessen hat das Paten tgericht zu Recht d as Ausführungsbeispiel in Figur 4 der D4 (Abs. 40, 41) , bei dem als Kopplungsmittel flüssiger Klebstoff verwendet wird, herangezogen und hervorgehoben, dass die dort beschriebene Dosierei n- richtung auch für die Herstellung eines Gelkissen s nach dem Streitpatent in n a- heliegender Weise verwendet werden kann . (5) Die Menge der Ausgangssubstanz, die nicht zuletzt von der Größe des elektronischen Bauteils und der Krümmung der Scheibe abhängt, hätte der Fachmann aufgrund seines Fachwissens oh ne weiteres so gewählt, dass g e- nügend Silikonmaterial bereitgestellt wird, um ein Gelkissen auszubilden, das den freien Raum zwischen dem Sensorgehäuse und der (zweiten) Scheibe vollständig ausfüllt. (6 ) Der in Merkmalsgruppe 3 des Streitpatents bestimm te Verfahrensa b- lauf entspricht ebenfalls fachmännischem Handeln . Die angegebenen S chritte und die Reihenfolge der Durchführung sind , wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, für den Fachmann denknotwendig und daher selbstverstän d- lich. Wenn der Aust ausch eines Bauteils und dessen Wiederverwendung ang e- strebt sind, ist dieses Bauteil zunächst aus der ursprünglichen Position zu l ö- sen. Vor dem erneuten Einbau ist die neue Einbauumgebung zu reinigen, nicht zuletzt deswegen, weil Silikonsubstanzen aufgebra cht und deren Umwandlung in den gelartigen Zustand abgewartet werden sollen und dies auf einer von Rest - oder Schmutzpartikeln gereinigten Oberfläche besser gelingen wird als auf einer nicht gereinigten Oberfläche. Schließlich ist das elektronische Bauteil an der neuen Position (an einer zweiten Scheibe) mit Hilfe des Gelkissens als optisches Kopplungsmedium an zubringen . 2. Auch die Gegenstände der H ilfsanträge I bis III beruhen nicht auf e r- finderischer Tätigkeit. 27 28 29 - 16 - a) In Hilfsantrag I wird in dem verteidi gten Patentanspruch 1 unter (a) angefügt: " wo bei die Oberfläche des Sensorgehäuses (50) zunächst von Ge l- rückständen eines bisherigen, nicht wieder einsatzfähigen Gelkissens befreit wird. " Hilfsantrag II enthält den sich an das Merkmal nach Hilfsantrag I a n- schließenden weiteren Zusatz: " u nd wobei die Reinigung unter Zuhilfenahme von mechanischen und chemischen Reinigungsmitteln erfolgt. " Das Patentgericht hat die Gegenstände der Hilfsanträge I und II zutre f- fend als nahegelegt angesehen. Wie ausgeführt lie gt es nahe, etwaige Rüc k- stände des ursprünglich vorhandenen Gelkissens vor der erneuten Montage des Sensorbauteils mit üblichen Reinigungsmitteln zu entfernen. b) Patentan spruch 1 nach Hilfsantrag III ist auf die Verwendung des Reparatursets mit den bereit s erörterten Merkmalen gerichtet. Zusätzlich soll der Konfektionierungskörper als Spritze ausgebildet sein, für das Kopplung s- medium soll eine Ausgangssubstanz verwendet werden, die aus zwei oder mehreren Komponenten zusammengesetzt ist , und der Konfektioni erungskö r- per soll für jede Komponente der Ausgangssubstanz jeweils eine separate Kammer aufweisen. Das Patentgericht hat den Gegenstand des so geänderten Anspruchs zu Recht f ür nicht erfinderisch gehalten, weil hierbei lediglich auf dem Fachmann geläufige Applikationsmittel zurückgegriffen wird. (1) Die Verwendung einer Spritze als Konfektionierungskörper ist be i- spielsweise aus der europäischen Patentschrift 539 074 (D6) bekannt. Die Schrift befasst sich mit einer Auftragseinheit zur gleichzeitigen Ausgabe m ehr e- rer fließender Komponenten wie z.B. Klebstoffe n , Dichtungsmittel, Beschic h- tungs - und Verguss massenarten (D6, Sp. 1, Z. 23 bis 28). (2) Die Verwendung einer aus zwei Komponenten bestehenden Au s- gangssubstanz für das Koppelmedium, die in einem bestimmten Verhältnis g e- 30 31 32 33 34 - 17 - mischt werden, um ein " gebrauchsfertiges Compound " zu erhalten, ist etwa in D3 (Abs. 30) dargelegt . (3) Schließlich waren dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt des Strei t- patents , beispielsweise wiederum aus D6 , Aufbringungsvorrichtung en mit sep a- ra ten K ammern für jede K omponente der Ausgangssubstanz bekannt . In F i- gur 3 ist eine Multikomponentenauftragseinheit mit lösb aren Zylindern gezeigt (D6, Sp. 7, Z. 30 bis 32 " multi - component applicator assembly having a plurality of detachable barrels " = Übers . DE 692 26 74 7 T2 , S. 11, Z. 13 bis 1 5 ), in d e- nen die einzelnen Komponen ten vorgesehen sind (D6, Fig ur 8a un d 8b; Sp. 14, Z. 28 bis 33 = Über s . S. 22, Z. 22 bis 33). 35 - 18 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - B eck Gröning Schuster Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.06.2012 - 2 Ni 14/11 - 36
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