ECLI:DE:BGH:2018:240718UXIZR139.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL XI ZR 13 9 /16 Verkündet am: 24. Juli 2018 Herrwerth Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat gemäß § 128 Abs. 2 Z PO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 19. Juni 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Rich ter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richte rin nen Dr. Derstadt und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger soweit nach dem Senatsbeschluss vom 10. April 2018 noch anhän gig wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 19. Zivilsenats des Obe r- landesgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2016 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Kläger hi n- sichtlich des Klageantrags zu 3) zurückgewiesen worden ist . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufu ngsge richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Mit ihrer noch anhängigen Revision nehmen d ie Kläger die Beklag te auf Erstattung einer " Vorfälligkeitsentschädigung " und vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten nach Widerruf ihrer auf den Absc hluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen in Anspruch. Die Parteien schlossen im September/Oktober 2008 einen Darlehensve r- trag über 110.000 ). Dem Darlehensvertrag war folgende Widerrufsbelehrung beigefügt: 1 2 - 4 - - 5 - Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 6. Januar 2014 widerriefen die Kläger ihre auf Ab schluss des Darlehensvertrags N r. gerichteten Willenserklärungen. Die Kläger lösten das Darlehen vorzeitig ab, wofür die Beklagte eine " Vorfälligkeitsentschädigung " in Höhe von 10.767,50 in Rechnung stellte. Die Kläger haben die Beklagte hinsichtlich anderer , zum T eil ebenfalls widerrufener Darlehen auf Feststellung eines Rückabwicklungsschuldverhäl t- nisses (Klageanträge zu 1 und 2) , des Annahmeverzugs sowie einer Sch a- densersatzpflicht (Klageantrag zu 4) , hinsichtlich des Darlehens mit der Nr. auf E rstattung der " Vorfälligkeitsentschädigung " (Klageantrag zu 3) und hinsichtlich aller widerrufenen Darlehen auf Feststellung der Höhe des Nu t- zungsersatzes (Klageantrag zu 5) sowie auf Zahlung vorgerichtlich verauslagter Rechtsanwaltskosten (Klageantrag z u 6) in Anspruch genommen. Das Landg e- richt hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Kläger , mit der sie erstmals einen bezifferten Zahlungsantrag auf Ersatz von Verzug s- schäden (Klageantrag zu 7) und einen Hilfsantrag betreffend die Fes tstellung der Kündigung der Geschäftsbeziehung (Klageantrag zu 8) gestellt haben, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und die Revisi on, wie der Senat mit B e- schluss vom 10. April 2018 im E inzelnen ausgeführt hat, beschränkt auf den Klageantrag zu 3) zur Rückzahlung der " Vorfälligkeitsents chädigung" für das Darlehen Nr. und anteilig auf den Klageantrag zu 6) zur Zahlung vorgerich tlicher Anwaltskosten , soweit er als Nebenforderung dazu geltend g e- macht wird , zugelassen . Mit vorbezeichnetem Beschluss hat der Senat daher die Revision der Kläger , mit der sie bis auf den Hilfsantrag zur Kündigung der Geschäftsbeziehung (Klageantrag zu 8) die Klageanträge in der Berufung s- instanz in vollem Umfang weiter verfolgt haben, insoweit als unzulässig verwo r- fen, als sich die Kläger dagegen gewendet haben, dass das Berufungsgericht 3 4 5 - 6 - die Berufung hinsichtlich der Klageanträge zu 1), 2), 4), 5) und 7) sowie hi n- nden Betrag zurückgewiese n hat. Entscheidungsgründe: Soweit die Revision der Kläger n ach dem Senatsbeschluss vom 10. April 2018 noch anhängi g ist, hat sie teilweise Erfolg. Sie führt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückve r- weisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht (OLG F rankfurt am Main, Urteil vom 4. März 2016 19 U 239/14, juris ) hat zur Begründung seiner Entscheidung soweit für den noch anhängigen Teil der Revision von Bedeutung im Wesen tlichen ausg e- führt: Den Klageantrag zu 3) auf Rückzahlung der " Vorfälligkeitsentschäd i- gung " für das Darlehen Nr. in Höhe von 10.767,50 Landgericht zu Recht abgewiesen. Selbst wenn sich die Kläger auf ein Wide r- rufsrecht für Ve rbraucherdarlehensverträge berufen könnten, stehe der Wir k- samkeit eines möglichen Widerrufs im vorliegenden Fall der Einwand de s Rechtsmissbrauchs entgegen (§ 242 BGB). Die rechtsmissbräuchliche Au s- übung der formalen Rechtsposition liege darin, dass der Wi derruf aus Gründen 6 7 8 - 7 - ausgeübt werde, die vom Schutzzweck des Widerrufs nicht gedeckt seien. Schutzzweck des Widerrufsrechts sei es nur, den Verbraucher vor vertraglichen Bindungen zu schützen, die er möglichweise übereilt und ohne gründliche A b- wägung des Fü r und Wider eingegangen sei. Aufgrund des zeitlichen Abstands von nahezu sechs Jahren zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrags im Jahr 2008 und dem Widerruf im Jahr 2014 sei offensichtlich, dass der Widerruf nicht mehr dazu geeignet sei, eine Überrumpe lungssituation zu beseitigen. Da die Klage mit den Hauptanträgen keinen Erfolg habe, sei auch der Klageantrag zu 6) auf Zahlung vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgung s- kosten unbegründet. II. Diese Ausführungen halten einer revision srechtlichen Überprüfung nicht stand. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, die Ausübung des Widerrufs betreffend den Darlehensver trag Nr. sei rechtsmissbräuchlich. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils en t- schie den und ausführlich begründet hat, kann ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus herge leitet werden, der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck sei für die Ausübung des Widerruf s- rechts nicht leitend gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 19 ff. und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 45 ff.). 9 10 11 - 8 - III. Das Berufungsurteil stellt sich nur insoweit aus anderen Gründen als richtig dar, als das Berufungsgericht die Berufung der Kläger hinsich tlich des Klageantrags zu 6) auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.461,32 m Klageantrag zu 3) zurückgewiesen hat (§ 561 ZPO). Im Übrigen hält das Berufungsurteil einer Überprüfung auch nicht mit anderer Begründung stand. 1. Den Klägern steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein A n- spruch auf Erstat tung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu. Aus Verzug können die Kläger selbst dann Zahlung nicht verlangen, wenn sich der Darl e- hensvertrag Nr. aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklung s- schuldverhältnis umgewandelt haben sollte. Da der zu diesem Zeitpunkt bereits mandatierte Rechtsanwalt unter dem 6. Januar 2014 den Widerruf erklärt hat, ist er, was aber Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit wäre, nicht nach Eintritt des Schuldnerverzugs mandatiert worden (vgl. Senatsurteil vom 2 1. Februar 2017 XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 31). Die Kläger können die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte schulde ihnen Schadensersatz, weil sie ihre Verpflichtung zur Erte i- lung einer ordnun gsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (vgl. Senatsu r- teil vom 21. Februar 2017 , aaO Rn. 34 f.) oder weil sie einen berechtigten W i- derruf zurückgewiesen habe (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22). Der Zahlungsantrag zu den vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten ist daher, ohne dass es vorab ein es Hinweises bedarf (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO), abweisungsreif. 12 13 - 9 - 2. Die Abweisung des Klageantrags zu 3) auf Erstattung der " Vorfälli g- keitsentschädigung " in Höhe von 10.767,50 aufrechterhalten werden. a) Mangels dahingehender Feststellungen des Berufungsgerichts ist z u- gunsten der Kläger revisionsrechtlich zu unterstellen, dass sie den Darlehen s- vertrag Nr. im Jahr 2008 als Verbr aucher geschlossen haben und ihnen daher nach § 495 Abs. 1 BGB zunächst das Recht zugekommen ist, ihre auf Abschluss dieses Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen gemäß § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 2 2 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBG B maßgeblichen, zwischen dem 1. Au - gust 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig aF) zu widerr u- fen. b) Die Widerrufsfrist war am 6. Januar 2014 auch noch nicht abgelaufen . aa) Sollte der Darlehensve rtrag, was die Kläger behaupten und wozu das Berufungsgericht ebenfalls keine Feststellungen getroffen hat, als Fernabsat z- v ertrag im Sinne des § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung geschlossen worden sein (vgl. dazu Senats urteil e vom 27. Februar 2018 XI ZR 160/17 , WM 2018, 729 Rn. 20 und XI ZR 187/17 , juris Rn. 16 ), wäre die Belehrung fehlerhaft, weil sie keine Angaben zu den we i- teren Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist gemäß § 312 d Abs. 5 Satz 2, Abs. 2 BGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung enthielt . bb) Die Belehrung genügte jedoch auch unabhängig davon, ob der D a r- lehensvertrag als Fernabsatzgeschäft geschlossen worden ist, nicht den g e- s et z lichen Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF. Die Revision bea n- standet zu Recht, dass die Beklagte unter der Überschrift " Widerruf bei bereits 14 15 16 17 18 - 1 0 - ausgezahlten Darlehen " im letzten Absatz Ausführungen zum Beginn einer " Zwei - Wochen - Frist für die Rüc kzahlung " des Darlehens gemacht hat. Damit hat sie eine gesetzliche Regelung aufgegriffen, die zum Zeitpunkt des Vertrag s- schlus ses im Jahr 2008 nich t mehr galt. Nach § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung konnte durch besond ere schriftliche Vereinbarung noch bestimmt werden, dass der Widerruf als nicht erfolgt gilt, wenn der Verbraucher das empfangene Darlehen nicht binnen zwei Wochen entwe der nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zu rückzahlt. D ie Be klagte hat im Darlehensvertrag Nr. der g e- setzlichen Lage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses insoweit noch entspr e- chend (§ 506 Satz 1 BGB in der vom 1. Juli 2005 bis zum 10. Juni 2010 gelte n- den Fassung) auf eine solche Vereinbarun g zum Nachteil des Verbrauchers zwar verzichtet. Sie hat aber den hierauf bezogenen , nun unverständlichen und inhaltlich unzutreffen den Passus z um Beginn der Zwei - Wochen - Frist in ihrem Belehrungstext nicht gestrichen. cc) Die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung kommt der Beklagten nicht zugute. Die Abweichungen der Belehrung gege n- über der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV in der hier maßgeblichen, zwischen dem 1. April 2008 und dem 3. August 2009 geltenden Fassung gi n- gen über das Maß hinaus, das der Senat als für den Erhalt der Gesetzlichkeit s- fiktion unschädlich angesehen hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 2016 XI ZR 564/15, BGHZ 211 , 123 Rn. 20 ff.). Nach diesen Maßstäben entsprach der B e- l ehrungstext auch nicht dem bis zum 31. März 2008 geltenden Muster der A n- lage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB - InfoV, so dass sich Abweichend es auch nicht aus der Überleit ungsvorschrift des § 16 BGB - InfoV in der vom 1. April 2008 bis zum 30. Juni 2018 geltenden F assung ergibt. 19 - 11 - c ) Der tatrichterlichen Würdigung, ob der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB aus anderen als den bislang rechtsfehlerhaft in Erwägung gezog e- nen Umständen entgegensteht, kann der Senat nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsu rteile vom 10. Oktober 2017 XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 11 und vom 21. November 2017 XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 17). IV. Da die Sache, soweit das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich des Klageantrags zu 3) zurückgewiesen hat, nicht zu r Endentscheidung rei f ist, ist sie insoweit zur neu en Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver weisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Ellenberger Maihold Matthias Derst adt Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.11.2014 - 2 - 5 O 157/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.03.2016 - 19 U 239/14 - 20 21
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